Hinweis: brandenburg.de hat seine Internet-Seiten auf barrierefreien Zugriff optimiert und verwendet deshalb standardisiertes CSS (Stylesheets). Sollte Ihr Browser dieses nicht korrekt anzeigen, unterstützt er nicht die üblichen Webstandards. Weitere Informationen finden Sie hier.

Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

A | A | A |
Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Förderrichtlinie des Ministeriums für Wirtschaft zur Gewährung von Zuwendungen zur Konsolidierung und Standortsicherung für kleine und mittlere Unternehmen im Land Brandenburg (Konsolidierungs- und Standortsicherungsprogramm - KoSta)


vom 20. April 2007
(ABl./07, [Nr. 28], S.1511)

geändert durch Bekanntmachung des MW vom 14. Januar 2008
(ABl./08, [Nr. 4], S.176)

Außer Kraft getreten am 9. Oktober 2009 durch Richtlinie des MW vom 20. April 2007
(ABl./07, [Nr. 28], S.1511)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zur nachhaltigen Wiederherstellung der Wettbewerbsfähigkeit von kleinen und mittleren Unternehmen, die sich vorübergehend in existenzbedrohenden Schwierigkeiten befinden, gewährt das Land Brandenburg nach Maßgabe dieser Richtlinie, den §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) in der jeweils gültigen Fassung und den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften Zuwendungen zur Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten in Form von Konsolidierungs- und Massedarlehen. Die Zuwendungen sind ausnahmsweise aus sozial-, arbeitsmarkt- und regionalpolitischen Gründen zulässig, wenn die Umstrukturierung der Zuwendungsempfänger dem Erhalt und der Sicherung von Arbeitsplätzen sowie der Standortsicherung dient.

1.2 Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.3 Die Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. EG Nr. C 244 vom 1. Oktober 2004 S. 2) finden Anwendung.

1.4 Aufgrund dieser Richtlinie werden ausschließlich Umstrukturierungsbeihilfen gewährt. Rettungsbeihilfen (das heißt vorübergehende, reversible Unterstützungsmaßnahmen im Sinne der Randziffer 15 der unter Nummer 1.3 genannten Leitlinien, die die Weiterführung eines Unternehmens so lange ermöglichen, wie dies zur Aufstellung eines Umstrukturierungs- und/oder Liquidationsplanes notwendig ist) werden nach dieser Richtlinie nicht gewährt.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Die Zuwendung in Form von Konsolidierungsdarlehen richtet sich an nicht tatsächlich überschuldete Unternehmen in Schwierigkeiten, deren ökonomische Aussichten und Entwicklungschancen positiv eingeschätzt werden.

2.2 Massedarlehen können Insolvenzverwaltern und vorläufigen (starken) Insolvenzverwaltern zum Zwecke der Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten   gewährt werden.

3 Zuwendungsempfänger

3.1 Antragsberechtigt sind nur kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne der jeweils geltenden Definition der Europäischen Kommission1

  • der gewerblichen Wirtschaft,
  • die eine Betriebsstätte im Land Brandenburg haben, in der nicht nur geringfügige Geschäftstätigkeit entfaltet wird,
  • wenn bei Personengesellschaften mehr als die Hälfte des buchmäßigen Eigenkapitals beziehungsweise bei Kapitalgesellschaften mehr als die Hälfte des Grund-/Stammkapitals (im Sinne des § 49 des GmbH-Gesetzes und des § 92 des Aktiengesetzes) und mehr als 25 Prozent dieses Kapitals innerhalb der letzten zwölf Monate verlustbedingt aufgezehrt wurde oder
  • wenn die Voraussetzungen für die Beantragung eines Insolvenzverfahrens nach der Insolvenzordnung vorliegen.

Soweit die Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorliegen, sind vorläufige „starke“ Insolvenzverwalter und Insolvenzverwalter in ihrer Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen von KMU antragsberechtigt.

