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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Anlagen (1) Änderungshistorie

ARCHIV

Verwaltungsvorschrift über die Abzeichen für die Bediensteten in der für die Polizei zuständigen Abteilung des Ministeriums des Innern und in den Polizeibehörden und -einrichtungen des Landes Brandenburg (VV-Polizeiabzeichen - VV-PolAbz)


vom 3. November 2009
(ABl./09, [Nr. 45], S.2312)

Außer Kraft getreten am 13. August 2014 durch Verwaltungsvorschrift des MI vom 9. Juni 2014
(ABl./14, [Nr. 32], S.995)

Auf Grund des § 113 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes (LBG) vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26) wird die nachstehende Verwaltungsvorschrift über die Abzeichen für die Bediensteten in der für die Polizei zuständigen Abteilung des Ministeriums des Innern und in den Polizeibehörden und -einrichtungen des Landes Brandenburg erlassen:

1 Geltungsbereich

1.1 Die Verwaltungsvorschrift gilt für die Bediensteten in der für die Polizei zuständigen Abteilung des Ministeriums des Innern und in den Polizeibehörden und -einrichtungen des Landes Brandenburg.

1.2 Die in dieser Verwaltungsvorschrift verwendeten personenbezogenen Funktions-, Status- und anderen Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer.

1.3 Die bildlichen Darstellungen in der Anlage sind Bestandteil dieser Verwaltungsvorschrift.

2 Allgemeine Abzeichen

2.1 Die Bediensteten tragen am linken Ärmel der Oberbekleidung das Landeswappen auf dunkelblauem Grund mit der Aufschrift „Polizei“ oder „Ministerium des Innern“ und an der Schirmmütze den bronzefarbenen Polizeistern mit Landeswappen sowie die schwarz-rot-goldene Kokarde.

2.2 Als Schulterstücke sind blaue Aufschiebeschlaufen mit den für die jeweilige Amtsbezeichnung oder Funktion bestimmten Abzeichen auf den Bekleidungen zu tragen.

3 Dienstmützen

3.1 Schirmmütze

3.1.1 Unterhalb der schwarz-rot-goldenen Kokarde wird ein Mützenband in folgenden Farben getragen:

  1. mittlerer Dienst: blau
  2. gehobener Dienst: silberfarben
  3. höherer Dienst: goldfarben

3.1.2 Der für die Polizei zuständige Abteilungsleiter und die Referatsleiter in der für die Polizei zuständigen Abteilung des Ministeriums des Innern, der Inspekteur der Polizei, der Polizeipräsident sowie die Leiter der Polizeibehörden und -einrichtungen tragen auf dem Mützenschirm einen goldfarbenen Eichenlaubkranz.

3.2 Polizeikappe

Auf der Stirnseite der Polizeikappe wird ein bronzefarbener Polizeistern mit Landeswappen, darunter die Aufschrift „Polizei“ und auf der Rückseite der Polizeikappe die Aufschrift „Polizei“ über dem hinteren Halbrund (gebogen) getragen.

3.3 Strickrollmütze/Stirnband

Auf der Vorderseite der Strickrollmütze/Stirnband wird die Aufschrift „Polizei“ getragen.

4 Aufschiebeschlaufen

4.1 Vollzugsbedienstete

4.1.1 Schutzpolizei

Auf den Aufschiebeschlaufen werden getragen:

  1. mittlerer Dienst Sterne: 21 mm, blau

    Polizeimeister 2 Sterne
    Polizeiobermeister 3 Sterne
    Polizeihauptmeister 4 Sterne
  2. gehobener Dienst Sterne: 21 mm, silberfarben

    Polizeikommissar 1 Stern
    Polizeioberkommissar 2 Sterne
    Polizeihauptkommissar (A 11) 3 Sterne
    Polizeihauptkommissar (A 12) 4 Sterne
    Erster Polizeihauptkommissar 5 Sterne
  3. höherer Dienst Sterne: 21 mm, goldfarben

    Polizeirat 1 Stern
    Polizeioberrat 2 Sterne
    Polizeidirektor 3 Sterne
    Leitender Polizeidirektor 4 Sterne
    Inspekteur der Polizei Eichenlaubkranz, 2 Sterne

4.1.2 Wasserschutzpolizei

Die jeweiligen Dienstgrade werden auf den Aufschiebeschlaufen durch Streifen aus goldfarbener Litze gekennzeichnet.

