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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Anlagen (1) Änderungshistorie

ARCHIV

Trennungsgeldverordnung - Unterkunft und Verpflegung gegen angemessenes Entgelt - Maßgebender Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung für das Jahr 2009 -


vom 12. Januar 2009
(ABl./09, [Nr. 5], S.179)

Außer Kraft getreten durch Bekanntmachung des MdF vom 10. Mai 2012
(ABl./12, [Nr. 22], S.827)

Die Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385), zuletzt geändert durch Artikel 19a des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3024), ist durch die Verordnung vom 18. November 2008 (BGBl. I S. 2220) geändert worden.

Die Änderungen treten am 1. Januar 2009 in Kraft.

Die maßgebenden Sachbezugswerte betragen hiernach

  1. für Gemeinschaftsunterkunft

    für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und Auszubildende einschließlich Anwärter
     2009 in Euro pro Monat
    im Einzelzimmer 142,80
    im Doppelzimmer 61,20
    im Dreibettzimmer 40,80
    im Vierbettzimmer und mehr 20,40
    und
  2. für Verpflegung
      2009
    in Euro pro Tag
    volle Tagesverpflegung 7,00
    für Frühstück 1,53
    für Mittag- oder Abendessen je 2,73

Die Änderung der Sachbezugswerte hat Auswirkungen auf die Anwendung folgender Vorschriften:

1. Trennungsgeldverordnung - TGV -

Gemäß § 3 Abs. 3 TGV wird als Trennungstagegeld ein Betrag in Höhe der Summe der nach der Sachbezugsverordnung maßgebenden Sachbezugswerte für Frühstück, Mittagessen und Abendessen gewährt.

Demnach beträgt das Trennungstagegeld ab dem 1. Januar 2009

täglich 7,00 Euro,

für Berechtigte im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 2 Buchstabe a bis c TGV

täglich 10,50 Euro.

Die Tagessätze des Trennungsgeldes und die Einbehaltungsbeträge bei unentgeltlicher Bereitstellung von Verpflegung gemäß § 3 Abs. 3 Satz 3 und 4 TGV können der beigefügten Übersicht - Stand 1. Januar 2009 - entnommen werden.

2. Unterkunft und Verpflegung der Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst des Landes Brandenburg an den Ausbildungseinrichtungen des Landes Brandenburg gegen angemessenes Entgelt

In dem Rundschreiben vom 27. November 1996 (ABl. S. 1158), zuletzt geändert durch Rundschreiben vom 28. Dezember 2006 (ABl. 2007 S. 135), ist die Höhe der zu entrichtenden Entgelte für Gemeinschaftsunterkunft und Verpflegung unter Hinweis auf die Sachbezugsverordnung geregelt. Die vorgenannten geänderten Sachbezugswerte für das Jahr 2009 treten an die Stelle der dort in Nummer 2 und in der als Anlage beigefügten Muster - Vereinbarung genannten Beträge.

Anlagen