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Richtlinie zur Förderung von selbst genutztem Wohneigentum in Innenstädten (WohneigentumInnenstadtR)


vom 24. April 2009
(ABl./09, [Nr. 19], S.1013)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2010
(ABl./09, [Nr. 19], S.1013)

Inhaltsübersicht

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
2 Gegenstand der Förderung
3 Zuwendungsempfänger
4 Zuwendungsvoraussetzungen
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
7 Verfahren
8 Geltungsdauer

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Das Land Brandenburg gewährt aufgrund des Artikels 47 der Verfassung des Landes Brandenburg nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen für die Bildung von selbst genutztem Wohneigentum.

Ziel ist die Bildung von innerstädtischem selbst genutzten Wohneigentum durch Erwerb vorhandenen Gebäudebestandes, durch Um- und Ausbau sowie Erweiterung bestehender Gebäude und durch Baulückenschließung. Dabei sind insbesondere

  • die Stärkung der Innenstädte,
  • die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohner- und ausgewogener Siedlungsstrukturen,
  • die konzeptionellen Anforderungen des generationsgerechten Wohnens in Form von familien- und altersgerechten Wohnformen,
  • die Nutzung des vorhandenen Wohnungs- und Gebäudebestandes,
  • die Anforderungen des Kosten sparenden Bauens und der sparsame Umgang mit Grund und Boden sowie
  • die Anforderungen des ökologischen Bauens, insbesondere die nachhaltige Reduzierung des Energiebedarfs,

zu berücksichtigen.

In Abstimmung mit den Gemeinden können zusätzliche Städtebauförderungsmittel gemäß der Förderrichtlinie zur Stadterneuerung in der jeweils geltenden Fassung ergänzend zur Förderung der innerstädtischen Wohneigentumsbildung in geförderten Sanierungsgebieten eingesetzt werden.

1.2 Rechtsgrundlagen sind

  • das Baugesetzbuch (BauGB),
  • das Einkommensteuergesetz (EStG),
  • das Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz - EEWärmeG),
  • das Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) sowie
  • die Landeshaushaltsordnung einschließlich der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften.

1.3 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsstelle entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.4 Ausnahmeentscheidungen von dieser Richtlinie bedürfen der vorherigen Zustimmung des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung (MIR). Ausnahmeentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus von Bedeutung sind, ergehen im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Gefördert wird die Schaffung selbst genutzten Wohneigentums durch

  1. Erwerb eines leer stehenden oder bereits durch den Erwerber genutzten Gebäudes aus dem Bestand, sofern damit Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen in Höhe von mindestens 500 Euro
    je Quadratmeter Wohnfläche verbunden sind,
  2. Um- und Ausbau sowie Erweiterung bestehender Gebäude,
  3. Neubau oder Ersterwerb von Eigenheimen und Eigentumswohnungen in Form von Baulückenschließung und auf innerörtlichen Recyclingflächen sowie
  4. Herrichtung von innerörtlichen Bestandsgebäuden und Neubau in Form von Baulückenschließung und auf innerörtlichen Recyclingflächen zur Beseitigung städtebaulicher Missstände mit dem Ziel der Veräußerung als selbst genutztes Wohneigentum (Anschubfinanzierung).

Modellvorhaben zur Erprobung und Weiterentwicklung gemeinschaftlicher Wohnformen (zum Beispiel Wohngemeinschaften für ältere Menschen mit und ohne Betreuungs-/Pflegebedarf) können dabei berücksichtigt werden.

2.2 Darüber hinaus kann die Schaffung einer zweiten, abgeschlossenen und der Hauptwohnung untergeordneten Wohnung in Verbindung mit der Hauptwohnung für die Nutzung durch Haushaltsangehörige gefördert werden.

3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind natürliche Personen, die Wohnraum in innerstädtischen Quartieren zur Selbstnutzung als Eigentümer oder Erbbauberechtigte nach Nummer 2.1 Buchstabe a bis c und Nummer 2.2 erwerben oder bauen.

