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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Richtlinie des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz über die Gewährung von Zuwendungen für die Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung (ILE) und LEADER


vom 13. November 2007
(ABl./08, [Nr. 01], S.3)

geändert durch Bekanntmachung des MLUV vom 11. Februar 2009
(ABl./09, [Nr. 12], S.581)

Außer Kraft getreten am 5. Juli 2012 durch Richtlinie des MIL vom 5. Juli 2012
(ABl./12, [Nr. 38], S.1299)

Teil I Allgemeine Regelungen

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes durch den europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländliches Raums (ELER), des Entwicklungsplanes für den ländlichen Raum Brandenburgs und Berlin (EPLR) Nr. CCI 2007DE06RP007 Maßnahmebereiche 5.3.3 und 5.3.4 und Maßnahmennummer 5.3.1.2.5 in der geltenden Fassung und der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" (GAK) sowie nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur nachhaltigen Sicherung und Entwicklung der ländlichen Räume[1] als Lebens-, Arbeits-, Erholungs- und Naturräume.

1.2 Die zu fördernden Maßnahmen dienen der langfristigen Stärkung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, insbesondere durch den Erhalt und/oder der Schaffung von Arbeitsplätzen, in den ländlichen Räumen. Sie sind auf die Verbesserung bzw. Sicherung der Lebensperspektiven aller dort lebenden Altersgruppen ausgerichtet. Die Maßnahmen sollen an den Erfordernissen des demographischen Wandels ausgerichtet werden. Darüber hinaus dienen sie der Erhaltung und Verbesserung des natürlichen Erbes in Natura 2000-Gebieten sowie in sonstigen Gebieten mit hohem Naturwert. Die Förderung im Rahmen dieser Richtlinie soll eine regionale nachhaltige Entwicklung im Sinne der Landesförderstrategie unterstützen.

1.3 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Maßnahmen zur Förderung der Vernetzung und Vermarktung land- und naturtouristischer Angebote und Dienstleistungen (Teil II A)

2.2 Maßnahmen zur Information und Qualifizierung (Vorarbeiten, Erhebungen, Schulungen und Seminare) zur Entwicklung des ländlichen Raumes und zur Verbesserung der Akzeptanz von Natur- und Umweltschutzzielen (Teil II B)

2.3 Maßnahmen der wirtschaftlichen Entwicklung zur Erhaltung oder Schaffung von Beschäftigungs- und Einkommensmöglichkeiten (Teil II C)

2.4 Maßnahmen zur Erhaltung und Gestaltung ländlich geprägter Orte und der mit der Landwirtschaft verbundenen Infrastruktur (Teil II D)

2.5 Maßnahmen von überregionaler Bedeutung zur Entwicklung und Gestaltung von ländlichen Räumen mit hohem Kultur- und Naturwert und zur Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung des Kulturerbes (Teil II E)

2.6 Maßnahmen zum Erhalt und zur Verbesserung des natürlichen Erbes (Teil II F)

LEADER (Umsetzung in den vom Begleitausschuss bestätigten Gebieten)

2.7 Regionalmanagement durch qualifizierte Stellen außerhalb der öffentlichen Verwaltung zur Initiierung/Erarbeitung, Organisation und Umsetzungsbegleitung der gebietsbezogenen lokalen Entwicklungsstrategie einer "Lokalen Aktionsgruppe" (LAG) (Teil II G)

2.8 Modellhafte Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele der Schwerpunkte 1, 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (Teil II H)

2.9 Von der Förderung sind ausgeschlossen:

2.9.1 Unternehmen, bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 vom Hundert des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt oder die nach den "Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten"[2] Probleme haben,

2.9.2 Landankauf, ausgenommen bei Maßnahmen zum Erhalt und zur Verbesserung des natürlichen Erbes (Teil II F),

2.9.3 Bau- und Erschließungsmaßnahmen in Neubau-, Gewerbe- und Industriegebieten,

2.9.4 Kauf von Lebendinventar (Tiere sowie einjährige Pflanzen und deren Anpflanzung),

2.9.5 Planungsarbeiten, die gesetzlich vorgeschrieben sind und nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der förderfähigen Maßnahme stehen,

2.9.6 Erwerb von mobiler Fahrzeugtechnik und Transportmittel,

Die Bewilligungsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen.

2.9.7 Erwerb von geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG), nicht inventarisierpflichtigen Gegenständen sowie Gebrauchsgütern begrenzten Werts sowie Ersatzbeschaffungen,

2.9.8 Erwerb von gebrauchten technischen Anlagen und Ausrüstungsgegenständen,

Die Bewilligungsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen.

2.9.9 Erwerb von Produktions- und Lieferrechten sowie von Gesellschaftsanteilen, Ablösungen von Verbindlichkeiten, Erbabfindungen, Kreditbeschaffungskosten und Gebühren für eine Beratung in Rechtssachen sowie Betriebs- und Folgekosten im Zusammenhang mit investiven Maßnahmen,

2.9.10 überregionale Radwege.

3 Zuwendungsempfänger

Siehe Teil II "Spezifische Regelungen"

3.1 Gemeinden und Gemeindeverbände

3.2 Natürliche Personen (Einzelpersonen, Personengesellschaften und Personengemeinschaften) und juristische Personen des privaten Rechts

3.3 Teilnehmergemeinschaften gemäß § 16 FlurbG

3.4 Juristische Personen des öffentlichen Rechts außerhalb der Landes- und Bundesverwaltung

3.5 Lokale Aktionsgruppen als rechtsfähige Zusammenschlüsse von verschiedenen Akteuren mit Einbindung von Gemeinden oder Gemeindeverbänden

3.6 Nach dieser Richtlinie können im Rahmen der Umsetzung der Grundsätze zur integrierten ländlichen Entwicklung des Rahmenplanes der GAK auch Maßnahmen im Land Berlin gefördert werden.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Für Maßnahmen der wirtschaftlichen Entwicklung, der Gestaltung ländlicher Orte und der Infrastruktur darf die Einwohneranzahl der jeweiligen ländlich geprägten Orte 10.000 nicht übersteigen. Die Ortsteile und bewohnten Gemeindeteile müssen die typischen Merkmale eines Dorfes aufweisen, d.h. erhaltenswerter ursprünglicher Ortskern mit dörflichem Charakter und räumliche Trennung vom städtischen Siedlungsbereich mit einer relativen Eigenständigkeit im Hinblick auf Anlagen bzw. Einrichtungen der Infrastruktur.

4.2 Grundlage der Förderung von Maßnahmen nach dieser Richtlinie sind grundsätzlich gebietsbezogene lokale Entwicklungsstrategien, außer bei Maßnahmen zur Förderung der Vermarktung land- und naturtouristischer Dienstleistungen (A.1.1 bis A.1.3), bei Maßnahmen zur Information und Qualifizierung (B.1.1, B.1.3 bis B.1.5), bei Maßnahmen in den Besucherinformationszentren (C.1.5) und bei Maßnahmen zum Erhalt und zur Verbesserung des natürlichen Erbes (F.1.1, F.1.2 und F.1.3).

4.3 Bei Maßnahmen zur Verbesserung der Akzeptanz für Natur- und Umweltschutzziele (B.1.5), bei Maßnahmen in den Besucherinformationszentren (C.1.5) sowie bei Maßnahmen des natürlichen Erbes (F1.1 bis F 1.2) gelten als Gebietskulisse die Natura-2000-Gebiete und sonstige Gebiete mit hohem Naturwert[3] im ländlichen Raum Brandenburgs.

Für Maßnahmen zur Erstellung von Schutz- und Bewirtschaftungsplänen außerhalb von Großschutzgebieten sowie die Datenerhebungen als Grundlage zur Erstellung von Schutz- und Bewirtschaftungsplänen innerhalb von Großschutzgebieten (F.1.3) gelten als Gebietskulisse die Natura-2000-Gebiete und sonstige Gebiete mit hohem Naturwert in Brandenburg[4].

