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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Anlagen (1) Änderungshistorie

ARCHIV

Richtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung des Landes Brandenburg für die Aufstellung, Fortschreibung, Änderung und Ergänzung von Regionalplänen


vom 3. Juli 2009
(ABl./09, [Nr. 32], S.1572)

Außer Kraft getreten am 11. Dezember 2019 durch Richtlinie der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg vom 21. November 2019
(ABl./19, [Nr. 49], S.1351)

Inhalt:

A Regionalplan

1 Grundstruktur
2 Inhalt
3 Gestaltung
4 Räumliche und sachliche Teilpläne

B Aufstellungsverfahren

5 Aufstellung
6 Beteiligung
7 Abwägung
8 Satzungsbeschluss

C Genehmigungsverfahren

9 Genehmigungsverfahren
10 Einsichtnahme und Veröffentlichung

D Inkrafttreten der Richtlinie

Anlage: Darstellung und Anwendungsvorgaben für Festlegungen

A Regionalplan

Der Träger der Regionalplanung hat die Aufgabe, Regionalpläne aufzustellen, fortzuschreiben, zu ändern oder zu ergänzen. Mit dem Regionalplan sind die unterschiedlichen Anforderungen an den Raum aufeinander abzustimmen, Konflikte auszugleichen und Vorsorge für einzelne Raumfunktionen und Raumnutzungen zu treffen. Dies erfordert in der Regel einen die verschiedenen raumwirk­samen Fachplanungen und die kommunalen Belange integ­rierenden Planungsansatz (Integrierter Regionalplan).

1 Grundstruktur

Der Festlegungsteil des Regionalplanes besteht aus textlichen und zeichnerischen Festlegungen (Ziele und Grundsätze der Raumordnung). Der Begründungsteil enthält Begründungen der Plansätze sowie als gesonderten Teil den Umweltbericht sowie die Prüfung der Fauna-Flora-Habitat(FFH)-Verträglichkeit.

2 Inhalt

Die Festlegungen in den Regionalplänen dürfen Landesraumordnungsplänen nicht widersprechen und sollen kommunale Planungen, regionale Leitbilder und Konzepte berücksichtigen.

2.1 Der Regionalplan vertieft die Grundsätze und Ziele des Raumordnungsgesetzes (ROG) und der hochstufigen Raum­ordnungspläne im Rahmen der in § 2 Absatz 1 des Gesetzes zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung (RegBkPlG) benannten Themen für die Region.

  1. In allen Regionen sind Festlegungen gemäß Anlage, Abschnitt 1 zu treffen.
  2. Festlegungen gemäß Abschnitt 2 der Anlage sollen nur dann getroffen werden, wenn die Regelungen der hochstufigen Raumordnungspläne (Landesentwicklungsprogramm [LEPro], Landesentwicklungsplan [LEP]) nicht ausreichen, um eine geordnete Entwicklung in der Region sicherzustellen, und der Eingriff in die gemeindliche Planungshoheit erforderlich ist. Die Anwendungsvorgaben der Anlage sind einzuhalten.
  3. Weitere Festlegungen können getroffen werden, soweit sie die Regelungskompetenzen der Raumordnung nicht übersteigen.
  4. Festlegungen aus übergeordneten Programmen und Plänen der Raumordnung oder aus Fachplänen sollen dann nachrichtlich übernommen werden, wenn dies zum Verständnis der materiellen Inhalte des Regionalplanes erforderlich oder sinnvoll ist (Abschnitt 3 der Anlage).

2.2 Die Begründung dient der Erläuterung der Festlegungen. Es müssen die für die planerische Abwägung maßgeblichen Gesichtspunkte in der Begründung angesprochen werden.

2.3 Bei der FFH-Verträglichkeitsprüfung sind die Bestimmungen des § 2a Absatz 7 RegBkPlG und der Verwaltungsvorschrift der Landesregierung zur Anwendung der §§ 19a bis 19f des Bundesnaturschutzgesetzes1 in Brandenburg, insbesondere zur Verträglichkeitsprüfung nach der FFH-Richtlinie, vom 24. Juni 2000 (ABl. S. 358) zu beachten.

2.4 Der Umweltbericht ist Bestandteil der Strategischen Umweltprüfung, die nach den Bestimmungen des § 2a RegBkPlG durchzuführen ist.

2.5 Im Rahmen der Erarbeitung des Regionalplanes können auch konzeptionelle Planungsansätze einbezogen und in einer Entwicklungskonzeption zusammengeführt werden.

3 Gestaltung

3.1 Den einzelnen Abschnitten des Festlegungsteiles können Begriffsdefinitionen über die darin angewendeten Planungskategorien vorangestellt werden.

