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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung

ARCHIV

Tarifvertrag vom 25. Mai 2009 für Lehrkräfte an Schulen des Landes Brandenburg2. Tarifvertrag zur Änderung des Tarifvertrages zur Umsetzung des Tarifvertrages zur Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen für Lehrkräfte an Schulen des Landes Brandenburg


vom 25. Mai 2009
(ABl./09, [Nr. 27], S.1299)

Außer Kraft getreten am 31. Juli 2011
(ABl./09, [Nr. 27], S.1299)

Zwischen

dem Land Brandenburg,
vertreten durch den Minister der Finanzen

einerseits

und

der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft 
Landesverband Brandenburg

andererseits

wird vereinbart:

Der Tarifvertrag zur Umsetzung des Tarifvertrages zur Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen für Lehrkräfte an Schulen des Landes Brandenburg vom 3. Februar 2004 (ABl. S. 127) in der Fassung des 1. Tarifvertrages zur Änderung des Tarifvertrages zur Umsetzung des Tarifvertrages zur Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen für Lehrkräfte an Schulen des Landes Brandenburg vom 26. Juni 2008 wird geändert und wie folgt neu gefasst: 

Präambel

Bezugnehmend auf § 4 des Tarifvertrages zur Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen in der Landesverwaltung Brandenburg vom 3. Februar 2004 - Sozial-TV-BB besteht zwischen der Landesregierung und den vertragschließenden Gewerkschaften Einvernehmen darüber, den ergänzenden Tarifvertrag für angestellte Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen des Landes Brandenburg vom 3. Februar 2004 in der Fassung des 1. Tarifvertrages zur Änderung des Tarifvertrages zur Umsetzung des Tarifvertrages zur Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen für Lehrkräfte an Schulen des Landes Brandenburg vom 26. Juni 2008 fortzuschreiben und wie folgt neu zu fassen.

§ 1
Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt für Lehrkräfte und für Lehrkräfte, die Schulleitungsaufgaben gemäß § 69 Brandenburgisches Schulgesetz wahrnehmen; § 1 Absatz 3 Sozial-TV-BB gilt entsprechend.

§ 2
Besondere regelmäßige Arbeitszeit

(1) Ab dem 1. August 2009 bis zum Ablauf des 31. Juli 2011 wird die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der angestellten Lehrkräfte auf 75 vom Hundert der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten abgesenkt.

(2) Auf der Grundlage der vom Ministerium für Bildung, Jugend und Sport erhobenen Daten wird gemeinsam zum 30. April 2010 überprüft, ob für das Schuljahr 2010/2011 die besondere regelmäßige Arbeitszeit angehoben werden kann. Bei einer günstigeren Entwicklung der Beschäftigung wird die abgesenkte wöchentliche Arbeitszeit entsprechend angepasst. Aus bedarfsbedingten Gründen kann bei einzelnen Beschäftigtengruppen auf die Absenkung der Arbeitszeit ganz oder teilweise verzichtet werden. Dies ist Bestandteil der Verhandlungen.

(3) Im Schuljahr 2009/2010 sind Lehrkräfte, die Schulleitungsaufgaben gemäß § 69 Absatz 1 Brandenburgisches Schulgesetz wahrnehmen, von der Absenkung der Arbeitszeit gemäß Absatz 1 ausgenommen.

(4) Im Schuljahr 2009/2010 steht landesweit ein Volumen in Höhe von bis zu 150 VZE zur Deckung eines dringenden regionalen oder Fachbedarfes sowie zur Vermeidung von Unterrichtsausfall zur Verfügung. Die staatlichen Schulämter können bei den zur Bedarfsdeckung nach Satz 1 eingesetzten Lehrkräfte ganz oder teilweise von der Absenkung der Arbeitszeit nach Absatz 1 absehen und eine höhere Arbeitszeit festlegen (bedarfsbedingte regelmäßige Arbeitszeit). Die nach Satz 2 festgelegte höhere Arbeitszeit gilt für diese Lehrkräfte als besondere regelmäßige Arbeitszeit.

Protokollnotiz zu § 2 Absatz 4 Satz 1:

Ein Fachbedarf besteht insbesondere für Lehrbefähigungen für einzelne berufliche und sonderpädagogische Fachrichtungen sowie Fremdsprachen und Musik.

Niederschriftserklärung zu § 2 Absatz 4 Satz 2:

Eine ganze oder teilweise Herausnahme von der Absenkung der Arbeitszeit nach Absatz 1 ist nur für volle Kalendermonate statthaft.

(5) Die Ermittlung der Bedarfe erfolgt schulbezogen durch die Staatlichen Schulämter. Das Staatliche Schulamt hat die zuständige Personalvertretung rechtzeitig und umfassend über die vorgesehenen organisatorischen und personellen Maßnahmen zu unterrichten. Die Einzelheiten des Verfahrens sind in einer Dienstvereinbarung zwischen dem Ministerium für Bildung, Jugend und Sport und dem Hauptpersonalrat zu regeln, sofern der Hauptpersonalrat dies verlangt.

