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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Richtlinie des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz über die Gewährung von Zuwendungen für die Förderung der Breitbandversorgung ländlicher Räume


vom 1. Juni 2009
(ABl./09, [Nr. 26], S.1255)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2013
(ABl./09, [Nr. 26], S.1255)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), des Entwicklungsplanes für den ländlichen Raum Brandenburgs und Berlins (EPLR), der Beihilferechtlichen Genehmigung EU-KOM vom 02.07.2008 Beihilfe N 115/2008 - Deutschland „Breitbandversorgung ländlicher Räume in Deutschland" und der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" (GAK) in der jeweils geltenden Fassung, nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur nachhaltigen Verbesserung der Breitbandversorgung der ländlichen Räume als Lebens- und Arbeitsräume.

1.2 Zweck der Förderung ist es, durch die Schaffung einer zuverlässigen, erschwinglichen und hochwertigen Breitbandinfrastruktur in ländlichen Räumen[1] die Nutzung der modernen Informations- und Kommunikationstechnologien in unterversorgten Gebieten zu ermöglichen. Damit soll ihre Wettbewerbsfähigkeit gestärkt werden. Die Maßnahmen sollen an den Erfordernissen des demografischen Wandels ausgerichtet sein und nachhaltig zur Entwicklung des ländlichen Raums beitragen.

1.3 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Förderfähig sind Infrastrukturmaßnahmen als Beitrag zur Schließung der Wirtschaftlichkeitslücke (Fehlbetrag zwischen Investitionskosten und Wirtschaftlichkeitsschwelle) der Netzbetreiber im Zusammenhang mit deren Investitionen in leitungsgebundene oder funkbasierte Breitbandinfrastrukturen.

Insbesondere können das sein:

  • bei leitungsgebundener Infrastruktur Maßnahmen im Zusammenhang mit der Verlegung und Einrichtung bis zur Verteilereinrichtung;
  • bei funkbasierten Lösungen die Einrichtung der erforderlichen Netzinfrastruktur bis einschließlich der Sendeeinrichtungen.

2.2 Förderfähig sind Aufwendungen, die der Vorbereitung und Begleitung von Maßnahmen nach Nummer 2.1 dienen.

2.3 Von der Förderung sind ausgeschlossen:

  • Landankauf,
  • Planungsarbeiten und Studien,
  • Erwerb von gebrauchten technischen Anlagen und Ausrüstungsgegenständen,
  • Investitionen auf Grundstücken privater und gewerblicher Nutzer, die nicht in direktem Zusammenhang mit der Verbesserung der Breitbandversorgung und im Interesse der Allgemeinheit stehen (zum Beispiel Installation von SAT-Schüsseln beziehungsweise Antennen oder Endkundengeräte auf der Grundlage einer Nutzungsvereinbarung für die örtliche Versorgung),
  • Erwerb von Produktions- und Lieferrechten sowie von Gesellschaftsanteilen, Ablösungen von Verbindlichkeiten, Erbabfindungen, Kreditbeschaffungskosten und Gebühren für eine Beratung und Betreuung in Rechtssachen sowie Betriebs- und Folgekosten im Zusammenhang mit investiven Maßnahmen,
  • Vorhaben, die vorrangig der Erschließung von Gewerbegebieten dienen.

3 Zuwendungsempfänger

Gemeinden und Gemeindeverbände

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Grundlage der Förderung nach den Nummern 2.1 und 2.2 ist eine Bedarfsanalyse und der Nachweis zum nachhaltigen Betrieb der Anlagen. Die Bedarfsanalyse erfolgt auf Ebene der Landkreise gegebenenfalls unter Einbeziehung ländlich geprägter Teile kreisfreier Städte. Es ist eine Aussage der Netzbetreiber zu den Ausbauabsichten im zu versorgenden Gebiet beizufügen und eine Bestätigung der Netzbetreiber, dass ein Ausbau ohne staatliche Unterstützung nicht erfolgen kann.

Die Prioritätensetzung erfolgt durch die Abstimmung im Rahmen der lokalen Aktionsgruppen (LAG) in der jeweiligen Region. Die Beteiligung der regionalen Gremien ist in Umsetzung der gebietsbezogenen ländlichen Entwicklungsstrategien mit Antragstellung nachzuweisen.

4.2 Im Ergebnis der Umsetzung der Maßnahme ist eine Mindestübertragungsrate von 2 Mbit/s zu erreichen.

4.3 Bei Antragstellung sind folgende spezifische Indikatoren und Ausgangs- und Zielwerte zu benennen.

Anzahl der nutzerdefinierten Anschlüsse:

  • private Anschlüsse
  • gewerblich genutzte Anschlüsse
    • davon in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft

Angaben zur genutzten Breitbandtechnologie.

4.4 Der Zuwendungsempfänger hat ein Auswahlverfahren durchzuführen. Das Auswahlverfahren ist auf dem Vergabemarktplatz des Landes Brandenburg mit der Beschreibung des Gesamtvorhabens und der beantragten Maßnahme zu veröffentlichen. Die Bestimmungen des Haushalts- und Vergaberechts sind zu beachten.

4.5 Die Auswahl erfolgt auf der Grundlage einer Wirtschaftlichkeitsberechnung der Anbieter, aus der der tatsächliche und finanzielle Leistungsbeitrag (gemäß Nummer 2.1) hervorgeht, den der Anbieter zur Schließung der Wirtschaftlichkeitslücke für erforderlich hält. Bei gleichen technischen Spezifikationen soll das wirtschaftlichste Angebot ausgewählt werden.