4.4 Die Maßnahmen des ländlichen Tourismus sollen im Einklang mit den in den "Grundsätzen zur weiteren Ausgestaltung des Tourismus im Land Brandenburg" (Tourismuskonzeption des Landes Brandenburg) definierten Entwicklungszielen stehen.

4.5 Grundlage für Maßnahmen in Besucherinformationszentren (B.1.1, B.1.5 und C.1.5) ist eine Landeskonzeption.

4.6 Bei Maßnahmen von kommunalen Antragstellern sowie Anträgen von Stiftungen und gemeinnützigen Einrichtungen sind die prognostizierten Folgen und Erfordernisse der demographischen Entwicklung zu berücksichtigen (Demographiecheck).

4.7 Für Maßnahmen, die im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" oder anderer Förderprogramme einschließlich Strukturfondsförderung gefördert werden können, ist eine Förderung nach dieser Richtlinie ausgeschlossen.

4.8 Vom Antragsteller ist der Nachweis des Eigentums bzw. des uneingeschränkten Nutzungsrechtes am Gegenstand der Förderung sowie (falls zutreffend) der Nachweis der Rechtsfähigkeit und Vertretungsbefugnis zu erbringen.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart:  rojektförderung

5.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung, Festbetragsfinanzierung, im begründeten Ausnahmefall (siehe Teil II) Vollfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss/Zuweisung

5.4 Bemessungsgrundlage, Höhe der Zuwendung:

5.4.1 Für Maßnahmen nach Nummer 2.1 bis 2.8:

Siehe Teil II "Spezifische Regelungen"

5.4.2 Die Unterstützung der Maßnahmen zur Förderung der Vermarktung von touristischen Dienstleistungen nach Nummer 2.1 und für Maßnahmen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung erfolgt unter Beachtung der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 vom 15.12.2006 (De-minimis-Beihilfe), Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 vom 15.12.2006 sowie Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (KMU-Beihilfen) vom 12. 01.2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrages. Danach dürfen die im Rahmen der "De-minimis"-Beihilfen gewährten Zuwendungen 200.000 € innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren je Endbegünstigter nicht überschreiten.

5.4.3 Eine kumulative Förderung der einzelnen Maßnahme ist in Verbindung mit Mitteln der Denkmalpflege zulässig. Dabei darf bei kommunalen Maßnahmen die Summe der Zuwendungen 80 vom Hundert und bei privaten Maßnahmen die Summe der Zuwendungen 50 vom Hundert der förderfähigen Gesamtausgaben nicht überschreiten.

Bei Kumulierung mit der Investitionszulage darf bei wirtschaftlichen Maßnahmen die Beihilfehöchstintensität 50 vom Hundert der förderfähigen Gesamtausgaben nicht überschreiten.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Begünstigte der finanziellen Unterstützung im Rahmen von LEADER (Nummer 2.7 und 2.8) sind die als "Lokale Aktionsgruppen" (LAG) bezeichneten Partnerschaften, d.h. die LAG und ihre Mitglieder als Träger von Einzelmaßnahmen, die Investitionen im LAG-Gebiet tätigen.

6.2 Die Akteure gemäß Nummer 6.1 sind in geeigneter Weise in die Arbeit des Regionalmanagements einzubeziehen. Über die Arbeit des Regionalmanagements und die Einbeziehung der Akteure ist ein jährlicher Nachweis (Tätigkeitsbericht) zu führen und dem MLUV vorzulegen.

6.3 Die Maßnahmen müssen den Zielen und Erfordernissen

  • der Raumordnung und der Landesplanung,
  • einer geordneten städtebaulichen Entwicklung,
  • der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
  • des Denkmalschutzes,
  • des Umwelt- und Naturschutzes sowie der Landschaftspflege,
  • der Wasserwirtschaft, des öffentlichen Verkehrs

entsprechen.

6.4 Bei der Planung, Durchführung, Begleitung und Bewertung der Fördermaßnahmen sind die Auswirkungen auf die geschlechterspezifischen Situationen, Bedürfnisse und Interessen von Frauen und Männern zu berücksichtigen.

6.5 Der Eigenanteil von Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder gemeinnützigen juristischen Personen des privaten Rechts für investive Maßnahmen im öffentlichen Interesse kann durch Instrumente der Arbeitsförderung ganz oder teilweise ersetzt werden. Hierzu können vom Projektträger folgende Förderinstrumentarien der Bundesagentur für Arbeit, der ARGE (Arbeitsgemeinschaft von Bundesagentur und Landkreisen) und des optierenden Landkreises genutzt werden:

  • ABM nach § 260 ff. des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III) in der jeweils geltenden Fassung (hierunter insbesondere der § 262 SGB III),
  • Beschäftigung schaffende Infrastrukturförderung (BSI) nach § 279a SGB III (bis 31.12.2007),
  • Arbeitsgelegenheiten nach SGB II MAE (auch in Form der Entgeltvariante nach § 16 Abs. 3 Satz 1 SGB II).

ABM, BSI und ALG II können entsprechend dem Gesetz zur Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente in der jeweils geltenden Fassung bzw. in der jeweiligen Modifizierung eingesetzt werden.

6.6 Der Eigenanteil von Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts kann durch nationale Mittel anderer öffentlicher Stellen dargestellt werden. Für Maßnahmen nach Teil F mit überwiegend naturschutzfachlichem Inhalt kann, sofern der Zuwendungsempfänger über keine beziehungsweise nicht ausreichende Eigenmittel verfügt, der Eigenanteil ganz oder teilweise durch Zahlungen von öffentlich-rechtlichen Stiftungen erbracht werden. Dabei darf es sich nicht um Beihilfen der Europäischen Union bzw. um Zuschüsse gemäß der gemeinsamen Richtlinie der beteiligten Ministerien über die Gewährung von Zuwendungen für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen nach §§ 260 ff. des Dritten Sozialgesetzbuch handeln.

6.7 Die Förderung nach dieser Richtlinie erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten

  • Gebäude und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Jahren ab Fertigstellung,
  • Maschinen, technische Einrichtungen und Geräte innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ab Lieferung,
  • Hardware für die Nutzung moderner Informations- und Kommunikationstechnologien innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren ab Lieferung
  • Grundstücke innerhalb eines Zeitraumes von 25 Jahren

veräußert oder nicht dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden.

6.8 Abweichend von Nummer 6.1 ANBest-P/ Nummer 7.1 ANBest-G wird folgendes festgelegt:

Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, den Verwendungsnachweis vor Auszahlung des letzten Teilbetrages bzw. Einmalbetrages vorzulegen (siehe Nummer 7.3 dieser Richtlinie).

6.9 Für den außergemeindlichen Bereich:

Über die Bestimmungen der Nummern 7.3 und 7.4 der ANBest-P hinaus sind auch die Europäische Kommission, der Bundesrechnungshof und die zuständigen Bundesbehörden berechtigt, beim Zuwendungsempfänger zu prüfen.

Für den gemeindlichen Bereich:

Über die Bestimmungen der Nummer 8.2 ANBest-G hinaus sind auch die Europäische Kommission, der Europäische Rechnungshof, die zuständigen Bundesbehörden und der Bundesrechnungshof berechtigt, beim Zuwendungsempfänger zu prüfen.

Sofern Mittel an Dritte weitergeleitet werden dürfen, ist dieses Recht auch dem Dritten gegenüber auszubedingen.

