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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft zur Förderung der Energieeffizienz und der Nutzung erneuerbarer Energien (REN-Programm)


vom 18. Juli 2007
(ABl./07, [Nr. 32], S.1660)

geändert durch Bekanntmachung des MW vom 15. Februar 2009
(ABl./09, [Nr. 11], S.526)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2009 durch Richtlinie des MW vom 18. Juli 2007
(ABl./07, [Nr. 32], S.1660)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie auf der Grundlage des Operationellen Programms (OP) für den Zeitraum 2000-2006 beziehungsweise für den Zeitraum 2007-2013 und der jeweils für die Förderperiode geltenden Verordnungen und sonstigen Rechtsakte[1] in der jeweils geltenden Fassung sowie der §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften Zuwendungen zur:

  • Verbesserung der Energieeffizienz bezogen auf den Einsatz von Primärenergie
  • Erhöhung des Anteils der erneuerbaren Energien am Primärenergieverbrauch durch Nutzung der vorhandenen Potenziale an Biomasse, Erdwärme, Wasserkraft und Sonnenenergie
  • Einführung und Anwendung innovativer Technologien zur Nutzung der erneuerbaren Energien und zur rationellen Energieanwendung und Energiespeicherung
  • Erarbeitung umsetzungsfähiger Energiekonzepte und -studien
  • Energieberatungsleistungen für Industrie und Gewerbe in Anlehnung an VDI 3922, sofern eine anschließende Umsetzung der vorgeschlagenen Energieeinsparmaßnahmen erfolgt
  • Durchführung von Veranstaltungen, die der Umsetzung der energiepolitischen Ziele des Landes dienen.

Ziel ist, den Anteil der erneuerbaren Energien am Primärenergieverbrauch des Landes Brandenburg weiter zu erhöhen. Darüber hinaus sollen durch Investitionen der gewerblichen Wirtschaft in den Bereichen Energieeffizienz und Technologieentwicklung eine Reduzierung der Umweltbelastung durch Kohlendioxid, Schwefeldioxid, Kohlenmonoxid und Feinstaub erreicht werden.

1.2 Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.3 Sofern es sich bei den Zuwendungsempfängern um Unternehmen im beihilferechtlichen Sinne handelt (vgl. Artikel 87 Abs. 1 EG-Vertrag), stellen die nach dieser Richtlinie gewährten Zuwendungen Beihilfen dar, die nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (nachfolgend: AGFVO)[2] freigestellt sind.

1.4 Entsprechend der Neuausrichtung der brandenburgischen Wirtschaftsförderung („Stärken stärken“) sollen die Branchenkompetenzen im Land gezielt unterstützt werden. Vorrangig werden deshalb Unternehmen gefördert, die den festgelegten Branchenkompetenzfeldern zuzurechnen sind.[3]

2 Gegenstand der Förderung und Höhe der Zwendung

2.1 Energieeffizienz

2.1.1 Energierückgewinnung

Gefördert werden können Investitionen zur Energierückgewinnung und zur Nutzung der rückgewonnenen Energie in Anlagen, die nicht nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigungsbedürftig oder durch andere gesetzliche Bestimmungen beziehungsweise behördliche Auflagen vorgeschrieben sind.

(Hinweis: Investitionen zur Wärmenutzung bei Anlagen, die nach dem BImSchG genehmigungsbedürftig sind, können durch das Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz [MLUV] des Landes Brandenburg gefördert werden.)

Grundlage für die Förderung ist der Nachweis der Nutzung der rückgewonnenen Energie durch eine vorzulegende Energiebedarfsanalyse.

Gefördert werden können auch Energierückgewinnungsanlagen innerhalb kontrollierter Be- und Entlüftungssysteme zur Raumbeheizung.

Die Förderung beträgt bis zu 25 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, wobei der Höchstförderbetrag je Einzelanlage auf 150.000 Euro begrenzt ist.

Wärmerückgewinnungseinrichtungen in Wärmeerzeugungsanlagen zur Raumbeheizung (zum Beispiel Brennwertkessel, Abgaswärmetauscher etc.) werden nicht gefördert.