3.2 In besonders gelagerten Ausnahmefällen (zum Beispiel aus schwerwiegenden sozial- oder regionalpolitischen Gründen oder weil eine wettbewerbsbestimmte Marktstruktur erhalten bleiben soll oder das Verschwinden von Unternehmen zu einer Monopolsituation führen könnte) kann die Bewilligungsbehörde für Zuwendungen an Nicht-KMU Abweichungen zulassen. Dies bedarf der Einzelnotifizierung bei der EU-Kommission, deren Genehmigungsauflagen bei der Ausgestaltung der Beihilfe einzuhalten sind.

3.3 Von der Förderung ausgeschlossen sind

  • neu gegründete Unternehmen2,
  • Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sowie Fischerei und Aquakultur (soweit nicht Verarbeitung),
  • Gaststätten, Hotels und Pensionen,
  • Unternehmen des Baugewerbes (einschließlich Wohnungsbauunternehmen) mit Bauträgergeschäft,
  • nicht produktionsnahe Dienstleistungsunternehmen (zum Beispiel Wirtschaftsberatung),
  • Unternehmen des Bereiches Einzelhandel, Freie Berufe und Verkehr sowie
  • Unternehmen, die auf einem Markt tätig sind, auf dem seit Langem strukturelle Überkapazitäten bestehen.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Zuwendungen können nur unter folgenden Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen, gewährt werden:

4.1.1 Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität

Es muss ein realistisches, kohärentes und zeitlich begrenztes Konzept vorliegen, das unter Einbeziehung der Zuwendung nach seiner Umsetzung eine Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens in seiner neuen Struktur erwarten lässt (Umstrukturierungsplan). Der Umstrukturierungsplan, dessen Laufzeit so kurz wie möglich zu bemessen ist, muss die Umstände, die zu den Schwierigkeiten des Unternehmens geführt haben, und die Maßnahmen zur Beseitigung der Schwierigkeiten beschreiben. Er muss unter anderem Angaben über die aktuelle Situation beinhalten und die voraussichtliche Entwicklung von Angebot und Nachfrage auf den relevanten Produktmärkten berücksichtigen. Externe Faktoren wie Preis- oder Nachfrageschwankungen finden nur dann Berücksichtigung, wenn die betreffenden Marktprognosen allgemein anerkannt werden. Die Verbesserung der Rentabilität muss vor allem durch unternehmensinterne Maßnahmen herbeigeführt werden. Nach Abschluss der Umstrukturierung muss das Unternehmen alle Kosten einschließlich Abschreibungen und Finanzierungskosten selbst decken können.

Bei Zuwendungen an mittlere3 Unternehmen sowie bei Zuwendungen, die einen Betrag von 250.000 Euro überschreiten, ist ein Gutachten einschließlich einer Marktstudie eines unabhängigen Experten (zum Beispiel Wirtschaftsprüfer oder Sanierungsberater - BDU) vorzulegen, der gemeinsam mit dem Zuwendungsempfänger den Umstrukturierungsplan entwickelt und die vollständige Umsetzung des Umstrukturierungsplanes begleitet.

4.1.2 Beibehaltung des Engagements der Kreditgeber

Die Kreditgeber des Unternehmens, namentlich die Hausbank, müssen bestätigen, dass während der Laufzeit der Darlehen dieses Programms ihre bisherigen Kredite zum Kapitalmarktzins (Festzinssatz für den Bewilligungszeitraum) ausgereicht und nicht zulasten der Zuwendungen aus diesem Programm zurückgeführt werden oder ihre Sicherheitenposition verändert wird.