6.10 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die jeweils gültigen Bestimmungen der europäischen Union über die von den Mitgliedstaaten zu treffenden Informations- und Publizitätsmaßnahmen für die Interventionen des Europäischen Landwirtschaftsfonds zu beachten[5]

Teil II Spezifische Regelungen

A Maßnahmen zur Förderung der Vernetzung und Vermarktung land- und naturtouristischer Angebote und Dienstleistungen nach Teil I Nummer 2.1 (nicht investive Maßnahmen)

A.1 Gegenstand der Förderung

A.1.1 Bündelung und Vernetzung land- und naturtouristischer Angebote und Dienstleistungen,

A.1.2 Marktforschung und Entwicklung von Angeboten und Dienstleistungen des Land- und Naturtourismus,

A.1.3 Vermarktung land- und naturtouristischer Angebote und Dienstleistungen.

A.2 Zuwendungsempfänger

A.2.1 Überregional tätige Vereine/Verbände

A.2.2 Natürliche Personen und juristische Personen des privaten Rechts, die unternehmerisch tätig sind, im Rahmen von Gemeinschaftsaktionen der überregional tätigen Vereine/Verbände

A.2.3 Juristische Personen des öffentlichen Rechts, Vereine und Verbände, die nicht unternehmerisch tätig sind, im Rahmen von Gemeinschaftsaktionen der überregional tätigen Vereine/Verbände

A.3 Bemessungsgrundlage, Höhe der Zuwendung

A.3.1 Bei Zuwendungsempfänger nach Nummer A.2.1 und Nummer A.2.3:

bis zu 75 vom Hundert der förderfähigen Gesamtausgaben.

A.3.2 Bei Zuwendungsempfänger nach Nummer A.2.2:

bis zu 45 vom Hundert der förderfähigen Gesamtausgaben.

Gefördert werden nur Maßnahmen, die die Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 (De-minimis-Beihilfen) vom 15.12.2006 erfüllen.

A.4 Weitere Zuwendungsvoraussetzungen

Maßnahmen der Vermarktung von touristischen Dienstleistungen nach Teil I Nummer 2.1 müssen in Verbindung mit den erlebbaren Potentialen des ländlichen Raumes u.a. der naturräumlichen Potentiale insbesondere der Großschutzgebiete, der ländlichen Traditionen, der Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft oder dem Jagdwesen stehen. Die Maßnahmen müssen eine landesweite Bedeutung für die Entwicklung des Angebotes "Land- und Naturtourismus im Land Brandenburg" haben.

A.5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Alle Zuwendungsberechtigte einer Gemeinschaftsaktion (Nummer A.2.2 und Nummer A.2.3) können eine Rechtsperson bestimmen,

  • die gemeinsam für alle Zuwendungsberechtigten die Antragstellung vornimmt,
  • die Ansprechpartner für die Bewilligungsbehörde ist und
  • die sämtliche Verwendungsnachweise sowie die Dokumentation für alle Beteiligten nach Durchführung der Gemeinschaftsaktionen bei der Bewilligungsbehörde vorlegt.

B Maßnahmen zur Information und Qualifizierung zur Entwicklung des ländlichen Raums sowie zur Verbesserung der Akzeptanz von Natur- und Umweltschutzzielen nach Teil I Nummer 2.2 (nicht investive Maßnahmen)

B.1 Gegenstand der Förderung

B.1.1 Schulungen, Seminare, Kurse für lokale Akteure - vorrangig für Wirtschaftsakteure - sowie Qualifizierungsmaßnahmen in für die Diversifizierung der ländlichen Wirtschaft erforderlichen Tätigkeiten,

B.1.2 Vorarbeiten und Dorfentwicklungskonzepte zur Entwicklung des ländlichen Raumes gem. GAK-Rahmenplan,

B.1.3 Informationsmaßnahmen zur Unterstützung von ehrenamtlichen Aktivitäten,

B.1.4 Aus- und Fortbildung von Gäste-, Natur- und Landschaftsführern,

B.1.5 Informationsmaßnahmen zur Unterstützung von Vorhaben zur Akzeptanzsteigerung in Natura-2000-Gebieten.

B.1.6 Von der Förderung sind ausgeschlossen:

B.1.6.1 Kosten für den laufenden Betrieb der Einrichtungen,

B.1.6.2 Schulungsmaßnahmen, die Teil von Programmen oder Ausbildungsgängen im Sekundarbereich oder höheren Bereichen sind

B.2 Zuwendungsempfänger

B.2.1 Für Maßnahmen der Information und Qualifizierung nach den Nummern B.1.1, B.1.3 bis B.1.5:

Einrichtungen und Organisationen aller Rechtsformen mit nachweislicher Kompetenz für die Durchführung von Qualifizierungs- und Informationsmaßnahmen[6]

B.2.2 Für Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raumes nach Nummer B.1.2:

Gemeinden und Gemeindeverbände

B.3 Weitere Zuwendungsvoraussetzungen

B.3.1 Die Mindestteilnehmerzahl bei geförderten Informations- und Fortbildungsveranstaltungen liegt bei acht Personen.

B.3.2 Grundlage einer Förderung der Maßnahmen nach Nummer B.1.1 mit Umweltbildungscharakter stellen die Landeskonzeptionen "Umweltbildung" und "Besucherinformationszentren" dar.

B.4 Bemessungsgrundlage, Höhe der Zuwendung

B.4.1 Bei Zuwendungsempfängern des privaten und öffentlichen Rechts (Nummer B.2.1):

bis zu 85 vom Hundert der förderfähigen Gesamtausgaben.

B.4.2 Bei Gemeinden und Gemeindeverbände (Nummer B.2.2):

  • bis zu 75 vom Hundert der förderfähigen Gesamtausgaben,
  • für Vorarbeiten bei besonders innovativen Vorhaben von landesweitem Interesse bis zu 100 vom Hundert der förderfähigen Gesamtkosten.

C Maßnahmen der wirtschaftlichen Entwicklung zur Erhaltung oder Schaffung von Beschäftigungs- und Einkommensmöglichkeiten nach Teil I Nummer 2.3 (investive Maßnahmen)

C.1 Gegenstand der Förderung

C.1.1 Kooperation von Land- und Forstwirten mit anderen Partnern im ländlichen Raum (gem. GAK-Rahmenplan)

C.1.2 Dorftypische Gewerbe-, Handwerks- und Dienstleistungstätigkeiten

C.1.3 Unterbringung von Feriengästen sowie qualitätsverbessernde oder saisonverlängernde Maßnahmen

C.1.4 Ausbau von kleinen touristischen Infrastruktureinrichtungen, einschließlich dazugehöriger Ausstattung sowie Informations- und Leitsysteme (gem. GAK-Rahmenplan)

C.1.5 Errichtung und Ausbau von Besucherinformationszentren (BIZ) der Großschutzgebiete

C.1.6 Von der Förderung sind ausgeschlossen:

C.1.6.1 Investitionen, die unmittelbar der Erzeugung von in Anhang I des EG-Vertrages genannten Produkten dienen

C.1.6.2 Für Maßnahmen nach Nummer C.1.1 zusätzlich Investitionen, die unmittelbar der Verarbeitung und Vermarktung von in Anhang I des EG-Vertrages[7] genannten Produkten dienen

C.1.6.3 Für Maßnahmen nach den Nummern C.1.2 und C.1.3 land- und forstwirtschaftliche Unternehmen als Zuwendungsempfänger

C.1.6.4 Vorhaben, die der Erzeugung von Strom dienen

C.1.6.5 Vorhaben von Unternehmen des Bauhandwerks und der Kfz-Branche

C.1.6.6 Neubau von Gebäuden außer bei Nachweis, dass kein geeignetes Gebäude zur Verfügung steht

C.1.6.7 Gästezimmer oder Ferienwohnungen, die dauerhaft vermietet oder privat vom Antragsteller genutzt werden

C.2 Zuwendungsempfänger

C.2.1 Für Maßnahmen der wirtschaftlichen Entwicklung nach den Nummern C.1.1 bis C.1.3:

Natürliche Personen und juristische Personen des privaten Rechts

C.2.2 Für Maßnahmen des Ausbaus von touristischen Infrastruktureinrichtungen nach Nummer C.1.4:

C.2.2.1 Gemeinden und Gemeindeverbände

C.2.2.2 Natürliche Personen und juristische Personen des privaten Rechts

C.2.3 Für Maßnahmen der Errichtung von Besucherinformationszentren nach Nummer C.1.5:

C.2.3.1 Gemeinden und Gemeindeverbände

C.2.3.2 Natürliche Personen und juristische Personen des privaten Rechts und juristische Personen des öffentlichen Rechts

C.3 Weitere Zuwendungsvoraussetzungen

C.3.1 Für Maßnahmen der Kooperation nach Nummer C.1.1 sind nur Investitionen von natürlichen oder juristischen Personen, soweit sie als Kleinstunternehmen gemäß der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission (weniger als 10 Vollzeitarbeitskräfte und weniger als 2 Mio. € Jahresumsatz) einzustufen sind, unter vertraglich geregelter Beteiligung von Land- und Forstwirten als Kooperationspartner zuwendungsfähig.

