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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft zur Förderung der Unternehmensaktivitäten und der Markterschließung im In- und Ausland von kleinen und mittleren Unternehmen (Markterschließungsrichtlinie)


vom 19. Juni 2006
(ABl./06, [Nr. 28], S.490)

geändert durch Bekanntmachung des MW vom 29. April 2008
(ABl./08, [Nr. 20], S.1299)

Außer Kraft getreten am 30. Juni 2008 durch Bekanntmachung des MW vom 26. Juli 2007
(ABl./07, [Nr. 32], S.1670)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie auf der Grundlage des Operationellen Programms 2000 - 2006 beziehungsweise 2007 - 2013 in der jeweils geltenden Fassung und der jeweils für die Förderperiode geltenden Verordnungen und sonstigen Rechtsakte1 sowie der §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) Zuwendungen für nicht-investive Unternehmensaktivitäten der gewerblichen Wirtschaft einschließlich des Fremdenverkehrsgewerbes (nur für bereits bestehende Fremdenverkehrsunternehmen), um die Wettbewerbs- und Anpassungsfähigkeit sowie die Innovationskraft der kleinen und mittleren Unternehmen im In- und Ausland zu stärken.

1.2 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.3 Das Gender-Mainstreaming-Prinzip ist anzuwenden, das heißt, bei der Planung, Durchführung und Begleitung von Maßnahmen sind ihre Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern aktiv zu berücksichtigen und in der Berichterstattung darzustellen.

Gleichzeitig ist beim Einsatz von Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) aus der Förderperiode 2007 - 2013 der Grundsatz der Nichtdiskriminierung im Sinne des Artikels 16 der Verordnung (EG) Nr. 1083/20062 einzuhalten.

Die Nachhaltigkeit in den Dimensionen Ökonomie, Ökologie und Soziales ist nachzuweisen.

1.4 Die nach dieser Richtlinie gewährte Förderung stellt eine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Abs. 1 EG-Vertrag dar, die nach der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (ABl. EG Nr. L 10 vom 13. Januar 2001, S. 33), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1976/2006 der Kommission (ABl. EU 2006 Nr. L 368 vom 23. Dezember 2006, S. 85) beziehungsweise deren Nachfolgeregelung im Rahmen einer Allgemeinen Freistellungsverordnung der Kommission nebst Durchführungsbestimmungen, freigestellt ist.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Gefördert werden Beratungs- und Schulungsleistungen für Fach- und Führungskräfte für betriebliche Maßnahmen, zu allen wirtschaftlichen, technischen, finanziellen, personalwirtschaftlichen und organisatorischen Problemen der Unternehmensführung, die der Steigerung der Leistungskraft und der Wettbewerbsfähigkeit bestehender Unternehmen sowie der Existenzsicherung dienen und sich von Maßnahmen der laufenden normalen Geschäftstätigkeit deutlich abheben, unter anderem auch

  1. bei der Einführung und Weiterentwicklung des Qualitäts- und Umweltmanagements mit zunehmend integrativem Ansatz, die mit einer Validierung (Anerkennung, Gültigkeitserklärung), Zertifizierung oder Anerkennungsprüfung zum Beispiel nach DIN EN ISO 9000:2000, DIN EN ISO 14001, EMAS II oder Levels of Excellence der European Foundation for Quality Management (EFQM) abschließen;
  2. im Hinblick auf den marktorientierten Einsatz technologisch neuer oder verbesserter Produktionsverfahren oder Erzeugnisse. Die Leistungen können sich auf alle Phasen des Innovationsprozesses beziehen, bis hin zur Prototypenfertigung und Markteinführung. Neben technischen Beratungshilfen können sie auch notwendige Aspekte betriebswirtschaftlichen Technologiemanagements umfassen (Maßnahmen des Wissenstransfers).
  3. zur Begleitung einer Betriebsübernahme im Rahmen einer Unternehmensnachfolge durch Unternehmenskauf, Erbschaft/Schenkung, Pacht sowie schrittweise Übernahme durch tätige Beteiligung, das heißt Erwerb von mindestens 50 Prozent der Unternehmensanteile und erstmalige Übernahme einer Geschäftsführerfunktion.

