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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

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Richtlinie zur Förderung des Erwerbs von Geschäftsanteilen an Wohnungsgenossenschaften (GenossenschaftsR)


vom 10. Juni 2009
(ABl./09, [Nr. 25], S.1223)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2010 durch Richtlinie des MIL vom 24. Februar 2011
(ABl./11, [Nr. 19], S.799)

Inhaltsübersicht

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
2 Gegenstand der Förderung
3 Zuwendungsempfänger
4 Zuwendungsvoraussetzungen
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
7 Verfahren
8 Geltungsdauer

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen zum Erwerb von Geschäftsanteilen an neu gegründeten und bestehenden Wohnungsgenossenschaften als Beitrag zur Stärkung des genossenschaftlichen Wohnens im Land Brandenburg.

Unterstützt wird der Erwerb von Geschäftsanteilen an Wohnungsgenossenschaften für die Wohnungen, die in der unter Nr. 4 festgelegten Förderkulisse liegen.

1.2 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendungen besteht nicht. Die Bewilligungsstelle entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Mittel.

1.3 Ausnahmeentscheidungen von dieser Richtlinie bedürfen der Zustimmung des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung (MIR). Ausnahmeentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus von Bedeutung sind, ergehen im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen.

2 Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung ist der Erwerb von Geschäftsanteilen an Wohnungsgenossenschaften durch künftige Mitglieder.

3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger ist jede natürliche Person als Mieter und künftiges Mitglied einer Wohnungsgenossenschaft.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Der Erwerb der Geschäftsanteile darf nur gefördert werden, wenn

  • das nach den §§ 20 bis 24 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsgesetz - WoFG) zu ermittelnde Gesamteinkommen des Antragstellers und seiner zum Haushalt zählenden Personen die Einkommensgrenze des § 9 Abs. 2 WoFG um nicht mehr als 100 Prozent überschreitet,
  • der Zuwendungsempfänger bereits Mieter der von der Genossenschaft erworbenen Wohnung ist oder die Wohnung leer steht und durch den Zuwendungsempfänger innerhalb von sechs Monaten nach Zeichnung der Geschäftsanteile bezogen wird,
  • der Geschäftsanteil noch nicht rechtsverbindlich gezeichnet worden ist,
  • die Wirtschaftlichkeit der Genossenschaft durch Vorlage des Prüfberichts des Prüfungsverbandes über die wirtschaftliche Situation der Genossenschaft nachgewiesen ist,
  • bei Genossenschaftsneugründung unter Berücksichtigung der Finanzierung des Kaufpreises und einer erforderlichen Modernisierung und Instandsetzung des erworbenen Wohnungsbestandes das Testat des Prüfungsverbandes vorliegt und die Genossenschaft ihre Eintragung in das Genossenschaftsregister nachweist,
  • eine Verpflichtungserklärung der Genossenschaft vorliegt, den Auszug, die Kündigung oder sonstige Beendigung der Mitgliedschaft des Zuwendungsempfängers in der Genossenschaft der Bewilligungsstelle unverzüglich anzuzeigen und vorrangig Erstattungsansprüche aus diesem Zuwendungsverhältnis zu befriedigen, und
  • die Genossenschaftswohnung in der für die Wohnraumförderung vereinbarten Förderkulisse, vorrangig in den innerstädtischen Sanierungs- und Entwicklungsgebieten, liegt. Zudem ist insbesondere in den Städten der regionalen Wachstumskerne, den vom Ministerium für Infrastruktur und Raumordnung (MIR) geförderten Stadtumbaustädten sowie den Mittelzentren gemäß zentralörtlicher Gliederung des Landes Brandenburg die Förderung auch in den durch die jeweilige Stadt definierten innerstädtischen „Vorranggebieten Wohnen" und "Konsolidierungsgebieten des Stadtumbaus" möglich. Vergleichbare Antragstellungen aus Regionalen Wachstumskernen sind vorrangig zu bearbeiten.
  • Die „Vorranggebiete Wohnen und die Konsolidierungsgebiete" sind durch Selbstbindungsbeschluss der Städte und in Form einer konkreten Abgrenzung dieser Bereiche festzulegen. Das Landesamt für Bauen und Verkehr (LBV) bestätigt diese Festlegung bei Übereinstimmung mit den stadtentwicklungspolitischen Zielvorstellungen des Landes. Das Landesamt informiert die Bewilligungsstelle zeitnah über die abgestimmten Bereiche.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss

5.4 Zuwendungsfähig ist der Betrag der gezeichneten Geschäftsanteile (Bemessungsgrundlage). Gewährt wird bei einer Einkommensüberschreitung des § 9 WoFG bis zu

20 % - 80 % Zuschuss,
60 % - 50 % Zuschuss und
100 % - 20 % Zuschuss zum Erwerb
des gezeichneten Geschäftsanteils, höchstens jedoch 4.000 Euro.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, über einen Zeitraum von zehn Jahren nach Bewilligung des Zuschusses die Genossenschaftswohnung selbst zu nutzen und Mitglied der Genossenschaft zu bleiben. Dies gilt auch bei Erwerb der Wohnung im Zuge der Bildung von Einzeleigentum.

Im Fall des vorzeitigen Ausscheidens aus der Genossenschaft hat der Zuwendungsempfänger oder sein Rechtsnachfolger den Zuschuss innerhalb von drei Monaten nach dem Tag des Ausscheidens vollständig zurückzuzahlen. Auf Antrag kann die Rückzahlung des Zuschusses bis zur Erstattung des erworbenen Geschäftsanteils durch die Wohnungsgenossenschaft gestundet werden.

Verstößt der Zuwendungsempfänger gegen die Bedingungen oder Auflagen des Bewilligungsbescheides oder gibt er den Zuwendungszweck auf, kann der Bewilligungsbescheid aufgehoben und der Zuschuss zurückgefordert werden.

Wird der Bewilligungsbescheid vollständig oder teilweise aufgehoben oder sonst unwirksam, ist der Erstattungsanspruch nach Maßgabe des § 49a des Verwaltungverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) in der jeweils geltenden Fassung vom Zeitpunkt der Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides an zu verzinsen.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Förderanträge sind auf den vorgesehenen Antragsvordrucken mit der amtlichen Meldebestätigung zum Nachweis des ersten Wohnsitzes bei der Bewilligungsstelle zu stellen. Dem Antrag sind die sich aus Nummer 4 ergebenden Erklärungen und Nachweise beizufügen. Die Einhaltung des maßgeblichen Haushaltseinkommens ist durch eine Bescheinigung nach § 27 WoFG nachzuweisen, die von der für die Erteilung des Wohnberechtigungsscheins (WBS) zuständigen Stelle (Amt, amtsfreie Gemeinde, kreisfreie Stadt) ausgestellt wurde.

7.2 Bewilligungsverfahren

Bewilligungsstelle ist die InvestitionsBank des Landes Brandenburg (ILB).
Die Bewilligungsstelle entscheidet auf der Grundlage dieser Richtlinie die vorliegenden formgerechten Anträge und die vollständig vorgelegten Nachweise nach pflichtgemäßem Ermessen in der Reihenfolge des Antragseinganges im Rahmen der verfügbaren Mittel.

7.3 Auszahlung

Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt auf ein vom Zuwendungsempfänger zu benennendes, bei der Genossenschaft geführtes Mitgliedskonto, sobald der Bewilligungsstelle die rechtsverbindliche Zeichnung des Geschäftsanteils durch das Mitglied vorliegt. Die Fälligkeit der vollständigen Geschäftsanteile ist durch die Genossenschaft zu erklären.

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

Der Zuwendungsempfänger hat bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Bewilligung den Verwendungsnachweis zu führen. Dem Verwendungsnachweis sind die Belege über die Einzahlung des Eigenanteils sowie die Meldebescheinigung nach Einzug beizufügen. Die Bewilligungsstelle kann auf Antrag die Frist verlängern, wenn ihre Einhaltung dem Zuwendungsempfänger aus Umständen nicht möglich ist, die er nicht zu vertreten hat. Die Belege sind zehn Jahre aufzubewahren.

7.5 Entgelte

Für die mit der Zuschussgewährung verbundene Verwaltungstätigkeit ist ein einmaliges Entgelt in Höhe von 1 Prozent des bewilligten Zuschusses zu zahlen, der bei der Auszahlung des Zuschusses einbehalten wird.

7.6 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

8 Geltungsdauer und Übergangsbestimmungen

Diese Bestimmungen treten am Tag der Unterzeichnung in Kraft. Sie treten am 31. Dezember 2010 außer Kraft. Alle bei der Bewilligungsstelle aus dem Vorjahr noch vorliegenden und nicht bewilligten Anträge sind nach dieser Richtlinie zu entscheiden.