C.3.2 Für Maßnahmen zur Förderung von dorftypischen Gewerbe-, Handwerks- und Dienstleistungstätigkeiten nach Nummer C.1.2 müssen die Zuwendungsempfänger der Definition für Kleinstunternehmen gemäß der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission entsprechen.

C.3.3 Es werden investive Maßnahmen in Beherbergungseinrichtungen bis zu 20 Betten in ländlichen Räumen gefördert.

C.3.4 Natürliche Personen und juristische Personen des privaten Rechts können nur Zuwendungsempfänger der Maßnahmen zum Ausbau der touristischen Infrastruktur nach Nummer C.1.4 sein, wenn die Infrastruktureinrichtungen uneingeschränkt der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen und im Fall von Wegebau dem Schluss von Lücken in Wegenetzen dienen.

C.3.5 Grundlage einer Förderung nach Nummer C.1.5 ist eine Landeskonzeption zu den Besucherinformationszentren.

C.3.6 Für Maßnahmen zur Errichtung, Sanierung, Herrichtung und Ausstattung von baulichen Anlagen zur wirtschaftlichen Nutzung ist ein Nutzungskonzept vorzulegen.

C.3.7 Für Investitionsmaßnahmen sind eine Wirtschaftlichkeitsberechnung, geprüfte Rentabilitätsvorschau und ggf. die letzten drei vorhandenen Betriebsbilanzen vorzulegen.

C.3.8 Für Investitionsmaßnahmen sind eine Erklärung zur Übernahme der Folgekosten durch den Betreiber sowie der Nachweis der Nutzungsfähigkeit des Objektes vorzulegen.

C.4 Bemessungsgrundlage, Höhe der Zuwendung

C.4.1 Bei Gemeinden und Gemeindeverbände (Nummer C.2.2.1):

bis zu 75 vom Hundert der förderfähigen Gesamtausgaben.

C.4.2 Bei Zuwendungsempfängern des privaten Rechts (Nummern C.2.1, C.2.2.2):

bis zu 45 vom Hundert der förderfähigen Gesamtausgaben.

C.4.3 Bei Zuwendungsempfängern des privaten und öffentlichen Rechts (Nummer C.2.3.1, C.2.3.2):

bis zu 75 vom Hundert der förderfähigen Gesamtausgaben.

C.4.4 Bei Maßnahmen nach Nummer C.1.1 bis C.1.3 und C.1.5:

Gefördert werden nur Maßnahmen, die die Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 (De-minimis-Beihilfen) vom 15.12.2006 erfüllen. Bei Maßnahmen, die der Verarbeitung und Vermarktung von im Anhang I EG-Vertrag aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse dienen, sind statt der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 die Verordnung (EG) Nr. 70/2001 vom 12.01.2001 in Verbindung mit Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 vom 15.12.2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrages anzuwenden.

C.5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

C.5.1 Die Maßnahmen sind grundsätzlich auf die Erschließung von Zusatzeinkommen ausgerichtet.

C.5.2 Bei Maßnahmen für den ländlichen Tourismus sind spätestens mit dem Vorlegen des Verwendungsnachweises vom Antragsteller die Nachweise der Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme und über die Einbeziehung in geeignete Vermarktungswege vorzulegen.

C.5.3 Im Rahmen der Effizienzkontrolle ist bei Maßnahmen der wirtschaftlichen Entwicklung nach Nummer C.1.1 bis C.1.3 über einen Zeitraum von fünf Jahren nach Inbetriebnahme jährlich vom Zuwendungsempfänger ein Sachbericht mit Aussagen über die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens und die Sicherung vorhandener beziehungsweise die Schaffung neuer Arbeitsplätze einzureichen.

D Maßnahmen zur Erhaltung und Gestaltung ländlich geprägter Orte und der mit der Landwirtschaft verbundenen Infrastruktur nach Teil I Nummer 2.4 (investive Maßnahmen)

D.1 Gegenstand der Förderung

D.1.1 Erhaltung ortsbildprägender/ortstypischer Gebäude einschließlich des für die wirtschaftliche Nutzung notwendigen Innenausbaus (gem. GAK-Rahmenplan)

D.1.2 Dienstleistungseinrichtungen zur Grundversorgung für die ländliche Wirtschaft und Bevölkerung

D.1.3 Vorhaben junger Familien zum Erhalt ländlicher Bausubstanz für Wohnzwecke (gem. GAK-Rahmenplan)

D.1.4 Infrastrukturmaßnahmen im ländlichen Siedlungsbereich und Rückbau von nicht mehr genutzten baulichen ländlichen Anlagen einschließlich der erforderlichen Begleitmaßnahmen (gem. GAK-Rahmenplan)

D.1.5 Verbesserung der ländlichen Infrastruktur (gem. GAK-Rahmenplan)

D.1.6 Von der Förderung sind ausgeschlossen:

D.1.6.1 Investitionen, die unmittelbar der Erzeugung von in Anhang I des EG-Vertrages genannten Produkten dienen,

D.1.6.2 Für Maßnahmen nach den Nummern D1.1, D1.3, D.1.4 und D.1.5 der Neubau von Gebäuden,

D.1.6.3 Für Maßnahmennach Nummer D.1.2 der Neubau von Gebäuden außer bei Nachweis, dass kein geeignetes Gebäude zur Verfügung steht,

D.1.6.4 Erwerb von nutzungsspezifischer Ausstattung in Dienstleistungseinrichtungen für Gemeinden und Gemeindeverbände nach Nummer D.1.2,

D.1.6.5 Investitionen in Handelseinrichtungen mit einer Verkaufsfläche über 300 .

D.2 Zuwendungsempfänger

D.2.1 Für Maßnahmen zur Gestaltung ländlich geprägter Orte nach Nummer D.1.1:

D.2.1.1 Gemeinden und Gemeindeverbände,

D.2.1.2 Natürliche Personen und juristische Personen des privaten Rechts.

D.2.2 Für Vorhaben im Bereich Dienstleistungseinrichtungen nach Nummer D.1.2:

D.2.2.1 Gemeinden und Gemeindeverbände (gem. GAK-Rahmenplan),

D.2.2.2 Natürliche Personen und juristische Personen des privaten Rechts.

D.2.3 Für Vorhaben junger Familien nach Nummer D.1.3:

D.2.3.1 Paare, deren Partner bei Antragstellung jeweils ein Alter von 45 Jahren nicht überschreiten

D.2.4 Für Maßnahmen zur Gestaltung der ländlichen Infrastruktur nach den Nummern D.1.4 und D.1.5:

D.2.4.1 Gemeinden und Gemeindeverbände,

D.2.4.2 Teilnehmergemeinschaften gemäß § 16 FlurbG,

D.2.4.3 Natürliche Personen und juristische Personen des privaten Rechts.