2.2 Im Rahmen von Markterschließungsmaßnahmen werden die Erstellung aussagefähiger strategischer Gesamtkonzepte und deren Umsetzung durch begleitende Beratung gefördert. Die Konzepte können sich aus mehreren nachfolgend genannten Maßnahmen zusammensetzen und müssen eine Darstellung der Einzelmaßnahmen (Arbeitsprogramm) und einen Kosten-, Finanzierungs- und Zeitplan enthalten.

Förderfähig sind in diesem Zusammenhang Beratungs-/Schulungsleistungen unter anderem

  1. bei der Erstellung von regionalen und sektoralen Marktanalysen und Umsetzung von Markterschließungs- und Vertriebskonzepten für den Absatz der eigenen Produkte und Dienstleistungen (einschließlich Informationsgewinnung über potenzielle in- und ausländische Handelsvermittler und Ausschreibungen);
  2. zur Ausrichtung des Unternehmens auf bestimmte Märkte (dazu gehören auch kundenorientierte Zertifizierungs- und Normierungsverfahren, Produktanpassung und Anpassung des Designs sowie branchenbezogener Absatzstrategien);
  3. im Zusammenhang mit der Erstellung von Vermarktungsstrategien;
  4. bei der Erstellung fremdsprachlicher Angebote und spezifischer Übersetzungen;
  5. im Zusammenhang mit der Vorbereitung sowie Nachbereitung von Messen, Ausstellungen, Kooperations- und Zulieferbörsen sowie Unternehmerreisen;
  6. bei der Erstellung von Konzepten für die Kooperation und Vernetzung sowie markterschließender Maßnahmen im Rahmen von Arbeits-, Anbieter- und Zuliefergemeinschaften sowie Dachmarkenbildung;
  7. bei der Planung der Gründung von und Beteiligung an Firmenpools zur gemeinsamen Vertretung der Unternehmen im Ausland zur gemeinschaftlichen Erschließung ausländischer Märkte;
  8. zu allen die Ausfuhr der Ware/Dienstleistung betreffenden Fragen.

2.3 Messen und Ausstellungen

  1. Erstmalige Einzel- und Gemeinschaftsteilnahmen an überregionalen Messen und Ausstellungen mit vorwiegend fachspezifischer Ausrichtung, soweit diese nicht überwiegend dem Direktverkauf dienen,
  2. erstmalige Einzelteilnahmen an regionalen Messen, wenn sie im Messeplan des Ministeriums für Wirtschaft enthalten sind.

3 Zuwendungsempfänger

3.1 Zuwendungsempfänger sind ausschließlich kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne der jeweils gültigen Definition der Europäischen Kommission.1

Die Unternehmen müssen eine Betriebsstätte im Sinne von § 12 der Abgabenordnung im Land Brandenburg unterhalten.

3.2 Die Förderung kann auch einer Gruppe von mindestens drei KMU gemäß Nummer 3.1 (mit Sitz oder Betriebsstätte im Land Brandenburg) gewährt werden, die sich vertraglich zu einem gemeinsamen Vorhaben zusammengeschlossen haben. Hierzu hat die Gruppe einen bevollmächtigten Gruppensprecher als Zuwendungsempfänger zu bestellen, der für die Abwicklung und die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel verantwortlich zeichnen muss.

