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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Dienstwohnungsvorschriften/Landesmietwohnungen - Entgelt bei Anschluss der Heizung an dienstliche Versorgungsleitungen - Festsetzung für den Abrechnungszeitraum 2008/2009


vom 12. Februar 2010
(ABl./10, [Nr. 8], S.375)

Außer Kraft getreten durch Bekanntmachung des MdF vom 9. Februar 2011
(ABl./11, [Nr. 10], S.431)

Mit Rundschreiben - Z B 1 - P 1532/10/10001 - vom 20. Januar 2010 teilte das Bundesministerium der Finanzen auf Grund des § 26 Abs. 3 Satz 2 der Dienstwohnungsvorschriften (DWV) vom 16. Februar 1970 in der Fassung vom 13. Juli 1989 für den Abrechnungszeitraum vom 1. Juli 2008 bis 30. Juni 2009 die zur endgültigen Berechnung des Entgelts maßgebenden Beträge mit. Diese lauten wie folgt:

Energieträger 
Fossile Brennstoffe, § 26 Abs. 1 Satz 2 DWV 12,97
Fernwärme und übrigeHeizungsarten 13,81

Es wird gebeten, die vom Bundesministerium der Finanzen für seinen Bereich herausgegebenen Beträge für Landesmietwohnungen, die an dienstliche Versorgungsleitungen angeschlossen sind, entsprechend anzuwenden.

Die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden gebeten, entsprechend zu verfahren.

Das Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen - 45-FD 1104.41-001/09 - vom 18. Februar 2009 (ABl. S. 526) wird aufgehoben.