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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Anlagen (6) Änderungshistorie

ARCHIV

Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2009 - Landeshaushalt -


vom 23. November 2009
(ABl./09, [Nr. 48], S.2424)

Außer Kraft getreten durch Bekanntmachung des MdF vom 10. Mai 2012
(ABl./12, [Nr. 22], S.827)

Für den Jahresabschluss des Haushaltsjahres 2009 wird  soweit erforderlich im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof bestimmt:

1 Annahme von Kassenanordnungen

1.1 Allgemeine Regelungen

1.1.1 Kassenanordnungen für das Haushaltsjahr 2009 sind von der Landeshauptkasse sowie der Landesjustizkasse in der Landeshauptkasse bis zum 23. Dezember 2009, 12 Uhr anzunehmen. (Letzte Anordnung im HKR-Verfahren ProFiskal 22.12.2009 bis Dienstschluss und im HKR-Verfahren SAP 23.12.2009 bis 12 Uhr)

1.1.2 Annahmeanordnungen zur Auflösung von Verwahrungen können bis zum 14. Januar 2010 von den Kassen angenommen werden.

1.1.3 Titelverwechslungen, die nicht rechtzeitig erkannt wurden, können noch bis zum 14. Januar 2010 durch Umbuchungen berichtigt werden. Zur Ermittlung gegebenenfalls noch erforderlicher Korrekturbuchungen werden den nicht im HKR-Verfahren bewirtschaftenden Stellen entsprechende Buchungslisten für den Monat Dezember 2009 per 04.01.2010 (Einnahmen vom 31.12.2009 letzte Auszahlungen für 2009 mit Fälligkeiten 31.12.2009) durch die Landeshauptkasse zur Verfügung gestellt.

1.2 Ausnahmen

1.2.1 Unterlagen zu allgemeinen Zahlungsanordnungen zum Kassenverfahren der taggleichen Zahlbarmachung (Zahlungen) sind bis zum 29. Dezember 2009 von der Landeshauptkasse anzunehmen (Vereinbarungen mit der ILB sowie LASA).

1.2.2 Kassenanordnungen im Zusammenhang mit der Zahlung von Personalkosten und Reisekosten von der ZBB sind bis zum 29. Dezember 2009 von der Landeshauptkasse anzunehmen.

1.2.3 Kassenanordnungen im Zusammenhang mit der Gewährleistung der Liquidität des Landes sind bis zum 30. Dezember 2009 von der Landeshauptkasse anzunehmen.

1.2.4 Kassenanordnungen im Zusammenhang mit der Ablieferung der Bundesanteile gemäß Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) und Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) sowie der  Ausbildungsplatzprogramme Ost (Kapitel 07 030 Titel 684 63) sind bis zum 14. Januar 2010 von der Landeshauptkasse anzunehmen.

1.2.5 Kassenanordnungen im Zusammenhang mit der Abwicklung des Telefonprovidervertrages mit der Deutschen Telekom sind bis zum 14. Januar 2010 von der Landeshauptkasse anzunehmen.

1.2.6 Kassenanordnungen im Zusammenhang mit der Abrechnung von Leistungen aus der Geschäftsbesorgung  sowie aus der betrieblichen und verwaltungswirtschaftlichen Tätigkeit des Brandenburgischen Landesbetriebes für Liegenschaften und Bauen (Kapitel 12 020 Titel 518 61 und 682 61) sind bis zum 14. Januar 2010 von der Landeshauptkasse anzunehmen.

1.2.7 Kassenanordnungen im Zusammenhang mit der Abwicklung des Versorgungsauftrages „Dienstbekleidung - Justizverwaltung Berlin und Brandenburg" der zentralen Beschaffungsstelle der Polizei aus dem Kapitel 03 150 Titel 514 20 sind von der Landeshauptkasse bis zum 14. Januar 2010 anzunehmen.