Bei der Anschubfinanzierung nach Nummer 2.1 Buchstabe d kann Zuwendungsempfänger jede natürliche und jede juristische Person sein.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Eigenleistungen

Der Bauherr hat sich an der Deckung der Gesamtkosten in angemessener Höhe zu beteiligen. Die Höhe der Eigenleistung soll mindestens 15 vom Hundert betragen. Für Vorhaben nach Nummer 2.1 Buchstabe b beträgt die Eigenleistung mindestens 10 vom Hundert der Gesamtkosten.
Bei Vorhaben der Anschubfinanzierung nach Nummer 2.1 Buchstabe d soll die Eigenleistung mindestens 20 vom Hundert der Gesamtkosten betragen.

Die Eigenleistung ist wenigstens zu zwei Dritteln in Form von Geldmitteln zu erbringen.

4.2 Einkommensgrenzen

Die Summe der positiven Einkünfte der letzten zwei Kalenderjahre vor Antragstellung nach § 2 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes des Bauherrn und seiner zum Haushalt zählenden Angehörigen darf folgende Grenzen nicht überschreiten:

  • für den Bauherrn 70 000 Euro,
  • für den Ehepartner beziehungsweise den Partner einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft 50 000 Euro,
  • für jede weitere zum Haushalt gehörende Person jeweils 30 000 Euro.

Haushalte mit geringen Einkünften im Sinne dieser Richtlinie sind Haushalte, bei denen die Summe der positiven Einkünfte der letzten zwei Jahre vor Antragstellung folgende Grenzen nicht überschreitet:

  • für den Bauherrn 50 000 Euro,
  • für den Ehepartner beziehungsweise den Partner einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft 25 000 Euro,
  • für jede weitere zum Haushalt gehörende Person jeweils 15 000 Euro.

4.3 Gebietskulisse

Die Förderung ist nur innerhalb der innerstädtischen Sanierungs- und Entwicklungsgebiete möglich. Zudem ist insbesondere in den Städten der regionalen Wachstumskerne, den vom MIR geförderten Stadtumbaustädten sowie den Mittelzentren gemäß zentralörtlicher Gliederung des Landes Brandenburg die Förderung auch in durch die Städte definierten innerstädtischen „Vorranggebieten Wohnen" möglich.

Die Ausweisung von „Vorranggebieten Wohnen" setzt voraus, dass die innerstädtischen Stadtstrukturen über die Sanierungs- und Entwicklungsgebiete hinausgehen.

Die „Vorranggebiete Wohnen" sind durch Selbstbindungsbeschluss der Städte und in Form einer konkreten Abgrenzung dieser Bereiche festzulegen. Die Festlegung dieser Bereiche erfolgt in Abstimmung mit dem Landesamt für Bauen und Verkehr (LBV) unter Beachtung der stadtentwicklungs- und wohnungspolitischen Zielvorstellungen des Landes. Das LBV informiert die Bewilligungsstelle zeitnah über die abgestimmten Bereiche.

4.4 Städtebauliche Stellungnahme der Stadt- beziehungsweise Gemeindeverwaltung
Im Rahmen der Antragstellung ist eine städtebauliche Stellungnahme der zuständigen Stadt- beziehungsweise Gemeindeverwaltung nach dem Muster der Anlage 1 einzuholen.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart und Form der Zuwendung:

5.2.1 Festbetragsfinanzierung - Zuschuss - für Vorhaben nach Nummer 2.1 Buchstabe a bis c und Nummer 2.2

5.2.2 Anteilfinanzierung - Baudarlehen - für Vorhaben nach Nummer 2.1 Buchstabe d

5.3 Grundförderung

Für Vorhaben nach Nummer 2.1 Buchstabe a und c erfolgt die Förderung über die Gewährung eines Zuschusses in Höhe von 12 000 Euro je Wohneinheit.

