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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Anlagen (1) Änderungshistorie

ARCHIV

Durchführung und Sicherung von Vermessungsarbeiten im Verkehrsraum öffentlicher Straßen


vom 18. November 2008
(ABl./08, [Nr. 50], S.2788)

geändert durch Bekanntmachung des MIL vom 21. Oktober 2009
(ABl./09, [Nr. 43], S.2239)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2013 durch Erlass des MIL vom 9. Dezember 2013
(ABl./13, [Nr. 53], S.3097)

1 Betroffener Personenkreis

Die Durchführung von Aufgaben des amtlichen Vermessungswesens und der Erstellung und Führung des Geobasisinformationssystems gemäß §§ 5 und 6 des Brandenburgischen Geoinformations- und Vermessungsgesetzes (BbgGeoVermG) vom 27. Mai 2009 (GVBl. I S. 166) erfordert, dass die in den §§ 26 bis 28 BbgGeoVermG genannten Personen und Stellen ihre Tätigkeiten ganz oder teilweise im Verkehrsraum öffentlicher Straßen ausüben müssen.

2 Befreiung von Verboten der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

2.1 Zur Durchführung der Vermessungsarbeiten erteile ich dem in der Nummer 1 bezeichneten Personen und Stellen gemäß § 46 Absatz 2 StVO unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs folgende Ausnahmegenehmigung:

  1. zum Befahren von und Parken auf Gehwegen (gilt nur für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2,8 t),
  2. zum gebührenfreien Parken im Bereich von Parkuhren/Parkscheinautomaten,
  3. zum Parken im Zonenhaltverbot (Z.290.1 StVO) oder beim Z.314/Z.314.1 beziehungsweise Z.315 StVO ohne Parkscheibe, soweit ein Zusatzzeichen die Benutzung einer Parkscheibe vorschreibt,
  4. zum Parken im eingeschränkten Haltverbot (Z.286 StVO) und Zonenhaltverbot (Z.290.1 StVO),
  5. zum Parken in gekennzeichneten Bewohnerparkbereichen (Z.286, Z.290.1 oder Z.314 StVO - mit Zusatzzeichen -),
  6. zum Parken in verkehrsberuhigten Bereichen (Z.325.1 StVO) außerhalb der gekennzeichneten Flächen,
  7. zum Befahren von und Parken in Fußgängerbereichen (Z.242.1 StVO), wobei aber Gewichtsbeschränkungen durch vorhandene Zusatzzeichen bei den Z.242.1 StVO zu beachten sind,
  8. zum Befahren von Fahrradstraßen (Z.244.1 StVO) und
  9. zum Befahren von durch Z.250 StVO (Verbot für Fahrzeuge aller Art), Z.251 StVO (Verbot für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge) und Z.260 StVO (Verbot für Kraftfahrzeuge) gesperrter Straßen.

2.2 Auflagen

  1. Von der unter Nummer 2.1 erteilten Ausnahmegenehmigung darf nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie unter sorgfältiger Beachtung der jeweiligen Verkehrslage Gebrauch gemacht werden.
  2. Die Inanspruchnahme der Ausnahmegenehmigung ist nach Anlass und Zeitdauer auf das unumgänglich notwendigste Maß zu beschränken und nur zu dem angegebenen Zweck gestattet.
  3. Auf Gehwegen und in Fußgängerzonen darf nur Schritttempo gefahren werden und auf den Fußgängerverkehr, der immer Vorrang hat, ist besondere Rücksicht zu nehmen. Beim Abstellen des Fahrzeugs auf dem Gehweg muss für den Fußgänger eine Gehwegbreite von mindestens 1,5 m frei bleiben. In Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen muss beim Abstellen des Fahrzeugs jederzeit eine 3 m breite Durchfahrtsmöglichkeit zur Verfügung stehen.
  4.  Die Berechtigung zum Befahren von Fahrradstraßen (Z.244.1 StVO) sowie gesperrter Straßen (Z.250/Z.251/ Z.260 StVO) ist nicht zulässig, wenn die Einsatzstelle auch über andere nichtgesperrte Straßen/Wege erreicht werden kann. Auf gesperrten Straßen darf nicht schneller als 30 km/h gefahren werden und auf den Fußgängerverkehr ist besondere Rücksicht zu nehmen.
  5. Die Ausnahmegenehmigung wird auf Gefahr des Genehmigungsinhabers erteilt. Ansprüche irgendwelcher Art gegen das Land Brandenburg können aus dieser Genehmigung nicht hergeleitet werden. Der Inhaber der Ausnahmegenehmigung haftet für sämtliche Schäden und Ersatzansprüche, auch Dritten gegenüber, die auf die Nutzung dieser Ausnahmegenehmigung zurückzuführen sind, und hat das Land Brandenburg von derartigen Verbindlichkeiten zu befreien.
  6. Weisungen von Überwachungskräften, die dieser Ausnahmegenehmigung entgegenstehen, ist Folge zu leisten.
  7. Die nach der Nummer 2.3 ausgestellte Bescheinigung ist im jeweiligen Fahrzeug mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
  8. Sofern das Fahrzeug verlassen wird, ist die kennzeichenbezogene Bescheinigung im Fahrzeuginnern nach außen hin lesbar anzubringen.