4.1.3 Vermeidung unzumutbarer Wettbewerbsverfälschungen

Mittlere Unternehmen müssen zur Abschwächung der nachteiligen Auswirkungen der Zuwendung auf den innergemeinschaftlichen Handel angemessene Ausgleichsmaßnahmen zum Beispiel durch Veräußerung von Vermögenswerten, Begrenzung der Marktpräsenz oder Kapazitätsabbau vornehmen. Die Schließung defizitärer Geschäftsbereiche, die ohnehin zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität notwendig wäre, bleibt bei der Beurteilung der Ausgleichsmaßnahmen unberücksichtigt. Die Ausgleichsmaßnahmen sind integraler Gegenstand des Gutachtens gemäß Nummer 4.1.1 und müssen im Verhältnis zu den durch die Beihilfe verursachten Verzerrungseffekten und insbesondere zur Größe und Stellung des Unternehmens auf seinem Markt oder seinen Märkten stehen. Der Umfang des Kapazitätsabbaus oder der Begrenzung der Marktpräsenz hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Soweit sektorspezifische Vorschriften für staatliche Beihilfen nichts anderes vorsehen, sind kleine Unternehmen nicht verpflichtet Ausgleichsmaßnahmen vorzunehmen.

4.1.4 Begrenzung der Beihilfe auf das erforderliche Maß

Die Zuwendung muss sich auf den für die Umstrukturierung unbedingt notwendigen Mindestumfang nach Maßgabe der verfügbaren Finanzmittel des Unternehmens, seiner Anteilseigner und Fremdkapitalgeber beschränken. Berücksichtigung finden hierbei gegebenenfalls zuvor gewährte Rettungsbeihilfen. Der Beihilfeempfänger muss aus eigenen Mitteln einen höchstmöglichen tatsächlichen Beitrag zum Umstrukturierungsplan leisten. In Betracht kommen hierzu insbesondere Fremdfinanzierungen, Eigenkapitalbeiträge und Bürgschaften der Gesellschafter und Gesellschafterdarlehen4 sowie die Veräußerung von Vermögenswerten, wenn diese für den Fortbestand des Unternehmens nicht unerlässlich sind. Schuldenerlass, die Beibehaltung des Engagements der Kreditgeber gemäß Nummer 4.1.2, für die Zukunft erwartete Gewinne sowie Cashflow bleiben bei der Beurteilung des Eigenbeitrags des Zuwendungsempfängers unberücksichtigt. Die Zuwendung darf nicht in einer Form oder in einem Umfang gewährt werden, die dem Begünstigten überschüssige Liquidität zuführt, die er zu einem aggressiven und marktverzerrenden Verhalten in von dem Umstrukturierungsprozess nicht berührten Tätigkeitsbereichen verwenden könnte; sie darf außerdem weder ganz noch teilweise zur Finanzierung von Neuinvestitionen verwendet werden, die für die Wiederherstellung der Rentabilität nicht notwendig sind.

Der vom Antragsteller aufzubringende Eigenbeitrag5 beträgt bei kleinen Unternehmen mindestens 25 Prozent und bei mittleren Unternehmen mindestens 40 Prozent der Kosten der Restrukturierung.

4.1.5 Änderung des Umstrukturierungsplanes

Das Unternehmen muss den Umstrukturierungsplan vollständig durchführen und die Bedingungen und Auflagen erfüllen. Änderungen des Umstrukturierungsplanes und/oder des Beihilfebetrages bedürfen der Genehmigung durch die Bewilligungsbehörde6 und sind nur zulässig, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • Der geänderte Plan muss die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität innerhalb einer angemessenen Frist erkennen lassen.
  • Der neue Zeitplan für die Ausgleichsmaßnahmen darf sich gegenüber dem ursprünglich beschlossenen Zeitplan nur aus Gründen verzögern, die der Antragsteller nicht zu vertreten hat; anderenfalls wird die Zuwendung entsprechend gekürzt.
  • Soweit sich die Zuwendung erhöht, muss sich der jeweils erforderliche Ausgleich gegenüber dem ursprünglich festgesetzten erhöhen. Verringert sich der angebotene Ausgleich gegenüber dem ursprünglich festgesetzten, wird die Zuwendung entsprechend reduziert.