(6) Die zusätzliche bedarfsbedingte Arbeitszeit und der Zeitraum, für den sie gelten soll, wird nach Anhörung der betroffenen Lehrkräfte im Rahmen des billigen Ermessens (§ 315 BGB) durch schriftliche Erklärung des Staatlichen Schulamtes festgelegt.

(7) Die Beteiligungsrechte der Personalvertretungen bleiben unberührt.

§ 3
Entgeltregelungen

(1) Die dem Geltungsbereich dieses Tarifvertrages unterliegenden Lehrkräfte erhalten von der Summe des Entgelts (§§ 15 ff. TV-L) einschließlich der in Monatsbeträgen festgelegten tariflichen und außertariflichen Zulagen, den Teil, der dem Verhältnis entspricht, in dem die für sie geltende besondere regelmäßige Arbeitszeit zu der Arbeitszeit steht, die für sie ohne Anwendung dieses Tarifvertrages gelten würde.

(2) Für die Dauer der Absenkung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf 75 vom Hundert einer Vollbeschäftigung wird ein Teillohnausgleich in Höhe von acht vom Hundert der einer vollbeschäftigten Lehrkraft gemäß Absatz 1 zustehenden Leistungen gewährt. Bei einer Absenkung der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf einen Prozentsatz zwischen 75 und 90 vom Hundert wird ein Teillohnausgleich in Höhe von 50 vom Hundert der Differenz zu dem Entgelt gezahlt, das bei einer Beschäftigung im Umfang von 90 vom Hundert einer vollbeschäftigten Lehrkraft zu zahlen wäre. Teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte erhalten den Teillohnausgleich in der Höhe, die dem Verhältnis der Absenkung ihrer Arbeitszeit zur Absenkung der Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Lehrkraft entspricht.

(3) Vermögenswirksame Leistungen und Einmalzahlungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit tariflichen Anpassungen entstehen, werden in der Höhe gezahlt, auf die die Lehrkräfte ohne Anwendung dieses Tarifvertrages Anspruch hätten.

(4) Leistet eine Lehrkraft über die besondere regelmäßige Arbeitszeit hinaus auf Anordnung kurzzeitig zusätzliche Unterrichtsstunden bis zu der Arbeitszeit, die ohne Anwendung dieses Tarifvertrages gelten würde, werden diese anteilig vergütet; im Übrigen bleibt § 44 Nr. 2 TV-L unberührt. Das monatliche Entgelt darf das Entgelt einer Lehrkraft, für die die besondere regelmäßige Arbeitszeit der Lehrkraft nach Satz 1 zuzüglich der zusätzlich geleisteten Unterrichtsstunden als besondere regelmäßige Arbeitszeit gelten würde, nicht übersteigen, soweit nach Ablauf des Abrechnungszeitraums mehr als drei Stunden zu vergüten sind. Als Entgeltbestandteile zu berücksichtigen sind dabei das Tabellenentgelt, der Teillohnausgleich und die anteilige Vergütung nach Satz 1. Sind nicht mehr als drei Stunden zu vergüten, bleibt Satz 2 außer Betracht.

§ 4
Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen

Für die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfassten Lehrkräfte sind betriebsbedingte Kündigungen mit dem Ziel der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis zum 31. Juli 2013 ausgeschlossen. Dies gilt auch für Lehrkräfte, die während der Laufzeit des Tarifvertrages eine geringere als die besondere regelmäßige Arbeitszeit oder ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis arbeitsvertraglich vereinbart haben.

§ 5
In-Kraft-Treten, Laufzeit, Regelung zur Nachwirkung, Erklärungsfrist

(1) Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. August 2009 in Kraft und mit Ablauf des 31. Juli 2011 mit Ausnahme des § 4 außer Kraft.

(2) Die Nachwirkung im Sinne des § 4 Absatz 5 TVG wird ausgeschlossen.

Niederschriftserklärung zu § 5

Die Durchführung der Rahmenvereinbarung zwischen dem Land Brandenburg und den Gewerkschaften zur Umsetzung des Schulressourcenkonzepts bleibt unberührt.

Niederschriftserklärungen zum 2. Tarifvertrag zur Änderung des Tarifvertrages zur Umsetzung des Tarifvertrages zur Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen für Lehrkräfte an Schulen des Landes Brandenburg

Zu § 2 Absätze 4 bis 6 

  1. Wird im Schuljahr 2009/2010 die Arbeitszeit von Lehrkräften über die besondere regelmäßige Arbeitszeit hinaus für einen Zeitraum von mindestens zwei zusammenhängenden vollen Kalendermonaten festgelegt, so ist die Arbeitszeit dieser Lehrkräfte nach Maßgabe des § 2 Absatz 4 Satz 2 und 3 zu bestimmen.
  2. Zur Vermeidung von Unterrichtsausfall stimmt das Ministerium der Finanzen einer außertariflichen Anwendung der Regelungen des § 2 Absätze 2 bis 7 des 2. Änderungstarifvertrages im Rahmen der gemäß Haushaltsplan 2009 verfügbaren Ressourcen bereits ab dem 1. Februar 2009 zu. Die vorstehende Erklärung zu Nummer 1 gilt entsprechend.

Hinweis:

Gleichlautender Tarifvertrag wurde zeitgleich auch mit der dbb tarifunion abgeschlossen.