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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Richtlinie über die Aussonderung und Verwertung von landeseigenen beweglichen Sachen (Aussonderungsrichtlinie)


vom 10. Juli 2009
(ABl./09, [Nr. 30], S.1417)

1 Anwendungsbereich

Diese Richtlinie gilt für die Aussonderung und Verwertung von unbrauchbar oder entbehrlich gewordenen beweglichen Sachen (§ 63 der Landeshaushaltsordnung [LHO] in Verbindung mit den Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung [VV-LHO] zu § 63) der Behörden und Einrichtungen des Landes, der Landesbetriebe sowie der der Aufsicht des Landes unterstehenden sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen unter grundsätzlicher Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgrundsatzes gemäß § 7 Absatz 1 LHO.

2 Zuständigkeiten

Zuständig für das Aussonderungs- und Verwertungsverfahren ist die Dienststelle, die den Vermögensnachweis gemäß § 73 LHO über die auszusondernde bewegliche Sache führt.

3 Aussonderungsverfahren

Für unbrauchbare oder entbehrlich gewordene Sachen wird das Aussonderungsverfahren durch Benachrichtigung des Dienststellenleiters/der Dienststellenleiterin, des/der Beauftragten für den Haushalt der zuständigen Dienststelle oder eines/einer von ihm/ihr Beauftragten eingeleitet. Diese/Dieser entscheidet, ob die Sache ausgesondert und verwertet werden soll. Die Prüfung beinhaltet auch, dass eine Verpflichtung eines Bediensteten oder eines Dritten zur Leistung von Ersatz für einen unbrauchbar gewordenen Gegenstand nicht vorliegt.

Im Falle der Aussonderung ist in den entsprechend der VV zu § 73 LHO zu führenden Verzeichnissen die Verwertung zu vermerken.

4 Verwertungsverfahren

Das Verwertungsverfahren ist als zweistufiges Verfahren durchzuführen:

4.1 Erste Stufe: „BRAUSE“

In der ersten Stufe sind die zu verwertenden landeseigenen beweglichen Sachen über die Brandenburgische Aussonde­rungsplattform „BRAUSE“ (www.lvnbb.de/sixcms/list.php?page=bbi_brause) zunächst ressortintern und danach landesweit durch die aussondernde Dienststelle anzubieten. Der Zeitraum der Anbietung darf insgesamt einen Zeitraum von zehn Arbeitstagen nicht unterschreiten.

Besteht ein Bedarf bei einer anderen Stelle der Landes­verwaltung, so ist die Sache zeitnah abzugeben. Die durch die Abgabe entstehenden Aufwendungen, zum Beispiel Transport-, Montage- oder Demontagekosten, trägt die übernehmende Stelle.

Für die Abgabe der Sache an eine andere Stelle der Landesverwaltung wird kein Entgelt erhoben, sofern der Wert der Sache im Einzelfall den Betrag von 1 000 Euro nicht überschreitet (§ 61 Absatz 2 LHO). Für Sachen mit höherem Wert gelten die Regelungen der VV zu § 61 LHO.

4.2 Zweite Stufe: Verwertungsorganisation „VEBEG“

Besteht kein Bedarf innerhalb der Landesverwaltung, ist die zu verwertende Sache grundsätzlich über die bundeseigene Treuhandgesellschaft VEBEG GmbH, Rödelheimer Bahnweg 23, 60489 Frankfurt am Main; Büro Berlin: Oberspreestraße 61 L, 12439 Berlin (www.vebeg.de) zu verwerten. Diese bietet die ausgesonderte Sache öffentlich zum Höchstgebot an, sobald ihr der Verwertungsauftrag vorliegt.

Nach Zuleitung des Verwertungsauftrages ist die Sache während der Dienststunden an dem im Verwertungsauftrag angegebenen Ort zur Besichtigung für Kaufinteressenten bereitzuhalten. Veränderungen an ihr sind unzulässig. Die VEBEG GmbH erteilt den Zuschlag an die Meistbietende/den Meistbietenden. Eine über die VEBEG GmbH verwertete Sache darf dem Erwerber/der Erwerberin nur gegen Vorlage der von der VEBEG GmbH ausgestellten Abholvollmacht ausgehändigt werden.

Sind die verwerteten Sachen aus fremden Mitteln (zum Beispiel Bundesmitteln) mitfinanziert worden, so ist der Erlös im entsprechenden Verhältnis aufzuteilen. Die Überweisungen der aufgeteilten Beträge erfolgen durch die VEBEG entsprechend dem bekannt gegebenen Aufteilungsverhältnis.

Beschäftigte des Landes können zu jeder Anbietung/Ausschreibung der VEBEG GmbH Gebote abgeben.

