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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Richtlinie des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg zur Gewährung von Zuwendungen für die Förderung forstwirtschaftlicher Maßnahmen (Forst-RL)


vom 15. Januar 2008
(ABl./08, [Nr. 06], S.267)

geändert durch Bekanntmachung des MLUV vom 20. April 2009
(ABl./09, [Nr. 19], S.1011)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2010
(ABl./08, [Nr. 06], S.267)

1 Zuwendungszweck

1.1 Das Land gewährt zur Erhaltung der Kulturlandschaft und der Wälder, der damit zusammenhängenden biologischen Vielfalt sowie zur Förderung der nachhaltigen Bewirtschaftung bewaldeter Flächen gemäß jeweils genannter Rechtsgrundlage Zuwendungen für:

I. Umstellung auf naturnahe Waldwirtschaft
II.  Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse
III. Erhöhung der Wertschöpfung der forstwirtschaftlichen Primärerzeugung
IV. Waldbrandvorbeugung

Die Maßnahmen dienen der Sicherung der Schutz-, Erholungs- und Nutzfunktionen des Waldes sowie der Verbesserung der Produktions-, Arbeits- und Absatzbedingungen in der Forstwirtschaft.

Die Förderung im Rahmen dieser Richtlinie soll dazu beitragen, eine regionale nachhaltige Entwicklung, insbesondere im Branchenkompetenzfeld “Holzverarbeitende Wirtschaft“, zu unterstützen.

1.2 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

I. Umstellung auf naturnahe Waldwirtschaft

I.1 Rechtsgrundlage

Das Land gewährt auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), des Entwicklungsplanes für den ländlichen Raum Brandenburgs und Berlins (EPLR), Maßnahmeschwerpunkt 5.3.2.2.7, des Rahmenplanes der Gemeinschaftsaufgabe “Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK), Nummer B 7, in der jeweils geltenden Fassung, nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur Umstellung auf naturnahe Waldwirtschaft.

Ziel der Förderung

Ziel der Umstellung auf naturnahe Waldwirtschaft ist die Entwicklung von ökologisch und ökonomisch stabilen Waldstrukturen zur Erhöhung der Multifunktionalität der Wälder.

I.2 Gegenstand der Förderung

I.2.1 Erstellung eines einfachen Standortgutachtens in Form einer nachvollziehbaren Anbauempfehlung für die zu fördernde Maßnahme.

I.2.2 Die langfristige Überführung von Nadelholzreinbeständen in standortgerechte und stabile Mischbestände, sofern der vorhandene Bestand mindestens 60 Jahre alt ist und eine Überschirmung (Bestockungsgrad > 40 Prozent) der Verjüngung für mindestens zehn Jahre garantiert wird.

I.2.3 Umbau nicht standortgerechter Laubholzreinbestände in standortgerechte und stabile Laubholzmischbestände mit Laubbaumarten.

I.2.4 Umbau von Beständen, die durch Wurf, Bruch, Waldbrand, sonstige Naturereignisse oder Splitterbefall geschädigt sind, in standortgerechte stabile Mischbestände.

Hinweis

Maßnahmen zur Realisierung der Nummern I.2.2 bis I.2.4 sind:

  • Ergänzung von Naturverjüngungen unter Verwendung von Laubbaumarten
  • Naturverjüngung, Saat oder Pflanzung mit Laubbaumarten.

I.2.5 Gestaltung eines 10 bis 30 m breiten naturnahen Waldrandes (Weiterführende Hinweise zur Gestaltung des Waldrandes können dem Merkblatt “Waldrandgestaltung“ entnommen werden.)

I.2.5.1 Beseitigung unerwünschter nicht standortgerechter Bestockung auf einer Tiefe bis zu 10 m.

I.2.5.2 Pflege durch Läuterung oder Durchforstung auf einer Tiefe von 15 m insbesondere zur Förderung von Sträuchern, Bäumen II. Ordnung und Lichtbaumarten.

I.2.5.3 Pflanzung von heimischen Bäumen und Sträuchern einschließlich Kulturpflege während der ersten fünf Jahre nach Begründung der Kultur sowie Schutz der Kultur.

I.2.6 Nachbesserungen, wenn nach Anlage einer Naturverjüngung, Saat oder Pflanzung, einer Ergänzung oder eines Umbaus infolge natürlicher Ereignisse, außer Wildverbiss, Ausfälle in Höhe von mehr als 30 Prozent der Pflanzenzahl oder 1 Hektar zusammenhängende Fläche aufgetreten sind.

Es sind maximal zwei Nachbesserungen in den ersten fünf Jahren nach Begründung der Kultur förderfähig.

I.2.7 Pflege der Flächen im Zusammenhang mit den oben genannten Maßnahmen in den ersten fünf Jahren nach Begründung der Kultur.

I.2.8 Einsatz von Rückepferden zum Vorliefern von Holz vom Einschlagsort zur Rückeschneise oder zur Abfuhrstelle (gemäß GAK-Rahmenplan).

I.3 Zuwendungsempfänger

I.3.1 Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU)a

I.3.1.1 Natürliche und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts als Besitzer von forstwirtschaftlichen Flächen.