5.4 Zusatzförderung

Ergänzend zur Grundförderung werden bei vorliegenden Voraussetzungen Zusatzförderungen gewährt:

5.4.1 Für Bestandsmaßnahmen wird ein Zuschuss in Höhe von 12 000 Euro je Wohneinheit gewährt.

5.4.2 Die Förderung erhöht sich um 5 000 Euro für jedes zum Haushalt zählende Kind und für Haushalte mit schwerbehinderten Angehörigen.

5.4.3 Haushalte mit geringen Einkünften nach Nummer 4.2 Satz 2 erhalten einen weiteren Zuschuss in Höhe von 5 000 Euro je Wohneinheit.

5.4.4 Sofern bei Bestandsmaßnahmen die für den Neubau verbindlichen Vorgaben des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes erfüllt werden, wird ein weiterer Zuschuss von bis zu 5 000 Euro je Wohneinheit, jedoch maximal in Höhe von 50 vom Hundert der nachgewiesenen Kosten, gewährt. Für Neubaumaßnahmen wird dieser Zuschuss nur gewährt, sofern der nach Maßgabe des § 5 EEWärmeG geforderte Anteil der erneuerbaren Energien um mindestens 50 vom Hundert überschritten wird.

5.4.5 Bei Baudenkmalen und in Denkmalbereichen wird für den denkmalpflegerischen Mehraufwand ein weiterer Zuschuss in Höhe von 5 000 Euro gewährt.

5.4.6 Für Vorhaben, bei denen bodenarchäologische Maßnahmen gefordert werden, wird ein weiterer Zuschuss in Höhe von bis zu 5 000 Euro, jedoch maximal in Höhe der nachgewiesenen Kosten, gewährt.

5.5 Regelungen für Vorhaben in Sanierungsgebieten

Zusätzlich zur Förderung nach den Nummern 5.3, 5.4 und 5.7 können für Maßnahmen innerhalb eines förmlich festgelegten Sanierungsgebietes durch die Gemeinden auf der Grundlage der Förderrichtlinie zur Stadterneuerung in der jeweils geltenden Fassung Förderungsmittel für Ordnungsmaßnahmen gewährt werden.

Für stadtbildprägende Bestandsmaßnahmen innerhalb eines förmlich festgelegten Sanierungsgebietes können durch die Gemeinden zur Finanzierung der Modernisierungs- und Instandsetzungskosten Städtebauförderungsmittel bewilligt werden. Das entsprechende Handlungsfeld der Förderrichtlinie zur Stadterneuerung in der jeweils geltenden Fassung ist zu beachten.

5.6 Förderung einer zweiten Wohnung, Um- und Ausbau sowie Erweiterung

Für die Schaffung einer zweiten Wohnung gemäß Nummer 2.2 sowie den Um- und Ausbau und die Erweiterung gemäß Nummer 2.1 Buchstabe b wird ein Zuschuss von 10 000 Euro gewährt, jedoch maximal in Höhe von 50 vom Hundert der Gesamtkosten.

5.7 Anschubfinanzierung

Bei Vorhaben der Anschubfinanzierung nach Nummer 2.1 Buchstabe d erfolgt die Förderung durch Gewährung eines Baudarlehens von bis zu 500 Euro je Quadratmeter Wohnfläche bei Maßnahmen im Wohnungs- und Gebäudebestand und bis zu 350 Euro je Quadratmeter Wohnfläche bei Neubaumaßnahmen.

Wird durch geeignete bauliche Maßnahmen die Herstellung des barrierefreien Zuganges zu den Wohnungen erreicht, erhöht sich das Baudarlehen um bis zu 100 Euro je Quadratmeter Wohnfläche.