4.2 Zusätzliche Förderaspekte

4.2.1 Dieses Programm ist subsidiär. Eine Förderung kommt deshalb nur in Betracht, wenn andere Möglichkeiten zur Überwindung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten, insbesondere aufgrund von Programmen des Bundes oder des Landes Brandenburg, nicht bestehen.

4.2.2 Arbeitsmarkt- und/oder strukturpolitische Gründe sind bei der Entscheidung über die Gewährung der Zuwendung zu berücksichtigen. Die Zuwendung darf keine gravierenden Ausstrahlungseffekte in anderen Mitgliedstaaten mit sich führen.

4.2.3 Die Zuwendungen sind im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten werthaltig zu besichern.

4.2.4 Die Gewährung einer Zuwendung für Unternehmen, die einer größeren Unternehmensgruppe angehören, oder Unternehmen, die im Begriff sind, von einer Unternehmensgruppe übernommen zu werden, ist nur für den Fall zulässig, wenn es sich nachweislich um Schwierigkeiten des betreffenden Unternehmens selbst handelt und diese nicht auf eine willkürliche Kostenverteilung innerhalb der Gruppe zurückzuführen und außerdem zu gravierend sind, um von der Gruppe selbst bewältigt zu werden.

4.2.5 Für Nicht-KMU sowie bei Unternehmen in der Stahlindustrie und im Luftverkehr ist eine Einzelgenehmigung der Europäischen Kommission vor der Gewährung der Zuwendung erforderlich. Dies gilt auch, wenn der Höchstbetrag von 10 Millionen Euro aufgrund von Zuwendungen, die ein und demselben Unternehmen auf der Basis dieser Regelung oder/und aufgrund aller kumulierten Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen (einschließlich der Beihilfen aus anderen Regelungen) gewährt werden, überschritten wird. Eine Einzelgenehmigung ist ferner erforderlich, wenn ein Unternehmen Vermögenswerte eines anderen Unternehmens übernimmt, das bereits selbst Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfen erhalten hat.

4.2.6 Während der Umstrukturierungsphase (das heißt bis zur vollständigen Durchführung der Umsetzung des Umstrukturierungsplanes) müssen alle anderen Beihilfen gleich welcher Art angegeben werden, die für das begünstigte Unternehmen in der Umstrukturierungsphase vorgesehen sind, es sei denn, diese Beihilfen fallen unter die De-minimis-Verordnung (ABl. EG Nr. L 10 vom 13. Januar 2001, S. 30) oder unter eine Freistellungsverordnung.

4.3 Ausschlusstatbestände

4.3.1 Die Gewährung von Zuwendungen zur Kapazitätsaufstockung des Antragstellers ist ausgeschlossen7.

4.3.2 Wiederholte Umstrukturierungsbeihilfen sind grundsätzlich nicht zulässig (Grundsatz der Einmaligkeit). Liegt der Abschluss einer Umstrukturierungsphase beziehungsweise die Einstellung der Durchführung eines Umstrukturierungsplanes weniger als zehn Jahre zurück, kann eine Zuwendung nur in außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Fällen, für die das Unternehmen nicht verantwortlich ist8, gewährt werden.

5 Art, Umfang, Höhe der Förderung

5.1 Die Zuwendung wird zur Projektförderung als Festbetragsfinanzierung in Form eines Darlehens gewährt. Die Zuwendung ergänzt die vom Antragsteller und seiner Kreditgeber aufgebrachten beziehungsweise aufzubringenden eigenen Finanzierungsbeiträge. Eine Auszahlung in mehreren Tranchen ist entsprechend der jeweiligen Erfüllung der Auflagen des Zuwendungs-
bescheides, zum Beispiel Umstrukturierungsfortschritt, zulässig.

5.2 Die Zuwendung soll im Regelfall einen Betrag von 1,5 Mil-lionen Euro nicht über- und einen Betrag von 15.000 Euro nicht unterschreiten. Dieser Betrag soll auch bei Änderung des Umstrukturierungsplanes nicht überschritten werden.