I.3.1.2 Anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse und denen gleichgestellte Zusammenschlüsse im Sinne des § 18 des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz) in Verbindung mit § 29 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg (LWaldG) vom 20. April 2004 in der jeweils geltenden Fassung.

I.3.2 Als Zuwendungsempfänger ausgeschlossen sind Bund und Länder sowie juristische Personen, deren Kapitalvermögen sich zu mindestens 25 Prozent in den Händen der vorgenannten Institutionen befindet. Maßnahmen auf Grundstücken der vorgenannten Personen sind nicht förderfähig.

I.4 Zuwendungsvoraussetzungen

I.4.1 Die Zuwendungsempfänger müssen Eigentümer der begünstigten Waldfläche sein oder für Pachtflächen eine schriftliche Einverständniserklärung des Eigentümers zur geplanten Maßnahme vorlegen.

I.4.2 Die begünstigte Waldfläche muss sich im Land Brandenburg befinden.

I.4.3 Werden Maßnahmen nur auf Teilen von Flurstücken beantragt, ist eine kartenmäßige Darstellung, möglichst auf einer über Luftbild erzeugten Karte, erforderlich.

I.4.4 Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ist nur auf der Grundlage einer fachlichen Beurteilung durch die untere Forstbehörde zulässig.

I.4.5 Die Maßnahmen sind nur förderfähig, wenn die Verwendung standortgerechter Baumarten erfolgt und das verwendete Saat- und Pflanzgut den für das Anbaugebiet geeigneten Herkünften gemäß den Herkunftsempfehlungen für das Land Brandenburg entspricht. (http://www.mluv.brandenburg.de/cms/media.php/2324/fvermgut.pdf)

I.4.6 Für die Anlage von Waldrändern ist gebietsheimisches und standortgerechtes Pflanzenmaterial aus regionalem, herkunftsgesichertem Saatgut zu verwenden. Näheres hierzu regelt der “Erlass zur Verwendung einheimischer Gehölzarten aus regionalen Herkünften“ in der jeweils gültigen Fassung.

I.4.7 Für Maßnahmen nach den Nummern I.2.2 bis I.2.4 gilt der Erlass zur Neufassung der Bestandeszieltypen für die Wälder des Landes Brandenburg vom 8. Juni 2006, Gesch. Z.: 42-81010-BZT#33344/2006.

Für Maßnahmen zur Einhaltung von Verpflichtungen im Rahmen von Umweltzielen (zum Beispiel in Natura-2000-Gebieten, in Wasserschutzgebieten und Mooreinzugsgebieten) ist der naturnächste Bestockungszieltyp (BZT-N) bei der Baumartenwahl anzuwenden. Im Antrag ist anzugeben, ob die zu fördernde Maßnahme auf Flächen dieser Gebietskulisse realisiert werden soll. Gegebenenfalls ist vom Antragsteller eine entsprechende Auskunft darüber bei der unteren Forstbehörde oder der zuständigen unteren Naturschutzbehörde einzuholen.

I.4.8 Die Förderung der Maßnahmen gemäß Nummer I.2.2 bis Nummer I.2.4 soll vorrangig auf ziemlich armen und mittleren Standorten erfolgen.

I.4.9 Dem Antrag ist ab einem Investitionsvolumen von 50.000 Euro (vgl. Nummer I.5.4.2 dieser Richtlinie) eine Bestätigung der Hausbank über die Sicherung der Gesamtfinanzierung beizufügen.

I.5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

I.5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

I.5.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

I.5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss/Zuweisung

I.5.4 Bemessungsgrundlage/Höhe der Zuwendung:

I.5.4.1 Förderfähig für Maßnahmen nach den Nummern I.2.2 bis I.2.4 sind Ausgaben für:

  • Beseitigung (Abräumkosten) von unverwertbarem Aufwuchs/Material bei Maßnahmen nach Nummer I.2.4,
  • Kulturvorbereitung bei flächendeckender verjüngungsbehindernder Vegetation,
  • Bodenbearbeitung (Eine flächige in den Mineralboden eingreifende Bodenbearbeitung wird nur in begründeten Einzelfällen gefördert.),
  • Saat oder Pflanzung einschließlich Saatgut und Pflanzen,
  • Schutz der Kultur und Naturverjüngung gegen Wild durch Zaun.

I.5.4.2 Die Gesamtzuwendung für forstwirtschaftliche Maßnahmen nach diesem Maßnahmebereich darf pro Zuwendungsempfänger (außer für anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse) im Jahr 50.000 Euro nicht überschreiten (Kappungsgrenze). Die oberste Forstbehörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen.

I.5.4.3 Der Zuschuss/die Zuweisung wird wie folgt ermittelt:

  • bei einer Zuwendung bis 10.000 Euro für Maßnahmen nach den Nummern I.2.2 bis I.2.7 auf der Grundlage des jeweils im 1. und 3. Quartal eines Jahres ermittelten wirtschaftlichsten Marktwertes, der auf nachstehender Internetseite veröffentlicht ist:

    http://www.mluv.brandenburg.de/cms/detail.php/122194

    Dies gilt nur für Zuwendungsempfänger nach Nummer I.3.1 für einen Antrag pro Kalenderjahr.
  • bei einer Zuwendung über 10.000 Euro auf der Grundlage des wirtschaftlichsten von mindestens drei Angeboten,
  • bei einer Zuwendung von über 50.000 Euro gemäß den jeweils einschlägigen vergaberechtlichen Vorschriften (VOL/VOB/VOF).