1.2.8 Kassenanordnungen (Umbuchungen) zur Abbildung der betriebswirtschaftlichen Ergebnisse im Haushalt zur Bildung der Rücklagen der Ämter für Forstwirtschaft gemäß Nummer 5.3 sind bis zum 21. Januar 2010 von der Landeshauptkasse anzunehmen.

1.2.9 Kassenanordnungen im Zusammenhang mit der Bildung von Rücklagen aus dem Haushaltsjahr 2009 gemäß § 6 Absatz 2 des Haushaltsgesetzes 2008/2009 (HG 2008/2009) - für Ausgaben der Titelgruppe 99 für den Landtag, den Landesrechnungshof und das Verfassungsgericht - sind bis zum 21. Januar 2010 von der Landeshauptkasse anzunehmen.

1.2.10 Kassenanordnungen zur Übertragung der nicht in Anspruch genommenen Mittel der Ausgleichsabgabe nach dem SGB IX in das neue Haushaltsjahr (Kapitel 07 060 Titel 919 70) sind bis zum 21. Januar 2010 von der Landeshauptkasse anzunehmen.

1.2.11 Kassenanordnungen im Zusammenhang mit der Ausführung des Brandenburgischen Sonderzahlungsgesetzes für die Jahre 2007 bis 2009 von der ZBB sind von der Landeshauptkasse bis zum 28. Januar 2010 anzunehmen.

1.2.12 Kassenanordnungen im Zusammenhang mit der Bildung der unter Nummer 5.3 genannten Rücklagen sind bis zum 4. Februar 2010 von der Landeshauptkasse anzunehmen.

1.2.13 Über die vorgenannten Termine hinaus sind Auszahlungen nur in absolut unabweisbaren Ausnahmefällen möglich. Hierfür ist ein schriftlicher, von der jeweiligen Hausleitung des jeweiligen Ministeriums gezeichneter Antrag an die Leitung des Ministeriums der Finanzen zu richten. Anträge, die nicht über den bestimmten Weg gestellt wurden, werden zurückgegeben.

1.3 Form der Einreichung der Kassenanordnungen

1.3.1 Die genannten Termine beziehen sich auf den Eingang der Kassenanordnungen als Datensatz und - in den besonders geregelten beziehungsweise zugelassenen Fällen - in Papierform.

1.3.2 Die Kassenanordnungen gemäß den Nummern 1.2.9 und 1.2.12 des Erlasses sind der Kasse sowohl als Datensatz und zusätzlich generell als Papierbeleg (Kassenanordnung in Kopie) einzureichen.

1.4 Übernahme der offenen Sollstellungen in HKR-Verfahren (ProFiskal, SAP)

1.4.1 Für Bewirtschafter, die sowohl im Haushaltsjahr 2009 und 2010 im HKR-Verfahren ProFiskal arbeiten, ergeht eine gesonderte Regelung zur Übernahme der offenen Sollstellungen in das Haushaltsjahr 2010. Die Listen über nicht realisierte Einnahmen werden durch die Landeshauptkasse in Form von PDF-Dateien erzeugt und den Ressorts für jede Dienststelle in elektronischer Form (per Mail) zur Verfügung gestellt. Ein Druckexemplar ist mit einem Erledigungsvermerk betreffs Maßnahmen gemäß § 59 LHO zu versehen. Eine Ausführung der Listen ist an die Kasse zurückzusenden. Eine zweite Ausführung ist in der Dienststelle für Prüfungszwecke vorzuhalten.

1.4.2 Für Bewirtschafter des Rollouts 4 SAP Haushaltsjahr 2009 ergeht eine gesonderte Regelung für die Übernahme der offenen Sollstellungen in das Haushaltsjahr 2010.

Am 19. Januar 2010 erhalten die anordnenden Stellen, die bereits im HKR-Verfahren SAP arbeiten, die Vorschlagsliste (per 15.01.2010) zur Ausbuchung von Beträgen entsprechend Nummer 3.1 der Anlage zu Nummer 2.6 zu § 59 LHO. Die Kasse ist spätestens bis zum 29. Januar 2010 über die Entscheidung zur Ausbuchung der vorgeschlagenen Beträge zu unterrichten. Die weitere Bearbeitung erfolgt durch die Kasse.

