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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

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Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft "Impulsprogramm zur Förderung von Netzwerken in den Regionen Brandenburgs" (Impulsprogramm)


vom 23. Dezember 2008
(ABl./09, [Nr. 09], S.423)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2013
(ABl./09, [Nr. 09], S.423)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 

1.1 Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie auf der Grundlage des Operationellen Programms (OP) für den Zeitraum 2007 - 2013 und der für diese Förderperiode geltenden Verordnungen und sonstigen Rechtsakte[1] in der jeweils geltenden Fassung sowie der Verwaltungsvorschriften zu §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen an regionale Netzwerke.

1.2 Ziel des Impulsprogramms ist es, die Kooperation brandenburgischer Unternehmen in Form von Netzwerken aus den Branchenkompetenzfeldern (Ausnahme: Tourismus), dem Verarbeitenden Gewerbe und den industrienahen Dienstleistungen zu fördern. Damit sollen insbesondere transformations- und betriebsgrößenbedingte Nachteile abgebaut und die räumliche Konzentration von Unternehmen zum Wettbewerbsvorteil entwickelt werden. Mit der Förderung sollen vor allem gemeinsame Aktivitäten zur Verbesserung des Standortumfelds und der Erschließung überregionaler Märkte sowie der schnelleren Umsetzung von Innovationen in neue Produkte und Verfahren initiiert und qualifiziert vorbereitet werden. 

Entsprechend dem Leitgedanken der Neuausrichtung der brandenburgischen Wirtschaftsförderung („Stärken stärken") sollen dabei die Branchenkompetenzen im Land gezielt unterstützt werden. Vorrangig werden deshalb Netzwerke gefördert, die den festgelegten Branchenkompetenzfeldern[2] zuzurechnen sind. 

Netzwerke im Sinne dieser Richtlinie zeichnen sich durch eine organisierte Zusammenarbeit regionaler Unternehmen im Rahmen gemeinsamer Projekte und Ziele über einen längeren Zeitraum aus. Diese Aktivitäten sollen den angeschlossenen Unternehmen möglichst unmittelbar zugute kommen. 

Ein externes Netzwerkmanagement soll im Rahmen von Managementdienstleistungen die im Netzwerk zusammenarbeitenden Unternehmen unterstützen, damit diese mit größerer Sachkompetenz und marktrelevantem Auftreten unternehmerisches Wachstum und Beschäftigung generieren können. Mittel des Impulsprogramms dürfen nicht für Sanierungs- oder Konsolidierungszwecke eingesetzt werden. 

1.3 Für die Steuerung des Impulsprogramms und für die fachliche Stellungnahme wird ein Koordinierungsbüro bei einem zentralen Geschäftsbesorger eingerichtet, das weisungsgebunden und im Auftrag des Ministeriums für Wirtschaft die Koordinierung des Impulsprogramms übernimmt. 

1.4 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung nach dieser Richtlinie besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 

2 Gegenstand der Förderung 

2.1 Externes Netzwerkmanagement mit entsprechenden Aufbau-, Koordinations- und Moderationsaufgaben für die Aktivitäten des Netzwerkes in möglichst mehreren der folgenden Bereiche: 

  • Marketing
  • Markterschließungs- und Absatzstrategien
  • Dachmarkenbildung
  • Öffentlichkeitsarbeit
  • Optimierung regionaler Wertschöpfungsketten
  • Zusammenführung von Einzelunternehmen zu Bietergemeinschaften
  • Normierungs- und Zertifizierungsfragen
  • Technologietransfer
  • Strategien zur schnelleren Umsetzung von Innovationen in neue Produkte und Verfahren
  • Aus- und Weiterbildung
  • Verbesserung der Zusammenarbeit mit regionalen Akteuren der Wirtschaftsförderung
  • Erfahrungs- und Wissenstransfer

2.2 Zusätzliche Fremdleistungen zur Entwicklung von Konzeptionen, Betreuung und Umsetzung von Netzwerkprojekten im Rahmen des externen Netzwerkmanagements  in den unter Nummer 2.1 genannten Bereichen.