Der Zuschuss/die Zuweisung beträgt anhand der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben:

Zu Nr.MaßnahmeFördersatzZuwendungshöchstbetrag
ohne MwSt.
MEBemerkung
I. 2.1 Anbauempfehlung 80 %

500 € je Gutachten zuzüglich 50 €/ha des Planungsgebietes

gemäß den Vorgaben analog zu einem vereinfachten Standortgutachten
I.2.2 bis I.2.4 Naturverjüngung(1) 85 % 2.000 netto €/ha -
Saat(1) 85 % 4.000 netto €/ha -
Pflanzung von Stiel- und Traubeneiche (1) 85 % 5.700

netto

€/ha mindestens 6.000 St./ha
Pflanzung von sonstigem Laubholz(1) 85 % 5.100 netto €/ha mindestens 6.000 St./ha
trupp-, gruppen- oder horstweises Einbringen von Laubholz(1) 85 % 3.500 netto €/ha z. B. 100 Trupps mit mindestens 19 St. Hauptbaumart/Trupp; d. h. 1.900 St./ha
Einzelmaßnahme
Ergänzung
85 % 650 netto €/Tausend St. -
Einzelmaßnahme
Zaunschutz
85 % 4 netto €/lfdm -
Einzelmaßnahme
Abräumkosten
85 % 650 netto €/ha bei Wurf, Bruch, Waldbrand u. sonst. Naturereignissen gemäß Nr. I.2.4
I.2.5 gemäß Nr. I.2.5.1 und I.2.5.2 70 % 250 netto €/ha -
gemäß Nr. I.2.5.3(1) 85 % 5.000 netto €/ha min. 1.500 und max. 3.500 Pflanzen/ha und dav. max. 20 % Bäume I. und II. Ordnung
I.2.6 Nachbesserung 85 % 650 netto €/Tausend St. -
I.2.7 Pflege 85 % 350 netto €/ha -
I.2.8 Einsatz von Rückepferden 50 %

nicht mehr als 5 € je fm

-

I.5.4.4 Unbare Eigenleistungen (ohne Sachleistungen) der Zuwendungsempfänger, ihrer Familienangehörigen und ihrer Arbeitskräfte sind förderfähig bis zu 80 Prozent der Ausgaben, die sich bei Vergabe der Arbeiten an Unternehmer ergeben würden.

I.5.4.5 Sachleistungen der Zuwendungsempfänger sind förderfähig bis zu 80 Prozent des Marktwertes.

I.5.4.6 Die förderfähigen Ausgaben vermindern sich um die Zuschüsse und Leistungen Dritter aufgrund besonderer Verpflichtungen.

2.500 Euro je Antrag, für Nachbesserungen gemäß Nummer I.2.6, Pflegemaßnahmen gemäß Nummer I.2.7 und für den Einsatz von Rückepferden gemäß Nummer I.2.8 beträgt die Zuwendungshöhe 500 Euro je Antrag.

I.6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

I.6.1 Eigentums- oder Besitzwechsel sowie der Wegfall oder die Änderung von für die Bewilligung maßgeblichen Umständen sind gemäß Nummer 5.2 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) beziehungsweise der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (GV) (ANBest-G) der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

I.6.2 Abweichend von Nummer 6.1 ANBest-P/Nummer 7.1 ANBest-G wird Folgendes festgelegt:

Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, den Verwendungsnachweis vor Auszahlung des letzten Teilbetrages beziehungsweise Einmalbetrages vorzulegen (siehe Nummer 7.3.2 dieser Richtlinie).

I.6.3 Das jeweilige Förderziel (gesicherte Kultur) gemäß Nummer I.2.2 bis Nummer I.2.5 soll acht Jahre nach Maßnahmebeginn erreicht sein.

I.6.4 Die Förderung erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die nach Nummer I.2 begünstigten Waldflächen (nach der zuletzt geförderten Maßnahme) innerhalb von zwanzig Jahren nicht dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet beziehungsweise behandelt werden.

I.6.5 Soweit bei einem Verkauf von nach dieser Richtlinie begünstigten Waldflächen innerhalb des Zweckbindungszeitraumes der Erwerber nicht bereit ist die vorstehenden Verpflichtungen durch schriftliche Einverständniserklärung zu übernehmen, kann die Zuwendung verzinst zurückgefordert werden.

I.6.6 Über die Bestimmungen der Nummern 7.3 und 7.4 ANBest-P hinaus sind auch die Europäische Kommission, der Bundesrechnungshof und die zuständigen Bundesbehörden berechtigt, beim Zuwendungsempfänger zu prüfen. Sofern Mittel an Dritte weitergeleitet werden dürfen, ist dieses Recht auch dem Dritten gegenüber auszubedingen.

I.6.7 Über die Bestimmungen der Nummer 8.2 ANBest-G hinaus sind auch die Europäische Kommission, der Europäische Rechnungshof (ERH), die zuständigen Bundesbehörden und der Bundesrechnungshof (BRH) berechtigt, beim Zuwendungsempfänger zu prüfen. Sofern Mittel an Dritte weitergeleitet werden dürfen, ist dieses Recht auch dem Dritten gegenüber auszubedingen.