Fehlmeldung ist erforderlich.

1.5 Übernahme der offenen Sollstellungen im manuellen Verfahren

1.5.1 Die Landeshauptkasse gibt den anordnenden Stellen, die nicht im HKR-Verfahren ProFiskal beziehungsweise SAP mitwirken, unerledigte Annahmeanordnungen ab dem 18. Januar 2010 zurück. Den Annahmeanordnungen sind Listen in zweifacher Ausfertigung über nicht realisierte Einnahmen (offene Sollstellungen) beigefügt.

1.5.2 Die Annahmeanordnungen nach Nummer 1.5.1 (ProFiskal) sind durch die anordnenden Stellen neu für das Haushaltsjahr 2010 zu erstellen und den Kassen bis spätestens zum 29. Januar 2010 zu übergeben. In der HÜL-E für 2009 ist ein Vermerk der Übernahme in das Haushaltsjahr 2010 anzubringen.

SAP-Anwender richten sich nach den ergangenen gesonderten Regelungen (siehe Nummer 1.4.2).

1.5.3 Bei Annahmeanordnungen, die im neuen Haushaltsjahr nicht wieder den Kassen zugeleitet werden, sind die Kassen zu unterrichten, ob Maßnahmen nach § 59 LHO eingeleitet wurden. Die entsprechend Nummer 1.5.1 übergebenen Listen über offene Sollstellungen sind nach Anbringen der Erledigungsvermerke (§ 59 LHO) vom Anordnungsbefugten zu unterschreiben und der jeweiligen Kasse zusammen mit den neu erstellten Kassenanordnungen bis zum oben genannten Termin zu übergeben. Eine Ausfertigung der Listen mit Erledigungsvermerken betreffs Maßnahmen gemäß § 59 LHO ist in der Dienststelle für Prüfungszwecke vorzuhalten.

2 Letzter Zahlungstag

2.1 Für die Landeshauptkasse (Dienstort Potsdam und Frankfurt (Oder)) ist der 30. Dezember 2009 der letzte Auszahlungstag sowie der 14. Januar 2010 gemäß § 72 Absatz 3 LHO der letzte Einzahlungstag für  das Haushaltsjahr 2009.

Für die Landesjustizkasse in der Landeshauptkasse ist der 29. Dezember 2009 der letzte Auszahlungstag sowie Einzahlungstag für das Haushaltsjahr 2009. Auszahlungen mit der Fälligkeit 31. Dezember 2009 sind von der Landeshauptkasse für das Haushaltsjahr 2009 zur Vermeidung zusätzlicher Zinszahlungen am 4. Januar 2010 als dem nächstfolgenden Werktag beziehungsweise Bankarbeitstag zu bewirken. Diese Festlegung wird in Anlehnung an § 193 BGB getroffen.

2.2 Für alle Erhebungsstellen der Finanzämter ist der 29. Dezember 2009 der letzte Buchungstag für das Haushaltsjahr 2009. Alle Kontoauszüge und Zahlungseingänge (Nachweisung VZ und Zahlungsmittel) sowie unklare Fälle der EZÜ-Listen, die im Finanzamt am 29.12.2009 bis 12 Uhr vorliegen, sind zur Buchung für das Haushaltsjahr 2009 anzuweisen und bis zum Tagesbuchungsschnitt von der ADVST erfassen zu lassen.

2.3 Abweichend von Nummer 2.1 ist gemäß § 72 Absatz 6 LHO für:

  • Kapitel 06 050 Titel 119 50, Titel 119 51, Titel 119 52, Titel 162 50 sowie Titel 162 51 (BAföG und AFBG)
  • Kapitel 10 080 (Einnahmen der Forstwirtschaft)
  • Kapitel 06 100 Titel 119 TG 61 bis 69 (Einnahmen der Hochschulen)

der 31. Dezember 2009 (Datum Kontoauszug) der letzte Einzahlungstag für das Haushaltsjahr 2009.