4.6 Das Angebot umfasst auch die Investitionen zur Herstellung des offenen Zugangs auf Vorleistungsebene (Technische Herstellung der Anbieter- und Nutzerneutralität).

Auf die Investitionen zur Herstellung des offenen Zugangs auf Vorleistungsebene kann auf Grund von technologischen Restriktionen, beziehungsweise wenn dies die Investition um mindestens 50 Prozent verteuern würde, verzichtet werden.

4.7 Im Fall, dass ein Auswahlverfahren nach Nummer 2.1 erfolglos bleibt oder die Realisierung der Investition durch einen privaten Anbieter einen höheren Zuschuss erfordert als bei Realisierung durch den Zuwendungsempfänger, kann der Zuwendungsempfänger die Investition selbst durchführen.

4.8 Wenn ein Zuwendungsempfänger die Investition nach Nummer 4.7 selbst durchführt und ausnahmsweise auf die Herstellung des offenen Zugangs auf Vorleistungsebene entsprechend Nummer 4.6 verzichtet, dann ist die Nutzung der Netzinfrastruktur in einem offenen und transparenten Verfahren unter Beachtung des Vergaberechts zu vergeben.

4.9 Für Aufwendungen nach Nummer 2.2 sind der Bedarf und der Umfang im Vorfeld auf Ebene der Landkreise nachzuweisen und die Leistungen zu beschreiben.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss

5.4 Bemessungsgrundlage, Höhe der Zuwendung:

Die Höhe der Förderung beträgt bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, der staatliche Zuschuss im Rahmen der Maßnahme ist auf 200 000 Euro pro Einzelmaßnahme beschränkt.

Förderfähig nach Nummer 2.1 ist der Teilbetrag, welcher zur Erreichung der Wirtschaftlichkeitsschwelle erforderlich ist. Bemessungsgrundlage sind die zur Umsetzung der Maßnahmen nach Nummer 2.1 der Richtlinie erforderlichen einmaligen Investitionskosten des Netzauf- beziehungsweise -ausbaus.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Über die Bestimmungen der Nummer 8.2 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (GV) (ANBest-G) hinaus sind auch die Europäische Kommission, der Europäische Rechnungshof (ERH), die zuständigen Bundesbehörden und der Bundesrechnungshof (BRH) berechtigt, beim Zuwendungsempfänger zu prüfen. Sofern Mittel an Dritte weitergeleitet werden dürfen, ist dieses Recht auch dem Dritten gegenüber auszubedingen.

6.2 Die Förderung nach Nummer 2.1 erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass der Zuwendungszweck innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nicht mehr gewährleistet ist.

6.3 Abweichend von Nummer 7.1 ANBest-G wird Folgendes festgelegt:

Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, den Verwendungsnachweis vor Auszahlung des letzten Teilbetrages beziehungsweise Einmalbetrages vorzulegen (siehe Nummer 7.3 dieser Richtlinie).

6.4 Der Zuwendungsempfänger hat bei allen Veröffentlichungen über das Projekt darauf hinzuweisen, dass die Maßnahmen durch das Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg gefördert werden beziehungsweise wurden.

6.5 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die jeweils gültigen Bestimmungen der Europäischen Union über die von den Mitgliedstaaten zu treffenden Informations- und Publizitätsmaßnahmen für die Interventionen des Europäischen Landwirtschaftsfonds zu beachten[2].

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Anträge sind vollständig und formgebunden beim Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung zu stellen.

7.2 Bewilligungsverfahren

Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung.

7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung der Mittel erfolgt im Wege der Erstattung durch die Bewilligungsbehörde. Mit der Mittelanforderung hat der Zuwendungsempfänger eine Übersicht über die bezahlten Rechnungen einschließlich der Originalrechnungen und der Zahlungsbelege einzureichen.

Abweichend von Nummer 1.4 ANBest-G wird Folgendes festgelegt:

Die Auszahlung des letzten Teilbetrages beziehungsweise Einmalbetrages in Höhe von mindestens 5 Prozent der Gesamtzuwendung erfolgt erst nach abschließender Prüfung des Verwendungsnachweises.

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

Der Verwendungsnachweis ist gegenüber der Bewilligungsbehörde zu erbringen.

7.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 der Landeshaushaltsordnung, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.

Auf Grund des Einsatzes von EU-Mitteln gelten vorrangig zur Landeshaushaltsordnung die einschlägigen europäischen Vorschriften für die Förderperiode 2007 - 2013, aus der die jeweils eingesetzten Fondsmittel stammen. Daraus ergeben sich Besonderheiten insbesondere hinsichtlich der Auszahlung, des Abrechnungsverfahrens, der Aufbewahrungspflichten und der Prüfrechte.

Die Daten der Zuwendungsempfänger werden elektronisch gespeichert und verarbeitet. Die EU-Verwaltungsbehörde ELER veröffentlicht ab 2008 mindestens einmal pro Jahr ein Verzeichnis der Begünstigten, welche im Rahmen des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum (EPLR) eine Finanzierung erhalten (Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006).

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2013. Die Richtlinie des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz über die Gewährung von Zuwendungen für die Förderung der Breitbandversorgung ländlicher Räume vom 6. November 2008 (ABl. S. 2561) tritt mit Wirkung vom 31. Dezember 2008 außer Kraft. Ein Effizienznachweis ist der Verwaltungsbehörde ELER bis zum 31. Dezember 2010 vorzulegen.


[1] Entsprechend der Definition Nummer 3.1.1.1 des EPLR Brandenburgs und Berlins 2007 - 2013

[2] Artikel 76 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) in Verbindung mit Artikel 58 Absatz 3 und Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006.