Hinweis: brandenburg.de hat seine Internet-Seiten auf barrierefreien Zugriff optimiert und verwendet deshalb standardisiertes CSS (Stylesheets). Sollte Ihr Browser dieses nicht korrekt anzeigen, unterstützt er nicht die üblichen Webstandards. Weitere Informationen finden Sie hier.

Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

A | A | A |
Letzte gültige Fassung Anlagen (2) Änderungshistorie

ARCHIV

Bewilligung von Parkerleichterungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen


vom 3. August 2009
(ABl./09, [Nr. 33], S.1620)

geändert durch Bekanntmachung des MIL vom 18. November 2009
(ABl./09, [Nr. 48], S.2422)

Außer Kraft getreten am 31. Juli 2014 durch Erlass des MIL vom 23. Juni 2014
(ABl./14, [Nr. 30], S.947)

Die Neufassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (VwV) zu § 46 Absatz 1 Nummer 11 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) vom 4. Juni 2009 wurde am 10. Juni 2009 im Bundesanzeiger (BAnz. S. 2050) veröffentlicht. Nach der Nummer II 3 Buchstabe c bis f der neuen VwV zu § 46 Absatz 1 Nummer 11 StVO, Rn. 136 bis 139, können den dort aufgeführten schwerbehinderten Menschen Ausnahmegenehmigungen (Parkerleichterungen) erteilt werden, die bundesweit gelten (Nummer V der VwV zu § 46 Absatz 1 Nummer 11 StVO, Rn. 144), aber nicht zur Benutzung ausgewiesener Schwerbehindertenparkplätze (Z. 314/Z. 315 mit Zusatzzeichen 1044-10 StVO) berechtigen. Die Muster des besonderen Parkausweises sowie des Formblattes der Ausnahmegenehmigung (Nummer I 2 und Nummer IV der VwV zu § 46 Absatz 1 Nummer 11 StVO, Rn. 128 und 143) wurden am 15. Juli 2009 im Verkehrsblatt 2009 S. 390 bekannt gegeben. Die in der Nummer II 3 Buchstabe c bis f der VwV zu § 46 Absatz 1 Nummer 11 StVO, Rn. 136 bis 139, aufgeführten schwerbehinderten Menschen entsprechen weitestgehend den Personengruppen, denen auf Grund der brandenburgischen Sonderregelung im Erlass des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung Abteilung 5 - Straßenverkehr - Nr. 10/2007 vom 4. Oktober 2007 (ABl. S. 2199) schon bisher Parkerleichterungen in den Ländern Brandenburg und Berlin gewährt worden sind, die unter anderem auch die Benutzung ausgewiesener Schwerbehindertenparkplätze gestatten. Zur Vermeidung von Nachteilen für diese Gruppen schwerbehinderter Menschen legt das Ministerium für Infrastruktur und Raumordnung fest, dass in Ergänzung der bundeseinheitlichen Ausnahmegenehmigung den berechtigten Personenkreisen mit Wohnsitz im Land Brandenburg eine Ausnahmegenehmigung entsprechend dem beigefügten Muster (Anlage 2) zu erteilen ist, die gemäß einer Vereinbarung mit der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung auch im Land Berlin gilt. Der besondere Parkausweis (Verkehrsblatt 2009 S. 392), der von einer Straßenverkehrsbehörde des Landes Brandenburg oder Berlin ausgestellt worden ist, berechtigt somit auch zur Benutzung ausgewiesener Schwerbehindertenparkplätze (Z. 314/Z. 315 mit Zusatzzeichen 1044-10 StVO) in beiden Bundesländern. Im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie und dem Ministerium des Innern wird für die Erteilung der Ausnahmegenehmigungen durch die Straßenverkehrsbehörden im Land Brandenburg Folgendes bestimmt:

1 Berechtigter Personenkreis

Auf Antrag erhalten nachstehend aufgeführte Personen, mit folgenden vom Landesamt für Soziales und Versorgung bestätigten Gesundheitsstörungen beziehungsweise Funktionsbeeinträchtigungen, eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Absatz 1 Nummer 11 StVO (Gewährung von Parkerleichterungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen):

  1. schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen „G" und „B" und einem Grad der Behinderung von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken);
  2. schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen „G" und „B" und einem Grad der Behinderung von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane;
  3. schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein Grad der Behinderung von wenigstens 60 vorliegt;
  4. schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein Grad der Behinderung von wenigstens 70 vorliegt.

2 Verwaltungsverfahren

  1. Das Landesamt für Soziales und Versorgung prüft im Wege der Amtshilfe bereits im Rahmen des Verfahrens über die Feststellung des Grades der Behinderung, ob ein Antragsteller/eine Antragstellerin zu einem der in Nummer 1 bestimmten Personenkreise gehört und erteilt eine Bescheinigung (Anlage 1) als Nachweis zum formlosen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Absatz 1 Nummer 11 StVO (Gewährung von Parkerleichterungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen). Der Antrag ist unter Vorlage der Bescheinigung des Landesamtes für Soziales und Versorgung bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu stellen.
  2. Die zuständige Straßenverkehrsbehörde erteilt eine Ausnahmegenehmigung gemäß dem beigefügten Muster (Anlage 2) sowie den im Verkehrsblatt 2009 S. 392 bekannt gegebenen Parkausweis. Die Ausnahmegenehmigung und der Parkausweis sind in der Regel für die Dauer der Gültigkeit des Schwerbehindertenausweises, längstens jedoch nur für fünf Jahre, zu erteilen (Nummer III 2 der VwV zu § 46 Absatz 1 Nummer 11 StVO, Rn. 141).
  3. Die Ausnahmegenehmigung soll in der Regel gebührenfrei erteilt werden (Nummer III 3 der VwV zu § 46 Absatz 1 Nummer 11 StVO, Rn. 142).

3 Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Diese Regelung tritt am 7. August 2009 in Kraft und am 31. Juli 2014 außer Kraft.

Gleichzeitig tritt der Erlass des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung Abteilung 5 - Straßenverkehr - Nr. 10/2007 vom 4. Oktober 2007 (ABl. S. 2199) außer Kraft. Die auf Grund der Nummer 2 Buchstabe b dieses Erlasses erteilten Ausnahmegenehmigungen und Parkausweise für den Bereich der Länder Brandenburg und Berlin werden nicht widerrufen, sondern gelten bis zum jeweiligen Ablauf der aufgeführten Fristen weiter (Bestandsschutzregelung). Soweit Anspruchsberechtigte die nunmehr bundesweit geltende Ausnahmegenehmigung - einschließlich des besonderen Parkausweises - beantragen, sind die auf der Grundlage der bisherigen brandenburgischen Sonderregelung erteilte Ausnahmegenehmigung und der dazugehörige Parkausweis im Austauschverfahren einzuziehen.

Anlagen