Hinweis: brandenburg.de hat seine Internet-Seiten auf barrierefreien Zugriff optimiert und verwendet deshalb standardisiertes CSS (Stylesheets). Sollte Ihr Browser dieses nicht korrekt anzeigen, unterstützt er nicht die üblichen Webstandards. Weitere Informationen finden Sie hier.

Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

A | A | A |
Aktuelle Fassung

Familienzuschlag für dritte und weitere Kinder - Beseitigung der Unteralimentation


vom 26. März 2008
(ABl./08, [Nr. 15], S.908)

Für Beamte und Richter mit mehr als zwei Kindern soll im Jahr 2008 eine gesetzliche Regelung geschaffen werden, nach welcher der Familienzuschlag für das dritte und für jedes weitere berücksichtigungsfähige Kind rückwirkend ab 1. Januar 2007 um einen Betrag von jeweils 50 Euro pro Monat erhöht wird.

Diese beabsichtigte gesetzliche Regelung orientiert sich an der aktuellen Gesetzgebung des Bundes und der Mehrheit der Länder. Die Erhöhung wird an den allgemeinen Besoldungsanpassungen teilnehmen und in das Brandenburgische Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2008 integriert.

Damit soll die verfassungsgerichtlich festgestellte Unteralimentation von Besoldungsempfängern mit mehr als zwei Kindern beseitigt werden. Das Land hatte ursprünglich - in Übereinstimmung mit Bund und Ländern - die strukturelle Anhebung der Besoldung von Besoldungsempfängern mit mehr als zwei Kindern nach dem Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1999 für ausreichend im Sinne der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes zur amtsangemessenen Alimentation gehalten. Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, die diese Vorgaben in mehreren Fällen nicht als erfüllt ansah, hat sich im Hinblick auf zwei Urteile des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 17. Januar 2008 jedoch weiter verfestigt.

Die bezügeanweisenden Dienststellen werden gebeten, wie folgt zu verfahren:

  1. Nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens ist der erhöhte Familienzuschlag bei Vorliegen der Voraussetzungen von Amts wegen rückwirkend ab 1. Januar 2007 auszuzahlen.
  2. Über offene Anträge für das Jahr 2007 beziehungsweise 2008 soll im Hinblick auf die erwartete gesetzliche Regelung mit Rückwirkung ab 1. Januar 2007 derzeit nicht entschieden werden. In Klagefällen sollen die Verfahren ausgesetzt werden.
  3. Anhängige Klagen und sonstige offene Antragsfälle zur Erhöhung des Familienzuschlags für das dritte und für jedes weitere berücksichtigungsfähige Kind für die Jahre 1999 bis 2006 sollen nunmehr nach Maßgabe der Urteile des Verwaltungsgerichts Cottbus erledigt werden. Die über die besoldungsgesetzlichen Regelungen hinausgehenden erhöhten kinderbezogenen Besoldungsleistungen sind den anspruchsberechtigten Besoldungsempfängern ab dem dritten zu berücksichtigenden Kind in sogenannter spitzer Abrechnung nachzuzahlen. Dabei ist zu beachten, dass der Anspruch auf Nachzahlung nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nur ab dem Kalenderjahr besteht, in dem der schriftliche Antrag auf erhöhte Alimentation erstmals gestellt worden ist (BVerfG vom 24. November 1998, 2 BvL 26/91, BVerwG vom 17. Juni 2004, 2 C 34.02).

Das Schreiben des Ministeriums der Finanzen des Landes Brandenburg - Gesch-Z.: 45.7-2000-18 - vom 10. Dezember 2004 (ABl. 2005 S. 14) ist damit gegenstandslos.