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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Anlagen (2) Änderungshistorie

ARCHIV

Anzeige und Genehmigung von Kanalisationsnetzen


vom 3. September 2009
(ABl./09, [Nr. 38], S.1919)

Außer Kraft getreten am 5. Februar 2014 durch Verwaltungsvorschrift des MUGV vom 18. Dezember 2013
(ABl./14, [Nr. 05], S.167)

Auf Grund des § 153 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 2004 (GVBl. 2005 I S. 50), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. April 2008 (GVBl. I S. 62), erlässt der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz folgende Richtlinie:

1 Allgemeines

Diese Richtlinie ist im wasserrechtlichen Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung für die Pläne zur Herstellung oder wesentlichen Veränderung von Kanalisationsnetzen, für den Betrieb von Kanalisationsnetzen sowie zur Entgegennahme entsprechender Anzeigen zu beachten. Ferner werden die Anforderungen an die Selbstüberwachung gemäß § 75 BbgWG bestimmt.

Die Verfahren sollen sich vorrangig an den Erfordernissen des Gewässerschutzes orientieren. Die Überprüfung von Sachverhalten, die in erster Linie anderen Sach- oder Zuständigkeitsbereichen zuzuordnen sind oder in den Verantwortungsbereich Dritter fallen (Planer, Bauausführender, Anlagenbetreiber), soll im Rahmen des wasserrechtlichen Verfahrens nicht erneut durchgeführt werden.

Die Richtlinie berücksichtigt die für den Regelfall zu stellenden Anforderungen. Nach den Umständen des Einzelfalles sind Abweichungen möglich.

2 Rechtsgrundlagen

Gemäß § 71 Absatz 1 BbgWG sind Kanalisationsnetze für die öffentliche Abwasserbeseitigung mit einer Nennweite ab 300 mm genehmigungspflichtig. Für die öffentlichen Kanalisationen unter diesem Schwellwert besteht eine Anzeigepflicht.

Genehmigungspflichtig sind auch Kanalisationsnetze für die private Abwasserbeseitigung von befestigten gewerblichen Flächen, die größer als 3 Hektar sind und unmittelbar in ein Gewässer einmünden.

Grundsätzlich und unabhängig von einem gegebenenfalls bestehenden Genehmigungserfordernis sind Abwasseranlagen nach § 18b des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik so zu errichten und zu betreiben, dass nachteilige Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit verhütet oder ausgeglichen werden.

Weder die Erteilung einer Genehmigung noch die Entgegennahme einer Anzeige gemäß § 71 Absatz 1 BbgWG entbindet den Betreiber der Anlage von seiner Verantwortlichkeit, die sich aus § 22a WHG in Verbindung mit § 2 Nummer 1 Buchstabe b des Umweltschadensgesetzes ergibt.

Ebenso bleiben die Verantwortlichkeiten des Betreibers, die sich aus anderen Rechtsbereichen ergeben (zum Beispiel die Vorsorge gegenüber Gefährdungen der Allgemeinheit), von dem wasserrechtlichen Verfahren unberührt.

Genehmigungspflichtige Abwasseranlagen bedürfen der Bauabnahme gemäß § 106 BbgWG. Sie unterliegen ferner der Selbstüberwachung gemäß § 75 BbgWG. Hiervon unberührt bleiben die Bestimmungen von § 70 Absatz 1 und Absatz 2 BbgWG, die gleichermaßen für nicht genehmigungspflichtige Anlagen gelten.

3 Zuständigkeit

Für den Vollzug sind nach § 126 Absatz 1 in Verbindung mit § 71 Absatz 1 BbgWG die Landkreise und kreisfreien Städte als untere Wasserbehörden zuständig.

Das Landesumweltamt kann gemäß § 126 Absatz 3 BbgWG als Wasserwirtschaftsamt bei Bedarf durch die untere Wasserbehörde einbezogen werden.