  1. mittlerer Dienst:

    Polizeimeister 2 Streifen, 8 mm
    Polizeiobermeister 3 Streifen, 8 mm
    Polizeihauptmeister 4 Streifen, 8 mm
  2. gehobener Dienst:

    Polizeikommissar 1 Streifen, 12 mm
    Polizeioberkommissar 2 Streifen, 12 mm
    Polizeihauptkommissar (A 11) 2 Streifen, 12 mm, dazwischen 1 Streifen, 8 mm
    Polizeihauptkommissar (A 12) 2 Streifen, 12 mm, dazwischen 2 Streifen, 8 mm
    Erster Polizeihauptkommissar 2 Streifen, 12 mm, dazwischen 3 Streifen, 8 mm
  3. höherer Dienst:

    Polizeirat 3 Streifen, 12 mm
    Polizeioberrat 3 Streifen, 12 mm und
    1 Streifen, 8 mm zwischen dem oberen und mittleren Streifen
    Polizeidirektor 4 Streifen, 12 mm
    Leitender Polizeidirektor 1 Streifen, 52 mm

4.1.3 Anwärter

Polizeimeister-Anwärter 1 blauer Streifen, 5 mm

Polizeikommissar-Anwärter 1 silberfarbener Streifen, 5 mm

Polizeirats-Anwärter 1 goldfarbener Streifen, 5 mm

Im Falle der Zulassung zur Ausbildung für den Aufstieg wird eine die künftige Laufbahnzugehörigkeit anzeigende Litze getragen.

4.2 Nicht-Vollzugsbedienstete

4.2.1 Für die Bediensteten außerhalb des Polizeivollzugsdienstes (Nicht-Vollzugsbedienstete) ist eine Dienstkleidung bei der Ausübung des Amtes grundsätzlich nur im Einzelfall geboten (zum Beispiel bei repräsentativen Anlässen). Wird Dienstkleidung getragen, so sind die nachfolgend beschriebenen Aufschiebeschlaufen zu verwenden:

  1. gehobener Dienst silberfarben

    Pressesprecher 1 Streifen, 15 mm
  2. höherer Dienst goldfarben

    Pressesprecher 1 Streifen, 15 mm
    Polizeiärztlicher Dienst im Ministerium des Innern 1 Streifen, 15 mm und zusätzlich den Äskulapstab
    Leiter der Polizeibehörden und -einrichtungen sowie Referatsleiter in der für die Polizei zuständigen Abteilung des Ministeriums des Innern 2 Streifen, 15 mm
    Polizeipräsident 3 Streifen, 15 mm
    Abteilungsleiter der für die Polizei zuständigen Abteilung des Ministeriums des Innern 4 Streifen, 15 mm
  3. Polizeiorchester

    Auf den Aufschiebeschlaufen wird die silberfarbene Lyra getragen.

4.2.2 Nummer 2 Satz 1 und Nummer 3 dieser Verwaltungsvorschrift gelten nicht für den für Belange des Brand- und Katastrophenschutzes, des Lagezentrums Brand- und Katastrophenschutz, der Zivilen Verteidigung, der Militärangelegenheiten und der Fachaufsicht LSTE zuständigen Referatsleiter im Ministerium des Innern.

5 Führungskräfte beim Einsatz geschlossener Einheiten

Bei Bedarf tragen Führungskräfte zur Erkennbarkeit der jeweiligen Funktion auf dem rechten Ärmel folgende Kennzeichen in Form von nebeneinander stehenden Kreisen (Durchmesser 2,5 cm) oder Rechtecken (Kantenlänge 2 x 4 cm) in minzgrüner Farbe:

Gruppenführer 2 Kreise,
Zugführer 3 Kreise,
Hundertschaftsführer 1 Rechteck,
Abteilungsführer 2 Rechtecke.

6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsvorschrift

6.1 Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

6.2 Gleichzeitig tritt der Runderlass „Abzeichen für die Bediensteten der Polizei“ (IV/7-5204) vom 17. November 1994 (ABl. S. 1706) außer Kraft.

6.3 Soweit Bedienstete der Polizei noch grüne Dienstkleidung tragen, bestimmt sich die Abzeichenverwendung weiter nach dem Runderlass „Abzeichen für die Bediensteten der Polizei“ (IV/7-5204) vom 17. November 1994.

Anlagen