Hinweis: brandenburg.de hat seine Internet-Seiten auf barrierefreien Zugriff optimiert und verwendet deshalb standardisiertes CSS (Stylesheets). Sollte Ihr Browser dieses nicht korrekt anzeigen, unterstützt er nicht die üblichen Webstandards. Weitere Informationen finden Sie hier.

Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

A | A | A |
Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft zur Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben von kleinen und mittleren Unternehmen im Land Brandenburg


vom 15. Juni 2007
(ABl./07, [Nr. 26], S.1387)

zuletzt geändert durch Bekanntmachung des MW vom 13. Juni 2008
(ABl./08, [Nr. 25], S.1504)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2008 durch Bekanntmachung des MW vom 13. Juni 2008
(ABl./08, [Nr. 25], S.1504)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie auf der Grundlage des Operationellen Programms (OP) für den Zeitraum 2000 bis 2006 und 2007 bis 2013 und der jeweils für die Förderperiode geltenden Verordnungen und sonstigen Rechtsakte[1] in der jeweils geltenden Fassung, des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" in der jeweils geltenden Fassung und des auf dieser Grundlage ergangenen Rahmenplanes sowie der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV) Zuwendungen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben.

1.2 Die Vorhaben sollen der Verbesserung der Innovationsfähigkeit von Unternehmen und ihrer Marktchancen dienen. Sie müssen von wesentlicher wirtschaftlicher Bedeutung sein und ohne öffentliche Mittel aufgrund des hohen finanziellen und technischen Risikos nicht oder nur erheblich verzögert durchführbar sein.

1.3 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.4 Diese Fördermaßnahme gilt als Beihilferegelung, die durch die Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (ABl. EG Nr. L 10 S. 33), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1976/2006 der Kommission vom 20. Dezember 2006 (ABl. EU Nr. L 368 S. 85), freigestellt ist.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden innovative Forschungs- und Entwicklungsprojekte, die der Entwicklung von neuen Produkten,

Verfahren und Technologien auf dem Gebiet der innovationspolitischen Schwerpunktfelder des Landes Brandenburg dienen, insbesondere:

  • Biotechnologie, Medizintechnik
  • Medien-, Informations- und Kommunikationstechnologien
  • Halbleiter-, Werkstoff- und optische Technologien
  • Verkehrs- und Luftfahrttechnologien.

Ein Produkt oder Verfahren gilt als neu, wenn es auf dem relevanten Markt noch nicht wirtschaftlich verwertet wird.

Ein Produkt oder Verfahren gilt auch als neu, wenn es auf der Weiterentwicklung eines auf dem Markt befindlichen Produktes oder Verfahrens beruht.

3 Zuwendungsempfänger

3.1 Zuwendungsempfänger sind kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der gewerblichen Wirtschaft und des Dienstleistungssektors, die eine Betriebsstätte im Land Brandenburg haben, soweit die Beihilfe von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Abs. 3 EG-Vertrag freigestellt ist.

3.2 Kleine und mittlere Unternehmen sind Unternehmen entsprechend der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. EU Nr. L 124 S. 36).

3.3 Eine Förderung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn das antragstellende Unternehmen den Primäreffekt des jeweils gültigen Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" erfüllt beziehungsweise diesen unter den Bedingungen des Rahmenplans künftig erfüllen wird und das Vorhaben gemäß den Vorgaben des Rahmenplans als förderfähig und förderwürdig eingestuft ist und nicht gemäß Nummer 3 des jeweils gültigen Rahmenplans Teil II in folgenden Branchen durchgeführt wird:

  • Land- und Forstwirtschaft, Fischerei, soweit nicht Verarbeitung
  • Bergbau, Abbau von Sand, Kies, Ton, Steinen und vergleichbare Zweige der Urproduktion
  • Energie- und Wasserversorgung, außer Kraftwerken und Wasserversorgungsanlagen, die überwiegend dem betrieblichen Eigenbedarf dienen
  • Baugewerbe
  • Einzelhandel, soweit nicht Versandhandel
  • Transport- und Lagergewerbe
  • Krankenhäuser, Kliniken, Sanatorien oder ähnliche Einrichtungen.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Vorhaben können nur gefördert werden, wenn

  • sie nicht vor Antragstellung begonnen wurden
  • sie im Land Brandenburg durchgeführt werden
  • sie hinreichend konkret, technisch und wirtschaftlich machbar sind
  • ein neues Produkt oder Verfahren entwickelt werden soll, das der relevante Markt noch nicht anbietet, was durch geeignete Marktrecherchen zu belegen ist
  • der Antragsteller nachvollziehbar darstellt, dass er zur Durchführung des Projektes in der Lage ist
  • ein wirtschaftlicher Nutzen erwartet werden kann
  • die Gesamtfinanzierung gesichert ist und
  • der Durchführungszeitraum in der Regel zwei Jahre, höchstens jedoch drei Jahre nicht überschreitet
  • das Gender-Mainstream-Prinzip angewendet wird, das heißt, bei der Planung, Durchführung und Begleitung von Maßnahmen sind ihre Auswirkungen auf die Gleichstellung von Männern und Frauen aktiv zu berücksichtigen und in der Berichterstattung darzustellen. Gleichzeitig ist beim Einsatz von Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) aus der Förderperiode 2007 bis 2013 der Grundsatz der Nichtdiskriminierung im Sinne des Artikels 16 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006[2] einzuhalten. Die Nachhaltigkeit in den Dimensionen Ökonomie, Ökologie und Soziales ist nachzuweisen.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird im Rahmen der Projektförderung als Zuschuss im Wege der Anteilfinanzierung gewährt.