3 Abschluss der Kassenbücher

Die Kassenbücher für das Haushaltsjahr 2009 sind bei der Landeshauptkasse aufgrund der gesonderten Mitteilung des Ministeriums der Finanzen abzuschließen. Dabei wird darauf hingewiesen, dass alle Buchungen (auch Korrekturbuchungen) bis auf genehmigte Ausnahmen (unter anderem Buchungen der Rücklagen, letzte Kreditbuchung) bis zum 14. Januar 2010 vorzunehmen sind.

4 Vorlage der Abschlussnachweisungen

4.1 Die Abschlussnachweisungen liegen der Landeshauptkasse vor

4.1.1 in Form einer kumulierten Sachbuchdatei (per 04.01.2010) am 5. Januar 2010, die Abschlussnachweisungen der Landesjustizkasse in der Landeshauptkasse in Form einer kumulierten Sachbuchdatei zur Erstellung der Landesbuchführung für den Monatsabschluss Dezember 2009 (per 04.01.2010) am 5. Januar 2010,

4.1.2 per Buchungsschluss 15. Januar 2010 (siehe Nummer 3) am 18. Januar 2010

4.1.3 sowie für den Haushaltsvollzug 2009 (per 05.02.2010) am 8. Februar 2010.

4.2 Der Jahresabschluss für die Erhebungsstellen  der Finanzämter, der durch das Technische Finanzamt Cottbus am 30. Dezember 2009 erstellt wird, beinhaltet sämtliches Beleggut, das den Kassenbestand bis zum 29. Dezember 2009 dokumentiert (siehe Nummer 2.2). Die Termine der Abteilung 3 des Ministeriums der Finanzen sind zu beachten.

5 Bildung der Rücklagen

5.1 Die für die Berechnung der Rücklagen erforderlichen Buchführungsergebnisse werden den Ressorts durch die Landeshauptkasse unmittelbar nach Abschluss der Bücher per 15. Januar 2010 zum 18. Januar 2010 im Rahmen der webbasierten Anwendung „Haushaltsinformation Gesamthaushalt" zur Verfügung gestellt.

5.2 Entsprechend Nummer 1.2.9 des Erlasses sind Kassenanordnungen im Zusammenhang mit der Bildung der Rücklagen gemäß § 6 Absatz 2 des Haushaltsgesetzes 2009 (HG 2009) für Ausgaben der Titelgruppe 99 nur für den Landtag, den Landesrechnungshof und das Verfassungsgericht bis zum 21. Januar 2010 bei der Landeshauptkasse einzureichen.

5.3 Die Bildung der Rücklagen

  • gemäß § 5 Absatz 2 und 4 beziehungsweise § 6 Absatz 1 und 3 HG 2008/2009 in Verbindung mit § 4 Absatz 2 des Gesetzes über finanzpolitische Leitlinien und Vorgaben (Artikel 1 des Haushaltssicherungsgesetzes 2003 - HSichG 2003, GVBl. I S. 194),
  • gemäß Haushaltsvermerken (zum Beispiel Kapitel 05 302, Kapitel 10 080)

ist durch den Beauftragten für den Haushalt (BdH) der zuständigen obersten Landesbehörden beziehungsweise des Landtages, des Landesrechnungshofes oder des Landesverfassungsgerichts bis zum 22. Januar 2010 beim Ministerium der Finanzen zu beantragen.

Die Festsetzung der Rücklagen erfolgt durch das Ministerium der Finanzen bis zum 1. Februar 2010. Entsprechend Nummer 1.2.12 des Erlasses sind Kopien der Kassenanordnungen im Zusammenhang mit der Bildung der genannten Rücklagen bis zum 4. Februar 2010 bei der Landeshauptkasse einzureichen.

Einzelheiten zur Rücklagenbildung werden in besonderen Verwaltungsvorschriften des Ministeriums der Finanzen zum Ende des Jahres geregelt.