D.3 Weitere Zuwendungsvoraussetzungen

D.3.1 Maßnahmen der Gestaltung ländlich geprägter Orte nach den Nummern D.1.1 bis D.1.4 werden grundsätzlich im Innenbereich des Ortes gefördert.

D.3.2 Zuwendungsfähig sind Investitionen nach den Nummern D.1.1 und D.1.3 zum Erhalt ortsbildprägender/ortstypischer ländlicher Bausubstanz, welche vor 1950 errichtet wurde.

D.3.3 Zuwendungsfähig sind Investitionen nach den Nummern D.1.1 bis D.1.3 am Bauwerk/Baukonstruktion und mit dem Gebäude fest verbundene nutzungsunabhängige technische Anlagen, wenn dadurch die Nutzungsfähigkeit verbessert oder hergestellt werden kann.

D.3.4 Für Vorhaben junger Familien nach Nummer D.1.3 ist die Nutzung des Gebäudes als Hauptwohnsitz nachzuweisen.

D.3.5 Natürliche Personen und juristische Personen des privaten Rechts können nur Zuwendungsempfänger der Maßnahmen zur Gestaltung der ländlichen Infrastruktur nach den Nummern D.1.4 und D.1.5 sein, wenn die Infrastruktureinrichtungen uneingeschränkt der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen und im Fall von Wegebau dem Schluss von Lücken in Wegenetzen dienen.

D.3.6 Für Maßnahmen zur Errichtung, Sanierung, Herrichtung und Ausstattung von baulichen Anlagen zur wirtschaftlichen Nutzung ist ein Nutzungskonzept vorzulegen, auf ein angemessenes Verhältnis zwischen Außen- und Innenausbau ist zu achten.

D.3.7 Für Investitionsmaßnahmen sind eine Erklärung zur Übernahme der Folgekosten durch den Betreiber sowie der Nachweis der Nutzungsfähigkeit des Objektes vorzulegen.

D.3.8 Für den öffentlichen Verkehr gewidmete Straßen, Wege oder Plätze sind gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I/04, S. 174, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. April 2005 (GVBl. I/05, S. 170) Anliegerbeiträge zu erheben.

D.4 Bemessungsgrundlage, Höhe der Zuwendung

D.4.1 Bei Gemeinden und Gemeindeverbände (Nummer D.2.1.1, D.2.2.1, D.2.4.1) sowie Teilnehmergemeinschaften (D.2.4.2):

  • bis zu 75 vom Hundert der förderfähigen Gesamtausgaben.
  • Bei Maßnahmen der Infrastruktur nach den Nummern D.1.4 und D.1.5 können Eigenleistungen von Teilnehmergemeinschaften gemäß des Erlasses des MLUV "Zuschussfähige Höchstsätze in der Flurneuordnung (ZHF)" vom 10. April 2002 in der jeweils gültigen Fassung als zuwendungsfähig anerkannt werden. Die Höhe der Zuwendungen darf die Summe der baren Ausgaben nicht überschreiten.

D.4.2 Bei Zuwendungsempfängern des privaten Rechts (Nummern D.2.1.2, D.2.2.2, D.2.3.1, D.2.4.3):

  • für Maßnahmen zur Sicherung der Grundversorgung nach Nummer D.1.2:
    bis zu 45 vom Hundert der förderfähigen Gesamtausgaben, bei anerkannter Gemeinnützigkeit bis zu 75 vom Hundert der förderfähigen Gesamtkosten,
  • für Maßnahmen junger Familien nach Nummer D.1.3:
    bis zu 45 vom Hundert der förderfähigen Gesamtausgaben, max. 200.000 € je Zuwendungsempfänger,
  • für Maßnahmen der Erhaltung ortsbildprägender/ortstypischer Ensemble und der Verbesserung der ländlichen Infrastruktur nach den Nummern D.1.1, D.1.4, D.1.5:
    bis zu 30 vom Hundert der förderfähigen Gesamtausgaben, max. 200.000 € innerhalb von drei Jahren je Zuwendungsempfänger.

D.4.3 Bei Maßnahmen nach Nummer D.1.1 mit dem Ziel einer wirtschaftlichen Nutzung des Gebäudes und für private Investitionen im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit nach Nummer D.1.2 sind die Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 (De-minimis-Beihilfen) vom 15.12.2006 zu erfüllen.

D.5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

D.5.1 Die Maßnahmen der ländlichen Infrastruktur sollen der Unterstützung der Wertschöpfung in der Region dienen.

D.5.2 Bei Maßnahmen nach Nummer D.1.2 wird eine Umnutzung von Gebäuden vorrangig für gewerbliche Zwecke unterstützt.

E Maßnahmen von überregionaler Bedeutung zur Entwicklung und Gestaltung von ländlichen Räumen mit hohem Kultur- und Naturwert und zur Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung des Kulturerbes nach Teil I Nummer 2.5

E.1 Gegenstand der Förderung

E.1.1 Investitionen zur Entwicklung von Vorhaben mit hohem Kultur- und Naturwert

E.1.2 Von der Förderung sind ausgeschlossen:

E.1.2.1 Investitionen, die unmittelbar der Erzeugung von in Anhang I des EG-Vertrages genannten Produkten dienen

E.1.2.2 Neubau von Gebäuden außer bei Nachweis, dass kein geeignetes Gebäude zur Verfügung steht

E.2 Zuwendungsempfänger

E.2.1 Gemeinden und Gemeindeverbände

E.2.2 Natürliche Personen und juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts

E.3 Weitere Zuwendungsvoraussetzungen

E.3.1 Für Maßnahmen zur Errichtung, Sanierung, Herrichtung und Ausstattung von baulichen Anlagen zur wirtschaftlichen Nutzung ist ein Nutzungskonzept vorzulegen, auf ein angemessenes Verhältnis zwischen Außen- und Innenausbau ist zu achten.

E.3.2 Für Investitionsmaßnahmen sind eine Erklärung zur Übernahme der Folgekosten durch den Betreiber sowie der Nachweis der Nutzungsfähigkeit des Objektes vorzulegen.

E.3.3 Natürliche Personen und juristische Personen des privaten Rechts können nur Zuwendungsempfänger von Infrastrukturmaßnahmen sein, wenn die Infrastruktureinrichtungen uneingeschränkt der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen.

E.3.4 Für den öffentlichen Verkehr gewidmete Straßen, Wege oder Plätze sind gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I/04, S. 174, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. April 2005 (GVBl. I/05, S. 170) Anliegerbeiträge zu erheben.

E.4 Bemessungsgrundlage, Höhe der Zuwendung

E.4.1 Bei Gemeinden und Gemeindeverbände (Nummer E.2.1):

bis zu 75 vom Hundert der förderfähigen Gesamtausgaben

E.4.2 Bei Zuwendungsempfängern des privaten und öffentlichen Rechts (Nummer E.2.2):

bis zu 45 vom Hundert der förderfähigen Gesamtausgaben, bei anerkannter Gemeinnützigkeit bis zu 75 vom Hundert der förderfähigen Gesamtkosten

F Maßnahmen zum Erhalt und zur Verbesserung des natürlichen Erbes nach Teil I Nummer 2.6 (investive Maßnahmen)

F.1 Gegenstand der Förderung

F.1.1 Anlage, Wiederherstellung, Erhaltung und Verbesserung von Landschaftselementen und Biotopen sowie Wiederherstellung und Verbesserung des Landschaftsbildes insbesondere

  • Maßnahmen des Moorschutzes,
  • Investitionen zur naturnahen Gewässerentwicklung durch Schaffung von Gewässerentwicklungsräumen, Verbesserung der Durchgängigkeit der Gewässer und des Wasserrückhalts in der Landschaft sowie von Söllen (gem. GAK-Rahmenplan),
  • Beseitigung von Gehölzvegetation auf geschützten oder potenziell wertvollen Biotopflächen,
  • Anlage, Wiederherstellung und Verbesserung von Hecken und Flurgehölzen.