3.2 Die Verbindung von textlichen und zeichnerischen Festlegungen ist durch einen Kartenverweis im Textteil des Planes und durch plansatzbezogene Querverweise (Plansatznummer), die dem Legendensymbol der Festlegungs­karten (vgl. Anlage) zuzuordnen sind, zu gewährleisten.

3.3 Es ist eine klare Trennung von beachtenspflichtigen Zielen der Raumordnung und berücksichtigungspflichtigen Grundsätzen der Raumordnung vorzunehmen (§ 7 Absatz 4 ROG). Die Ziele sind mit „Z“, die Grundsätze mit „G“, die Übernahmen hochstufiger landesplanerischer Festlegungen mit „L“, ergänzt um die in Klammer stehende hochstufige Einordnung ([Z], [G]), und nachrichtliche Übernahmen aus Fachplänen mit „N“ zu kennzeichnen. Plansätze sind durchlaufend zu nummerieren.

3.4 Die Hauptkarten sind im Maßstab 1 : 100 000 auf der Basis einer von der Landesplanungsbehörde festgelegten Grundlagenkarte zu erstellen.

3.5 Das Einholen von Genehmigungen von darüber hinaus­gehenden Nutzungsrechten zur Vervielfältigung sowie zur Digitalisierung liegt in der Verantwortung der Regionalen Planungsgemeinschaft.

4 Räumliche und sachliche Teilpläne

Für die Teilpläne gelten die Vorschriften über das Auf­stellungs- und Genehmigungsverfahren gemäß den Nummern 5 bis 9 dieser Richtlinie entsprechend.

B Aufstellungsverfahren

5 Aufstellung

5.1 Für die formelle und materielle Rechtmäßigkeit des Aufstellungsverfahrens ist der Träger der Regionalplanung verantwortlich. Dies gilt insbesondere auch für die Anwendung von Rechtsvorschriften bei allen Satzungsverfahren.

5.2 Die Regionalversammlung fasst einen Beschluss über die Aufstellung des Regionalplanes.

5.3 Die Regionale Planungsgemeinschaft stellt auf der Grundlage einer Raumstrukturanalyse den über die obligatorischen Planinhalte hinausreichenden optionalen Planungsbedarf für die Region fest und erarbeitet einen Vorentwurf des Regionalplanes.

5.4 Eine Strategische Umweltprüfung ist auf Basis von § 9 ff. ROG in Verbindung mit § 2a RegBkPlG durchzuführen.

5.5 Der Vorentwurf des Regionalplanes wird der Regionalversammlung zur Billigung vorgelegt. Die Regionalversammlung fasst den Beschluss zur Eröffnung des Beteiligungsverfahrens zum Entwurf des Regionalplanes.

6 Beteiligung

6.1 Die Regionale Planungsgemeinschaft beteiligt die in § 2 Absatz 5 RegBkPlG genannten Stellen sowie die Öffentlichkeit gemäß § 2a Absatz 7 RegBkPlG.

6.2 Die Regionale Planungskonferenz (RPK) ist gemäß Artikel 11 des Landesplanungsvertrages frühzeitig unter Angabe der Planungsabsichten zu unterrichten.

7 Abwägung

7.1 Die in den Stellungnahmen enthaltenen Anregungen und Bedenken der beteiligten Stellen und der Öffentlichkeit werden nach Abwägung in den Regionalplanentwurf und den Umweltberichtsentwurf ganz oder teilweise aufgenommen oder verworfen. Die Abwägungsentscheidungen sind zu begründen.

Bei der Aufstellung der Regionalpläne sind sonstige öffentliche Belange sowie private Belange in der Abwägung zu berücksichtigen, soweit sie auf der Regionalplanungsebene erkennbar und von Bedeutung sind.

7.2 Der Abwägungsprozess und das Abwägungsergebnis sind in einer tabellarischen Dokumentation nachvollziehbar aufzubereiten.

7.3 Die Abwägungsempfehlung zu den eingegangenen Anregungen und Bedenken der obersten Landesbehörden sowie des Bundes und der Bundesstellen im Lande ist der Landesplanungsbehörde frühzeitig zur Kenntnis zu geben.

7.4 Sollten im Ergebnis der Abwägung Änderungen der Festlegungen des Regionalplanentwurfes vorgenommen werden, ist durch den Planträger unter Einbeziehung der Landesplanungsbehörde zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine Wiederholung des Beteiligungsverfahrens notwendig ist. Der Kreis der Beteiligten kann auf die von der Änderung betroffene Öffentlichkeit sowie die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen beschränkt werden, wenn durch die Änderung des Planentwurfes die Grundzüge der Planung nicht berührt werden (§ 10 Absatz 1 Satz 4 ROG).

