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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Richtlinie des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz zur Gewährung von Zuwendungen aus Mitteln der Jagdabgabe


vom 2. April 2008
(ABl./08, [Nr. 17], S.1143)

Außer Kraft getreten am 31. März 2013
(ABl./08, [Nr. 17], S.1143)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt aus Mitteln der Jagdabgabe nach § 23 des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg (BbgJagdG) vom 9. Oktober 2003 nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen zur Förderung des Jagdwesens.

1.2 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Mittel.

1.3 Die Oberste Jagdbehörde (MLUV) kann im Rahmen des § 23 BbgJagdG Maßnahmen, die der Förderung des Jagdwesens dienen, selbst beauftragen.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Maßnahmen der jagdlichen Aus- und Fortbildung:

2.1.1 Vorbereitung und Ausrichtung von Lehrveranstaltungen für Berufsjäger, Jäger und Jagdaufseher einschließlich der Ausbildung zu Jägern sowie für Auszubildende zum Berufsjäger; förderfähig sind insbesondere: Lehrmittel, Ausgaben für entsprechende Räume, Reisekosten und Honorare der Referenten,

2.1.2 Muster- und Lehrreviere der gemäß § 57 Abs. 1 BbgJagdG anerkannten Landesvereinigungen der Jäger.

2.2 Maßnahmen der Biotopgestaltung und Biotoppflege sowie Maßnahmen des Artenschutzes für bestandsbedrohte Wildarten.

2.3 Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit von anerkannten Landesvereinigungen der Jäger, der Hegegemeinschaften, der Falkner, der Berufsjäger, der Jagdhundevereine und des Jagdaufseherverbandes:

2.3.1 Druck- und Versandkosten des Mitteilungsblattes des Landesjagdverbandes Brandenburg (LJVB) „Wir Jäger" für seine Mitglieder,

2.3.2 Aufwendungen für die Landeshegeschau und Hegeschauen der Hegegemeinschaften,

2.3.3 Kinder- und Jugendarbeit,

2.3.4 sonstige Öffentlichkeitsarbeit.

2.4 Maßnahmen zur Förderung des Jagdhornblasens:

2.4.1 die Beschaffung, Reparatur von Jagdhörnern und dazugehörigen Schutzhüllen und der Erwerb von entsprechendem Lehrmaterial für Bläsergruppen der anerkannten Landesvereinigungen der Jäger sowie deren Untergliederungen,

2.4.2 die Ausrichtung von überregionalen Jagdhornbläser-Wettbewerben.

2.5 Maßnahmen im Bereich des Jagdhundewesens:

2.5.1 der Neu- und Ausbau, die Instandhaltung und die Sanierung von Übungs- und Prüfungsanlagen für Jagdgebrauchshunde,

2.5.2 die Ausrichtung von Jagdgebrauchshundeprüfungen (einschließlich Anlagen- und Zuchtprüfungen für Jagdgebrauchshunderassen),

2.5.3 die Ausrichtung und materielle Ausstattung von Lehrgängen und Schulungen für Richter, Hundeführer und Hunde als Grundlage für Prüfungen nach Nummer 2.5.2,

2.5.4 die Anschaffung von Hundeortungsgeräten,

2.5.5 die Anschaffung von Schutzausrüstungen für Jagdhunde.

2.6 Maßnahmen zur Förderung des jagdlichen Schießens:

Aufwendungen für den Neu- und Ausbau, die Instandhaltung und die Sanierung von jagdlichen Schießstandanlagen.

2.7 Maßnahmen zur Unterstützung der Wildforschung.

2.8 Sonstiges jagdliches Brauchtum sowie jagdhistorische Dokumentationen.

2.9 Andere als die unter Nummer 2.1 bis Nummer 2.8 genannten Maßnahmen mit hoher jagdpolitischer Bedeutung.

2.10 Aufwendungen zur Errichtung und zum Betrieb von durch die Oberste Jagdbehörde anerkannten Pflege- und Auffangstationen für Wild.

3 Zuwendungsempfänger

3.1 Juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts (mit Ausnahme von Gebietskörperschaften), zu deren satzungsgemäßer Aufgabe die Förderung des Jagd- und Jagdhundewesens und/oder der Wildforschung gehören.

3.2 Natürliche Personen, die Aufgaben nach Nummer 3.1 erfüllen.

3.3 Betreiber von anerkannten Auffang- und Pflegestationen für Wild nach Nummer 2.10.

3.4 Grundeigentümer, Jagdausübungsberechtigte und Jagdgenossenschaften für Maßnahmen nach Nummer 2.2.

3.5 Natürliche und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts für Maßnahmen nach Nummer 2.7.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Das Vorhaben darf nicht für kommerzielle Zwecke bestimmt sein.