2.1.2 Investitionen in Wärmepumpenanlagen

Gefördert werden kann der Einsatz von Wärmepumpenanlagen zur Erwärmung von Brauch- und/oder Heizungswasser und in technologischen Prozessen.

Die Förderhöhe beträgt bis zu 30 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Der Höchstförderbetrag je Einzelanlage beträgt 75.000 Euro.

Die Jahresarbeitszahl von erdgekoppelten Wärmepumpenanlagen muss mindestens 4,0 betragen, die Jahresarbeitszahl bei Luft/Wasser-Wärmepumpenanlagen muss mindestens 3,25 betragen. Diese sind projektbezogen nachzuweisen.

Luft/Luft-Wärmepumpensysteme und Wärmeverteilungsanlagen werden grundsätzlich nicht gefördert.

2.1.3 Sonstige Investitionen zur Verbesserung der Energie effizienz in Prozessabläufen der gewerblichen Wirtschaft

Gefördert werden können technische Investitionen zur Verbesserung der Energieeffizienz in Prozessabläufen der gewerblichen Wirtschaft, soweit die beabsichtigte Investition nicht im Rahmen der Richtlinie des Ministeriums für Wirschaft zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe “Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GA-G) in der jeweils gültigen Fassung gefördert werden kann.

Eine Investition wird nur gefördert, wenn sie dem Stand der Technik entspricht und die energetische Einsparung nachweislich mindestens 30 Prozent gegenüber dem Ist-Zustand beträgt.

Die Förderhöhe beträgt bis zu 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal 500.000 Euro je Einzelanlage.

(Hinweis: Investitionen zur Steigerung der Energieeffizienz in Anlagen, die nach dem BImSchG genehmigungsbedürftig sind, können in der Regel durch das MLUV gefördert werden. Ausnahmen bedürfen einer Abstimmung zwischen dem MLUV und dem MW).

2.2 Erneuerbare Energien

2.2.1 Investitionen in Biomasseanlagen

Gefördert werden können zentrale Anlagen zur energetischen Nutzung von Biomasse (Holz, Stroh, andere pflanzliche Rohstoffe, Deponie-, Klärgas, Rapsöl, Rapsmethylester, Klärrückstände etc.), sofern sie nicht im Rahmen integrierter Konzepte zur Umweltentlastung durch das MLUV gefördert werden können.

Die Förderhöhe ist abhängig von einer vorzulegenden Wirtschaftlichkeitsberechnung und beträgt

  • für Anlagen zur Gewinnung von Biogas bis zu 25 Prozent und für Anlagen zur Aufbereitung und Einspeisung von Biogas in Versorgungsnetze bis zu 35 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben,
  • bei Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen und Kälteerzeugungsanlagen mittels Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) bis zu 25 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Der Förderhöchstsatz kann nur dann gewährt werden, wenn mindestens ein jahresgemittelter Brennstoffnutzungsgrad von 70 Prozent erreicht wird,
  • für Anlagen zur ausschließlichen thermischen Nutzung bis zu 25 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die notwendige Anlagengröße ist durch eine Wärmebedarfsrechnung nachzuweisen,
  • für Anlagen der Nahwärmeversorgung mit vorgeschaltetem Wärmeerzeuger auf Basis von Biomasse bis zu 30 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die notwendige Anlagengröße ist durch eine Wärmebedarfsrechnung nachzuweisen.

Förderfähig sind auch gegebenenfalls notwendige Investitionen, die der eigentlichen “Anlage zur energetischen Nutzung von Biomasse“ vorgeschaltet werden müssen beziehungsweise Wärmenetze zwischen Kesselanlage und erster Absperrarmatur beim Wärmeverbraucher. Die Förderhöhe beträgt im Förderfall bis zu 25 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Anlagen mit einem Vergütungsanspruch nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) werden nur gefördert, wenn trotz dieses Vergütungsanspruches ein dauerhafter wirtschaftlicher Betrieb nachweislich nicht gewährleistet ist.

Der Höchstförderbetrag beträgt je Einzelanlage 500.000 Euro maximal 45 Prozent der beihilfefähigen Kosten.