6 Einnahme- und Ausgabeübersichten, Abschlussergebnisse der Finanzkassen, besondere Nachweisungen

6.1 Einnahme- und Ausgabeübersichten

Die zum Jahresabschluss zu erstellenden Einnahme- und Ausgabeübersichten (Titelübersichten) sind nach Einzelplänen sowie nach Einnahmen und Ausgaben zu trennen.

6.1.1 In den Titelübersichten sind die Summen aller Titel aufzuführen.

6.1.2 Die Titelübersichten sind wie folgt zu bescheinigen:

„Die Titelübersicht wurde auf der Grundlage der in einem automatisierten Buchführungsverfahren gespeicherten Ergebnisse des Sachbuchs Haushalt erstellt."

6.2 Abschlussergebnisse der Finanzämter

Die Abschlussergebnisse der Erhebungsstellen, sichtbar in den Abschlussübersichten des IABV-Verfahrens, sind der Landeshauptkasse Potsdam durch das Technische Finanzamt Cottbus bis zum 5. Januar 2010 vorzulegen.

Als Anlage zu den Abschlussübersichten ist von den Erhebungsstellen eine Abschlussnachweisung über die Zusammensetzung des Kassenbestandes zu fertigen (Anlage 1). Die Abschlussnachweisung ist vom Bearbeiter und vom Sachgebietsleiter Erhebung mit Unterschrift zu bestätigen und bis zum 5. Januar 2010 an die Landeshauptkasse zu übersenden.

6.3 Zusammenstellung der Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben

Zur Unterrichtung über das kassenmäßige Ergebnis wird den obersten Landesbehörden unmittelbar nach Fertigstellung eine auf der Grundlage des Sachbuchs Gesamthaushalt der Landeshauptkasse gefertigte Zusammenstellung der bei den einzelnen Titeln nachgewiesenen Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben als Excel-Datei in der Haushaltsinformation bereitgestellt. Die Mehr- und Mindereinnahmen und -ausgaben sind ausgewiesen.

6.4 Nachweisungen über nicht abgewickelte Verwahrungen und Vorschüsse

6.4.1 Nachstehende Nachweisungen sind der Landeshauptkasse bis zum 29. Januar 2010 zuzuleiten:

6.4.1.1 Durch die Erhebungsstellen der Finanzämter beziehungsweise das Technische Finanzamt Cottbus eine Ausfertigung der im IABV-Verfahren erstellten Einzelnachweisungen über die nicht abgewickelten Verwahrungen und Vorschüsse sowie eine Zusammenstellung der nicht abgewickelten Verwahrungen und Vorschüsse gemäß Anlage 2.

6.4.1.2 Durch die Landesjustizkasse in der Landeshauptkasse eine Ausfertigung der in ihrem ADV-Verfahren erstellten Liste der Einzelnachweisungen der offenen Verwahrungen und Vorschüsse.

6.4.1.3 Durch die Dienststellen, die in SAP arbeiten, eine unterzeichnete Liste der Einzelnachweisungen der nicht abgewickelten Verwahrungen (je Verwahrdebitor, Finanzstelle, Finanzposition der allgemeinen und sonstigen Verwahrungen beziehungsweise je Vorschusskreditor, Finanzstelle und Finanzposition).

6.4.2 Die Landeshauptkasse erstellt ebenfalls eine Liste der Einzelnachweisungen der offenen Verwahrungen und Vorschüsse aus den HKR-Verfahren ProFiskal und SAP entsprechend ihrer Aufgabenstellung. Sie leitet dem Ministerium der Finanzen mit den Rechnungsnachweisungen eine nach Einzelplänen vorgenommene Zusammenstellung über die insgesamt bis zum Jahresabschluss noch nicht abgewickelten Verwahrungen und Vorschüsse zu. Die Zusammenstellung muss eine Unterscheidung nach Art der Verwahrungen je Kasse beinhalten.