5.2 Die Bruttobeihilfeintensität von 50 Prozent für die industrielle Forschung und 25 Prozent für die vorwettbewerbliche Entwicklung kann durch folgende Zuschläge erhöht werden:

  • um 10 Prozent für KMU gemäß Nummer 3.2
  • um 10 Prozent für Vorhaben in Gebieten gemäß Artikel 87 Abs. 3 Buchstabe a EG-Vertrag
  • um 5 Prozent für Vorhaben in Gebieten gemäß Artikel 87 Abs. 3 Buchstabe c EG-Vertrag
  • um 15 Prozent, wenn das Forschungsvorhaben zur Verwirklichung eines der Ziele eines bestimmten unter das gemeinschaftliche FuE-Rahmenprogramm fallenden Projektes oder Programms beiträgt.

Es gelten folgende Förderhöchstgrenzen (brutto):

industrielle Forschung                        für KMU 75 Prozent

vorwettbewerbliche Entwicklung          für KMU 50 Prozent

Umfasst die FuE-Tätigkeit sowohl industrielle Forschung als auch vorwettbewerbliche Entwicklung, so darf die zulässige Beihilfeintensität das gewogene Mittel für die beiden Forschungsarten nicht überschreiten.

Die Förderhöchstsumme beträgt 500.000 Euro.

5.3 Förderfähige Ausgaben

Folgende vorhabensbezogene Ausgaben (ohne Umsatzsteuer) sind zuwendungsfähig:

Ausgaben für:

  • Material
  • Forschungs- und Entwicklungsfremdleistungen
  • Personal, ermittelt aus den lohnsteuerpflichtigen Bruttolöhnen und -gehältern einschließlich Arbeitgeberanteil (ohne umsatz- oder gewinnabhängige sowie andere üblicherweise nicht monatlich gezahlte Lohn- und Gehaltsbestandteile; bei ohne feste Entlohnung tätigen Unternehmern können Personalausgaben entsprechend dem Gehalt eines vergleichbaren Mitarbeiters berücksichtigt werden, wenn in dieser Höhe Entnahmen getätigt werden).
  • Es dürfen nur vorhabensbezogene produktive Stunden - und zwar nicht mehr als arbeitsvertraglich festgelegte Stunden pro Monat - abgerechnet werden.
  • unbedingt erforderliche Reisen (ohne Beschaffungsfahrten)
  • die Anschaffung beziehungsweise Herstellung vorhabensspezifischer Anlagen
  • sonstige unmittelbar durch das Vorhaben verursachte Ausgaben (zum Beispiel Leistungen Dritter, die nicht FuE-Leistungen sind, Zulassungsgebühren, Ausgaben für die Anmeldung von Schutzrechten)
  • indirekt dem Vorhaben zuzurechnende Ausgaben für anteilige Miet-, Betriebs- und Verwaltungsausgaben bezogen auf die Brandenburger Betriebsstätte.

Der Zuwendungsempfänger hat für die im Vorhaben beschafften oder hergestellten Gegenstände ihm zustehende Investitionszulagen in Anspruch zu nehmen. Die Zuwendung verringert sich anteilig entsprechend der gewährten Investitionszulage.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Der Zuwendungsgeber ist berechtigt, über das Vorhaben folgende Angaben bekannt zu geben:

  • Thema des Vorhabens
  • Zuwendungsempfänger und ausführende Stelle
  • den für die Durchführung des Vorhabens verantwortlichen Projektleiter
  • Bewilligungszeitraum
  • Höhe der Zuwendung und Eigenbeteiligung des Zuwendungsempfängers
  • Anzahl der erhaltenen beziehungsweise neu eingerichteten Arbeitsplätze.

Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, das Ergebnis in seinen wesentlichen Teilen innerhalb von zwölf Monaten nach Abschluss des Vorhabens auf geeignete Weise fachlich interessierten Stellen im Land Brandenburg zugänglich zu machen beziehungsweise auf Fachkongressen und Ausstellungen vorzustellen oder in angemessener Weise zu veröffentlichen (zum Beispiel Fachpublikationen).

Bei Veröffentlichungen ist der Zuwendungsempfänger verpflichtet, an deutlich sichtbarer Stelle folgenden Hinweis aufzunehmen: "Das diesem Bericht zugrunde liegende Vorhaben wurde mit Mitteln des Ministeriums für Wirtschaft des Landes Brandenburg und der EU gefördert. Die Verantwortung für den Inhalt der Veröffentlichung liegt beim Autor."