I.6.8 Maßnahmen innerhalb eines Maßnahmebereiches können in einem Antrag zusammengefasst werden. Bei der Beantragung einer Zuwendung für die Kulturpflege oder Nachbesserung ist der Bezug zur Erstinvestition darzustellen.

II. Förderung forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse

II.1 Rechtsgrundlage

Das Land gewährt auf der Grundlage des Rahmenplanes der Gemeinschaftsaufgabe “Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK), Nummer C 10, in der jeweils geltenden Fassung, nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen zur Förderung von Forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen.

Ziel der Förderung

Das Ziel der Förderung ist die Entwicklung eigenständiger, selbstständig wirtschaftender, für neue Mitglieder und neue Geschäftsfelder offener forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse. Das Erreichen einer stabilen Marktposition zur Umsatzsteigerung sowie die Vermarktung von Holz sind die wichtigsten Aufgaben der Zusammenschlüsse.

II.2 Gegenstand der Förderung

II.2.1 Erstinvestitionen

II.2.1.1 Die erstmalige Beschaffung von Geräten, Maschinen, Waldarbeiterschutzwagen, Anhängern und Anbaugeräten für forstliche Betriebsarbeiten, einschließlich Transport von Rohholz und Be- und Verarbeitung einfachster Art.

II.2.1.2 (aufgehoben)

II.2.2 Geschäftsführung

Förderfähig sind die angemessenen Ausgaben für die Geschäftsführung des forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses und für die Beratung der Mitglieder im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben. Dazu gehören:

II.2.2.1 Gründungs- und Fusionskosten,

II.2.2.2 Personalkosten,

II.2.2.3 Reisekosten,

II.2.2.4 Geschäftskosten einschließlich Büroeinrichtung, Büromaschinen und -geräte,

II.2.2.5 Versicherungskosten, soweit das zu versichernde Risiko unmittelbar den forstwirtschaftlichen Zusammenschluss betrifft,

II.2.2.6 Kosten für die Fortbildung der Beratungskräfte einschließlich der Beschaffung von Lehrmitteln,

II.2.2.7 Kosten, die in Verbindung mit der Zusammenfassung des Holzangebots stehen.

II.2.3 Von der Förderung sind ausgeschlossen:

II.2.3.1 Abschreibungen für Investitionen, Kreditbeschaffungskosten, Pachten, Erbbauzinsen und vergleichbare Aufwendungen.

II.2.3.2 Kosten, die unmittelbar die Erzeugung betreffen (Holzernte, Holzbringung, Lagerung von Holz und Gewinnung sonstiger Forsterzeugnisse) und sonstige nicht zur Verwaltung und zur Beratung gehörende Betriebsausgaben.

II.2.3.3 Die anteiligen Kosten nach den Nummern II.2.1 und II.2.2 angegliederter Forstbetriebe des Bundes und der Länder sowie nichtländlicher Gemeinden. Als Maßstab gilt die Mitgliedsfläche.

II.2.3.4 Investitionen, die von einzelnen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben vorgenommen werden.

II.2.3.5 Maßnahmen nach Nummer II.2.1, wenn es sich nicht um dem Stand der Technik entsprechende neuzeitliche Geräte, Maschinen, Fahrzeuge sowie gewerblich gefertigte Einrichtungen oder Einrichtungsteile handelt.

II.2.3.6 Aufwendungen für Ersatzbeschaffungen einschließlich der Ersatzteile. Die Beschaffung von Geräten, Maschinen und sonstigen technischen Einrichtungen mit wesentlichem sicherheitstechnischen Fortschritt sind keine Ersatzbeschaffungen.

II.3 Zuwendungsempfänger

Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU)a

Anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse und denen gleichgestellte Zusammenschlüsse im Sinne des § 18 des Bundeswaldgesetzes in Verbindung mit § 29 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg vom 20. April 2004 in der jeweils geltenden Fassung.

II.4 Zuwendungsvoraussetzungen

II.4.1 Ausgaben für die Geschäftsführung gemäß Nummer II.2.2 werden bei Neugründung oder Fusion anerkannter forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse im Sinne des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und der Förderung der Forstwirtschaft in der jeweils geltenden Fassung gewährt.

II.4.2 Mitgliedsfläche: mindestens 800 Hektar

II.4.3 Mitgliederzahl: mindestens 100 Mitglieder

II.4.4 Teilnahme am Testbetriebsnetz des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz (MLUV)

II.4.5 Jede Investitionsförderung gemäß Nummer II.2.1 setzt voraus, dass die betriebswirtschaftliche Rentabilität des Vorhabens dargestellt wird. Der Zuwendungsempfänger hat dafür geeignete Unterlagen (zum Beispiel Wirtschaftlichkeitsberechnungen) vorzulegen.

II.4.6 Maßnahmen gemäß den Nummern II.2.1 und II.2.2 werden nur gefördert, wenn sie die Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 (De-minimis-Beihilfen) vom 15. Dezember 2006 erfüllen. Danach dürfen die im Rahmen der “De-minimis“-Beihilfen gewährten Zuwendungen 200.000 Euro innerhalb eines Zeitraumes von drei Steuerjahren je Begünstigter nicht überschreiten.

