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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Einführung technischer Regelwerke für den Straßenbau in Brandenburg -Einsatz von lärmgeminderten Fahrbahnübergängen mit Regelprüfung nach den Technischen Liefer- und Prüfvorschriften für wasserdichte Fahrbahnübergänge in Lamellenbauweise und Fingerübergänge mit Entwässerung von Straßen- und Wegbrücken (TL/TP FÜ)


vom 24. September 2009
(ABl./09, [Nr. 44], S.2276)

Außer Kraft getreten am 24. September 2014
(ABl./09, [Nr. 44], S.2276)

Der Runderlass richtet sich an die

  • Straßenbaubehörde des Landes Brandenburg
  • Straßenbaudienststellen der Landkreise, der kreisfreien Städte sowie die kreisangehörigen Städte und Gemeinden des Landes Brandenburg.

Aufgrund der Thematisierung der Lärmproblematik von Fahrbahnübergängen und der erstmaligen Aufnahme von lärmgeminderten Übergangskonstruktionen in die bei der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) geführte „Zusammenstellung der regelgeprüften Fahrbahnübergänge nach TL/TP FÜ“ wurden mit Runderlass des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr, Abteilung 5, Nr. 22/2002 vom 7. Oktober 2002 vorläufige Einsatzkriterien für lärmgeminderte Fahrbahnübergänge festgelegt.

Nachdem sich diese Konstruktionen in der Praxis bewährt haben, ist zukünftig wie folgt zu verfahren:

  1. Beim Neubau und der wesentlichen Änderung (gemäß 16. BImSchV) sowie bei abgängigen Übergangskonstruktionen sollen regelgeprüfte lärmgeminderte Fahrbahnübergänge, soweit lärmschutztechnisch erforderlich, für den Bereich der Bundesfern- und Landesstraßen grundsätzlich eingesetzt werden.
  2. Der Austausch noch funktionsfähiger Fahrbahnübergänge mit einem Alter von mehr als 15 Jahren durch regelgeprüfte lärmgeminderte Übergangskonstruktionen soll bei lärmschutztechnischer Erforderlichkeit und nach Prüfung bei Maßnahmen im Bereich der Bundesfern- und Landesstraßen in eigener Zuständigkeit durchgeführt werden.
  3. Für den Austausch von Fahrbahnübergängen mit einem Alter von weniger als 15 Jahren durch regelgeprüfte lärmgeminderte Übergangskonstruktionen oder eine lärmmindernde Nachrüstung funktionsfähiger Fahrbahnübergänge, zum Beispiel durch Anbringen von Rauten- oder Sinusblechen, ist bei Maßnahmen im Zuge von Bundesfernstraßen in jedem Einzelfall beim Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) die Zustimmung im Einzelfall erforderlich. Dem Ministerium für Infrastruktur und Raumordnung (MIR), Abteilung 4, sind daher entsprechende Planungsunterlagen und Begründungen vorzulegen.
  4. Für den Austausch von Fahrbahnübergängen mit einem Alter von weniger als 15 Jahren durch regelgeprüfte lärmgeminderte Übergangskonstruktionen oder eine lärmmindernde Nachrüstung funktionsfähiger Fahrbahnübergänge ist bei Maßnahmen im Zuge von Landesstraßen vorab die Zustimmung des MIR, Abteilung 4, mit Vorlage von Planungsunterlagen und entsprechenden Begründungen einzuholen.

Im Interesse einer einheitlichen Regelung wird empfohlen, diese Regelung für die im Zuständigkeitsbereich der Landkreise und Gemeinden liegenden Straßen zu übernehmen.

Der Runderlass des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr, Abteilung 5, Nr. 22/2002 vom 7. Oktober 2002 (ABl. S. 1047) wird hiermit aufgehoben.

Dieser Runderlass gilt bis zum 24. September 2014.