7.5 Dem im Ergebnis des Abwägungsprozesses zu überarbeitenden Entwurf eines Regionalplanes ist hinsichtlich der Umweltprüfung eine zusammenfassende Erklärung beizufügen über die Art und Weise, wie Umwelterwägungen, der Umweltbericht, die in der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung abgegebenen Stellungnahmen und die Ergebnisse der durchgeführten Beteiligungsverfahren im Plan berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden alternativen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde (§ 11 Absatz 3 ROG).

7.6 Die Abwägungsdokumentation und Informationen über den Ablauf des Verfahrens sind in einem Bericht zusammenzufassen.

Darin sind:

  1. Angaben zum Gegenstand, zum zeitlichen Ablauf, zu den Phasen und zum quantitativen Umfang des Beteiligungsverfahrens zu machen,
  2. der Nachweis über die Beteiligung der Stellen nach § 2 Absatz 5 RegBkPlG und der Öffentlichkeit nach § 2a Absatz 7 RegBkPlG zu beteiligten Stellen zu führen mit der Kennzeichnung, welche der aufgeforderten Träger öffentlicher Belange und Personen des Privatrechts eine Stellungnahme abgegeben haben und welche nicht. In einem gesonderten Abschnitt sind Angaben über die Beteiligung des Bundes, der Behörden des Bundes im Lande und gegebenenfalls der Repub­lik Polen zu machen,
  3. in zusammengefasster Form die in den Stellungnahmen der beteiligten Stellen zum Ausdruck kommenden fachlichen Schwerpunkte zu benennen,
  4. Änderungsdokumentationen des Planes enthalten.

8 Satzungsbeschluss

Die Regionalversammlung billigt die Ergebnisse der Abwägung und beschließt den Regionalplan als Satzung.

C Genehmigungsverfahren

9 Genehmigungsverfahren

9.1 Der Antrag der Regionalen Planungsgemeinschaft auf Genehmigung der Satzung ist bei der Landesplanungsbehörde zu stellen und muss mindestens enthalten:

  1. die ausgefertigte Satzung mit dem ausgefertigten Text- und Kartenteil,
  2. den als Satzung festgesetzten Regionalplan und die zusammenfassende Erklärung einschließlich der FFH-Verträglichkeitsprüfung und des Umweltberichtes in der Anzahl von 20 Exemplaren und zusätzlich in digitaler Form (Text und Karte),
  3. den Satzungsbeschluss der Regionalversammlung über den Regionalplan,
  4. den Nachweis aller zum Regionalplan gefassten Beschlüsse,
  5. den Bericht über das Erarbeitungsverfahren.

Von der Regionalen Planungsgemeinschaft sind außerdem die Originalunterlagen (Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange, Ergebnisprotokolle der Erörterungen) zur Prüfung durch die Landesplanungsbehörde gemäß § 2 Absatz 8 RegBkPlG bereitzuhalten.

9.2 Bei Genehmigung mit Nebenbestimmungen werden diese durch einen Beitrittsbeschluss des Trägers der Regionalplanung zum Bestandteil der Satzung erklärt.

9.3 Nach erfolgter Genehmigung ist die Satzung durch den Vorsitzenden der Regionalen Planungsgemeinschaft einschließlich der Ausfertigung des Text- und Kartenteiles erneut auszufertigen.

10 Einsichtnahme und Veröffentlichung

10.1 Die Regionale Planungsgemeinschaft hat die technische Vorbereitung der Veröffentlichung vorzunehmen und der Landesplanungsbehörde die Veröffentlichungsmaterialien zum Regionalplan entsprechend der genehmigten Fassung vollständig und in druckfähigem Format zu übergeben.

Die Landesplanungsbehörde veröffentlicht die Satzung im Amtsblatt für Brandenburg. Bei der Bekanntmachung findet § 12 Absatz 5 ROG Anwendung.

10.2 Nach seinem Inkrafttreten ist ein Regionalplan mit der Begründung einschließlich der zusammenfassenden Erklärung und der benannten Überwachungsmaßnahmen bei der Regionalen Planungsgemeinschaft, den Landkreisen und den kreisfreien Städten, deren Gebiet vom Geltungsbereich des Planes umfasst wird, zur Einsichtnahme für jedermann niederzulegen und zusätzlich im Internet unter der Adresse der Regionalen Planungsgemeinschaft einzustellen. Die Bekanntmachung des Regionalplanes hat den Hinweis zu enthalten, an welchen Orten und unter welcher Internetadresse der Regionalplan und die Begründung einschließlich der zusammenfassenden Erklärung und der benannten Überwachungsmaßnahmen eingesehen werden können.

D Inkrafttreten der Richtlinie

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Richtlinie des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg für die Aufstellung, Fortschreibung, Änderung und Ergänzung von Regionalplänen vom 14. September 2004 (ABl. S. 750) außer Kraft.


1 BNatSchG a. F., jetzt §§ 32 bis 38

Anlagen