II.5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

II.5.1 Zuwendungsart: Projektförderun

II.5.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

II.5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss

II.5.4 Bagatellgrenze: Zuwendungshöhe 2.500 Euro je Antrag

II.5.5 Bemessungsgrundlage/Höhe der Zuwendung:

II.5.5.1 Der Zuschuss für Erstinvestitionen gemäß Nummer II.2.1 wird auf der Grundlage des wirtschaftlichsten von mindestens drei Angeboten ermittelt und beträgt 40 Prozent der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben, jedoch maximal 20.000 Euro (netto).

II.5.5.2 Der Zuschuss für Ausgaben der Geschäftsführung gemäß Nummer II.2.2 wird auf der Grundlage des wirtschaftlichsten von mindestens drei Angeboten ermittelt (ausgenommen hiervon sind die Personalkosten gemäß Nummer II.2.2.2) und beträgt höchstens 40.000 Euro je Jahr.

II.5.5.3 Der Fördersatz für Kosten der Geschäftsführung gemäß Nummer II.2.2 beträgt:

Jahre nach Anerkennung bzw. FusionFördersatz zu den förderfähigen Ausgaben
bis 4 60 %
5 - 7 50 %
8 - 10 40 %

II.6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

II.6.1 Abweichend von Nummer 6.1 ANBest-P/Nummer 7.1 ANBest-G wird Folgendes festgelegt:

Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, den Verwendungsnachweis vor Auszahlung des letzten Teilbetrages beziehungsweise Einmalbetrages vorzulegen (siehe Nummer 7.3.3 dieser Richtlinie).

II.6.2 Die Förderung erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten

  • maschinentechnischen Ausrüstungen innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nach Lieferung,
  • Hardware für die Nutzung moderner Informations- und Kommunikationstechnologien innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren nach Lieferung

veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden.

II.6.3 Bei der Festsetzung von Reisekosten ist das Bundesreisekostengesetz (BRKG) vom 20. März 1965 (BGBl. I S. 133) in der jeweils geltenden Fassung maßgebend.

II.6.4 Maßnahmen innerhalb eines Maßnahmebereiches können in einem Antrag zusammengefasst werden.

II.6.5 Über die Bestimmungen der Nummern 7.3 und 7.4 ANBest-P hinaus sind auch die Europäische Kommission, der Bundesrechnungshof und die zuständigen Bundesbehörden berechtigt, beim Zuwendungsempfänger zu prüfen. Sofern Mittel an Dritte weitergeleitet werden dürfen, ist dieses Recht auch dem Dritten gegenüber auszubedingen.

II.6.6 Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse, deren Geschäftsführung bereits vor dem 1. Januar 2007 gefördert wurde, können abweichend von Nummer II.5.5.2 dieser Richtlinie nach den Konditionen gemäß den Nummern IV.4.4 und IV.4.5.2 der ausgelaufenen Richtlinie des MLUV des Landes Brandenburg zur Gewährung von Zuwendungen für die Förderung forstwirtschaftlicher Maßnahmen im Rahmen der GAK vom 8. März 2005 bis zum Jahre 2010 wie nachstehend weiter bezuschusst werden:

Jahre nach AnerkennungFördersatz zu den förderfähigen Ausgaben
bis 10 40 %
11 - 15 30 %
16 - 20 20 %

III. Erhöhung der Wertschöpfung der forstwirtschaftlichen Primärerzeugung

III.1 Rechtsgrundlage

Das Land gewährt auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), des Entwicklungsplanes für den ländlichen Raum Brandenburgs und Berlins (EPLR), Maßnahmeschwerpunkt Nummer 5.3.1.2.3, nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur Erhöhung der Wertschöpfung der Forstwirtschaftlichen Primärerzeugung.

Ziel der Förderung

Verbesserung der Verarbeitung und Vermarktung von forstwirtschaftlichen Primärprodukten

III.2 Gegenstand der Förderung

Investitionen zur Be- und Verarbeitung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse

III.3 Zuwendungsempfänger

Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU)a der Be- und Verarbeitung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse

III.4 Zuwendungsvoraussetzungen

III.4.1 Vorlage einer Wirtschaftlichkeitsberechnung.

III.4.2 Dem Antrag ist ab einem Investitionsvolumen von 50.000 Euro eine Bestätigung der Hausbank über die Sicherung der Gesamtfinanzierung beizufügen.

III.4.3 Maßnahmen gemäß Nummer III.2 werden nur gefördert, wenn sie die Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 (De-minimis-Beihilfen) vom 15. Dezember 2006 erfüllen. Danach dürfen die im Rahmen der “De-minimis“-Beihilfen gewährten Zuwendungen 200.000 Euro innerhalb eines Zeitraumes von drei Steuerjahren je Begünstigter nicht überschreiten.

III.4.4 Die Produktionsstätte/der Betriebssitz befindet sich im Land Brandenburg.