F.1.2 Maßnahmen des Artenschutzes, insbesondere

  • Anlage und Wiederherstellung von Laichplätzen, Überwinterungsquartieren, Nist- und Brutstätten und Nahrungshabitaten,
  • Beseitigung von Migrationshindernissen,
  • Maßnahmen zum Schutz von wandernden Tierarten,
  • Maßnahmen zur Erhaltung von Altbäumen und Totholz,
  • Erwerb und Anlage von Schutz- und Sicherungseinrichtungen, einschließlich Anlage von Landschaftspflegeeinrichtungen (z.B. Zäunung, Sperrroste, Fangstände, Tränkstellen),
  • Maßnahmen zur Förderung von geschützten Pflanzenarten.

F.1.3 Erstellung von Schutz- und Bewirtschaftungsplänen außerhalb von Großschutzgebieten sowie Datenerhebungen als Grundlage zur Erstellung von Schutz- und Bewirtschaftungsplänen innerhalb von Großschutzgebieten (nicht investive Maßnahme).

F.1.4 Von der Förderung sind ausgeschlossen:

F.1.4.1 Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach dem Brandenburgischen Naturschutzgesetz oder dem Waldgesetz des Landes Brandenburg

F.1.4.2 Laufende Kosten und Standardkosten (u.a. wiederkehrende Pflegemaßnahmen oder Tätigkeiten) sowie Vorhaben, die über jährliche Agrarumweltmaßnahmen gesichert sind

F.2 Zuwendungsempfänger

F.2.1 Für Vorhaben der Anlage, Wiederherstellung, Erhaltung und Verbesserung von Landschaftselementen und Biotopen sowie für Maßnahmen des Artenschutzes nach Nummer F.1.1 und F.1.2

F.2.1.1 Juristische Personen des öffentlichen Rechts

F.2.1.2. Natürliche und juristische Personen des privaten Rechts

F.2.2 Für Vorhaben zur Erstellung von Schutz- und Bewirtschaftungsplänen nach Nummer F.1.3

F.2.2.1 Juristische Personen des öffentlichen Rechts.

F.3 Weitere Zuwendungsvoraussetzungen

F.3.1 Die Fördergegenstände lassen sich aus den Erhaltungszielen von Natura 2000-Gebieten, insbesondere aus den Schutzgebietsverordnungen, Managementplänen und Bewirtschaftungserlassen oder naturschutzfachlichen Planungen, z.B. Pflege- und Entwicklungsplänen oder der Landschaftsplanung, ableiten.

F.3.2 Die Investitionsmaßnahmen dürfen nur in Natura-2000-Gebieten und sonstigen nach Brandenburgischem Naturschutzgesetz geschützte Flächen bzw. für Arten der FFH- und Vogelschutzrichtlinie bzw. zum Zwecke des Biotopverbundes im ländlichen Raum Brandenburgs durchgeführt werden. Die Alt- und Totholzförderung bezieht sich innerhalb der vorgenannten Gebietskulisse ausschließlich auf Waldflächen gemäß Landeswaldgesetz.

F.3.3 Das geförderte Alt- und Totholz ist durch den Antragsteller dauerhaft zu kennzeichnen und kartographisch zu erfassen.

F.4 Bemessungsgrundlage, Höhe der Zuwendung

F.4.1 Finanzierungsart:

Anteilfinanzierung, im Ausnahmefall Vollfinanzierung,

Festbetragsfinanzierung für Maßnahmen zur Erhaltung von Alt- und Totholz (F.1.2)

F.4.2 Höhe der Zuwendung

F.4.2.1 Für Maßnahmen zum Erhalt und Verbesserung von Landschaftselementen und Biotopen und des Artenschutzes nach den Nummern F.1.1 und F.1.2 (außer für Maßnahmen zur Erhaltung des Alt- und Totholzes)

  • bis zu 75 vom Hundert der förderfähigen Gesamtausgaben,
  • bei Nachweis der Verbesserung von Umwelt- und Naturschutzbelangen bis zu 100 vom Hundert der förderfähigen Gesamtkosten für Maßnahmen zur Erhaltung von Landschaftselementen und Lebensräumen auf Sonderstandorten nach Nummer F.1.1. Als Sonderstandorte gelten geschützte Biotope gemäß "Landesumweltamt Brandenburg: Biotopkartierung Brandenburg, Band 1, 2004".

F.4.2.2 Für Maßnahmen zur Erhaltung von Alt- und Totholz (Nummer F.1.2):

  • 60 € pro Baum bei Nutzungsverzicht auf mindestens 5 und maximal 8 Altbäume je ha mit einem Brusthöhendurchmesser (BHD) ohne Rinde > 40 cm,
  • 20 € pro Baum bei Nutzungsverzicht auf bis zu 5 Stück je ha lebensraumtypische, abgestorbene, stehende Bäume (Totholz) mit einem BHD ohne Rinde > 35 cm und einer Mindesthöhe von 5 m und Verzicht auf die Aufarbeitung von 2 Stück liegendem Totholz je ha mit einem Durchmesser > 65 cm ohne Rinde am stärkeren Ende und einer Mindestlänge von 5 m (bleibt als ganzer Baum im Bestand).

F.4.2.3 Für Maßnahmen zur Erstellung von Schutz- und Bewirtschaftungsplänen außerhalb von Großschutzgebieten sowie für Datenerhebungen als Grundlage zur Erstellung von Schutz- und Bewirtschaftungsplänen innerhalb von Großschutzgebieten (Nummer F.1.3)

  • bis zu 100 vom Hundert der förderfähigen Gesamtausgaben.

F 4.3 Bemessungsgrundlagen

F.4.3.1 Für Maßnahmen nach den Nummern F.1.1, F.1.2 und F.1.3 (außer für Maßnahmen zur Erhaltung des Alt- und Totholzes):

  • bis zu 10 vom Hundert der förderfähigen Gesamtausgaben für projektbezogenen Grunderwerb inkl. Grunderwerbsnebenkosten und Kosten für die Ablösung von Nutzungsrechten bei Nachweis der Notwendigkeit. In hinreichend begründeten Ausnahmefällen kann für Vorhaben der Erhaltung der Umwelt der genannte Prozentsatz auf bis zu 100 vom Hundert erhöht werden
  • Eigenleistungen der Zuwendungsempfänger, seiner Angehörigen und Arbeitskräfte bis zu 15 Euro pro Stunde, für wissenschaftliche Leistungen bis zu 75 v. H. des Mindestzeithonorars für Auftragnehmer gemäß HOAI, für technische Leistungen bis zu 75 v. H. des Mindestzeithonorars für Technische Zeichner gemäß HOAI, Sachleistungen der Zuwendungsempfänger bis zu 75 v. H. des Marktwertes,
  • Kosten für Eigenleistungen der Wasser- und Bodenverbände im Rahmen des jeweils geltenden "Preisspiegels für die von Wasser- und Bodenverbänden in Eigenleistung erbrachten Wasserbau- und Landschaftspflegearbeiten",
  • Kosten für Eigenleistungen der Stiftung Naturschutzfonds Brandenburg im Rahmen des jeweils geltenden Preisspiegels,
  • Kosten für Landschaftspflegeleistungen nach der Datensammlung "Landschaftspflege des Kuratoriums für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft (KTBL),
  • Kosten für Monitoringeinrichtungen

F.4.4 Bagatellgrenze

Für Maßnahmen nach Nummer F.1.2 "Erwerb und Anlage von Schutz- und Sicherungseinrichtungen, einschließlich Anlage von Landschaftspflegeeinrichtungen" im Rahmen des Wolfsmanagements gilt eine Bagatellgrenze von 500 Euro / je Antrag.