4 Geltungsbereich

Die Anwendung dieser Richtlinie erstreckt sich auf alle wesentlichen Bestandteile der Kanalisation. Hierzu zählen insbesondere:

  • Schmutz-, Regen- und Mischwasserkanäle einschließlich der Schachtbauwerke,
  • Pumpwerke,
  • Druckrohrleitungen einschließlich der Entleerungs-, Entlüftungs- und Armaturenschächte,
  • Anlagen von Sonderentwässerungsverfahren (Druck- oder Unterdruckentwässerung),
  • Anlagen zur Geruchsverminderung,
  • Sonderbauwerke, wie:
    • Regenüberlaufbecken,
    • Stauraumkanäle,
    • Regenklärbecken,
    • Regenrückhalteanlagen,
    • Regenüberläufe,
    • Mulden-Rigolen-Systeme,
    • Durchlaufbecken,
    • Fangbecken,
    • Drosselbauwerke,
    • Bauwerke zur Abflusssteuerung,
    • Messschächte,
    • Kreuzungs- und Zusammenführungsbauwerke,
    • Hochwasserverschlüsse,
    • Bauwerke in der Kanalisation nach Arbeitsblatt ATV-DVWK-A 157.

Die Abgrenzungsregelungen zur Genehmigungspflicht von Regenentwässerungsanlagen qualifizierter Straßen gemäß dem gemeinsamen Runderlass des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr und des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung Nr. 16/2002 vom 26. August 2002 bleiben von dieser Richtlinie unberührt.

Ein Plan zur Erstellung oder wesentlichen Veränderung eines Kanalisationsnetzes unterliegt dann der Genehmigungspflicht, wenn die Schwelle DN 300 erreicht oder überschritten wird. Das gilt auch dann, wenn der Plan zugleich auch kleinere Kanalabschnitte umfasst.

Das Genehmigungserfordernis für den Betrieb von Kanalisationsnetzen beginnt jeweils an den Stellen des Netzes, an denen erstmals die Grenze DN 300 erreicht wurde, und erfasst alle in Fließrichtung folgenden Bestandteile der Kanalisation.

5 Anforderungen an Anträge auf wasserrechtliche Genehmigungen

5.1 Anträge auf Erteilung einer Genehmigung sind bei der unteren Wasserbehörde in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Antragsteller können

  • Gemeinden, soweit sie die Abwasserbeseitigung selbst wahrnehmen,
  • Zweckverbände,
  • Dritte als beauftragte Betreiber,
  • Unternehmen mit einer befestigten gewerblichen Fläche größer als 3 Hektar, deren Kanalisationsnetz unmittelbar in ein Gewässer einmündet,

sein.

Zur Bearbeitung des Verfahrens kann die untere Wasserbehörde den Antragsteller auffordern, weitere Ausfertigungen des Antrages oder Teile davon vorzulegen.

5.2 Umfang der Antragsunterlagen

5.2.1 Anträge für geplante Kanalisationsnetze

Anträge auf Genehmigung von Plänen zur Erstellung oder wesentlichen Veränderung von Kanalisationsnetzen müssen enthalten:

  • formloses Antragsschreiben mit einer Kurzbegründung des Vorhabens,
  • Entwurfsunterlagen in Anlehnung an das Leistungsbild der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure zu Ingenieurbauwerken. Sie müssen enthalten:
    • Erläuterungsbericht,
    • Übersichtslageplan in geeignetem Maßstab,
    • Angaben zum Baugrund sowie zu den Grundwasserständen,
    • hydraulische und sonstige fachspezifische Berechnungen,
    • Zeichnungen,
    • Lagepläne M 1 : 500,
    • Grundrisse/Schnitte (in Abhängigkeit vom Vorhaben),
    • Regelzeichnungen (Schächte, Pumpwerke und andere),
    • Tragfähigkeitsnachweise für Rohrleitungen,
    • Standsicherheitsnachweise der Bauwerke.

Weitere Unterlagen können sein:

  • Zustimmungen und Genehmigungen der Träger öffentlicher Belange,
  • Aussagen zu den Eigentumsverhältnissen, Zustimmungen privater Nutzungsberechtigter usw.

5.2.2 Anträge für bestehende Kanalisationsnetze

Die Antragsunterlagen für Kanalisationsnetze, die bei Inkrafttreten des Brandenburgischen Wassergesetzes am 14. Juli 1994 bereits bestanden, müssen hinsichtlich ihres Umfangs und ihrer Detailliertheit geeignet sein, dass die untere Wasserbehörde die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen an das Kanalisationsnetz

  • Funktionsfähigkeit,
  • Standsicherheit und Tragfähigkeit,
  • Dichtigkeit

überprüfen kann. Sie haben zu enthalten:

  • formloses Antragsschreiben mit Kurzbegründung/Erläuterung,
  • Bestandsdokumentation mit
    • Bestandsplänen,
    • Funktionsbeschreibung,
    • Angaben zu Nutzungszeiträumen,
    • hydraulischen Berechnungen,
    • Nachweis zum Überflutungsschutz,
    • Bauzustandserfassung und -beurteilung.