4.2 Die Zulässigkeit des Vorhabens ist unabdingbare Voraussetzung der Förderung. Genehmigungen, sonstige Erlaubnisse oder behördliche Entscheidungen sind vom Antragsteller einzuholen.

4.3 Für Maßnahmen nach Nummer 2.5.4 und Nummer 2.5.5 muss der Hauptwohnsitz der Jagdhundeführer im Land Brandenburg liegen.

4.4 Für Maßnahmen nach Nummer 2.2 muss der Antragsteller Eigentümer der Flächen sein beziehungsweise als Jagdpächter über ein entsprechendes vertraglich gesichertes langfristiges Nutzungsrecht verfügen.

4.5 Soweit nach Nummer 2.9 ein Zuwendungsbetrag in Höhe von 5.000 Euro überschritten wird, sind vorher die anerkannten Landesvereinigungen der Jäger zu hören.

4.6 Für Maßnahmen, die im Rahmen anderer Förderprogramme einschließlich Landwirtschaftsfonds- und Strukturfondsförderung gefördert werden, ist eine Förderung nach dieser Richtlinie ausgeschlossen.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss/Zuweisung

5.4 Höhe der Zuwendung für Maßnahmen:

5.4.1 nach den Nummern 2.1, 2.3.2, 2.4 sowie 2.5.4

bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.

5.4.2 nach den Nummern 2.2, 2.7 und 2.10

bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.

5.4.3 nach den Nummern 2.3.1 und 2.5.5

bis zu 60 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.

5.4.4 nach den Nummern 2.3.3, 2.3.4, 2.5.1 bis 2.5.3 sowie 2.8 und 2.9

bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.

In besonders begründeten Einzelfällen kann die oberste Jagdbehörde höhere Fördersätze zulassen. Eine Vollfinanzierung bleibt hier jedoch ausgeschlossen.

5.5 Die Bagatellgrenze beträgt 500 Euro.

5.6 Unbare Eigenleistungen können bei Maßnahmen zur Biotopgestaltung und Biotoppflege sowie bei Baumaßnahmen mit einem Stundensatz bis zu 8 Euro als zuwendungsfähig anerkannt werden. Vom Antragsteller ist ein Nachweis zu erbringen, dass durch die Realisierung unbarer Eigenleistungen die Maßnahme kostengünstiger ist als durch Vergabe an Dritte. Dazu sind drei Angebote für den entsprechenden Leistungsumfang von Unternehmen einzuholen.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Bei der Förderung gemäß Nummer 2.6 muss gewährleistet sein, dass auf Wurfscheibenständen ausschließlich zertifizierte, schadstoffarme Wurfscheiben mit einem PAK-Gehalt (Summe der 16 EPA-PAK) von ≤ 30 mg/kg verwendet werden.

6.2 Für Maßnahmen mit zuwendungsfähigen Gesamtausgaben bis zu einer Höhe von 5.000 Euro kann für Zuwendungsempfänger außerhalb des gemeindlichen Bereiches ein einfacher Verwendungsnachweis zugelassen werden.

6.3 Bei der Festsetzung von Reisekosten ist das Bundesreisekostengesetz in der jeweils geltenden Fassung maßgebend.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Der Antrag ist vollständig und formgebunden bei dem Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg (MLUV), Postfach 60 11 50, 14411 Potsdam zu stellen.

Anträge nach Nummer 2.10 sind spätestens bis zum 1. Dezember des Jahres vor dem Jahr, in dem die Förderung erfolgen soll, alle übrigen Anträge bis zum 31. März des für die Bewilligung vorgesehenen Haushaltsjahres zu stellen. Die Bewilligungsbehörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.

Die Antragsformulare liegen im MLUV (Oberste Jagdbehörde) vor.

7.2 Bewilligungsverfahren

Bewilligungsbehörde ist das MLUV als Oberste Jagdbehörde.

7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Mittelanforderung ist formgebunden an die Bewilligungsbehörde zu stellen. Die Auszahlung erfolgt durch die Bewilligungsbehörde.

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

Der Verwendungsnachweis ist gegenüber der Bewilligungsbehörde zu erbringen.

7.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis, die Prüfung der Verwendung, die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in der Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am 1. April 2008 in Kraft und ist bis zum 31. März 2013 befristet.

Ein Effizienznachweis ist alle zwei Jahre, erstmalig zum 31. Dezember 2009, vorzulegen.

Gleichzeitig tritt die Richtlinie des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz zur Gewährung von Zuwendungen aus Mitteln der Jagdabgabe vom 10. Mai 2006 (ABl. S. 413) außer Kraft.

Förderanträge, die vor dem Inkrafttreten der Richtlinie eingereicht und bis zum Inkrafttreten nicht entschieden wurden, werden nach dieser Richtlinie behandelt.