Sofern bei Bestandsmaßnahmen die für den Neubau verbindlichen Vorgaben des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes erfüllt werden, wird ein weiteres Darlehen von bis zu 100 Euro je Quadratmeter Wohnfläche, jedoch maximal in Höhe von 50 vom Hundert der nachgewiesenen Kosten, gewährt. Für Neubaumaßnahmen wird dieses Darlehen nur gewährt, sofern der nach Maßgabe des § 5 EEWärmeG geforderte Anteil der erneuerbaren Energien um mindestens 50 vom Hundert überschritten wird.

Bei Baudenkmalen und in Denkmalbereichen erhöht sich das Baudarlehen um bis zu 100 Euro je Quadratmeter Wohnfläche.

Für Vorhaben, bei denen bodenarchäologische Maßnahmen gefordert werden, erhöht sich das Baudarlehen um bis zu 100 Euro je Quadratmeter Wohnfläche, jedoch maximal in Höhe der nachgewiesenen Kosten.

Der Umfang der Förderung wird von der Bewilligungsstelle unter Berücksichtigung sämtlicher sonstiger Förderungs- und Finanzierungsmittel im Einzelfall festgestellt und in der Förderzusage vereinbart.

Die geförderten Wohnungen sind alsbald nach Abschluss der Baumaßnahmen zu einem angemessenen Kaufpreis an selbst nutzende Eigentümer zu veräußern. Die Bewilligungsstelle kann ausnahmsweise der Vermietung der geförderten Wohnungen zustimmen.

Der Kaufpreis ist nur angemessen, wenn er nicht höher ist als die Gesamtkosten des Eigenheims oder der Eigentumswohnung zuzüglich eines Zuschlages von maximal 10 vom Hundert der Gesamtkosten.

Das Baudarlehen ist an rangbereiter Stelle grundbuchlich zu besichern und wird vom Zeitpunkt der ersten Auszahlung an für bis zu drei Jahre zins- und tilgungsfrei gewährt. Danach wird der Zinssatz auf Kapitalmarktkonditionen für Wohnungsbaudarlehen angepasst und das Darlehen ist mit mindestens 1 vom Hundert zuzüglich ersparter Zinsen zu tilgen.

Das gewährte Baudarlehen ist bei Veräußerung der geförderten Wohnungen unverzüglich zurückzuzahlen, im Fall der genehmigten Vermietung spätestens nach Ablauf von zehn Jahren nach der ersten Auszahlung.

Die Förderung einer Anschubfinanzierung steht einer anschließenden Förderung des Enderwerbers nicht entgegen.

5.8 Kumulation mit anderen Förderungsprogrammen

Im Einzelfall ist, soweit sich dies als zweckdienlich erweist, eine Kumulation mit sonstigen Förderungsprogrammen des Landes, des Bundes und der Europäischen Union anzustreben.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Die Bewilligung der Förderung setzt voraus, dass die Finanzierung der voraussichtlich entstehenden Gesamtkosten gesichert ist.

Die InvestitionsBank des Landes Brandenburg (ILB) ist berechtigt, zur Sicherung der Gesamtfinanzierung von Bauvorhaben auch Fremdmittel als Ergänzungsdarlehen zu gewähren.

6.2 Es werden nur Vorhaben gefördert, die im Sinne der städtebaulichen Zielvorgaben hergerichtet werden und die einen Beitrag zur städtebaulichen Aufwertung und Verbesserung des Wohnumfeldes leisten. Bei der Realisierung von Bestandsvorhaben muss nach Abschluss der baulichen Maßnahmen die Außenhülle eines Gebäudes ein Erscheinungsbild aufweisen, welches nicht im Widerspruch zu den städtebaulichen Erneuerungszielen steht.

6.3 Jeder Zuwendungsempfänger kann den Zuschuss nur einmal in Anspruch nehmen. Der Zuschuss wird für eine Wohnung nur einmal gewährt.

6.4 Die geförderte Wohnung ist mindestens zehn Jahre selbst zu nutzen (Zweckbindungszeitraum). Näheres regelt der Fördervertrag.