III.5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

III.5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

III.5.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

III.5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss

III.5.4 Bagatellgrenze: Zuwendungshöhe 2.500 Euro je Antrag

III.5.5 Bemessungsgrundlage/Höhe der Zuwendung:

Förderfähig sind Ausgaben für:

III.5.5.1 Technik zur Verarbeitung auf der Grundlage des wirtschaftlichsten von drei Angeboten, bei einer Zuwendung von über 50.000 Euro durch Vergabeverfahren gemäß VOL/VOB/VOF, bis zu 50 Prozent der nachgewiesenen förderfähigen Gesamtkosten.

III.5.5.2 Allgemeine Aufwendungen für Architekten- und Ingenieurleistungen nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) in der jeweils geltenden Fassung bis zu einer Höhe von 12 Prozent des förderfähigen Investitionsvolumens.

III.5.5.3 Investitionsnebenkosten bis zu 50 Prozent der nachgewiesenen förderfähigen Gesamtkosten, maximal 1.000 Euro (netto).

III.6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

III.6.1 Abweichend von Nummer 6.1 ANBest-P/Nummer 7.1 ANBest-G wird Folgendes festgelegt:

Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, den Verwendungsnachweis vor Auszahlung des letzten Teilbetrages beziehungsweise Einmalbetrages vorzulegen (siehe Nummer 7.3.2 dieser Richtlinie).

III.6.2 Die Zuschüsse für Investitionen sind im Zusammenhang mit der Nutzung von Holz als Rohstoff auf die der industriellen Verarbeitung vorgelagerten Arbeitsprozesse zu begrenzen.2

III.6.3 Die Förderung erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Jahren ab Fertigstellung und die maschinentechnischen Ausrüstungen innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ab Lieferung veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden.

III.6.4 Soweit bei einem Verkauf von nach dieser Richtlinie geförderten Investitionsgütern innerhalb des Zweckbindungszeitraumes der Erwerber nicht bereit ist, die vorstehenden Verpflichtungen durch schriftliche Einverständniserklärung zu übernehmen, kann die Zuwendung verzinst zurückgefordert werden.

III.6.5 Über die Bestimmungen der Nummer 7.4 ANBest-P hinaus ist auch die Europäische Kommission berechtigt, beim Zuwendungsempfänger zu prüfen. Sofern Mittel an Dritte weitergeleitet werden dürfen, ist dieses Recht auch dem Dritten gegenüber auszubedingen.

III.6.6 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die jeweils gültigen Bestimmungen der Europäischen Union über die von den Mitgliedstaaten zu treffenden Informations- und Publizitätsmaßnahmen für die Interventionen des Europäischen Landwirtschaftsfonds zu beachten.3

IV. Waldbrandvorbeugung

IV.1 Rechtsgrundlage

Das Land gewährt auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), des Entwicklungsplanes für den ländlichen Raum Brandenburgs und Berlins (EPLR), Maßnahmeschwerpunkt Nummer 5.3.2.2.6, nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur Waldbrandvorbeugung.

Ziel der Förderung

Unterstützung vorbeugender Aktionen zur Verringerung der Waldbrandgefährdung und Schaffung optimaler Voraussetzungen für die Waldbrandbekämpfung

IV.2 Gegenstand der Förderung

IV.2.1 Investitionen für technische Vorkehrungen zur Waldbrandvorbeugung, einschließlich der im Vorfeld erforderlichen Untersuchungen, insbesondere:

IV.2.1.1 Anlage und Erweiterung von Löschwasserentnahmestellen (Flachspiegelbrunnen, Löschwasserteiche, Hydranten u. Ä.).

IV.2.1.2 Anlage und Unterhaltung von Waldbrandwundstreifen und der dazugehörigen Waldbrandschutzstreifen.

IV.2.1.3 Ausbau forstwirtschaftlicher Wege sowie die Befestigung bisher nicht oder nicht ausreichend befestigter forstwirtschaftlicher Wege, die dem vorbeugenden Waldbrandschutz und der -bekämpfung dienen, einschließlich der im Vorfeld erforderlichen Untersuchungen beziehungsweise Gutachten. Maßnahmen auf öffentlichen Straßen sind nicht förderfähig.

IV.2.1.4 Weitere Maßnahmen, die dem vorbeugenden Waldbrandschutz dienen, sofern sie Gegenstand der Pläne sind, welche von den Forstbehörden in Zusammenarbeit mit den Behörden des Katastrophenschutzes erarbeitet wurden.

IV.3 Zuwendungsempfänger

IV.3.1 Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU)a

IV.3.1.1 Natürliche und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts als Besitzer von forstwirtschaftlichen Flächen.

IV.3.1.2 Anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse und denen gleichgestellte Zusammenschlüsse im Sinne des § 18 des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz) in Verbindung mit § 29 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg (LWaldG) vom 20. April 2004 in der jeweils geltenden Fassung.

IV.3.2 Als Zuwendungsempfänger ausgeschlossen sind Bund und Länder sowie juristische Personen, deren Kapitalvermögen sich zu mindestens 25 Prozent in den Händen der vorgenannten Institutionen befindet. Maßnahmen auf Grundstücken der vorgenannten Personen sind nicht förderfähig.

IV.4 Zuwendungsvoraussetzungen

IV.4.1 Die Zuwendungsempfänger müssen Eigentümer der begünstigten Waldfläche sein oder für Pachtflächen eine schriftliche Einverständniserklärung des Eigentümers zur geplanten Maßnahme vorlegen.