2.2.2 Investitionen in Wasserkraftanlagen

Gefördert werden können Wasserkraftanlagen in Abhängigkeit einer vorzulegenden Wirtschaftlichkeitsberechnung, wobei die Förderhöhe bis zu 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben beträgt. Der Höchstförderbetrag je Einzelanlage beträgt 250.000 Euro.

2.2.3 Investitionen in thermische Solaranlagen

Gefördert werden können die Errichtung thermischer Solarkollektoranlagen zur Brauchwassererwärmung, zur Raumheizung, zur Bereitstellung von Prozesswärme sowie zur solaren Kühlung.

Für die Brauchwassererwärmung und für Heizungszwecke werden nur thermische Solaranlagen gefördert, die die Anforderungen des Umweltzeichens RAL-UZ 73 “Sonnenkollektoren“ (blauer Engel) erfüllen. Demzufolge muss unter anderem der Jahresenergieertrag mindestens 525 kWh/m2 Kollektorfläche bei einem solaren Deckungsanteil von 40 Prozent betragen. Hierzu sind die entsprechenden Herstellernachweise bei Antragstellung vorzulegen. Die Prüfung muss nach DIN 4757, Teile 3 und 4 oder EN 12975, Teile 1 und 2 testiert sein.

Die Zuwendung beträgt bei der Erstinstallation und Erweiterung von Anlagen

  • zur ausschließlichen Warmwasserbereitung mit beziehungsweise um mehr als 40 m2 Kollektorfläche 65 Euro/m2 Kollektorfläche und
  • zur kombinierten Warmwasserbereitung und Heizungsunterstützung mit beziehungsweise um mehr als 40 m2 Kollektorfläche 70 Euro/m2,

höchstens jedoch bis zu 25 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Solarkollektoranlagen für Kühlzwecke und zur Bereitstellung von Prozesswärme können mit bis zu 25 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert werden.

Der Höchstförderbetrag je Einzelanlage beträgt 80.000 Euro.

2.2.4 Investitionen in Tiefengeothermie-Anlagen

Gefördert werden kann die Erschließung und energetische Nutzung von Erdwärme in Tiefen ab 400 m. Die Zuwendungshöhe beträgt bis zu 45 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal jedoch 1.000.000 Euro je Einzelanlage.

Voraussetzung der Förderung ist ein wirtschaftlich tragfähiges Nutzungskonzept.

2.3 Einführung und Anwendung neuer innovativer Technologien zur Erhöhung der Energieeffizienz und Nutzung erneuerbarer Energien

Gefördert werden können Investitionen im Rahmen von Pilot- und Demonstrationsprojekten für neue Technologien und Verfahren zur

  • rationellen Energienutzung
  • Nutzung der erneuerbaren Energien
  • Nutzung der Braunkohle
  • Speicherung von Energie
  • Erzeugung und Nutzung von Wasserstoff in ortsfesten Anlagen
  • Herstellung synthetischer Kraftstoffe auf der Basis von Biomasse
  • Abscheidung von CO2 aus Energieumwandlungsanlagen sowie dessen Speicherung.

Die Zuwendungshöhe beträgt bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal 1.000.000 Euro je Einzelfall.

Zuwendungsfähig sind nur die Ausgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang zum Förderprojekt stehen.

2.4 Konzepte, Programme, Studien, Maßnahmen und Veranstaltungen zur Verwirklichung der energiepolitischen Ziele des Landes Brandenburg

Gefördert werden kann die Erarbeitung von Konzepten, Programmen und Studien.

Gefördert werden können des Weiteren Maßnahmen zur Kommunikations- und Motivationsstrategie, die im Sinne der Energiestrategie des Landes Brandenburg durchgeführt werden.

Gefördert werden können auch Veranstaltungen von Vereinen, Verbänden und Institutionen, die nachweislich der rationellen Energieanwendung, der Nutzung erneuerbarer Energieträger sowie der Gestaltung einer umweltfreundlichen und effizienten Energieversorgung dienen. Dazu zählen Workshops, Seminare und Zusammenkünfte zum Informationsaustausch.

Die Förderhöhe beträgt bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 100.000 Euro je Vorhaben.