2.3 Von der Förderung ausgenommen sind

Leistungen, die zu den gewöhnlichen Betriebsausgaben eines Unternehmens gehören,

  • Maßnahmen, die sich auf einen konkreten Geschäftsabschluss beziehen,
  • reine Adressenangaben,
  • allgemein zugängliche Marktanalysen, Prognosen und Darstellungen oder deren Zusammenstellung,
  • investive Maßnahmen,
  • Aktivitäten des Netzwerkes für Unternehmen, die in der Verarbeitung und Vermarktung von in Anhang I des EG-Vertrages aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätig sind, wenn sich die Aktivität nach dem Preis oder der Menge der von Primärerzeugern erworbenen Erzeugnisse oder nach dem Preis oder der Menge der von den betreffenden Unternehmen angebotenen Erzeugnisse richtet oder wenn die Aktivität davon abhängig ist, dass sie ganz oder teilweise an die Primärerzeuger (Landwirte) weitergegeben wird,
  • Aktivitäten des Netzwerkes, die von der Verwendung heimischer Erzeugnisse zu Lasten von Importwaren abhängig gemacht werden,
  • Aktivitäten des Netzwerkes für exportbezogene Tätigkeiten, die auf Mitgliedstaaten oder Drittländer ausgerichtet sind, das heißt Beihilfen, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, mit der Errichtung und dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder mit anderen laufenden exportbezogenen Ausgaben in Zusammenhang stehen.

3 Zuwendungsempfänger

3.1 Zuwendungsempfänger können sein:

Bestehende und neu gegründete Netzwerke, die sich überwiegend aus brandenburgischen Unternehmen aus den Branchenkompetenzfeldern (Ausnahme: Tourismus), aus dem Verarbeitenden Gewerbe und/oder dem Bereich industrienaher Dienstleistungen zusammensetzen. Netzwerke in diesem Sinne sind Zusammenschlüsse oder Vereinigungen von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die sich eine gemeinsame Geschäftsordnung geben und die jeweilige geleistete Arbeit zu protokollieren haben. Die in dieser Trägerschaft zusammenarbeitenden Unternehmen müssen zu jedem Zeitpunkt eindeutig identifizierbar sein.

3.2 Die beteiligten Unternehmen müssen ihren Sitz oder eine Betriebsstätte im Land Brandenburg haben, die nicht nur eine geringfügige Geschäftstätigkeit entfaltet.

Unternehmen, die

  • in der Fischerei beziehungsweise der Aquakultur im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 104/2000[3],
  • in der Primärerzeugung der in Anhang I des EG-Vertrages aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse oder
  • im Steinkohlenbergbau gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1407/2002[4] über staatliche Beihilfen für den Steinkohlenbergbau

tätig sind, dürfen nicht an den Netzwerken beteiligt sein.

3.3 Öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften, Institutionen des Wissens- und Technologietransfers, der Arbeitsmarkt- und Wirtschaftsförderung und der Sozialpartner können mit dem Netzwerk zusammenarbeiten. Die genannten Institutionen dürfen selbst keine Zuwendungen aus dieser Richtlinie erhalten.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Ein aussagefähiges Konzept zum Aufbau, zu den Zielen und angestrebten Einzelmaßnahmen des Netzwerkes mit indikativem Finanzplan und Bereitschaftserklärung der Partner zur Kooperation muss der Bewilligungsbehörde mit der Antragstellung vorgelegt werden.

4.2 Das externe Netzwerkmanagement und externe Sachverständige müssen über die für die Aufgaben erforderlichen Fähigkeiten verfügen. Ihre Qualifikationen werden durch eine aussagefähige Referenzliste und ein überprüfbares Qualifikationsprofil gegenüber dem Koordinierungsbüro und der Bewilligungsbehörde nachgewiesen.

4.3 Das Gender-Mainstreaming-Prinzip ist anzuwenden, das heißt, bei der Planung, Durchführung und Begleitung von Maßnahmen sind ihre Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern aktiv zu berücksichtigen und in der Berichterstattung darzustellen. Gleichzeitig ist der Grundsatz der Nichtdiskriminierung im Sinne des Artikels 16 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006[5] einzuhalten. Die Nachhaltigkeit in den Dimensionen Ökonomie, Ökologie und Soziales ist nachzuweisen.

4.4 Die Fortschritte der Netzwerkarbeit werden im Abstand von jeweils sechs Monaten durch das Koordinierungsbüro überprüft. Netzwerke, die keinen überzeugenden Arbeitsstand erreichen, können durch die Bewilligungsbehörde von einer weiteren Förderung ausgeschlossen werden.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

5.1 Zuwendungsart

Die Förderung nach dieser Richtlinie ist eine Projektförderung zu den im Konzept genannten Einzelmaßnahmen. Globalzuwendungen sind ausgeschlossen.

5.2 Finanzierungsart

Die Zuwendung wird als Anteilfinanzierung gewährt.

5.3 Form der Zuwendung

Die Zuwendung wird für jedes Netzwerk als Zuschuss gewährt.

5.4 Höhe der Zuwendung/Bemessungsgrundlage

5.4.1 Pro Jahr und Netzwerk können zuwendungsfähige Ausgaben bis zur Höhe von 150 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) gefördert werden.

