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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Anlagen (5) Änderungshistorie

ARCHIV

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern über die dienstliche Beurteilung der Beamten im Landesdienst (BeurtVV)


vom 28. März 2008
(ABl./08, [Nr. 16], S.1073)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2010 durch Verwaltungsvorschrift des MI vom 16. November 2010
(ABl./10, [Nr. 51], S.2065)

Auf Grund des § 156 des Landesbeamtengesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 48 des Gesetzes vom 22. März 2004 (GVBl. I S. 59, 64) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 14 Abs. 2 der Laufbahnverordnung vom 25. Februar 1997 (GVBl. II S. 58) erlässt das Ministerium des Innern zur Ausführung des § 66 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes folgende Verwaltungsvorschrift:

1 Präambel

Diese Verwaltungsvorschrift soll den Dienststellen die Möglichkeit eröffnen, ihre Beamten auch im Hinblick auf eine leistungsorientierte Umgestaltung des Dienstrechts rechtssicher, aber auch zeitnah beurteilen zu können. Sie soll zugleich dazu beitragen, den mit einer regelmäßigen Beurteilung der Beamten verbundenen Verwaltungsaufwand auf das notwendige Mindestmaß zu reduzieren.

Die Verwaltungsvorschrift ermöglicht den obersten Landesbehörden und nachgeordneten Bereichen der Landesverwaltung, ihre Beamten unmittelbar zu beurteilen, zugleich steht es den obersten Landesbehörden jedoch frei, ergänzende Regelungen zu erlassen. 

Durch die Regelungen sollen auch die Kompetenzen der unmittelbaren Fachvorgesetzten in ihrer Aufgabe als Führungskräfte herausgehoben und gestärkt werden. 

2 Geltungsbereich

Die Verwaltungsvorschrift gilt für die Beamten des Landesdienstes mit Ausnahme

  • der Staatssekretäre,
  • der Mitglieder des Landesrechnungshofes,
  • des Direktors des Landtages,
  • der beamteten Professoren und Hochschuldozenten,
  • der Beamten in Laufbahnen des Schuldienstes, soweit sie nicht dem schulpsychologischen Dienst angehören,
  • der hauptamtlich Lehrenden an den Aus- und Fortbildungseinrichtungen des Landes,
  • der Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,
  • der Beamten auf Zeit, soweit sie nicht gemäß § 148a des Landesbeamtengesetzes (LBG) in ein Zeitbeamtenverhältnis berufen wurden,
  • der Polizeivollzugsbeamten,
  • der Richter und Staatsanwälte,
  • der Beamten in Laufbahnen der Steuerverwaltung. 

3 Arten der Beurteilungen (Beurteilungsanlässe)

3.1 Regelbeurteilung

Die Beamten aller Laufbahngruppen sind (unter Verwendung des Vordrucks in Anlage 1) jährlich zu einem einheitlichen Stichtag zu beurteilen. Die obersten Dienstbehörden können für ihren Geschäftsbereich die Abstände zwischen den Regelbeurteilungen auf drei Jahre verlängern.

Der erste Stichtag ist der 1. September 2008.

Von der Regelbeurteilung ausgenommen sind:

  • Beamte während der laufbahnrechtlichen Probezeit,
  • Beamte, die sich in einer Einführungszeit oder Bewährungszeit (Aufstieg) befinden,
  • Beamte, die am Beurteilungsstichtag länger als sechs Monate beurlaubt sind, sich in der Freistellungsphase nach § 39 Abs. 7 LBG befinden oder als Personalratsmitglieder oder Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen länger als sechs Monate voll freigestellt sind,
  • Beamte, die der Behörde weniger als sechs Monate angehören
  • Beamte nach Vollendung ihres fünfundfünfzigsten Lebensjahres, soweit sie nicht auf Antrag beurteilt werden wollen.

Wird zum Zeitpunkt des Beurteilungsstichtags gegen den Beamten ein Disziplinarverfahren geführt, kann die Regelbeurteilung durch die Personalstelle zurückgestellt werden.

3.2 Bestätigungsvermerk

Werden jährliche Regelbeurteilungen durchgeführt, kann die Regelbeurteilung zweimal in Folge durch einen Bestätigungsvermerk (Vordruck Anlage 2) ersetzt werden, wenn sich der Leistungsstand, der Status und das Aufgabengebiet seit der letzten Regelbeurteilung nicht wesentlich verändert haben; bei Beamten ab dem 60. Lebensjahr kann der Bestätigungsvermerk auch häufiger genutzt werden.