Der Zuwendungsgeber erhält von allen Veröffentlichungen ein Belegexemplar und ist berechtigt, eine Kurzfassung des Vorhabensergebnisses gesondert zu veröffentlichen.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Anträge sind in dreifacher Ausfertigung nach einer Erstberatung durch die ZukunftsAgentur Brandenburg GmbH (ZAB) zu richten an:

InvestitionsBank des Landes Brandenburg
Steinstraße 104 - 106
14480 Potsdam.

Die Antragsunterlagen sind bei den Geschäftsstellen der InvestitionsBank des Landes Brandenburg und der ZukunftsAgentur Brandenburg zu beziehen.

7.2 Bewilligungsverfahren

Über den Antrag entscheidet die InvestitionsBank des Landes Brandenburg (Bewilligungsbehörde) auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen und der fachlichen Stellungnahme der ZukunftsAgentur Brandenburg GmbH im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Die InvestitionsBank, die ZukunftsAgentur Brandenburg GmbH und das Ministerium für Wirtschaft sind berechtigt, den Fortgang der Arbeiten zu kontrollieren, alle hierfür notwendigen Unterlagen einschließlich Niederschriften über Material und Arbeitsaufwand einzusehen und die Einhaltung der Vorgaben zu überwachen.

Im Rahmen des Verwendungsnachweises sind zur Erfolgskontrolle insbesondere die Aspekte Markterfolg, zukunftsorientierte Arbeitsplatzschaffung und -erhaltung, Technologietransfer und Innovationsgrad zu bewerten.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

Über die Landeshaushaltsordnung hinaus sind die Regelungen auf der Grundlage bestehender und vorbehaltlich noch zu erlassender Vorschriften der EU für den Strukturzeitraum 2000 bis 2006 und 2007 bis 2013 zu beachten, insbesondere die Auszahlungs- und Abrechnungsverfahren.

7.4 Aufgrund des Einsatzes von EFRE-Mitteln gelten vorrangig zur Landeshaushaltsordnung die einschlägigen europäischen Vorschriften für die Förderperiode, aus der die jeweils eingesetzten Strukturfondsmittel stammen. Daraus ergeben sich Besonderheiten insbesondere hinsichtlich der Auszahlung, des Abrechnungsverfahrens, der Aufbewahrungspflichten und der Prüfrechte. Die Daten der Zuwendungsempfänger werden elektronisch gespeichert und bei Mitteln der Förderperiode 2007 bis 2013 im Rahmen eines Registers von Zuwendungsempfängern teilweise veröffentlicht. Ferner sind besondere Publizitätsvorschriften[3] einzuhalten.

7.5  Abweichend zu den Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO wird bestimmt:

  1. Zuwendungs(teil)beträge dürfen nur auf der Basis bezahlter Rechnungen für die im Rahmen des Zuwendungszwecks tatsächlich entstandenen Ausgaben gemäß VV Nr. 7 zu § 44 LHO ausgezahlt werden.
  2. Ein letzter Teilbetrag von 5 Prozent der Gesamtzuwendung darf darüber hinaus erst gezahlt werden, wenn der Zuwendungsempfänger den Verwendungsnachweis gemäß Nummer 6 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) vollständig und in prüffähiger Form vorgelegt hat.

7.6 Gemäß dem Brandenburgischen Subventionsgesetz vom 11. November 1996 (GVBl. I S. 306) gelten für Leistungen nach Landesrecht, die Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) sind, die §§ 2 bis 6 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034).

Die Bewilligungsbehörde hat gegenüber den Antragstellern in geeigneter Weise deutlich zu machen, dass es sich bei den Zuwendungen in der gewerblichen Wirtschaft um Subventionen im Sinne von § 264 StGB handelt. Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 StGB werden dem Zuwendungsempfänger im Rahmen des Antrags- und Bewilligungsverfahrens als subventionserheblich bezeichnet.

8 Inkrafttreten

8.1 Diese Richtlinie tritt mit Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2008.

8.2 Mit Inkrafttreten dieser Richtlinie tritt die Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft zur Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben von kleinen und mittleren Unternehmen im Land Brandenburg vom 24. März 2004 (ABl. S. 258), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 11. Oktober 2006 (ABl. 2007 S. 227), außer Kraft.

8.3 Förderanträge, die vor Inkrafttreten dieser Richtlinie eingereicht, aber noch nicht entschieden wurden, werden nach dieser Richtlinie behandelt.


[1] Für die Förderperiode 2000 bis 2006 insbesondere Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (allgemeine VO), Verordnung (EG) Nr. 1685/2000 (Zuschussfähigkeit), Verordnung (EG) Nr. 438/2001 (Verwaltungs- und Kontrollsysteme), Verordnung (EG) Nr. 2035/2005 (Unregelmäßigkeiten), Verordnung (EG) Nr. 1159/2000 (Publizität). Für die Förderperiode 2007 bis 2013 sind dies insbesondere Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 (allgemeine VO), Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 (EFRE-VO), Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 (DurchführungsVO).

[2] ABl. EU Nr. L 210 S. 25

[3] insbesondere Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1159/2000 beziehungsweise Artikel 8, 9 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006