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Festsetzung von Zusätzen zu den Grundamtsbezeichnungen für die Beamtinnen und Beamten im kommunalen Bereich und in den der Aufsicht des Landes unterstehenden sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
vom 16. März 2009
(ABl./09, [Nr. 13], S.621)
Außer Kraft getreten am 7. Dezember 2021 durch Verwaltungsvorschrift des MIK vom 12. November 2021
(ABl./21, [Nr. 48], S.1039)
Auf Grund des § 7 Absatz 4 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2005 (GVBl. I S. 38), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (GVBl. I S. 367, 369), in Verbindung mit Nummer 1 Absatz 2 der Vorbemerkung zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch § 19 des Gesetzes über die Einrichtung einer Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2039), setzt der Minister des Innern im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen die nachstehenden Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen fest:
1 Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen für die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, Ämter und Landkreise sowie der ihrer Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (kommunaler Bereich)
Lfd. Nr. | BesGr | Grundamtsbezeichnungen | Zusätze nach Nummer 3.2 | weitere Zusätze nach Nummer 3.3 |
---|---|---|---|---|
1 | A 6 A 7 A 8 A 9 |
Sekretär Obersekretär Hauptsekretär Amtsinspektor |
Technischer2 | Gemeinde- Stadt- Kreis- Amts-1 |
2 | A 9 A 10 A 11 A 12 A 13 |
Inspektor Oberinspektor Amtmann/Amtfrau Amtsrat Oberamtsrat |
Archiv- Bau- Bibliotheks- Brand- Forst- Landwirtschafts- Sozial- Technischer2 Vermessungs- |
|
3 | A 13 A 14 A 15 A 16 |
Rat Oberrat3 Direktor Leitender Direktor4 |
Archiv- Bau- Bibliotheks- Biologie- Brand- Chemie- Forst- Landwirtschafts- Medizinal- Pharmazie- Psychologie- Rechts-5 Sozial- Technischer2 Vermessungs- Verwaltungs- Veterinär- |
1 Die Angabe dieses weiteren Zusatzes ist nur bei Sekretär, Obersekretär und Hauptsekretär zulässig.
2 Der Zusatz wird dem weiteren Zusatz nach Nummer 3.3 vorangestellt.
3 Der Wortteil „Ober“ wird dem Zusatz nach Nummer 3.2 vorangestellt.
4 Das Wort „Leitender“ wird vorangestellt.
5 Der Zusatz ist lediglich für Juristen, die überwiegend Justitiaraufgaben wahrnehmen, zulässig.
2 Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen für die Beamtinnen und Beamten in den der Aufsicht des Landes unterstehenden sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
Lfd. Nr. | BesGr | Grundamtsbezeichnungen | Zusätze nach Nummer 3.2 |
---|---|---|---|
1 | A 6 A 7 A 8 A 9 |
Sekretär Obersekretär Hauptsekretär Amtsinspektor |
Bibliotheks- Verwaltungs- |
2 | A 9 A 10 A 11 A 12 A 13 |
Inspektor Oberinspektor Amtmann/Amtfrau Amtsrat Oberamtsrat |
Bau- Bibliotheks- Gartenbau- Verwaltungs- |
3 | A 13 A 14 A 15 A 16 |
Rat Oberrat1 Direktor Leitender Direktor2 |
Bau- Bibliotheks- Gartenbau- Medizinal- Verwaltungs- Wirtschaftsverwaltungs- |
1 Der Wortteil „Ober“ wird dem Zusatz nach Nummer 3.2 vorangestellt.
2 Das Wort „Leitender“ wird vorangestellt.
3 Regelung zur Bildung von Amtsbezeichnungen
3.1 Die Grundamtsbezeichnung und - soweit zulässig - die beigefügten Zusätze bilden die Amtsbezeichnung. Die Bildung von Amtsbezeichnungen durch das Beifügen von Zusätzen zu den in der Besoldungsordnung A des Bundesbesoldungsgesetzes ausgebrachten Grundamtsbezeichnungen ist für die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, Ämter und Landkreise sowie der ihrer Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts und für die Beamtinnen und Beamten in den der Aufsicht des Landes unterstehenden sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts nur nach dieser Festsetzung zulässig. Die Beamtinnen führen die Amtsbezeichnung grundsätzlich in der weiblichen Form, soweit keine besondere Grundamtsbezeichnung vorgesehen ist.
3.2 Der jeweils maßgebende Zusatz bestimmt sich nach der Laufbahn und der Fachrichtung der Beamtinnen und Beamten.
3.3 Der Zusatz nach Nummer 3.2 ist zu verwenden. Der daneben im kommunalen Bereich den Dienstherrn bestimmende weitere Zusatz wird vorangestellt. Die Ämter können diesen Zusatz nur festlegen, soweit dieser weitere Zusatz nicht bereits Bestandteil einer Grundamtsbezeichnung ist oder durch Verwendung des Zusatzes zu einer Grundamtsbezeichnung führt.
4 Schriftliche Mitteilung an die Beamtinnen und Beamten
Soweit bereits Amtsbezeichnungen verliehen wurden, die dieser Festsetzung nicht entsprechen, ist den Beamtinnen und Beamten die nunmehr maßgebende Amtsbezeichnung vom Dienstherrn schriftlich mit dem Hinweis mitzuteilen, dass nur noch die neue Amtsbezeichnung zu führen ist.
5 Inkrafttreten; Außerkrafttreten
Dieser Erlass tritt mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kommunale Amtsbezeichnungsanordnung vom 15. Juli 1996 (ABl. S. 774), geändert durch Runderlass in kommunalen Angelegenheiten Nr. 17/1999 vom 20. September 1999 (ABl. S. 1065), außer Kraft.
Potsdam, den 16. März 2009
Der Minister des Innern
Jörg Schönbohm