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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Anlagen (2) Änderungshistorie

ARCHIV

Durchführungshinweise zur Brandenburgischen Leistungsstufenverordnung und zur Brandenburgischen Leistungsprämien- und -zulagenverordnung


vom 12. Februar 2009
(ABl./09, [Nr. 08], S.359)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2013 durch Rundschreiben des MdF vom 1. Dezember 2014
(ABl./15, [Nr. 01], S.04)

Die am 25. November 2008 im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II veröffentlichte Verordnung zur Fortentwicklung der leistungsorientierten Besoldungselemente im Land Brandenburg ist rückwirkend zum 1. Januar 2008 in Kraft getreten. Sie hat sowohl die Brandenburgische Leistungsstufenverordnung (BbgLStV) als auch die Brandenburgische Leistungsprämien- und -zulagenverordnung (BbgLPZV) durch Übernahme der folgenden bundesrechtlichen Regelungen zur Flexibilisierung der Vergabe von Leistungselementen geändert:

  1. Der Vergaberahmen für Leistungsprämien und Leistungszulagen sowie der Vergaberahmen für Leistungsstufen ist jeweils von 10 vom Hundert auf 15 vom Hundert der Beamten eines Dienstherrn angehoben worden.
  2. Bei der Leistungsstufe ist das sogenannte Halbzeitkriterium, nach dem der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe des Grundgehalts bisher erst nach Ablauf der Hälfte der regulären Stufen-Aufstiegs-Zeit möglich war, entfallen.
  3. Bei der Leistungshonorierung von Teams darf die maximale Gesamthöhe der Prämie anstelle von bisher 100 vom Hundert nunmehr 150 vom Hundert des Anfangsgrundgehalts des Teammitgliedes mit der höchsten Besoldungsgruppe betragen. Auch die maximale Gesamthöhe der Teamzulage ist auf 150 vom Hundert der höchstmöglichen Zulage des entsprechenden Gruppenmitgliedes heraufgesetzt worden.
  4. Eine Transferklausel erlaubt es, bei Nichtausschöpfung der Vergabemöglichkeit von Leistungsstufen den verbleibenden Vergaberahmen zur Vergabe zusätzlicher Leistungsprämien und Leistungszulagen einzusetzen.
  5. Schließlich wird sichergestellt, dass neben Zulagen für die Wahrnehmung befristeter Funktionen beziehungsweise für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes nach §§ 45, 46 des Bundesbesoldungsgesetzes Leistungsprämien und Leistungszulagen wegen desselben Sachverhalts nicht gezahlt werden dürfen.

Damit sollen die Möglichkeiten zur Vergabe der leistungsorientierten Besoldungselemente verbessert und die Akzeptanz und Wirksamkeit der monetären Leistungsanreize bei den Beschäftigten gestärkt werden. Die Chancen der Beamten, bei guter Leistung von der Leistungshonorierung zu profitieren, sind erheblich verbessert worden. Dies fördert die Motivation und Einsatzbereitschaft.

Der vollständige Wortlaut der Brandenburgischen Leistungsstufenverordnung und der Brandenburgischen Leistungsprämien- und -zulagenverordnung in der nunmehr jeweils seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung ist am 20. Januar 2009 im Gesetz- und Verordnungsblatt Teil II, Seite 33 und Seite 34 bekannt gemacht worden.

Aus Gründen der Normentransparenz und zur besseren praktischen Handhabung sind die bisher ergangenen Hinweise zur Durchführung der BbgLStV und der BbgLPZV aktualisiert und zusammengefasst worden. Mit diesen Hinweisen in Anlage 1 und Anlage 2 sind die bisher geltenden Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 15. November 2001 (ABl. 2002 S. 450), Az.: 45.6-2006-27.3/42a.1, vom 23. Januar 2004 (ABl. S. 90), Az.: 45.6-2008-27.3/42a.1-01, vom 14. Juni 2005 (ABl. S. 722), Az.: 45.6-2008-27.3/42a.1-01 und vom 31. Januar 2007 (ABl. S. 431), Az.: 45.6-2008-42a.1-01 gegenstandslos.

Anlagen