Die Finanzmittel für Maßnahmen nach Nummer 2.4 sind auf 15 Prozent der für diese Richtlinie jährlich verfügbaren Haushaltsmittel begrenzt.

2.5 KMU-Zuschlag

Beihilfen nach dieser Richtlinie können erhöht werden:

  • um 20 Prozent bei Beihilfen an kleine Unternehmen und
  • um 10 Prozent bei Beihilfen an mittlere Unternehmen

(zur Definition siehe wiederum Anhang 1 zur AGFVO).

3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind:

  • bei einer Förderung unter Einsatz von Mitteln des Landes und des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE):
  1. juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme des Bundes sowie
  2. kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne der jeweils gültigen Definition der Europäischen Kommission (siehe Anhang 1 der AGFVO), sofern sie in Brandenburg eine Betriebsstätte unterhalten.
  • bei einer Förderung unter Einsatz von reinen Landesmitteln im Einzelfall: natürliche Personen, Vereine, Verbände.

Sofern Zuwendungsempfänger als Unternehmen im Sinne des Artikels 87 Abs. 1 EG-Vertrag einzustufen sind, können sie nur als KMU gefördert werden.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Gefördert werden ausschließlich Maßnahmen, die im Land Brandenburg durchgeführt werden.

4.2 Die zur Durchführung einer Maßnahme benötigten öffentlichen Genehmigungen (zum Beispiel Baugenehmigungen, immissionsrechtliche Genehmigungen nach dem BImSchG etc.) sowie alle zum Errichten und Betreiben notwendigen Verträge (zum Beispiel Pachtverträge, Nutzungsverträge, Darlehenszusagen, Netzanschlusszusagen etc.) sollen bei Antragstellung vorliegen, jedoch mindestens beantragt sein; die Eingangsbestätigung der jeweiligen Behörde ist der Antragstellung beizufügen.

4.3 Zuwendungen werden nur für solche Vorhaben gewährt, mit denen zum Zeitpunkt des Antragseinganges bei der zuständigen Stelle noch nicht begonnen worden ist. Beginn des Vorhabens ist der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Liefer- und Leistungsvertrages.

Bei Baumaßnahmen gelten Planung und Bodenuntersuchungen nicht als Beginn des Vorhabens. Der Grunderwerb ist nicht als Beginn des Vorhabens anzusehen.

4.4 Soweit Investitionen nach Nummer 2.2.1 (Biomasse) und Nummer 2.2.3 (Thermische Solaranlagen) im Rahmen des Programms “Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien“ des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit gefördert werden können (siehe auch: www.bafa.de und www.kfw.de), sind diese Investitionen im Rahmen dieser Richtlinie nicht förderfähig.

4.5 Maßnahmen, deren Amortisationszeiten unter drei Jahren liegen, werden nicht gefördert.

4.6 Maßnahmen, deren dauerhafter wirtschaftlicher Betrieb vom Antragsteller nicht gesichert werden kann, werden nicht gefördert.

4.7 Maßnahmen mit einer Zuwendung unter 2.500 Euro werden nicht gefördert.

4.8 Das Gender-Mainstreaming-Prinzip ist anzuwenden, das heißt, bei der Planung, Durchführung und Begleitung von Maßnahmen sind ihre Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern aktiv zu berücksichtigen und in der Berichterstattung darzustellen. Die Nachhaltigkeit in den Dimensionen Ökonomie, Ökologie und Soziales ist nachzuweisen.

5 Art und Umfang der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss/Zuweisung

5.4 Bemessungsgrundlage

Zuwendungsfähig sind die im unmittelbaren Zusammenhang mit der beantragten Maßnahme stehenden nachgewiesenen, notwendigen und angemessenen Ausgaben für Planung und Realisierung.

Die Festlegung der zuwendungsfähigen Ausgaben für die jeweils beantragte Maßnahme erfolgt durch die Bewilligungsbehörde.

