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Einführung technischer Regelwerke für das Straßenwesen im Land Brandenburg - Straßenentwurf - Handbuch für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen (HBS), Ausgabe 2001


vom 30. Juni 2004
(ABl./04, [Nr. 34], S.662)

geändert durch Runderlass des MIR vom 13. August 2009
(ABl./09, [Nr. 35], S.1742)

Außer Kraft getreten am 30. Juni 2014
(ABl./09, [Nr. 35], S.1742)

Der Runderlass richtet sich an

  • die Straßenbaubehörden des Landes Brandenburg
  • die Landkreise, kreisfreien Städte und Gemeinden

Mit dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau ARS - Nr. 10/2002 vom 28. Mai 2002 hat das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (BMVBW) das "Handbuch für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen" (HBS), Ausgabe 2001, für die Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes eingeführt und gebeten, es ab sofort allen Nachweisen der Qualität des Verkehrsablaufs bei Planungen und Entwürfen für den Um-, Aus- und Neubau von Bundesfernstraßen zugrunde zu legen. Für die Straßenbaubehörden des Landes Brandenburg führe ich dieses Handbuch auch für den Bereich der Landesstraßen ein. Für die Anwendung des oben genannten Runderlasses im Land Brandenburg ergeben sich folgende Ergänzungen bzw. geänderte Festlegungen:

  1. Für den Nachweis der Verkehrsqualität beim RQ 15,5 ist nach wie vor die RAS-Q 96 (Kapitel 1.5) anzuwenden.
  2. Beim Entwurf von Knotenpunkten ohne Lichtsignalanlagen sollen nur Nebenstraßen-Zufahrten mit einem Fahrstreifen zum Einsatz kommen, um zu verhindern, dass sich wartende Fahrzeuge nebeneinander vor der Sichtlinie aufstellen. Daher ist der Fall 1.2 (Aufgeweitete Nebenstraßen-Zufahrt) des Kapitels 7.5.4 des HBS (Kapazität der Verkehrsströme auf Mischfahrstreifen) nicht anzuwenden.
  3. Es sind die Austauschseiten zum HBS 2001 (mit unterschiedlichem Bearbeitungsstand), veröffentlicht von der Forschungsgesellschaft für Straßen und Verkehrswesen (FGSV) 2005, zu beachten.

Bei der Anwendung des HBS ist zu beachten, dass dieses Regelwerk nur eine knoten- und abschnittsweise Bewertung der Qualität des Verkehrsablaufes darstellt.

Es ist somit kein Aufschluss über die verbindungsbezogenen Qualitäten (Reisegeschwindigkeiten) gegeben. Die Beurteilung der Maßnahme in den Zielfeldern Verkehrsicherheit, Wirtschaftlichkeit, Umweltverträglichkeit, Stadtverträglichkeit sowie Natur- und Landschaftsschutz ist nicht berücksichtigt.

Vorgaben zur gewünschten Qualität des Verkehrsablaufs gemäß HBS sind deshalb im Planungs- und Entwurfsprozess mit diesen anderen Belangen abzuwägen.

Für die Straßen in der Baulast der Landkreise, Gemeinden, kreisfreien Städte und kommunalen Zusammenschlüsse wird die Anwendung des HBS nach § 45 des Brandenburgischen Straßengesetzes als bautechnische Regelung empfohlen.

Gemäß dem Landesorganisationsgesetz vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (GVBl. I S. 367, 368), wird der Runderlass bis zum 30. Juni 2014 befristet.