Die Bauzustandserfassung soll sich auf die Ergebnisse der eingehenden Sichtprüfung mittels Begehung oder Kanalfernsehen, der Leckagedetektion sowie der Dichtigkeitsprüfungen stützen. Die Dokumentation soll haltungsweise Angaben machen zu:

  • Ausbaumaterial,
  • Querschnitt,
  • der festgestellten Kanalzustandsklasse nach Merkblatt ATV-M 149,
  • Dichtigkeitsnachweis,
  • Datum der letzten Inspektion.

Bei neu errichteten oder sanierten Abschnitten können die Inspektionsergebnisse der Neubau-, Gewährleistungs- oder Sanierungsabnahme gleichwertig herangezogen werden.

  • vorliegende Zustimmungen, Genehmigungen und Erlaubnisse von Trägern öffentlicher Belange,
  • Erklärung über die Sicherung dinglicher Nutzungsrechte, das Vorliegen von Gestattungsverträgen usw.

6 Anforderungen an die Anzeige

Auch in den Fällen genehmigungsfreier Kanalisationen sind die Anforderungen des § 18b WHG maßgebend, nach dem die Abwasseranlage nach den hierfür jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten ist.

Für die Abgabe einer Anzeige gelten die Bestimmungen aus Nummer 5.1 sinngemäß.

Die materiellen Maßstäbe zur Beurteilung einer Anzeige weichen nicht von denen einer Genehmigung ab. Der Umfang der einzureichenden Unterlagen entspricht den unter den Nummern 5.2.1 oder 5.2.2 genannten Dokumenten. Sie sind in zweifacher Ausfertigung einzureichen.

Die Anordnungsbefugnis der unteren Wasserbehörde gemäß § 20 Absatz 3 BbgWG bleibt von der Genehmigungsfreiheit der betreffenden Anlagen oder Anlagenbestandteile unberührt. Die Behörde kann gemäß § 13 des Ordnungsbehördengesetzes in Verbindung mit § 103 Absatz 2 BbgWG auch nachträglich Anordnungen zur Durchsetzung des Wasserrechts, insbesondere der Anforderungen gemäß § 70 BbgWG in Verbindung mit § 18b WHG, verfügen.

7 Beurteilung des Sachverhaltes

7.1 Die untere Wasserbehörde überprüft unverzüglich die eingegangenen Unterlagen auf Vollständigkeit und stellt erforderlichenfalls Nachforderungen. Als Fristbeginn in Anzeigeverfahren entsprechend § 20 Absatz 3 BbgWG gilt der Zeitpunkt des Vorliegens vollständiger Unterlagen.

7.2 In Genehmigungsverfahren entscheidet die untere Wasserbehörde in eigenem Ermessen über eine gegebenenfalls erforderliche Mitwirkung des Wasserwirtschaftsamtes. Eine Mitwirkung soll sich auf fachtechnisch komplizierte Fälle der Anwendung oder Auslegung der allgemein anerkannten Regeln der Technik oder darüber hinausgehender Anforderungen beschränken. Die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes soll innerhalb eines Monats erfolgen.

7.3 Die untere Wasserbehörde beteiligt Behörden und sonstige Stellen, deren Zuständigkeit und Aufgaben durch das Vorhaben berührt werden können. Aus den Stellungnahmen der Behörden und der sonstigen Stellen soll insbesondere hervorgehen,

  • ob die geplante Maßnahme dem Wohl der Allgemeinheit nicht widerspricht und ob jede vermeidbare Beeinträchtigung unterbleibt und
  • welche Bedingungen, Auflagen und Hinweise für erforderlich gehalten werden und welche nachteiligen Wirkungen für andere auszugleichen sind.

Im Anzeigeverfahren soll von dem Beteiligungsverfahren abgesehen werden, soweit keine besonderen Belange erkennbar berührt sind. Im Übrigen ist die Frist gemäß § 20 Absatz 3 BbgWG zu beachten.