Nicht förderfähig sind:

  • Investitionen, die nicht aktivierungsfähig sind oder durch bilanzpflichtige Zuwendungsempfänger nicht aktiviert werden
  • die Mehrwertsteuer, sofern der Antragsteller zum Vorsteuerabzug berechtigt ist
  • Finanzierungskosten, rechts-, steuer- und betriebswirtschaftliche Beratungen
  • Preisaufschläge bei Verkäufen zwischen verbundenen Unternehmen
  • Planungsleistungen für Vorhaben im Ein- und Zweifamilienhausbereich
  • Grunderwerbskosten, Baunebenkosten
  • Reparatur- und/oder Ersatzteilbeschaffung
  • Maßnahmen, die auf der Grundlage von Mietkaufverträgen durchgeführt werden
  • Maßnahmen, die gesetzlich vorgeschrieben und/ oder behördlich angeordnet wurden
  • Unbare Eigenleistungen (nicht kassenwirksame Ausgaben wie eigene Planungsleistungen, Selbstbau und Selbstmontage von Anlagen); Ausnahmen bei Maßnahmen nach Nummer 2.4 sind möglich.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Kumulation öffentlicher Mittel

6.1.1 Die Kumulation von Mitteln, die im Rahmen dieser Richtlinie bewilligt werden, mit anderen Mitteln des Landes Brandenburg für dieselbe Maßnahme ist nicht zulässig.

6.1.2 Eine Kumulation mit Mitteln des Bundes auf Zuschuss- und/oder Darlehensbasis ist zulässig.

6.1.3 Soweit bei der zu fördernden Maßnahme ein Rechtsanspruch auf eine Investitionszulage im Rahmen des Investitionszulagengesetzes besteht, hat die Bewilligungsbehörde die Investitionszulage als Deckungsmittel bei der Ermittlung der Zuwendungshöhe und im Rahmen der Subventionswertberechnung zu berücksichtigen.

6.1.4 Bei der Kumulation aller Förder- und sonstigen für das Vorhaben eingesetzten öffentlichen Mittel (zum Beispiel Investitionszulagen, zinsgünstige öffentliche Darlehen) ist zu beachten, dass die Summe aller Subventionswerte der gewährten Mittel den Höchstbetrag von 50 Prozent (brutto) nicht übersteigen darf.

6.2 Die Eigenbeteiligung des begünstigten Unternehmens muss mindestens 25 Prozent des förderfähigen Investitionsvolumens betragen.

6.3 Abweichend von Nummer 3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und der Nummer 3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (ANBest-G) wird zugelassen, dass vom Antragsteller drei auf das Vorhaben bezogene, voneinander unabhängige, detaillierte Kostenvoranschläge mit dem Antrag vorzulegen sind, es sei denn, dass nur ein oder zwei Anbieter in Betracht kommen. In solchen Fällen ist dieses gegenüber der Bewilligungsbehörde zu begründen.

Grundlage der Berechnung des Zuwendungsbetrages ist grundsätzlich der jeweils niedrigste Kostenvoranschlag.

Die Bewilligungsbehörde kann Nebenbestimmungen zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides machen (zum Beispiel technische Auflagen, Berichterstattung über mehrere Betriebsjahre der geförderten Anlage, die insbesondere eine spätere Erfolgsmessung und -bewertung ermöglicht etc.).

6.4 Die durch die Zuschüsse geförderten Gegenstände müssen mindestens fünf Jahre nach Abschluss des Vorhabens am Investitionsort beziehungsweise in der Betriebsstätte verbleiben (verwendet werden), es sei denn, sie werden durch gleich- oder höherwertige Wirtschaftsgüter ersetzt (Verbleibefrist). Die Verbleibefrist beginnt am Ende des im Zuwendungsbescheid bestimmten Investitions- beziehungsweise Durchführungszeitraumes.

6.5 Im Zeitraum zwischen der Anschaffung oder der Herstellung und dem Ende der Verbleibefrist unterliegen die geförderten Wirtschaftsgüter der Zweckbindung (Zweckbindungsfrist).

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Anträge sind formgebunden bei der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB), Steinstraße 104 - 106, 14480 Potsdam, Telefon: 0331 660-0, vor Beginn der Maßnahme auf Antragsvordruck unter Beifügung der im Antrag genannten Unterlagen zu stellen. Die Antragsformulare und entsprechende Informationsblätter sind bei der ILB erhältlich (www.ilb.de).