2.3 Bescheinigung der Straßenverkehrsbehörde

Von der in diesem Erlass verfügten Ausnahmegenehmigung darf nur während des Einsatzes bei Vermessungsarbeiten von den Fahrzeugen Gebrauch gemacht werden, die für die Durchführung der Vermessungsarbeiten unbedingt notwendig und mit den erforderlichen Messgerätschaften ausgerüstet sind und für die die für den Behörden-/Betriebssitz zuständige untere Straßenverkehrsbehörde eine kennzeichenbezogene Bescheinigung über die Berechtigung zur Wahrnehmung der in diesem Erlass getroffenen Allgemeinverfügung ausgestellt hat. Diese Bescheinigungen benennen  das jeweilige Einsatzgebiet im Land Brandenburg, in dem von der Ausnahmegenehmigung Gebrauch gemacht werden darf, und sie werden  für die Dauer von höchstens drei Jahren ausgestellt. Sie sind der Ausstellungsbehörde wieder zurückzugeben, wenn das betreffende Fahrzeug nicht mehr bei Vermessungsarbeiten eingesetzt wird.

3 Sicherung und Kennzeichnung von Arbeitsstellen

3.1 Im öffentlichen Verkehrsraum durchgeführte Vermessungsarbeiten wirken sich in der Regel auf den Straßenverkehr im Sinne des § 45 Absatz 6 StVO aus. Der unter Nummer 1 aufgeführte Personenkreis wird für die Durchführung von Vermessungsarbeiten gemäß § 46 Absatz 2 StVO von der Verpflichtung befreit, Anordnungen der zuständigen Behörden nach § 45 Absatz 6 StVO zur Absicherung und Kennzeichnung von Arbeitsstellen einzuholen, sofern die Vermessungsarbeiten von kürzerer Dauer sind, die jeweilige Arbeitsstelle von geringem Umfang ist und die Arbeiten sich nur unwesentlich auf den Straßenverkehr auswirken. Die Sicherung und Kennzeichnung dieser Arbeitsstellen hat entsprechend den als Anlage beigefügten Regelplänen zu erfolgen. Mindestens drei Tage vor Arbeitsbeginn sind die örtlich zuständigen unteren Straßenverkehrsbehörden schriftlich über Ort und Zeit der beabsichtigten Vermessungsarbeiten zu unterrichten. Diese entscheiden dann, ob und gegebenenfalls welche weiteren Sicherungsmaßnahmen erforderlich sind.

3.2 Die Befreiung nach Nummer 3.1 gilt nicht für Fälle, in denen die Arbeitsstellen wegen umfangreicher oder längerfristiger Verkehrsbehinderungen über den in den beigefügten Regelplänen festgelegten Rahmen hinaus gesichert werden müssen. In diesen Fällen sind die notwendigen Anordnungen der unteren Straßenverkehrsbehörden nach § 45 Absatz 6 StVO einzuholen. Zu diesem Zweck sind diese rechtzeitig über Ort und Zeit der Vermessungsarbeiten unter Vorlage eines Verkehrszeichenplanes zur Kennzeichnung und Sicherung der Arbeitsstelle zu unterrichten. Für Vermessungsarbeiten auf Autobahnen (Z.330.1 StVO) und Kraftfahrtstraßen (Z.331.1 StVO) sind in jedem Fall Anordnungen nach § 45 Absatz 6 StVO von den unteren Straßenverkehrsbehörden einzuholen.

3.3 Personen, die außerhalb von Gehwegen und Absperrungen im öffentlichen Verkehrsraum eingesetzt werden, müssen auffällige Warnkleidung (EN 471) tragen (§ 35 Absatz 6 StVO).

3.4 Hinsichtlich des Aufstellens von Verkehrszeichen/-einrichtungen - einschließlich Warneinrichtungen -, des Einsatzes von Warnposten, der Kennzeichnung von Sicherungsfahrzeugen und der Anforderungsmerkmale an die Warnkleidung wird auf den Teil A Nummer 2, 3, 6, 7 und 8 der Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA), Ausgabe 1995, vom 30. Januar 1995 (VkBl. S. 221) mit Änderungen vom 18. Juli 1996 (VkBl. S. 445) und vom 18. April 2000 (VkBl. S. 247) verwiesen.

4 Inkrafttreten

Dieser Erlass tritt am 5. Januar 2009 in Kraft und am 31. Dezember 2013 außer Kraft. Gleichzeitig tritt der Gemeinsame Runderlass (III Nr. 73/1993) des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr und des Ministeriums des Innern (III/7-3812) über die Durchführung und Sicherung von Vermessungsarbeiten im Verkehrsraum öffentlicher Straßen vom 29. Juni 1993 (ABl. S. 1309) außer Kraft. Die nach der Nummer 2.3 des Gemeinsamen Runderlasses vom 29. Juni 1993 erteilten Bescheinigungen verlieren zum 31. März 2009 ihre Gültigkeit.

Anlagen