3.3 Unbeschadet engerer nationaler Regelungen sind die Ausschlüsse der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (siehe oben) zu beachten, das heißt, Tätigkeiten, die die Herstellung, Verarbeitung oder Vermarktung von im Anhang I des EG-Vertrages aufgeführten Waren (landwirtschaftliche Produkte) zum Gegenstand haben oder in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 des Rates (ABl. EU 2002 Nr. L 205 S. 1 - Steinkohlebergbau) fallen, sind ausgeschlossen. Ferner darf die Förderung nicht für exportbezogene Tätigkeiten gewährt werden, das heißt nicht unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, der Errichtung oder dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder den laufenden Ausgaben einer Exporttätigkeit in Zusammenhang stehen. Die Förderung darf nicht von der Verwendung heimischer Erzeugnisse zu Lasten von Importwaren abhängig gemacht werden.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Es werden nur solche Vorhaben gefördert, die direkt und unmittelbar in Betriebsstätten im Land Brandenburg durchgeführt werden. Ausgenommen hiervon sind Vorhaben nach Nummer 2.1 Buchstabe b (Wissenstransfer) und Nummer 2.2 (Markterschließungsmaßnahmen) und Nummer 2.3 (Teilnahme an Messen und Ausstellungen) dieser Richtlinie. In diesem Fall muss sichergestellt sein, dass die Effekte der Beratung in der Betriebsstätte im Land Brandenburg wirksam werden.

4.2 Zuwendungen im Sinne der Nummer 2.2 dürfen nur gewährt werden, wenn ein marktfähiger Prototyp des zu vermarktenden Produktes nachgewiesen wird.

4.3 Zuwendungen dürfen grundsätzlich nur für solche Vorhaben gewährt werden, die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen worden sind. Beginn des Vorhabens ist der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages. Die Antragstellung und der Maßnahmebeginn begründen keinen Anspruch auf Förderung.

4.4 Die Beratungs- und Schulungsleistungen müssen von externen und qualifizierten Sachverständigen erbracht werden. Der Berater muss die für den Beratungsauftrag erforderlichen Fähigkeiten und die notwendige Zuverlässigkeit besitzen und deren überwiegender Geschäftszweck muss auf entgeltliche Unternehmensberatungen gerichtet sein. In begründeten Fällen kann die antragsannehmende Stelle eine Ausnahmegenehmigung für die Beratung durch einen nicht selbstständigen Berater erteilen.

4.5 Der Zuwendungsempfänger muss sich Inhalt und zeitlichen Ablauf der Beratung/Schulung sowie deren wesentliche Ergebnisse in einem schriftlichen Bericht wiedergeben lassen. Er hat sich diesen Bericht aushändigen zu lassen.

4.6 Die Förderung darf sich nicht auf Dienstleistungen beziehen, die fortlaufend oder in regelmäßigen Abständen in Anspruch genommen werden oder die zu den gewöhnlichen Betriebsausgaben des Unternehmens gehören, wie routinemäßige Steuer- oder Rechtsberatung oder Werbung.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen

5.1 Zuwendungsart:  Projektförderung

5.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss

5.4 Höhe der Zuwendung

  • bis zu 50 vom Hundert (brutto) der förderfähigen Ausgaben,
  • maximaler Zuschuss in Höhe von 50.000 Euro je gefördertes Unternehmen innerhalb von drei Jahren,
  • bei der Teilnahme an Messen und Ausstellungen Kosten für Miete, Aufbau und Betrieb des Standes bis zur Höhe von 15.000 Euro je Veranstaltung und Unternehmen.