7.2 Bewilligungsverfahren

7.2.1 Bewilligungsbehörde ist die Investitionsbank des Landes Brandenburg.

7.2.2 Der Antragsteller kann nach Antragseingang bei der Bewilligungsbehörde mit der Durchführung der beantragten Maßnahme beginnen. Aus dieser Erlaubnis zum vorzeitigen Maßnahmebeginn leitet sich jedoch kein Anspruch auf eine Zuwendung ab.

7.3 Auszahlungs- und Verwendungsnachweisverfahren

7.3.1 Voraussetzung für eine Auszahlung ist, dass für die zu fördernden Maßnahmen alle Genehmigungen (vgl. Nummer 4.2, zum Beispiel BImSchG, Bundes-Immissionsschutzverordnungen etc.) vorliegen beziehungsweise alle behördlichen Auflagen erfüllt sind.

7.3.2 Abweichend von den Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO wird bestimmt:

  1. Zuwendungs(teil)beträge dürfen nur unter Vorlage von Nachweisen über die im Rahmen des Zuwendungszwecks tatsächlich getätigten Ausgaben gemäß VV Nr. 7 zu § 44 LHO ausgezahlt werden.
  2. Ein letzter Teilbetrag von 5 Prozent der Gesamtzuwendung darf darüber hinaus erst gezahlt werden, wenn der Zuwendungsempfänger den Verwendungsnachweis gemäß der Nummer 6 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) beziehungsweise der Nummer 7 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (ANBest-G) vollständig und in prüffähiger Form vorgelegt hat.

7.4 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV und VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie oder im Zuwendungsbescheid Abweichungen zugelassen worden sind.

Aufgrund des Einsatzes von EFRE-Mitteln gelten vorrangig zur Landeshaushaltsordnung die einschlägigen Europäischen Vorschriften für die Förderperiode, aus der die jeweils eingesetzten Strukturfondsmittel stammen. Daraus ergeben sich Besonderheiten insbesondere hinsichtlich der Auszahlung, des Abrechnungsverfahrens, der Aufbewahrungspflichten und der Prüfrechte. Die Daten der Zuwendungsempfänger werden elektronisch gespeichert und verarbeitet und bei Mitteln der Förderperiode 2007 - 2013 im Rahmen eines Registers von Zuwendungsempfängern teilweise veröffentlicht. Ferner sind wegen der Kofinanzierung durch Europäische Strukturfondsmittel besondere Publizitätsvorschriften[5] einzuhalten.

7.5 Subventionserhebliche Tatsachen

Gemäß dem Brandenburgischen Subventionsgesetz vom 11. November 1996 (GVBl. I S. 306) gelten für Leistungen nach Landesrecht, die Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) sind, die §§ 2 bis 6 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen (Bundesgesetz) vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034).

Die Bewilligungsbehörde hat gegenüber den Antragstellern in geeigneter Weise deutlich zu machen, dass es sich bei den Zuwendungen in der gewerblichen Wirtschaft um Subventionen im Sinne des § 264 StGB handelt. Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 StGB werden dem Zuwendungsempfänger im Rahmen des Antrags- und Bewilligungsverfahrens als subventionserheblich bezeichnet.

8 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2009.


[1] Für die Förderperiode 2000 - 2006 sind dies insbesondere Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (allgemeine VO), Verordnung (EG) Nr. 1685/2000 (Zuschussfähigkeit), Verordnung (EG) Nr. 438/2001 (Verwaltungs- und Kontrollsysteme) und Verordnung (EG) Nr. 2035/2005 (Unregelmäßigkeiten), Verordnung (EG) Nr. 1159/ 2000 (Publizität). Für die Förderperiode 2007 - 2013 sind dies insbesondere Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 (allgemeine VO), Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 (EFRE-VO), Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 (DurchführungsVO).

[2]Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (ABl. EU Nr. L 214 S. 3)

[3] Siehe hierzu deren Veröffentlichung auf den Internetseiten des Ministeriums für Wirtschaft (MW) und der ZukunftsAgentur Brandenburg (ZAB)

[5] Insbesondere Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1159/2000 beziehungsweise Artikel 8, 9 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006.