5.4.2 Die Beihilfe bei der Inanspruchnahme der Leistungen nach Nummern 2.1 und 2.2 der Richtlinie erfolgt degressiv. Im ersten Jahr beträgt die Förderung bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, im zweiten Jahr bis zu 70 Prozent und im dritten Jahr bis zu 50 Prozent. Ein Netzwerk kann bis zu drei Jahren gefördert werden. Eine Verlängerung um ein weiteres Jahr ist möglich. Für diesen Fall reduziert sich die Förderung auf 30 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Zuwendungen nach dieser Richtlinie werden nur gewährt, wenn der Zuschuss im Einzelfall mehr als 25 000 Euro pro Netzwerk beträgt.

5.4.3 Zuwendungsfähig sind die im Rahmen des externen Netzwerkmanagements gemäß Nummer 2.1 anfallenden Personalkosten nach Maßgabe von Nummer 5.4.4 und die gemäß Nummer 2.2 zu erbringenden Leistungen, sofern diese erforderlich und in der Höhe vom Koordinierungsbüro als angemessen bestätigt worden sind.

5.4.4 Für die Arbeit des externen Netzwerkmanagements können Tagessätze bis zur Höhe von 400 Euro (ohne Umsatzsteuer; inklusive Reisekosten) pro vollen Arbeitstag (acht Stunden) als zuwendungsfähige Ausgaben in Rechnung gestellt und anerkannt werden. Damit sind die erbrachten eigenen Leistungen zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Nummer 2.1 abgegolten. Das externe Netzwerkmanagement kann im Jahr maximal 220 Tagewerke abrechnen.

5.4.5 Die durch die Zuwendung geförderten Netzwerkleistungen stellen „De-minimis"-Beihilfen an die am Netzwerk beteiligten Unternehmen nach der „De-minimis"-Verordnung[6] der EU dar. Eine Kumulierung von Mitteln nach dieser Richtlinie mit anderen „De-minimis"-Beihilfen ist somit nur insoweit zulässig, als der Gesamtbetrag der jedem am Netzwerk teilnehmenden Unternehmen gewährten „De-minimis"-Beihilfen den Betrag von 200000 Euro brutto innerhalb von drei Steuerjahren vor der nach dieser Richtlinie beantragten „De-minimis"-Beihilfe einschließlich der beantragten Beihilfe nicht übersteigt. Bei Unternehmen im Bereich des Straßentransportsektors darf der Gesamtbetrag der „De-minimis"-Beihilfe innerhalb des gleichen Zeitraumes von drei Steuerjahren 100 000 Euro brutto nicht überschreiten. Diese Höchstbeträge gelten für „De-minimis"-Beihilfen gleich welcher Art und Zielsetzung und unabhängig davon, ob die gewährten Beihilfen  ganz oder teilweise aus Gemeinschaftsmitteln finanziert werden. Eine Kumulierung von „De-minimis"-Beihilfen mit anderen Beihilfen für dasselbe Projekt ist ausgeschlossen.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Eine Förderung kann nur für Maßnahmen bewilligt werden, die nicht vor der Antragstellung begonnen wurden.

6.2 Die geförderten Maßnahmen müssen innerhalb von drei Monaten nach Zugang des Zuwendungsbescheides begonnen werden.

6.3 Die Entwicklung und die Fortschritte des Netzwerkes sowie die Verwendung der Mittel sind von allen Netzwerken im Abstand von jeweils sechs Monaten in Form von Zwischenberichten an die Bewilligungsbehörde zu dokumentieren.

Nach Abschluss der Förderung muss das Netzwerk der Bewilligungsbehörde eine zusammenfassende Darstellung der im Bezugsraum geleisteten Arbeit und Mittelverwendung vorlegen.

6.4 Nach dieser Richtlinie geförderte Maßnahmen können durch keine anderen Richtlinien oder Programme gefördert werden. Eine Förderung ist auch ausgeschlossen, wenn eine weitere Förderung aus Mitteln der Strukturfonds[7] der Europäischen Union (u. a. aus dem Operationellen Programm des Bundes für den Europäischen Sozialfonds Förderperiode 2007 - 2013, dem Operationellen Programm Verkehr - EFRE - Bund - 2007 - 2013 beziehungsweise dem Operationellen Programm des Landes Brandenburg für den Europäischen Sozialfonds [ESF] in der Förderperiode 2007 bis 2013) oder dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) für den genannten Zuwendungszweck erfolgt.

7 Verfahren

7.1 Anträge für die in Nummer 3.1 definierten Netzwerke sind nach einer Stellungnahme durch das Koordinierungsbüro zu richten an:

InvestitionsBank des Landes Brandenburg des Landes Brandenburg
Steinstraße 104 - 106
14480 Potsdam.