4.3 Ausnahmen vom zweistufigen Verwertungsverfahren

In Fällen, in denen das zweistufige Verwertungsverfahren als nicht wirtschaftlich beurteilt wird (zum Beispiel die Kosten der Lagerhaltung übersteigen den zu erwartenden Ertrag, nach den bisherigen Erfahrungen besteht keine Aussicht auf Verwertung etc.), können die ausgesonderten Sachen unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgrundsatzes (§ 7 LHO) umweltgerecht entsorgt/verschrottet werden. Auch ein Verkauf an Beschäftigte der Behörde, bei der die Sache ausgesondert wird, ist in diesen Fällen zulässig. Die Sache ist gegen Höchstgebot abzugeben.

Letztlich kann unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgrundsatzes (§ 7 LHO) im Rahmen einer Ersatzbeschaffung auch die Inzahlunggabe der ausgesonderten Sache erfolgen. Hierbei ist jedoch die Bruttobuchung (§§ 15, 35 LHO) zu beachten.

4.4 Ergebnislosigkeit des Verwertungsverfahrens

Führt das Verfahren nach Nummer 4.1 und/oder Nummer 4.2 zu keinem Ergebnis, ist eine kostenlose Abgabe an gemeinnützige Vereine sowie an Bildungseinrichtungen, welche durch die öffentliche Hand betrieben werden, möglich beziehungsweise auch eine Veräußerung gemäß Nummer 4.3 Satz 2 und 3 zulässig.

Die durch die Abgabe entstehenden Aufwendungen, zum Beispiel Transport-, Montage- oder Demontagekosten, trägt die übernehmende Einrichtung.

4.5 Buchung der Erlöse/Kosten

Eingehende Nettoerlöse aus der erfolgreichen Verwertung (Nummer 4) sind im Haushalt bei Gruppe 132 des entsprechenden Kapitels zu verbuchen.

Kosten der Verwertung sind bei Gruppe 511 des entsprechenden Kapitels zu verbuchen.

Erlöse aus der Veräußerung von landeseigenen Kraftfahrzeugen sind für jeden Einzelplan bei Kapitel 020 - Allgemeine Bewilligungen - Titel 132 10 zu vereinnahmen.

Für Landesbetriebe, die nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung verfahren, gelten entsprechend die Regelungen gemäß § 74 LHO und VV zu § 74 LHO.

5 Aussonderung von Dienstkraftfahrzeugen

Dienstkraftfahrzeuge im Sinne dieser Richtlinie sind zulassungspflichtige Kraftfahrzeuge.

Dienstkraftfahrzeuge sind grundsätzlich erst auszusondern, wenn ihre weitere Verwendung oder Instandhaltung unwirtschaftlich oder infolge Totalschadens unmöglich ist. Eine Unwirtschaftlichkeit ist spätestens dann gegeben, wenn die Kosten für eine notwendige Reparatur zur Erhaltung der Betriebsbereitschaft mindestens 50 vom Hundert des Zeitwertes des Fahrzeuges übersteigen.

Ausgesonderte Dienstkraftfahrzeuge sind grundsätzlich im Wege der öffentlichen Versteigerung zu verwerten. Dies erfolgt über die bundeseigene Treuhandgesellschaft VEBEG GmbH, Rödelheimer Bahnweg 23, 60489 Frankfurt am Main; Büro Berlin: Oberspreestraße 61 L, 12439 Berlin (www.vebeg.de). Dieser sind die notwendigen Fahrzeug­daten und die Daten des Zustands des Dienstkraftfahrzeuges mitzuteilen.

Sonderfahrzeuge, die dem Brand- und Katastrophenschutz dienen, können im Bedarfsfall zum Zeitwert ohne Versteigerung an Kommunen oder Kommunalverbände abgegeben werden.

6 Sonderregelungen

Für die Aussonderung und Verwertung von Waffen und Waffenteilen gelten besondere Vorschriften. Soweit hiernach eine Veräußerung in Betracht kommt, erfolgt diese ohne Einschaltung der VEBEG GmbH. Das Buchungsverfahren für die Erlöse wird hiervon nicht berührt.

Ausgenommen von den vorstehenden Verwertungs- und Veräußerungsverfahren sind ferner Hubschrauber und Wasserfahrzeuge der Polizei, polizeiliche Führungs- und Einsatzmittel, I.- u. K-Ausstattungen der Polizei, Bekleidung und Ausrüstung sowie kriminal- und verkehrstechnische Geräte aller Art. Sie gehören zwar zu den landeseigenen beweglichen Sachen, werden jedoch nicht in gleicher Weise wie alle anderen beweglichen Sachen der Polizei verwertet.

7 Inkrafttreten

Die Nummern 1 bis 4 und 6 dieser Regelungen treten am Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft, gleichzeitig tritt der Runderlass des Ministeriums der Finanzen vom 9. Mai 1995, 11 - H 4160 - (Aussonde­rungsricht­linien) (ABl. S. 482) außer Kraft. Die Nummer 5 dieser Regelungen tritt mit Inkrafttreten der Novellierung der Dienstkraftfahrzeugrichtlinie (DKfzRL) vom 17. März 1998 (ABl. S. 461) in Kraft.