6.5 Im Fall einer Anschubfinanzierung nach Nummer 2.1 Buchstabe d ist eine Ausschreibung gemäß Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) erforderlich. Die Bauleistungen sind auf der Grundlage der VOB nach Fachlosen auszuschreiben und zu vergeben. Die Gesamtvergabe der Bauleistungen ist nicht zulässig.

6.6 Die geltenden Bestimmungen zur Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung sind zu beachten.

6.7 Bauherren haben auf einem Bauschild die Förderung durch das Land Brandenburg und die Bundesrepublik Deutschland kenntlich zu machen.

6.8 Mit den Baumaßnahmen ist spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Zugang der Förderzusage zu beginnen. Das Bauvorhaben ist in einer angemessenen Frist (in der Regel innerhalb von 24 Monaten nach Zugang der Förderzusage) bezugsfertig zu erstellen und von den im Antrag bezeichneten Personen zur Selbstnutzung zu beziehen.

6.9 Die Gemeinden dokumentieren in ihren Stellungnahmen die zu beachtenden städtebaulichen Rahmenbedingungen für die beantragte Förderung.

7 Verfahren

7.1 Bewilligungsstelle für die Förderungsmittel nach dieser Richtlinie ist die ILB. Sie kann sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben Dritter bedienen.

Bewilligungsstelle für die Städtebauförderungsmittel ist die jeweilige Gemeinde.

7.2 Antragsverfahren

7.2.1 Antragsverfahren für Einzelanträge

Das Antragsverfahren für Einzelanträge umfasst im Regelfall:

  • die Finanzierungsberatung,
  • die Antragstellung,
  • die Vervollständigung des Antrages nach Aufforderung durch die ILB.

Die Finanzierungsberatung bei der ILB erfolgt vor der Antragstellung und umfasst Informationen über die Voraussetzungen der Förderung und das Bewilligungsverfahren sowie zu den Möglichkeiten der Kombination mit Wohnraum- und Städtebauförderungsmitteln.

Dem Antragsformular sind mindestens beizufügen:

  • die städtebauliche Stellungnahme,
  • das Finanzierungsberatungsprotokoll,
  • der Nachweis über die Summe der positiven Einkünfte des Haushalts der letzten beiden Kalenderjahre (in der Regel Einkommensteuerbescheide),
  • die aktuellen Meldebescheinigungen der künftig zum Haushalt des Bauherren zählenden Personen,
  • der Nachweis des Eigentums oder Erbbaurechts am Grundstück beziehungsweise des gesicherten Eigentumserwerbs oder Vergabe des Erbbaurechts,
  • bei beantragter Förderung nach Nummer 5.4.4 die Maßnahmenbeschreibung und Kostenplanung zur Einhaltung der Vorgaben des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes,
  • bei beantragter Förderung nach Nummer 5.4.5 die Maßnahmenbeschreibung und Kostenplanung im Zusammenhang mit betroffenen denkmalschutzrechtlichen Belangen,
  • bei beantragter Förderung nach Nummer 5.4.6 die Maßnahmenbeschreibung und Kostenplanung von bodenarchäologischen Untersuchungen.

7.2.2 Antragsverfahren für die Anschubfinanzierung

Bei Vorhaben der Anschubfinanzierung ist durch die ILB eine Vorprüfung erforderlich. Im Rahmen dieser Vorprüfung sind insbesondere die Übereinstimmung mit der förderungsfähigen Gebietskulisse und die Schlüssigkeit der Gesamtmaßnahme hinsichtlich der städtebaulichen Einordnung in den teilräumlichen Bereich zu prüfen. Sofern Darlehen nach Nummer 5.7 Absatz 2 bis 5 beantragt werden, sind die vorliegenden Voraussetzungen und die jeweiligen veranschlagten Kosten in geeigneter Form nachzuweisen.