7.4 Die Beurteilung des Sachverhaltes orientiert sich in erster Linie an den Erfordernissen des Schutzes von Grundwasser und Oberflächengewässern. Eine besondere Prüfung ist insbesondere dann erforderlich, wenn zum Beispiel im Hinblick auf Wasserschutzgebiete, Gewässerquerungen oder andere Objekte mit besonderen Schutzanforderungen (zum Beispiel Verkehrsanlagen) von der Kanalisation eine besondere Gefährdung ausgehen kann.

7.5 Die Bewertung von Genehmigungsanträgen für bestehende Kanalnetze soll in verhältnismäßiger Weise und nach Maßgabe des Einzelfalls erfolgen. Hierbei kann zum Beispiel berücksichtigt werden, dass ein bestehendes Kanalnetz während der zurückliegenden Betriebsdauer bestimmte Prüfkriterien (zum Beispiel den Überflutungsschutz) faktisch unter Beweis gestellt hat, auch wenn im Einzelfall hierfür kein numerischer Nachweis vorliegt.

Für Kanalabschnitte mit der Schadensklasse 0 oder 1 gemäß Merkblatt ATV-M 149 ist regelmäßig eine Sanierungsanordnung, zum Beispiel durch Aufnahme entsprechender Nebenbestimmungen in die Genehmigung, zu treffen. Die hierfür in Betracht kommenden Fristen sind nach Maßgabe des Einzelfalls abzuwägen.

Sanierungsanordnungen sollen darüber hinaus auch dann erwogen werden, wenn sich aus der Art oder der örtlichen Lage eines festgestellten Schadens oder sonstigen Umständen (zum Beispiel Schadenshäufung in einem Kanalabschnitt) besondere Gefährdungen des Wohls der Allgemeinheit (zum Beispiel Gefährdungen der Verkehrssicherheit) ergeben können.

8 Selbstüberwachung durch den Betreiber des Kanalisationsnetzes

Nachstehende Punkte sind in der zu erteilenden Genehmigung zu beachten und zu übernehmen:

8.1 Der Betreiber des Kanalisationsnetzes hat gemäß § 75 BbgWG eine Selbstüberwachung der Anlagen auf ihren Zustand, ihre Unterhaltung und ihren Betrieb auf eigene Kosten durchzuführen oder durchführen zu lassen. Er hat die Abwasseranlagen mit den dazu erforderlichen Einrichtungen zu versehen und entsprechende Überwachungsgeräte vorzuhalten.

8.2 Die Selbstüberwachung ist nach Vorgabe der einschlägigen Normen und Regelwerke durchzuführen.

8.3 Umfang und Prüfungsfristen zur Selbstüberwachung technischer Einrichtungen sind der Anlage 1 zu entnehmen. Lassen betriebliche Gegebenheiten, akut eingetretene Schäden oder Ähnliches Risiken oder Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit befürchten, ist der Betreiber zur Schadensverhütung zu einer selbstständigen Verdichtung der Selbstüberwachungszyklen zu verpflichten.

8.4 Bei denjenigen Regenklärbecken, Regenüberlaufbecken sowie Regenüberläufen aus der Mischkanalisation, die im Entlastungsfall zu erheblichen Beeinträchtigungen der Gewässergüte führen können, soll zur Überwachung des Überlaufverhaltens der Einbau kontinuierlich aufzeichnender Messgeräte festgelegt werden.

8.5 Über die Überwachung gemäß Nummer 8.4 sowie die Überwachung der zugehörigen Bauwerke sind Aufzeichnungen zu fertigen und auszuwerten. Diese können mit weiteren, über Zustand und Funktion der Kanalisation geführten Unterlagen zusammengefasst sein oder auch in elektronischen Systemen geführt werden.

Die Auswertungen hinsichtlich der Überlaufmengen, -dauer und -häufigkeit sind der unteren Wasserbehörde jährlich vorzulegen.

8.6 Bei Genehmigungen für bestehende Kanalisationsnetze sind Fristen für die Errichtung der erforderlichen Einrichtungen und Geräte zur Durchführung der Selbstüberwachung zu setzen (maximal zwei Jahre).

8.7 Alle Aufzeichnungen zur Selbstüberwachung müssen mindestens zehn Jahre aufbewahrt werden und sind der unteren Wasserbehörde auf Verlangen vorzulegen.