F.5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

F.5.1 Die Zuwendungen werden gewährt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass das geförderte Tot- und Altholz der Nutzung innerhalb von 10 Jahren entzogen wird. Sofern durch die untere Forstbehörde ein Entzug vom Zuwendungszweck nach Ablauf dieses Zeitraumes festgestellt wird, kann die Zuwendung ebenfalls widerrufen werden.

F.5.2 Für Maßnahmen, bei denen der Grunderwerb gefördert wird, sind die Naturschutzziele in der Regel durch eine beschränkte persönliche Grunddienstbarkeit grundbuchlich zugunsten des Landes Brandenburg zu sichern. Im Zuge des Erwerbs jedes einzelnen Grundstückes sind Erstattungsansprüche in Höhe der bewilligten Mittel zugunsten des Landes Brandenburg grundbuchlich zu sichern.

F.5.3 Bei der Neuanlage von Landschaftselementen auf Landwirtschaftsflächen, die den Kriterien der Verordnung über die Grundsätze der Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (Direktzahlungsverpflichtungsverordnung, § 5 Landschaftselemente) in der jeweils gültigen Fassung entsprechen, sind diese im Agrarförderantrag einzutragen.

F.5.4 Wenn zwischen Flächeneigentümer und Zuwendungsempfänger keine Personenidentität besteht, soll bis zur Absicherung des Förderzweckes in Ergänzung zur Ziffer 4.8 dieser Richtlinie zugunsten des Zuwendungsempfängers eine beschränkte persönliche Grunddienstbarkeit im Grundbuch eingetragen werden, die inhaltlich auf den Ausschluss bestimmter Handlungen und/oder auf die Duldung bestimmter Nutzungen auf dem Grundstück zu beschränken ist. Hilfsweise kann im Einzelfall zur Absicherung des Förderzwecks der Nachweis der tatsächlichen und rechtlichen Verfügbarkeit der Grundflächen dadurch geführt werden, dass das Nutzungsrecht durch einen nicht kündbaren privatrechtlichen Vertrag zwischen Grundflächeneigentümer und Zuwendungsempfänger vereinbart wird.

LEADER

G Regionalmanagement durch qualifizierte Stellen außerhalb der öffentlichen Verwaltung zur Initiierung/Erarbeitung, Organisation und Umsetzungsbegleitung der gebietsbezogenen lokalen Entwicklungsstrategie einer "Lokalen Aktionsgruppe" (LAG) nach Teil I Nummer 2.7

G.1 Gegenstand der Förderung

G.1.1 Regionalmanagement durch qualifizierte Stellen außerhalb der öffentlichen Verwaltung zur Initiierung/Erarbeitung, Organisation und Umsetzungsbegleitung der gebietsbezogenen lokalen Entwicklungsstrategie einer LAG durch insbesondere

  • Information, Beratung und Aktivierung der Bevölkerung,
  • Identifizierung und Erschließung regionaler Entwicklungspotenziale,
  • Marketingaktionen,
  • Identifizierung und Beförderung zielgerichteter Projekte und Organisation von Regionalmessen.

G.1.2 Von der Förderung sind ausgeschlossen:

Miet- und Mietnebenkosten sowie Büromöbel

G.2 Zuwendungsempfänger

Rechtsfähige Zusammenschlüsse von verschiedenen Akteuren mit Einbindung von Gemeinden oder Gemeindeverbänden (LAG)

G.3 Bemessungsgrundlage, Höhe der Zuwendung

G.3.1 In den Jahren 2008 und 2009:

bis zu 80 vom Hundert der förderfähigen Gesamtausgaben, höchstens jedoch 150.000 €/Jahr.

G.3.2 Im Jahr 2010:

bis zu 70 vom Hundert der förderfähigen Gesamtausgaben, höchstens jedoch 150.000 €.

G.3.3 Ab Jahr 2011:

bis zu 70 vom Hundert der förderfähigen Gesamtausgaben, höchstens jedoch 75.000 €/Jahr.

G.3.4 Insgesamt können maximal 20 vom Hundert gemäß indikativem Finanzplan für den Schwerpunkt 4 des EPLR 2007-2013 zum Einsatz kommen.

LEADER

H Modellhafte Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele der Schwerpunkte 1, 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20.09.2005 nach Teil I Nummer 2.8

H.1 Gegenstand der Förderung

H.1.1 Informations-, Bildungs- und Beratungsleistungen

H.1.2 Aktionen der Zusammenarbeit zwischen den ländlichen Gebieten (Kooperationsmaßnahmen)

H.1.3 Innovative Vorhaben zur Entwicklung und Verbesserung der betrieblichen Wertschöpfung oder zur Verbesserung der Umweltsituation und der Lebensqualität

H.1.4 Infrastrukturinvestitionen im Zusammenhang mit Maßnahmen nach Nummer H.1.3

H.1.5 Koordinierung und Vernetzung lokaler Partnerschaften im Land Brandenburg

H.1.6 Von der Förderung sind ausgeschlossen:

H.1.6.1 Neubau von Gebäuden außer bei Nachweis, dass kein geeignetes Gebäude zur Verfügung steht

H.1.6.2´Forschungs- und Entwicklungsvorhaben

H.2 Zuwendungsempfänger

H.2.1 Für Maßnahmen zur Förderung von Informations-, Bildungs-, und Beratungsleistungen nach der Nummer H.1.1:

lokale Aktionsgruppen (LAG)

H.2.1.1 Lokale Aktionsgruppen (LAG)

H.2.1.2 Gemeinden und Gemeindeverbände

H.2.1.3 Gemeinnützig anerkannte juristische Personen

H.2.2 Für Aktionender Zusammenarbeit zwischen den ländlichen Gebieten nach Nummer H.1.2:

Lokale Aktionsgruppen (LAG)

H.2.3 Für Maßnahmen nach den Nummern H.1.3 bis H.1.4:

H.2.3.1 Gemeinden und Gemeindeverbände

H.2.3.2 Natürliche Personen und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts

H.2.4 Für Maßnahmen der Koordinierung und Vernetzung nach Nummer H.1.5:

Überregional tätige juristische Personen mit nachweislicher Kompetenz zur Koordinierung und Vernetzung im Bereich der ländlichen Entwicklung

H.3 Weitere Zuwendungsvoraussetzungen

H.3.1 Für Maßnahmen zur Errichtung, Sanierung, Herrichtung und Ausstattung von baulichen Anlagen zur wirtschaftlichen Nutzung ist ein Nutzungskonzept vorzulegen, auf ein angemessenes Verhältnis zwischen Außen- und Innenausbau ist zu achten.

H.3.2 Für Investitionsmaßnahmen sind eine Erklärung zur Übernahme der Folgekosten durch den Betreiber sowie der Nachweis der Nutzungsfähigkeit des Objektes vorzulegen.

H.3.3 Natürliche Personen und juristische Personen des privaten Rechts können nur Zuwendungsempfänger der Maßnahmen zur Gestaltung der ländlichen Infrastruktur nach Nummer H.1.4 sein, wenn die Infrastruktureinrichtungen uneingeschränkt der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen und im Fall von Wegebau dem Schluss von Lücken in Wegenetzen dienen.

H.3.4 Für dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straßen, Wege oder Plätze sind gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) vom 15. Juni 1999 (GVBl. I/99 S. 231) in der geltenden Fassung Anliegerbeiträge zu erheben.

H.3.5 Für Maßnahmen nach Nummer H.1.1 ist die Kompetenz für die Durchführung von Informations- und Bildungsmaßnahmen der eingesetzten Fachkräfte nachzuweisen.

H.3.6 Die Mindestteilnehmerzahl bei geförderten Bildungs- und Informationsveranstaltungen liegt bei acht Personen.