Anschließend ist erneut eine Regelbeurteilung zu erstellen, auch wenn die Voraussetzungen von Satz 1 weiter vorliegen.

3.3 Anlassbeurteilung

Sofern Regelbeurteilungen nicht jährlich durchgeführt werden, haben die obersten Dienstbehörden darauf zu achten, dass bei Personalentscheidungen dennoch aktuelle Beurteilungen zugrunde gelegt werden. Sofern erforderlich, sind für diese Fälle jeweils Anlassbeurteilungen zu erstellen.

Bei einer ressortübergreifenden Versetzung oder bei einer Versetzung zu einem anderen Dienstherrn ist eine Anlassbeurteilung (Vordruck Anlage 1) zu erstellen, wenn die letzte Regelbeurteilung oder der Bestätigungsvermerk länger als sechs Monate zurückliegen.

Vor Ablauf der Einführungszeit im Rahmen eines Aufstiegsverfahrens, das ohne Laufbahnprüfung endet, ist eine Anlassbeurteilung zu erstellen; sofern die Einführungszeit in Abschnitte gegliedert ist, gilt dies auch jeweils am Ende eines Abschnitts.

3.4 Kompetenzbeurteilung

Im Rahmen eines Auswahlverfahrens zur Besetzung einer Stelle und bei einer Bewerbung um den Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn kann eine Kompetenzbeurteilung erstellt werden. Diese sollte sich aus der Regelbeurteilung und einem Stärken-Schwächen-Profil zusammensetzen. Das Stärken-Schwächen-Profil ist in Abhängigkeit vom Anforderungsprofil des zu besetzenden Dienstpostens oder von den Anforderungen in der nächsthöheren Laufbahn detailliert zu beschreiben.

3.5 Bewährungsvermerk

Vor Ablauf der laufbahnrechtlichen Probezeit (§ 7 Laufbahnverordnung - LVO) ‑ auch bei der Möglichkeit der Verkürzung ‑ oder der Erprobungszeit (§ 10 LVO) ist ein Bewährungsvermerk (Vordruck Anlage 3) zu erstellen.

3.6 Beurteilungsbeitrag

Ein Beurteilungsbeitrag (Vordruck Anlage 1) ist zu erstellen

  •  bei einer Umsetzung, ressortinternen Versetzung oder langfristigen Beurlaubung des Beamten (z. B. nach den §§ 39c, 39d LBG) oder für den Zeitraum einer Abordnung,
  • bei einer Umsetzung, Versetzung, langfristigen Beurlaubung, Eintritt in die Freistellungsphase nach § 39 Abs. 7 LBG oder Ausscheiden des Beurteilers oder Entwerfers.

Nimmt der zuständige Beurteiler oder Entwerfer seine Vorgesetztenfunktion noch nicht sechs Monate wahr, kann ein Beurteilungsbeitrag durch den vorhergehenden Vorgesetzten erstellt werden.Bei einer Abstimmung zwischen vorhergehendem und neuem Beurteiler oder Entwerfer kann auf den Beurteilungsbeitrag verzichtet werden.

Ein Beurteilungsbeitrag entfällt, wenn der Zeitraum, auf den er sich erstrecken würde, weniger als sechs Monate beträgt.

Der Beurteilungsbeitrag ist dem Beamten zur Kenntnis zu geben, bei der Sachakte aufzubewahren und bei der nächsten Regelbeurteilung zu berücksichtigen. 

4 Formelle und materielle Anforderungen an die Beurteilung

Für alle Arten der Beurteilungen - außer dem Stärken-Schwächen-Profil der Kompetenzbeurteilung - ist der jeweilige Beurteilungsvordruck zu verwenden.

Die Leistungen sind in 10 Punktwerten zu beurteilen.      

Bei der Bildung der Gesamtnote sind die Kriterien, die im Hinblick auf das dem Beamten übertragene Amt als besonders wichtig eingestuft wurden, entsprechend zu gewichten.

Die Ergebnisse der praktischen Einführung beim Regelaufstieg in den höheren Dienst gemäß § 34 Abs. 5 LVO sind "befriedigend", wenn die Leistungen mit 5 Punkten bewertet wurden.