5.5 Förderfähig sind Ausgaben für Beratungs- und Schulungsleistungen gemäß Nummer 2.

5.6 Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für

  1. betriebliche Beratungs- und Schulungsmaßnahmen, die das antragstellende Unternehmen in eigener Regie und mit eigenen Mitabeitern durchführt, sowie Beratungen, die sich überwiegend auf inländische Rechts-, Versicherungs- und Steuerfragen beziehen;
  2. eigene Sachleistungen;
  3. eigene Personal-, Gemein- und Telekommunikationskosten;
  4. Voruntersuchungen ohne spätere Umsetzung, wie zum Beispiel reine Adressenangaben, allgemein zugängliche Marktanalysen, Prognosen und Darstellungen oder deren Zusammenstellung;
  5. Maßnahmen, die sich auf einen konkreten Geschäftsabschluss beziehen;
  6. die Validierung (Anerkennung, Gültigkeitserklärung), Zertifizierung oder Anerkennungsprüfung zum Beispiel nach DIN EN ISO 9000:2000, DIN EN ISO 14001, EMAS II oder Levels of Excellence der European Foundation for Quality Management (EFQM) im Zusammenhang mit der Einführung und Weiterentwicklung des Qualitäts- und Umweltmanagements;
  7. Beratungsleistungen zur Beschaffung von Finanzierungsmitteln und insbesondere zur Beantragung von Fördermitteln jeglicher Art;
  8. Beschaffungskosten einschließlich der Kosten zur technischen Umsetzung für Hard- und Software sowie Vervielfältigungs- und/oder Druckkosten.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Eine Förderung ist nicht zulässig, wenn für denselben Zuwendungszweck andere öffentliche Mittel in Anspruch genommen werden (Kumulierungsverbot). Insbesondere ist vor Inanspruchnahme der Förderung nach Nummer 2.1 zu prüfen, ob die geplante Maßnahme nicht im Rahmen der Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft zur Förderung der Unternehmensaktivitäten von kleinen und mittleren Unternehmen im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (Beratungsrichtlinie) vom 10. April 2006 (ABl. S. 351) oder unter Nutzung der Fördermittel des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie (MASGF) durchgeführt werden kann, für die die Richtlinie zur Förderung der Kompetenzentwicklung durch Qualifizierung in kleinen und mittleren Unternehmen im Land Brandenburg vom 15. Februar 2005 (ABl. S. 426) in ihrer jeweils geltenden Fassung gilt. In Fällen nach Nummer 2.3 ist eine Förderung insbesondere nicht zulässig, wenn die geplante Maßnahme im Rahmen der Bundesmesseförderung durchgeführt werden kann.

6.2 Zuschüsse nach dieser Richtlinie werden grundsätzlich nur für Vorhaben gewährt, die spätestens drei Monate nach Bestandskraft des Bewilligungsbescheides begonnen worden sind. Die Beratungs-/Schulungsleistungen können dabei zusammenhängend oder in Einzelabschnitten in einem oder in mehreren Aufträgen erfolgen.

6.3 (aufgehoben)

6.4 Die Zuwendungen nach dieser Richtlinie werden nur gewährt, wenn der Zuschuss im Einzelfall mehr als 2.500 Euro beträgt.

Im Falle der Messeteilnahme nach Nummer 2.3 kann abweichend davon eine Förderung gewährt werden, wenn der Zuschuss im Einzelfall

  • bei überregionalen Messen mehr als 1.500 Euro
  • und bei regionalen Messen mehr als 500 Euro

beträgt.

7 Verfahren

7.1 Die Zuschüsse werden auf Antrag gewährt. Anträge sind bei der InvestitionsBank des Landes Brandenburg (ILB), Steinstraße 104 - 106, 14480 Potsdam, vor Beginn der Maßnahme auf Antragsvordruck unter Beifügung der im Antrag genannten Anlagen zu stellen. Anträge für innovative Maßnahmen und Maßnahmen des Wissenstransfers (siehe Nummer 2.1 Buchstabe b) sind nach einer Erstberatung durch die ZukunftsAgentur Brandenburg GmbH an die ILB zu richten.

7.2 Über die Vergabe der Mittel entscheidet die InvestitionsBank des Landes Brandenburg als Bewilligungsbehörde.

Maßgeblich für die Beurteilung der Förderfähigkeit des Vorhabens sind die Sachlage zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewilligung der Förderung und die Rechtslage nach dieser Richtlinie in Bezug auf Fördervoraussetzungen, Art und Intensität der Förderung zum Zeitpunkt der Antragstellung.

Soweit Vorschriften des EU-Gemeinschaftsrechts betroffen sind, ist abweichend von der vorgenannten Regelung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewilligung der Förderung maßgeblich.