H.3.7 Für Maßnahmen der Koordinierung und Vernetzung nach Nummer H.1.5 können nur überregional tätige Einrichtungen und Organisationen, die nicht mit dem Regionalmanagement nach Nummer G.1.1 beauftragt sind, Zuwendungsempfänger sein.

H.4 Bemessungsgrundlage, Höhe der Zuwendung

H.4.1 Für die Finanzierung von Maßnahmen zur Förderung von Informations-, Bildungs-, und Beratungsleistungen nach Nummer H.1.1 sowie Kooperationsmaßnahmen nach Nummer H.1.2:

bis zu 85 vom Hundert der förderfähigen Gesamtausgaben.

H.4.2 Für die Finanzierung von Maßnahmen nach den Nummern H.1.3 und H.1.4:

H.4.2.1 bei Gemeinden und Gemeindeverbände (Nummer H.2.3.1):

bis zu 75 vom Hundert der förderfähigen Gesamtausgaben,

H.4.2.2 bei Zuwendungsempfängern des privaten und öffentlichen Rechts (Nummer H.2.3.2):

bis zu 45 vom Hundert der förderfähigen Gesamtausgaben, bei anerkannter Gemeinnützigkeit bis zu 75 vom Hundert der förderfähigen Gesamtkosten.

H.4.3 Für die Finanzierung von Maßnahmen nach Nummer H.1.5:

bis zu 100 vom Hundert der förderfähigen Gesamtausgaben.

H.4.4 Bei Maßnahmen nach Nummer H.1.3

Gefördert werden nur Maßnahmen, die die Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 (De-minimis-Beihilfen) vom 15.12.2006 erfüllen. Bei Maßnahmen, die der Verarbeitung und Vermarktung von im Anhang I EG-Vertrag aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse dienen, sind statt der o.g. Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 die Verordnung (EG) Nr. 70/2001 vom 12.01.2001 in Verbindung mit Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 vom 15.12.2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrages anzuwenden.

Hat die Investition die Stromproduktion zum Gegenstand und erfolgt die Vergütung für die Stromabgabe gemäß EEG, kann ein Zuschuss von bis zu 10 vom Hundert der förderfähigen Gesamtausgaben, höchstens jedoch 100.000 € gewährt werden.

H.5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

H.5.1 Für die innovativen, modellhaften Projekte zur Verwirklichung der Ziele der Schwerpunkte 1, 2 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 vom 20.09.2005 gelten die jeweiligen Bedingungen der betroffenen Maßnahmen des Entwicklungsplans für den ländlichen Raum Brandenburgs und Berlins.

H.5.2 Im Rahmen der Effizienzkontrolle ist bei Maßnahmen der wirtschaftlichen Entwicklung nach Nummer H 1.3 über einen Zeitraum von fünf Jahren nach Inbetriebnahme jährlich vom Zuwendungsempfänger ein Sachbericht mit Aussagen über die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens und die Sicherung vorhandener beziehungsweise die Schaffung neuer Arbeitsplätze einzureichen.

Teil III Verfahren und Geltungsdauer

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

7.1.1 Anträge sind vollständig und formgebunden beim Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung zu stellen.

7.1.2 Bei Antragstellung auf Förderung ist die Beteiligung der regionalen Gremien in Umsetzung der gebietsbezogenen ländlichen Entwicklungsstrategien nachzuweisen, ausgenommen Maßnahmen nach den Nummern A.1.1 bis A.1.3, B 1.1, B.1.3 bis B.1.5, C.1.5 und F 1.1 bis F 1.3. Kommunale Antragsteller haben eine Stellungnahme des Landkreises zu erbringen.

7.1.3 Für Maßnahmen nach den Nummern B.1.5 sowie F.1.1 und F.1.2 ist eine positive Stellungnahme des Landesumweltamtes, für Maßnahmen zur Erhaltung von Alt- und Totholz (F.1.2) ist eine positive Stellungnahme der unteren Forstbehörde erforderlich.

7.2 Bewilligungsverfahren

Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung.

7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung der Mittel erfolgt im Wege der Erstattung durch die Bewilligungsbehörde. Mit der Mittelanforderung hat der Zuwendungsempfänger eine Übersicht über die bezahlten Rechnungen einschließlich der Originalrechnungen und der Zahlungsbelege einzureichen.
Abweichend von Nummer 1.4 ANBest-P/ANBest-G wird folgendes festgelegt:
Die Auszahlung des letzten Teilbetrages bzw. Einmalbetrages in Höhe von mindestens 5 vom Hundert der Gesamtzuwendung erfolgt erst nach abschließender Prüfung des Verwendungsnachweises[9].

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

Der Verwendungsnachweis ist gegenüber der Bewilligungsbehörde zu erbringen.

Für "Maßnahmen zur Erhaltung von Alt- und Totholz" nach Nummer F.1.2 gilt die Vorlage der positiven Stellungnahme der unteren Forstbehörde als Verwendungsnachweis.

7.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 der Landeshaushaltsordnung, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

Auf Grund des Einsatzes von EU-Mitteln gelten vorrangig zur LHO die einschlägigen europäischen Vorschriften für die Förderperiode 2007-2013, aus der die jeweils eingesetzten Fondsmittel stammen. Daraus ergeben sich Besonderheiten insbesondere hinsichtlich der Auszahlung, des Abrechnungsverfahrens, der Aufbewahrungspflichten und der Prüfrechte. Die Daten der Zuwendungsempfänger werden elektronisch gespeichert und verarbeitet.

Die EU-Verwaltungsbehörde ELER veröffentlicht ab 2008 mindestens einmal pro Jahr ein Verzeichnis der Begünstigten, welche im Rahmen des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum (EPLR) eine Finanzierung erhalten[10].

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2007 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2010. Ein Effizienznachweis ist der Verwaltungsbehörde ELER bis zum 31. Dezember 2010 vorzulegen.


[1] entsprechend der Definition im EPLR Nummer 3.1.1.1 in der geltenden Fassung

[2] Siehe ABl. C 244 vom 01.10.2004, Seite 2

[3] Gebiete mit hohem Naturwert sind sonstige nach Brandenburgischem Naturschutzgesetz geschützte Flächen und Flächen, die dem Aufbau eines Biotopverbundes dienen.

[4] Vorbehaltlich der Genehmigung im Rahmen des 1. Änderungsantrages zum EPLR durch die Europäische Kommission.

[5] Artikel 76 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) in Verbindung mit Artikel 58 und Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 in der jeweils geltenden Fassung.

[6] Die Kompetenz der Bildungsanbieter und Qualität ihrer Bildungsangebote werden auf der Grundlage einer Checkliste durch einen Fachbeirat des Landesverbandes für Weiterbildung im ländlichen Raum e.V. geprüft, dem Vertreter von Landwirtschaftsbetrieben, Berufsständen (z.B. IHK und Handwerkskammer) sowie Vertreter von MLUV und dem LVLF angehören.

[7] Definition nach Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 vom 15.12.2006 in der geltenden Fassung

Verarbeitung eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses (Anhang I):

jede Einwirkung auf ein landwirtschaftliches Erzeugnis, woraus ein Erzeugnis entsteht, das auch unter den Begriff des landwirtschaftlichen Erzeugnisses fällt

Vermarktung eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses (Anhang I):

Besitz oder Ausstellung eines Produkts zum Zwecke des Verkaufs, Angebots zum Verkauf und der Lieferung - der Verkauf eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses durch einen Primärerzeuger an Endverbraucher gilt als Vermarktung, wenn dieser Verkauf in gesonderten, diesem Zweck vorbehaltenen Räumlichkeiten stattfindet.

[8] Gemäß Artikel 71 Absatz 3 c der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005

[9] Siehe Verordnung (EG) Nr. 1975/2006, Artikel 26 (3) in der geltenden Fassung

[10] Gemäß Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 in der geltenden Fassung