Über den Antrag entscheidet die InvestitionsBank des Landes Brandenburg (Bewilligungsbehörde) auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen und der fachlichen Stellungnahme des Koordinierungsbüros.

7.2 Über die konkrete Verwendung der Mittel für die unter Nummern 2.1 und 2.2 definierten Maßnahmen ist von dem jeweiligen Netzwerkmanagement unter Hinweis auf Nummer 6.1 Einvernehmen mit dem Koordinierungsbüro und der Bewilligungsbehörde herzustellen.

7.3 Auszahlungen erfolgen durch die Bewilligungsbehörde auf Anforderung der jeweiligen Netzwerke unter Beifügung von Nachweisen über geleistete Ausgaben und Arbeiten.

7.4 Vor Bewilligung hat jedes im betreffenden Netzwerk agierende Unternehmen schriftlich in Papierform oder in elektronischer Form jede „De-minimis"-Beihilfe anzugeben, die es in den vorangegangenen zwei Steuerjahren sowie im laufenden Steuerjahr erhalten hat. Die Bewilligungsbehörde stellt für jedes beteiligte Unternehmen eine „De-minimis"-Bescheinigung aus, aus der die Höhe der dem Unternehmen zugerechneten „De-minimis"-Beihilfe hervorgeht. Ein Beitritt neuer Mitglieder zum Netzwerk muss von der Bewilligungsbehörde genehmigt werden. Für die neuen Unternehmen gilt die Nachweispflicht über bisher erhaltene „De-minimis"-Beihilfen gleichermaßen. Die Bewilligungsbehörde teilt mit der Genehmigung die neue Zuordnung der „De-minimis"-Beihilfe auf alle Beteiligten mit.

7.5 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

7.6 Aufgrund des Einsatzes von EFRE-Mitteln gelten vorrangig zur Landeshaushaltsordnung die einschlägigen europäischen Vorschriften für die Förderperiode, aus der die jeweils eingesetzten Strukturfondsmittel stammen. Daraus ergeben sich Besonderheiten insbesondere hinsichtlich der Auszahlung, des Abrechnungsverfahrens, der Aufbewahrungspflichten und der Prüfrechte, die im Bewilligungsbescheid den Zuwendungsempfängern im Einzelnen mitgeteilt werden.

Die Daten der Zuwendungsempfänger und der in den Netzwerken organisierten Unternehmen werden elektronisch gespeichert und verarbeitet und im Rahmen eines Registers von Zuwendungsempfängern teilweise veröffentlicht. Ferner sind bezüglich der Kofinanzierung durch Europäische Strukturfondsmittel besondere Publizitätsvorschriften[8] einzuhalten.

Dies bedeutet insbesondere in Abweichung zu den VV zu § 44 LHO:

  1. Zuwendungs(teil)beträge dürfen nur unter Vorlage von Nachweisen über die im Rahmen des Zuwendungszwecks tatsächlich getätigten Ausgaben gemäß VV Nr. 7 zu § 44 LHO ausgezahlt werden.
  2. Ein letzter Teilbetrag von 5 Prozent der Gesamtzuwendung darf darüber hinaus erst gezahlt werden, wenn der Zuwendungsempfänger den Verwendungsnachweis gemäß Nummer 6 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) vollständig und in prüffähiger Form vorgelegt hat.

7.7 Bei den Zuwendungen handelt es sich um Subventionen im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches (StGB). Gemäß dem Brandenburgischen Subventionsgesetz vom 11. November 1996 (GVBl. I S. 306) gelten für Leistungen nach Landesrecht, die Subventionen im Sinne des § 264 StGB sind, die §§ 2 bis 6 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen (Bundesgesetz) vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034). Die subventionserheblichen Tatsachen sind im Antrag bezeichnet.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2013 außer Kraft.

Anträge sollen so früh wie möglich gestellt werden.

Da die Bescheidung von Anträgen innerhalb der Laufzeit des Programms, das heißt bis zum 31. Dezember 2013, erfolgen muss, müssen die vollständigen Anträge bis zum 30. September 2013 bei der Bewilligungsbehörde eingegangen sein.


[1] Derzeit insbesondere Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 (allgemeine VO), Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 (EFRE-VO), Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 (DurchführungsVO)

[2] Siehe hierzu deren Veröffentlichung auf den Internetseiten des Ministeriums für Wirschaft und der ZukunftsAgentur Brandenburg GmbH (ZAB)

[3] ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22

[4] ABl. L 205 vom 2.8.2002, S. 1

[5] ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25

[6] Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis"-Beihilfen (ABl. L 379 vom 28.12.2006, S. 5)

[7] Europäischer Sozialfonds (ESF) und Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE)

[8] Insbesondere Artikel 8, 9 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006