7.3 Die Auszahlung von Zuwendungen erfolgt nur unter Einhaltung der Auszahlungsvoraussetzungen gemäß Nummer 7.6. Bei Maßnahmen mit einem Durchführungszeitraum von bis zu zwei Monaten erfolgt die Auszahlung nach Vorlage des Verwendungsnachweises (Nummer 7.4) in einer Summe, in den übrigen Fällen in Teilbeträgen ab einer Leistung von 5.000 Euro nach Vorlage von Zwischennachweisen.

7.4 Nach Abschluss der Gesamtmaßnahme ist der Bewilligungsbehörde ein Verwendungsnachweis einschließlich eines ausführlichen Sachberichts zur Frage des Erfolges beziehungsweise Auswirkungen für den Zuwendungsempfänger einzureichen. Dem Verwendungsnachweis ist ein Exemplar des Beratungsberichts beizufügen.

7.5 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

Über die Landeshaushaltsordnung hinaus sind die Regelungen auf der Grundlage bestehender und noch zu erlassender Vorschriften der EU für den Strukturfondsförderzeitraum 2000 - 2006 zu beachten, insbesondere bezüglich der Auszahlungs- und Abrechnungsverfahren.

Auf Grund des Einsatzes von EFRE-Mitteln gelten vorrangig zur Landeshaushaltsordnung die einschlägigen europäischen Vorschriften für die Förderperiode, aus der die jeweils eingesetzten Strukturfondsmittel stammen. Daraus ergeben sich Besonderheiten insbesondere hinsichtlich der Auszahlung, des Abrechnungsverfahrens, der Aufbewahrungspflichten und der Prüfrechte. Die Daten der Zuwendungsempfänger werden elektronisch gespeichert und verarbeitet und bei Mitteln der Förderperiode 2007 - 2013 im Rahmen eines Registers von Zuwendungsempfängern teilweise veröffentlicht. Ferner sind wegen der Kofinanzierung durch Europäische Strukturfondsmittel besondere Publizitätsvorschriften3 einzuhalten.

7.6 Abweichend von den Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO wird bestimmt:

  1. Zuwendungs(teil)beträge dürfen nur unter Vorlage von Nachweisen über die im Rahmen des Zuwendungszwecks tatsächlich getätigten Ausgaben gemäß VV Nr. 7 zu § 44 LHO ausgezahlt werden.
  2. Ein letzter Teilbetrag von 5 vom Hundert der Gesamtzuwendung darf darüber hinaus erst gezahlt werden, wenn der Verwendungsnachweis gemäß Nummer 6 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) vollständig geprüft wurde.

8 Subventionserhebliche Tatsachen

Gemäß dem Brandenburgischen Subventionsgesetz vom 11. November 1996 (GVBl. I S. 306) gelten für Leistungen nach Landesrecht, die Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) sind, die §§ 2 bis 6 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen (Bundesgesetz) vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034).

Die Bewilligungsbehörde hat gegenüber den Antragstellern in geeigneter Weise deutlich zu machen, dass es sich bei den Zuwendungen in der gewerblichen Wirtschaft um Subventionen im Sinne von § 264 StGB handelt. Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 StGB werden dem Zuwendungsempfänger im Rahmen des Antrags- und Bewilligungsverfahrens als subventionserheblich bezeichnet.

9 Geltungsdauer, Schlussbestimmungen

Die Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2007 in Kraft und gilt bis 31. Dezember 2008.


1 Für die Förderperiode 2000 - 2006: Insbesondere Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (allgemeine VO), Verordnung (EG) Nr. 1685/2000 (Zuschussfähigkeit), Verordnung (EG) Nr. 438/2001 (Verwaltungs- und Kontrollsysteme) und Verordnung (EG) Nr. 2035/2005 (Unregelmäßigkeiten), Verordnung (EG) Nr. 1159/2000 (Publizität).

Für die Förderperiode 2007 - 2013: Insbesondere Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 (allgemeine VO), Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 (EFRE-VO), Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 (DurchführungsVO).

2 ABl. EU 2006 Nr. L 210 S. 25

3 Insbesondere Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1159/2000 beziehungsweise Artikel 8, 9 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006