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Einführung technischer Regelwerke für das Straßenwesen in Brandenburg - Straßenentwurf - Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren (Ausgabe 2006)


vom 20. April 2009
(ABl./09, [Nr. 21], S.1102)

Außer Kraft getreten am 19. April 2014
(ABl./09, [Nr. 21], S.1102)

Der Runderlass richtet sich an

  • die Straßenbaubehörde des Landes Brandenburg,
  • die Landkreise, die kreisfreien Städte sowie die kreisangehörigen Städte und Gemeinden des Landes Brandenburg.

Die Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV), Arbeitsgruppe Straßenentwurf, hat das „Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren (Ausgabe 2006)“ veröffentlicht. 

Bei dem Merkblatt handelt es sich um ein technisches Regelwerk, das neben  planerischen Vorgaben auch verkehrsrechtliche Hinweise beinhaltet.

Die Entscheidungen über verkehrsrechtliche Anordnungen (Beschilderung, Markierung) treffen die unteren Straßenverkehrsbehörden im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens, wobei die in den Richtlinien aufgeführten verkehrsrechtlichen Regelungen berücksichtigt werden können.

Für die Anwendung des Merkblattes ergeben sich für das Land Brandenburg zusätzliche, nachfolgend aufgeführte Festlegungen:

Anwendung

  • Die Anwendung von Kreisverkehren als Knotenpunktform hat grundsätzlich nach folgenden Richtlinien zu erfolgen:
  • „Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06)“
  • „Richtlinien für die Anlage von Landstraßen (RAL)“
    (derzeit in Bearbeitung)

Planungen für

  • Kleine Kreisverkehre mit zweistreifig befahrbaren Elementen sowie
  • Große Kreisverkehre mit Lichtsignalregelung

sind im Zuge von Bundes- und Landesstraßen aufgrund fehlender Erfahrungen zur Verkehrssicherheit grundsätzlich nicht anzuwenden. Ausnahmen sind im Einzelfall mit der Obersten Straßenbaubehörde des Landes Brandenburg vor Beginn der Entwurfsplanungen abzustimmen.

Kleine Kreisverkehre sind an Straßen der Straßenkategorie A I (zukünftig EKL 1) nicht vorzusehen.

Entwurf

  1. Für regelmäßige Militärtransporte werden von der Bundeswehr folgende Planungsparameter gefordert:

    Mindestaußendurchmesser: 40,00 m
    Nutzbare befestigte Kreisfahrbahnbreite: 8,50 m
    Fahrbahnbreite im Einfahrtsbereich: 4,25 m
    Fahrbahnbreite im Ausfahrtbereich: 4,50 m
    Bordradien: mindestens 15,00 m

    Die Planungsparameter sind in jedem Einzelfall mit der Bundeswehr abzustimmen.
  2. Für jede Planung ist als Grundlage der Umfang zu erwartender Schwerlasttransporte zu ermitteln und in den Planungsunterlagen zu dokumentieren.
  3. Zur Überprüfung der Befahrbarkeit gelten die Schleppkurven der FGSV. Sie sind für Brandenburg mit Runderlass des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr, Abteilung 5, Nummer 13/2002 vom 21. November 2002 eingeführt. Schleppkurven aus entsprechenden CAD-Programmen bedürfen der Nachweisführung zur Übereinstimmung mit den Vorgaben der FGSV.
  4. Die Breite von Fahrbahnteilern ist wie folgt zu wählen:

    ≥ 2,50 m (mit querendem Rad- und/oder Fußgängerverkehr)
  5. Mit den Gestaltungsvorstellungen des „Merkblattes zur Anlage von Kreisverkehren (Ausgabe 2006)“ sollen, soweit die verkehrsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen, zur Sicherung der Fußgängerquerungen innerorts die Überquerungsstellen als Fußgängerüberwege (FGÜ) ausgebildet werden.

    Die Arbeit mit FGÜ ist in jedem Einzelfall nachzuweisen und mit der örtlich zuständigen unteren Straßenverkehrsbehörde abzustimmen.

    Es wird auf die „Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ 2001)“ verwiesen unter besonderer Beachtung der Nummer 2.3 (3).

Hinweis

Die Fotos im Merkblatt zeigen oft ältere Planungen und stehen somit im Widerspruch zu den Planungsgrundsätzen des Merkblattes.

Hiermit wird das „Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren (Ausgabe 2006)“ für den Bereich der Landesstraßen eingeführt. Das Allgemeine Rundschreiben Straßenbau Nummer 23/1998 vom 16. Juni 1998 (VkBl. S. 571) behält vorerst für den Teil der Einsatzkriterien von Kreisverkehren im Zuge von Bundesstraßen seine Gültigkeit. Die technischen Planungen erfolgen nach dem oben genannten Merkblatt.

Für die im Zuständigkeitsbereich der Landkreise, kreisfreien Städte und Gemeinden des Landes Brandenburg liegenden Straßen wird die Anwendung empfohlen.

Weitere Hinweise, auch zur baulichen Gestaltung, für die Anwendung des „Merkblattes für die Anlage von Kreisverkehren (Ausgabe 2006)“ werden unter der Internetadresse www.ls.brandenburg.de des Landesbetriebes Straßenwesen Brandenburg abrufbar sein.

Der Runderlass ersetzt folgende Runderlasse:

  1. Runderlass des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr, Abteilung 5, Nummer 6/1999 vom 2. Februar 1999 (ABl. S. 198) - „Merkblatt für die Anlage von kleinen Kreisverkehrsplätzen“
  2. Runderlass des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr, Abteilung 5, Nummer 11/2001 vom 18. April 2001 (ABl. S. 332) „Pflasterbauweisen für Innenringe von kleinen Kreisverkehren“, einschließlich der ergänzenden Hinweise zur Pflasterbauweise für Innenringe von kleinen Kreisverkehrsplätzen.

Gemäß dem Landesorganisationsgesetz vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2005 (GVBl. I S. 266), wird die Geltung dieses Runderlasses auf einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Einführungsdatum befristet.

Das „Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren (Ausgabe 2006)“ ist beim FGSV-Verlag GmbH, Wesselinger Straße 17, 50999 Köln, zu beziehen.