5 Verfahren und Zuständigkeiten

5.1 Mindestens zu Beginn der Zusammenarbeit ist mit dem zu beurteilenden Beamten ein Gespräch über dessen Aufgabenbereich und die an ihn gestellten Erwartungen zu führen. Das Datum des Gesprächs ist festzuhalten und der Vordruck (Anlage 4) zur Personalakte zu nehmen.

5.2 Wer Beurteiler ist, ob es noch zusätzlich einen Entwerfer und einen Überbeurteiler gibt, bestimmt der Staatssekretär für seinen Geschäftsbereich. Er kann diese Befugnis für nachgeordnete Behörden und Einrichtungen auf die Abteilungsleiter der obersten Dienstbehörde oder die Leiter der Behörden oder Einrichtungen übertragen.

An die Stelle des Staatssekretärs treten im Geschäftsbereich

  • des Landtages der Direktor des Landtages,
  • der Staatskanzlei der Chef der Staatskanzlei,
  • des Landesrechnungshofes der Präsident des Landesrechnungshofes.

5.3 Vor dem Stichtag der Regelbeurteilung finden auf allen Ebenen Konferenzen zwischen den verantwortlichen Führungskräften und den ihnen jeweils unterstellten Beurteilern und Entwerfern statt. Diese Konferenzen dienen insbesondere der Verständigung über einen einheitlichen Beurteilungsmaßstab.

5.4 Im weiteren Verfahren der Beurteilung können die Entwerfer und Beurteiler bei den Gesprächen mit dem zu Beurteilenden auf Elemente der Selbsteinschätzung zurückgreifen.

5.5 Sofern gemäß Nummer 5.2 kein Entwerfer bestimmt wurde, legen die Beurteiler ihrem nächsthöheren Vorgesetzten eine namentliche Übersicht über die bei der Regelbeurteilung vergebenen Noten vor. Hält der Vorgesetzte den Maßstab für gewahrt, können die Beurteilungen eröffnet werden. Hält er den Maßstab nicht für gewahrt und erfolgt keine Einigung, kann er die Beurteilungskompetenz für alle Beurteilungen oder im Einzelfall an sich ziehen.

5.6 Nach Abschluss der Regelbeurteilungsrunde leitet die Personalstelle dem Leiter der Behörde oder Einrichtung eine Übersicht über die vergebenen Beurteilungsnoten mit einer Bewertung zu. Anschließend soll eine anonymisierte Übersicht innerhalb der Behörde oder Einrichtung veröffentlicht werden. Dabei ist der Datenschutz zu wahren.

Die Regelbeurteilungsrunden sollten nach einem angemessenen Zeitraum innerhalb der Behörde oder Einrichtung evaluiert werden.

Zum 1. März 2009 und danach alle drei Jahre ist die Arbeitsbesprechung der Staatssekretäre über die Ergebnisse der Regelbeurteilungsrunde in dem jeweiligen Berichtsjahr zu unterrichten.

5.7 Weitere Einzelheiten zur Durchführung des Verfahrens regeln die obersten Dienstbehörden in eigener Zuständigkeit.

6 Eröffnung und weiteres Verfahren

6.1 Der Beurteiler oder der Entwerfer händigt dem Beurteilten eine Abschrift der Beurteilung aus und bespricht sie mit ihm auf Wunsch (Eröffnung). Zwischen Aushändigung und Besprechung der Beurteilung sollen mindestens drei Tage liegen. Die Eröffnung ist aktenkundig zu machen.

6.2 Bei der Eröffnung ist der Beurteilte auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass er innerhalb von zwei Wochen nach Eröffnung der Beurteilung eine eigene Stellungnahme zu der Beurteilung abgeben kann.

6.3 Die Regelbeurteilungen müssen zwei Monate nach dem Stichtag der Personalstelle vorliegen.
Alle Beurteilungen und Vermerke sind zur Personalakte zu nehmen.

7 Entsprechende Anwendung auf die Tarifbeschäftigten

In den Geschäftsbereichen kann durch Dienstvereinbarung mit den Personalvertretungen eine entsprechende Anwendung dieser Verwaltungsvorschrift auf die Tarifbeschäftigten bestimmt werden.          

8 In-Kraft-Treten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Juli 2008 in Kraft.

Anlagen