IV.4.2 Die begünstigte Waldfläche muss sich im Land Brandenburg befinden.

IV.4.3 Werden Maßnahmen nur auf Teilen von Flurstücken beantragt, ist eine kartenmäßige Darstellung (möglichst auf einer über Luftbild erzeugten Karte) erforderlich.

IV.4.4 Wegbefestigungen durch Versiegelung (zum Beispiel Schwarz- und Betondecken) sind nur nach Einzelfallentscheidung möglich.

IV.4.5 Die Maßnahmen gemäß Nummer IV.2 sind in Waldschutzplänen durch die untere Forstbehörde in Zusammenarbeit mit den Behörden des Katastrophenschutzes festgelegt. Mit einer dem Antrag beigefügten Stellungnahme der unteren Forstbehörde ist nachzuweisen, dass die beantragte Maßnahme Bestandteil eines solchen Waldschutzplanes ist.4

IV.4.6 Maßnahmen gemäß Nummer IV.2 werden nur gefördert, wenn sie die Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 (De-minimis-Beihilfen) vom 15. Dezember 2006 erfüllen. Danach dürfen die im Rahmen der “De-minimis“-Beihilfen gewährten Zuwendungen 200.000 Euro innerhalb eines Zeitraumes von drei Steuerjahren je Begünstigter nicht überschreiten.

IV.4.7 Dem Antrag ist ab einem Investitionsvolumen von 50.000 Euro eine Bestätigung der Hausbank über die Sicherung der Gesamtfinanzierung beizufügen.

IV.5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

IV.5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

IV.5.2 Finanzierungsart: Vollfinanzierung/Anteilfinanzierung

IV.5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss/Zuweisung

IV.5.4 Bagatellgrenze: Zuwendungshöhe 2.500 Euro je Antrag, für Maßnahmen gemäß Nummer IV.2.1.2 beträgt die Zuwendungshöhe 500 Euro je Antrag.

IV.5.5 Bemessungsgrundlage/Höhe der Zuwendung:

IV.5.5.1 Der Zuschuss für Maßnahmen gemäß Nummer IV.2.1 wird auf der Grundlage des wirtschaftlichsten von mindestens drei Angeboten, bei einer Zuwendung von über 50.000 Euro gemäß den jeweils einschlägigen vergaberechtlichen Vorschriften (VOL/VOB/VOF), ermittelt und beträgt höchstens:

Zu Nr.MaßnahmeHöchstbetragME
IV.2.1.1 Anlage und Erweiterung von Löschwasserentnahmestellen 12.000 netto €/Stelle
IV.2.1.2 Unterhaltung von Waldbrandwundstreifen und Waldbrandschutzstreifen 30 netto €/km
IV.2.1.3 Ausbau forstwirtschaftlicher Wege 18 netto €/lfdm
Befestigung von Wegen 12 netto €/lfdm

IV.5.5.2 Der Fördersatz für Maßnahmen gemäß Nummer IV.2.1 beträgt für Zuwendungsempfänger des privaten Rechts 100 Prozent und für Kommunen 80 Prozent der nachgewiesenen förderfähigen Gesamtkosten.

IV.5.5.3 Unbare Eigenleistungen (ohne Sachleistungen) der Zuwendungsempfänger, ihrer Familienangehörigen und ihrer Arbeitskräfte sind förderfähig bis zu 80 Prozent der Ausgaben, die sich bei Vergabe der Arbeiten an Unternehmer ergeben würden.

IV.5.5.4 Sachleistungen der Zuwendungsempfänger sind förderfähig bis zu 80 Prozent des Marktwertes.

IV.5.5.5 Die förderfähigen Ausgaben vermindern sich um die Zuschüsse und Leistungen Dritter aufgrund besonderer Verpflichtungen.

IV.6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

IV.6.1 Eigentums- oder Besitzwechsel sowie der Wegfall oder die Änderung von für die Bewilligung maßgeblichen Umständen sind gemäß Nummer 5.2 ANBest-P beziehungsweise ANBest-G der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

IV.6.2 Abweichend von Nummer 6.1 ANBest-P/Nummer 7.1 ANBest-G wird Folgendes festgelegt:

Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, den Verwendungsnachweis vor Auszahlung des letzten Teilbetrages beziehungsweise Einmalbetrages vorzulegen (siehe Nummer 7.3.2 dieser Richtlinie).

IV.6.3 Die Förderung erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten

  • baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Jahren ab Fertigstellung,
  • maschinentechnischen Ausrüstungen innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ab Lieferung

veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden.

IV.6.4 Soweit bei einem Verkauf von nach dieser Richtlinie begünstigten Waldflächen innerhalb des Zweckbindungszeitraumes der Erwerber nicht bereit ist, die vorstehenden Verpflichtungen durch schriftliche Einverständniserklärung zu übernehmen, kann die Zuwendung verzinst zurückgefordert werden.

IV.6.5 Bei Planung und Ausführung der Wegebau-Vorhaben sind die anerkannten Regeln des forstlichen Wegebaus, zum Beispiel die Richtlinie für den ländlichen Wegebau des DWA Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V., Arbeitsblatt DWA-A904, Oktober 2005 in ihrer jeweils gültigen Fassung, zu beachten.