7.2.3 Antrag auf Städtebauförderung nach Nummer 5.5

Der Antrag auf Städtebauförderung für förderungsfähige Maßnahmen innerhalb eines förmlich

festgelegten Sanierungsgebietes nach Nummer 5.5 ist bei der Stadt oder Gemeinde einzureichen.

7.3 Bewilligungsverfahren

Die Bewilligungsstelle entscheidet auf der Grundlage dieser Richtlinie und der für die Wohneigentumsförderung maßgeblichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften nach pflichtgemäßem Ermessen über die Förderungsanträge.

7.3.1 Bewilligungsverfahren bei Einzelanträgen

Maßgeblicher Stichtag für die Feststellung der Zugehörigkeit zum zuwendungsberechtigten Personenkreis ist der Tag des Eingangs des Antrags bei der ILB.

Die ILB entscheidet anhand der vollständig vorgelegten Unterlagen und Nachweise unverzüglich über den Antrag.

7.3.2 Bewilligungsverfahren bei Anschubfinanzierung

Eingegangene Anträge werden durch die ILB hinsichtlich ihrer Übereinstimmung mit den förderpolitischen Zielvorgaben des Landes geprüft.

Ergibt bereits die Prüfung der in Nummer 7.2.2 genannten Unterlagen, dass die Übereinstimmung nicht nachgewiesen werden kann, wird der Antrag abgelehnt.

Ergibt die Prüfung der in Nummer 7.2.2 genannten Unterlagen, dass die Übereinstimmung hinreichend nachgewiesen werden kann, wird der Antragsteller zur Beibringung aller für die Bewilligung erforderlichen Unterlagen und Nachweise aufgefordert.

Die Bewilligung der Anschubfinanzierung erfolgt nach Abschluss der bautechnischen Prüfung und nach Vorliegen aller weiteren Voraussetzungen. Die bautechnische Prüfung erfolgt durch die ILB oder eines von ihr beauftragten Dritten zur Feststellung der Kosten sowie zur Ermittlung der Wohnfläche.

7.4 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

7.4.1 Die Zuwendungen werden nach Baufortschritt wie folgt ausgezahlt:

50 vom Hundert nach Baubeginn,
40 vom Hundert nach Fertigstellung des Rohbaus,
10 vom Hundert nach Schlussabnahme.

Abweichend davon können der Zeitpunkt und die Höhe der Auszahlungsraten bei Vorhaben im Rahmen der Anschubfinanzierung nach Nummer 2.1 Buchstabe d individuell durch die ILB festgelegt werden.

7.4.2 Der Fertigstellungsgrad ist nachzuweisen durch

  • einen Bautenstandsbericht bauleitender Architekten oder eines unabhängigen Sachverständigen,
  • eine Kopie der Fertigstellungsanzeige gemäß § 68 Absatz 5 und die Bescheinigung nach § 76 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO).

7.4.3 Die Auszahlung der Zuwendung setzt voraus, dass

  • die im Finanzierungsplan ausgewiesenen Eigenmittel eingesetzt wurden,
  • die Sicherung der Förderungsmittel im Rahmen der Anschubfinanzierung nach Nummer 2.1 Buchstabe d ranggerecht durch einen beglaubigten Grundbuchauszug nachgewiesen oder durch einen Notar bestätigt wurde, dass der Eintragungsantrag auch im Namen der ILB gestellt ist und keine Umstände bekannt sind, die der ranggerechten Eintragung von dinglichen Rechten entgegenstehen.

7.5 Verwendungsnachweisverfahren

7.5.1 Die Vorlage einer Schlussabrechnung ist für Einzelantragsteller nur erforderlich, sofern die ILB dies verlangt. In jedem Fall ist nach Beginn der Selbstnutzung eine amtliche Meldebescheinigung vorzulegen. Sofern ergänzende Städtebauförderungsmittel gewährt wurden, ist ferner eine Bescheinigung der jeweiligen Gemeinde nach dem Muster der Anlage 2 vorzulegen.