6.4.3 Es wird darauf hingewiesen,

6.4.3.1 dass es nicht statthaft ist, die verbliebenen Verwahrungen und Vorschüsse als solche vor dem Jahresabschluss in die Bücher des neuen Haushaltsjahres zu übernehmen,

6.4.3.2 dass für die Übertragung von Vorschüssen über das zweite auf ihre Entstehung folgende Haushaltsjahr hinaus nach § 60 Absatz 1 LHO die Einwilligung des Ministeriums der Finanzen erforderlich ist.

6.4.3.3 Abweichend von Nummer 6.4.3.1 übernimmt die Landesjustizkasse in der Landeshauptkasse zum Jahreswechsel die Bestände der Verwahrungs- und Vorschusskonten in das Haushaltsjahr 2010, da aus programmtechnischen Gründen (KABU) eine spätere Übernahme der Bestände nicht erfolgen kann.

6.5 Nachweis nicht abgerechneter Abschlagsauszahlungen

Gemäß VV Nr. 6 zu § 80 LHO sind die bis zum Jahresabschluss nicht abgerechneten Abschlagsauszahlungen in Nachweisungen zu übernehmen, die den Rechnungsnachweisungen der Landeshauptkasse zum Jahresabschluss beizufügen sind. Unter Abschlagsauszahlungen sind Teilzahlungen auf geldliche Ansprüche zu verstehen, die zwar dem Grunde nach, aber noch nicht endgültig der Höhe nach feststehen. Es sind in der Regel Zahlungen auf bereits erbrachte Teilleistungen eines Gesamtwerkes oder einer Gesamtlieferung (zum Beispiel Reisekosten). Zu den nicht abgerechneten Abschlagsauszahlungen zählen auch die nicht durch eine Jahresabrechnung abgerechneten Zahlungen für Gas, Wasser, Abwasser, Strom usw.

Die VV Nr. 7.1 zu § 80 LHO bleibt hiervon unberührt.

Durch die Ressorts sind für alle Dienststellen des Einzelplans Nachweisungen der offenen Abschlagsauszahlungen vollständig der Landeshauptkasse bis zum 29. Januar 2010 zu übersenden.

Die Listen sind wie folgt zuzuarbeiten:

6.5.1.1 Dienststellen, die im HKR-Verfahren ProFiskal beziehungsweise SAP arbeiten und bei denen die Voraussetzungen gegeben sind, die Listen zu offenen Abschlagsauszahlungen aus dem ADV-Verfahren heraus zu erstellen, werden gebeten, gemäß dem Schreiben des Ministeriums der Finanzen vom 5. September 1995 (AZ.: 28 - H 2007 - 01/95) zu Abschlagsauszahlungen zu verfahren. Die Vollständigkeit und Richtigkeit der aufsummierten Liste ist durch den Beauftragten für den Haushalt zu bestätigen (Anlage 3a). Für Dienststellen, die den Kassen im HKR-Verfahren zuarbeiten, bei denen jedoch die Voraussetzung zur Erstellung der Listen aus dem Verfahren nicht gegeben ist, gilt Nummer  6.5.1.2 entsprechend.

6.5.1.2 Bei manueller Zuarbeit zu den Kassen ist die Liste der offenen Abschlagsauszahlungen durch den Bewirtschafter unter Beachtung der VV Nr. 6 zu § 80 LHO manuell zu erstellen (Anlage 3b). Die Vollständigkeit und Richtigkeit der aufsummierten Liste sind durch den Beauftragten für den Haushalt zu bestätigen. Für die Rechnungsprüfung sind auch die manuell erstellten Nachweisungen der bis zum Jahresabschluss nicht abgerechneten Abschlagsauszahlungen getrennt nach Buchungsstellen zu erfassen und zu summieren.

6.5.2 Fehlanzeige je Dienststelle ist erforderlich.

6.5.3 Die Nachweisungen der nicht schlussgerechneten Aufträge für Baumaßnahmen des Investitionsplans Teil A und B sowie der Bauunterhaltung des Einzelplans 12, TG 61 sind vom Brandenburgischen Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen (BLB) im SAP-System zu führen.