IV.6.6 Über die Bestimmungen der Nummer 7.4 ANBest-P hinaus ist auch die Europäische Kommission berechtigt, beim Zuwendungsempfänger zu prüfen. Sofern Mittel an Dritte weitergeleitet werden dürfen, ist dieses Recht auch dem Dritten gegenüber auszubedingen.

IV.6.7 Über die Bestimmungen der Nummer 8.2 ANBest-G hinaus sind auch die Europäische Kommission und der Europäische Rechnungshof (ERH) berechtigt, beim Zuwendungsempfänger zu prüfen. Sofern Mittel an Dritte weitergeleitet werden dürfen, ist dieses Recht auch dem Dritten gegenüber auszubedingen.

IV.6.8 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die jeweils gültigen Bestimmungen der Europäischen Union über die von den Mitgliedstaaten zu treffenden Informations- und Publizitätsmaßnahmen für die Interventionen des Europäischen Landwirtschaftsfonds zu beachten.5

7 Verfahren für die Nummern I. bis IV.

7.1 Antragsverfahren

Anträge sind vollständig und formgebunden bis zum 30. September des laufenden Haushaltsjahres bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Soll der Durchführungszeitraum im nachfolgenden Haushaltsjahr liegen, können die Anträge bis 15. November eingereicht werden.

7.2 Bewilligungsverfahren

Bewilligungsbehörde ist der Landesbetrieb Forst Brandenburg

7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

7.3.1 Für Nummern I. bis IV.

Die Mittelanforderungen sind formgebunden bis spätestens 15. November an die Bewilligungsbehörde zu stellen.

7.3.2 Für Nummern I., III. und IV.

Die Auszahlung der Mittel erfolgt im Wege der Erstattung. Mit der Mittelanforderung hat der Zuwendungsempfänger eine Übersicht über die bezahlten Rechnungen einschließlich der Originalrechnungen und der Zahlungsbelege einzureichen.

Abweichend von Nummer 1.4 ANBest-P/ANBest-G wird Folgendes festgelegt:

Die Auszahlung des letzten Teilbetrages beziehungsweise Einmalbetrages in Höhe von mindestens 5 Prozent der Gesamtzuwendung erfolgt erst nach abschließender Prüfung des Verwendungsnachweises (Nummer 6 ANBest-P/Nummer 7 ANBest-G).

7.3.3 Für Nummer II.

Die Auszahlung der Mittel erfolgt im Vorschussprinzip gemäß Nummer 7.2 VV zu § 44 LHO nach Vorlage der Mittelanforderung.

Die Auszahlung eines Teilbetrages in Höhe von mindestens 20 Prozent der Gesamtzuwendung erfolgt erst nach abschließender Prüfung des Verwendungsnachweises (Nummer 5.3.6 VV zu § 44 LHO in Verbindung mit Nummer 6 ANBest-P).

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

7.4.1 Der Verwendungsnachweis ist gegenüber der Bewilligungsbehörde zu erbringen.

7.4.2 Für Zuwendungen bis zu einer Höhe von 5.000 Euro genügt gemäß Nummer 10.2 VV zu § 44 LHO die Vorlage eines einfachen Verwendungsnachweises.

7.5 Zu beachtende Vorschriften und Regelungen

7.5.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die VV/VVG zu §§ 23 und 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.

7.5.2 Sofern der Zuwendungsempfänger vorsteuerabzugsberechtigt ist, zählt die Mehrwertsteuer nicht zu den förderfähigen Kosten. Gebietskörperschaften (zum Beispiel Land, Gemeinde/-verband oder kommunaler Zusammenschluss) haben keinen Anspruch auf eine Förderung der Mehrwertsteuer. Dies gilt auch für sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts (zum Beispiel Zweckverbände, Kirchen oder Stiftungen des öffentlichen Rechts).

7.5.3 Die Daten der Zuwendungsempfänger werden elektronisch gespeichert und verarbeitet. Die EU-Verwaltungsbehörde ELER veröffentlicht ab 2008 mindestens einmal pro Jahr ein Verzeichnis der Begünstigten, welche im Rahmen des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum (EPLR) eine Finanzierung erhalten (Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006).

8 Geltungsdauer

Die Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2010.


Hinweis: Die mit(1) gekennzeichneten Maßnahmen setzen sich aus Einzelmaßnahmen gemäß Nr. I.5.4.1 zusammen und beinhalten alle dazugehörigen Arbeitsschritte und Materialien. Sofern auf eine Einzelmaßnahme verzichtet wird, kann dies bis zum Erreichen des Zuwendungshöchstbetrages zugunsten einer anderen förderfähigen Einzelmaßnahme ausgeglichen werden.

2 Artikel 19 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur ELER-Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 vom 20. September 2005

3 Artikel 76 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) in Verbindung mit Artikel 58 Abs. 3 und Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006

4 Artikel 48 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 vom 20. September 2005 in Verbindung mit dem Entwicklungsplan (EPLR), Maßnahmeschwerpunkt 5.3.2.2.6

5 Artikel 76 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) in Verbindung mit Artikel 58 Abs. 3 und Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006

a Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2003/361/EG zur Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36)