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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

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Einführung technischer Regelwerke für das Straßenwesen in Brandenburg - Straßenentwurf - Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt)


vom 3. April 2008
(ABl./08, [Nr. 16], S.1085)

Außer Kraft getreten am 3. Januar 2013
(ABl./08, [Nr. 16], S.1085)

Der Runderlass richtet sich an

  • die Straßenbaubehörde des Landes Brandenburg,
  • die Landkreise, die kreisfreien Städte sowie die kreisangehörigen Städte und Gemeinden des Landes Brandenburg.

nachrichtlich:  Landesrechnungshof

Die Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV), Arbeitsgruppe Straßenentwurf hat im Juni 2007 die Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen, (RASt 06, Ausgabe 2006),  veröffentlicht.

Die Richtlinien behandeln den Entwurf und die Gestaltung angebauter Hauptverkehrsstraßen mit plangleichen Knotenpunkten sowie von Erschließungsstraßen und ersetzen:

  • die Empfehlungen für die Anlage von Hauptverkehrsstraßen (EAHV), Ausgabe 1993,
  • die Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen (EAE 85/95) , Ausgabe 1985, ergänzte Fassung 1995.

Hiermit werden die „Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06, Ausgabe 2006)" für den Bereich der Bundes- und Landesstraßen eingeführt.

Für die im Zuständigkeitsbereich der Landkreise, kreisfreien Städte und Gemeinden des Landes Brandenburg liegenden Straßen wird die Anwendung empfohlen.

Bei der Richtlinie handelt es sich um ein technisches Regelwerk, dass neben den planerischen Vorgaben auch verkehrsrechtliche Hinweise beinhaltet.

Die Entscheidungen über verkehrsrechtliche Anordnungen (Beschilderung, Markierung) treffen die unteren Straßenverkehrsbehörden im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens, wobei die in den Richtlinien aufgeführten verkehrsrechtlichen Regelungen berücksichtigt werden können.

Für die Anwendung der RASt 06 ergeben sich für das Land Brandenburg zusätzliche, nachfolgend aufgeführte Festlegungen.

  1. Es wird empfohlen, die Breite von Mittelinseln und Mittelstreifen 2,50 m breit zu planen, um stets die Belange von Fußgängern, Radfahrern und Rollstuhlfahrern zu berücksichtigen.
  2. Für die Planung von Verkehrsanlagen mit Straßenbahnen gilt die Verord- nung für den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (BOStrab).

Der Runderlass verliert am 3. Januar 2013 seine Gültigkeit.

Die RASt 06 sind beim FGSV-Verlag GmbH, Wesselinger Straße 17, 50999 Köln, zu beziehen.

Der Runderlass wird im Amtsblatt veröffentlicht und wird im Internet unter folgender  Adresse erreichbar sein: www.mir.brandenburg.de