Für Vorhaben, für die eine Förderung gemäß Nummer 5.4.4 gewährt wurde, ist die Erfüllung der Anforderungen nachzuweisen. Dieser Nachweis hat entsprechend den Vorschriften des § 10 EEWärmeG zu erfolgen. In den Fällen von gewährten Förderungen nach Nummern 5.4.4 und 5.4.6 sind die jeweiligen Kosten nachzuweisen.

7.5.2 Im Rahmen der Anschubfinanzierung nach Nummer 2.1 Buchstabe d hat der Bauherr der ILB unverzüglich

  • eine Kopie der Fertigstellungsanzeige gemäß § 68 Absatz 5 und die Bescheinigung nach § 76 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 BbgBO und
  • die Kaufverträge für die geförderten Wohnungen

vorzulegen.

Bauherren haben der ILB innerhalb von sechs Monaten nach Bezugsfertigkeit aller geförderten Wohnungen eine Schlussabrechnung in Form eines einfachen Verwendungsnachweises gemäß den VV zu § 44 LHO vorzulegen. Sofern zusätzliche Baudarlehen gemäß Nummer 5.7 Absatz 3 gewährt wurden, ist die Erfüllung der verbindlichen Vorgaben nachzuweisen. Dieser Nachweis hat entsprechend den Vorschriften des § 10 EEWärmeG zu erfolgen. In den Fällen, in denen Baudarlehen für die Einbindung energetischer Maßnahmen nach dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz gemäß Nummer 5.7 Absatz 3 und für bodenarchäologische Untersuchungen gemäß Nummer 5.7 Absatz 5 gewährt wurden, sind die tatsächlich entstandenen Kosten nachzuweisen.

Für den Fall, dass die Wohnungen nicht unmittelbar nach Bezugsfertigkeit veräußert werden können, ist der ILB jeweils bis zum 30. April eines jeden Jahres ein Bericht vorzulegen, der Angaben zum Stand der Veräußerung sowie zu den bisherigen und künftigen Veräußerungsaktivitäten enthalten muss.

7.6 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Kündigung des Fördervertrages und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in den Förderrichtlinien oder im Fördervertrag Abweichungen zugelassen worden sind.

7.7 Entgelte

7.7.1 Die Bewilligungsstelle ist berechtigt, für die Bearbeitung der Förderungsanträge und die Verwaltung der ausgezahlten Darlehen ein Entgelt zu erheben.

7.7.2 Das einmalige Entgelt beträgt für die Förderung nach Nummer 2.1 Buchstabe a bis c (für Einzelantragsteller) 3 vom Hundert des Nominalbetrages der bewilligten Förderungsmittel. Für die Förderung der Anschubfinanzierung nach Nummer 2.1 Buchstabe d beträgt das einmalige Entgelt 2,5 vom Hundert. Das einmalige Entgelt wird mit Unterbreitung des Vertragsangebotes durch die ILB fällig und bei Auszahlung der ersten und zweiten planmäßigen Rate jeweils hälftig einbehalten.

7.7.3 Im Rahmen der Anschubfinanzierung wird ab Auszahlung der einzelnen Darlehensraten ein laufendes Entgelt in Höhe von 0,5 vom Hundert jährlich fällig. Ab Tilgungsbeginn wird das Entgelt vom jeweiligen Restkapital berechnet; die durch die fortschreitende Tilgung ersparten Entgelte erhöhen die Tilgung.

7.8 Vordrucke

Soweit einheitliche Vordrucke vorgesehen sind, müssen sie verwendet werden.

7.9 Bürgschaften

Bürgschaften für Darlehen können nach der Richtlinie des Landes Brandenburg für die Übernahme von Bürgschaften zur Förderung des Wohnungswesens in der jeweils geltenden Fassung übernommen werden. Dazu ist ein gesonderter Antrag an die Landesbürgschaftsstelle zu richten.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2010 außer Kraft.

Anlagen