8.8 Der Betreiber des Kanalisationsnetzes soll die Einleitungen Dritter in sein Kanalisationsnetz durch regelmäßige Untersuchungen überwachen, soweit von den Einleitungen besondere Gefährdungen der Umwelt oder Beeinträchtigungen des Betriebes von Kanalnetz und Kläranlage zu erwarten sind.

9 Entscheidung

9.1 Die untere Wasserbehörde hat im Rahmen ihrer Zuständigkeit die eingegangenen Stellungnahmen auszuwerten und über sie unter Abwägung aller beteiligten Interessen zu entscheiden. Die untere Wasserbehörde ist nicht verpflichtet, die Stellungnahmen zu übernehmen.

9.2 Die Antragsunterlagen gehören zum Bescheid. Auf dem Titelblatt dieser Unterlagen ist ein Zugehörigkeitsvermerk anzubringen, der die Bescheidbehörde, Datum und Aktenzeichen des Bescheides enthält und abzuzeichnen ist. Bescheiderhebliche Abänderungen sind in diesen Unterlagen in grüner Farbe einzutragen.

9.3 Eine Ausfertigung der Entscheidung erhält der Antragsteller, die andere Ausfertigung verbleibt bei der unteren Wasserbehörde (Muster einer wasserrechtlichen Genehmigung siehe Anlage 2).

9.4 Die wasserrechtliche Genehmigung ist im Regelfall nicht zu befristen. In Sonderfällen ist eine Befristung aber auch möglich, die im Bescheid zu begründen ist.

9.5 In der Entscheidung sollte auf zusätzlich erforderliche öffentlich-rechtliche Zulassungen anderer Behörden hingewiesen werden.

9.6 Bei bestehenden Kanalisationsnetzen, mit deren Betrieb eine Gewässerbenutzung verbunden ist, sind im Rahmen der Entscheidung auch vorhandene wasserrechtliche Erlaubnisse zu überprüfen.

10 Bauabnahme

10.1 Die Herstellung genehmigungsbedürftiger Kanalisationsanlagen bedarf einer Bauabnahme nach § 106 Absatz 1 BbgWG. Von der Bauabnahme im wasserrechtlichen Zulassungsverfahren kann durch die Wasserbehörde abgesehen werden, wenn es sich um ein geringfügiges Bauvorhaben im Sinne des § 106 Absatz 3 BbgWG handelt.

10.2 In der Genehmigung ist festzulegen, dass die Anzeige der Baufertigstellung in einfacher Ausfertigung bei der unteren Wasserbehörde mit folgenden Unterlagen einzureichen ist:

  • formloses Antragsschreiben mit Kurzbegründung/Erläuterung und mit Anzeige des Termins der Beendigung der Bauarbeiten,
  • Bestandsdokumentation mit Bestandsplänen, in denen Veränderungen gegenüber der Ausführungsplanung auszuweisen, zu begründen und durch den Bauherrn durch Unterschrift zu bestätigen sind. Die Bestandsdokumentation umfasst:
    • Abschlussbericht der örtlichen Bauüberwachung,
    • Abnahmeprotokoll,
    • Fachunternehmererklärung,
    • Qualifikationsnachweis,
    • statische Nachweise für das Rohrleitungsmaterial,
    • Lieferscheine mit Qualitäts- und Gütenachweisen,
    • Verdichtungsnachweise,
    • Protokolle Dichtigkeitsprüfung für Kanal und Schächte,
    • Protokolle Kameraüberwachung,
    • Dokumentation Abwasserpumpwerk,
    • Bestandspläne,
    • Überwachungsnachweise, Zulassungen und Zertifikate.

10.3 Für genehmigungsfreie Kanalisationen entfällt eine Bauabnahme.

Aus Besorgnisgründen kann die untere Wasserbehörde Einzelfallanordnungen zur Anzeige der Baufertigstellung und Vorlage geeigneter Unterlagen treffen. Dies ist zum Beispiel der Fall bei Druckrohrleitungen mit einer Nennweite kleiner 300 mm oder der Querung von Schutzgebieten.

11 Schlussbestimmungen

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Richtlinie tritt die Verwaltungsvorschrift über die Durchführung von Genehmigungen für Kanalisationsnetze vom 20. Oktober 1995 (ABl. S. 1026) außer Kraft.

Anlagen