7 Rechnungsnachweisungen - Aufstellung und Vorlage

7.1 Die Landeshauptkasse hat für jedes Kapitel eine Rechnungsnachweisung aufzustellen. VV Nr. 4 zu § 80 LHO ist zu beachten.

7.2 Jede Rechnungsnachweisung ist achtfach auszufertigen.

7.2.1 Die Landeshauptkasse hat die für den Landesrechnungshof vorgesehenen sechs Ausfertigungen der von ihr aufgestellten Rechnungsnachweisungen unverzüglich über das Ministerium der Finanzen dem Landesrechnungshof zuzuleiten.

7.2.2 Eine Ausfertigung ist dem Ministerium der Finanzen vorzulegen.

7.2.3 Eine weitere Ausfertigung der Rechnungsnachweisungen ist von der Landeshauptkasse den zur Prüfung vorzulegenden Einzelrechnungen beizufügen.

8 Aufstellung und Prüfung der Einzelrechnungen

Die für das Haushaltsjahr 2009 zu legenden Einzelrechnungen sind bis zum 26. Februar 2010 fertig zu stellen. Die rechnungslegende Kasse und die anderen an der Rechnungslegung mitwirkenden Stellen (VV Nr. 2 zu § 80 LHO) halten die Rechnungen zur Anforderung durch den Landesrechnungshof bereit.

9 Haushaltsreste und Vorgriffe

9.1 Nach § 45 Absatz 2 LHO können bis zur Höhe der bei den übertragbaren Ausgaben am Ende des abgelaufenen Haushaltsjahres nicht in Anspruch genommenen Ausgabeermächtigungen mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen Ausgabereste gebildet werden. Bei der Bildung der Ausgabereste ist die in § 45 Absatz 2 LHO vorgeschriebene zeitliche Begrenzung der Übertragbarkeit einzuhalten. Die zuständigen Fachreferate des Ministeriums der Finanzen weisen in ihren Einwilligungsschreiben zur Bildung der Ausgabereste gesondert auf den Sachverhalt der Ausnahme zur Verfügbarkeit gemäß § 45 Absatz 4 LHO hin. Zu beachten sind die VV zu § 45 LHO; hier wird besonders auf Nummer 3.2 Satz 2 hingewiesen. Für Ausgaben, die der Budgetierung unterliegen, ist eine Bildung von Ausgaberesten nicht möglich.

9.2 Die Bildung von Ausgaberesten darf nur beantragt werden, soweit dies bei Anlegung eines strengen Maßstabes an eine wirtschaftliche und sparsame Verwaltung notwendig ist. Sie dienen ausschließlich der Fortführung bereits begonnener Maßnahmen.

9.3 Die BdH der zuständigen Ministerien werden gebeten, die Anträge auf zu bildende Ausgabereste und Vorgriffe nach dem Vordruck gemäß Anlage 4a zu berechnen und spätestens bis zum 22. Februar 2010 listenmäßig in einfacher Ausfertigung nach Vordruck gemäß Anlage 4b beim Ministerium der Finanzen einzureichen. Die jeweiligen Anträge sind dabei zusätzlich ausführlich zu begründen.

Fehlanzeige ist erforderlich.

10 Dokumentation zum Jahresabschluss

Durch die BdH sind alle eingetretenen Veränderungen durch Haushaltswirtschaftsschreiben bei der Ausführung des Haushaltsplanes 2009 sowie die mit diesem Erlass geforderten Angaben mit begründenden Unterlagen in einer Dokumentation zu erfassen und nachzuweisen.

11 Beiträge zur Landeshaushaltsrechnung

Die Beiträge für die Aufstellung der Landeshaushaltsrechnung für das Rechnungsjahr 2009 werden zu einem späteren Zeitpunkt angefordert. Den Beiträgen zur Haushaltsrechnung sind die Übersichten nach § 85 LHO und gegebenenfalls weitere angeforderte Aufstellungen beizufügen.

Anlagen