5.3 Die Höhe des Zinssatzes richtet sich nach dem zum Zeitpunkt der Bewilligung der Zuwendung banküblichen Zinssatz für Kapitalmarktdarlehen, gegebenenfalls zuzüglich eines Risikozuschlages. Die Kosten der Antragstellung sowie der Begleitung des Umstrukturierungsplanes gemäß Nummer 4.1.1 sind vom Antragsteller zu tragen.

5.4 Die Laufzeit der Zuwendungen in Form von Konsolidierungsdarlehen richtet sich nach der Notwendigkeit im Einzelfall. Sie ist so kurz wie möglich zu halten und soll einen Zeitraum von drei Jahren nicht übersteigen.

5.5 Die Laufzeit der Zuwendungen in Form von Massedarlehen beträgt regelmäßig höchstens 18 Monate.

5.6 In besonders gelagerten Fällen kann die Bewilligungsbehörde abweichend von den Regelfällen der Nummern 5.2, 5.4 und 5.5 entscheiden. In diesem Fall darf die Zuwendung einen Betrag von 4 Millionen Euro nicht überschreiten, die Laufzeit von vier Jahren sowie der Kumulierungsschwellenwert von 10 Millionen Euro (Nummer 4.2.4) dürfen nicht überschritten werden.

5.7 Wurde einem Unternehmen in der Vergangenheit eine Beihilfe gewährt, wegen der die EU-Kommission eine Rückforderungsentscheidung erlassen hat und eine Rückforderung gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 (ABl. EG Nr. L 83   S. 1) bislang nicht erfolgt ist, so ist zwingend bei der Beurteilung der Gewährung einer Umstrukturierungsbeihilfe, die demselben Unternehmen gewährt werden soll, einerseits dem kumulativen Effekt der alten und der neuen Beihilfe wie auch der Tatsache, dass die alte Beihilfe nicht zurückgezahlt worden ist, Rechnung zu tragen.

6 Verfahren

6.1 Anträge auf die Gewährung von Zuwendungen sind unter Verwendung des vorgeschriebenen Vordrucks bei der InvestitionsBank des Landes Brandenburg, Steinstraße 104 - 106, 14480 Potsdam zu stellen. Dem Antrag ist neben dem Umstrukturierungsplan eine Erklärung des Antragstellers über die Antragsberechtigung gemäß Nummer 3.1, soweit nach dieser Richtlinie erforderlich das Gutachten gemäß Nummer 4.1.1 sowie eine Stellungnahme der Kreditgeber mit einer Bestätigung gemäß Nummer 4.1.2 beizufügen.

6.2 Über die Bewilligung der Zuwendung entscheidet die InvestitionsBank des Landes Brandenburg (Bewilligungsbehörde) durch schriftlichen Bescheid.

6.3 Die InvestitionsBank des Landes Brandenburg prüft die Verwendungsnachweise und überwacht die Durchführung der Umstrukturierungspläne. Der Antragsteller hat die ordnungsgemäße Verwendung der Zuwendung durch Vorlage von Zahlungsnachweisen und der betriebswirtschaftlichen Auswertung (BWA) zum Abschluss eines jeden Quartals sowie jährlich und nach Abschluss der Umstrukturierungsphase in Form eines einfachen Verwendungsnachweises nachzuweisen. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis über den zweckentsprechenden Einsatz der Zuwendung sowie dem Jahresabschluss9. Zusätzlich ist der InvestitionsBank des Landes Brandenburg ein Jahresbericht für die Europäische Kommission mit folgenden Angaben zu übermitteln:

  • Firma,
  • Code des betreffenden Wirtschaftszweiges entsprechend dem dreistelligen NACE-Code10,
  • Beschäftigtenzahl,
  • Jahresumsatz und Bilanzsumme,
  • Betrag der gewährten Beihilfe,
  • Höhe und Art der Eigenleistung des Beihilfeempfängers,
  • gegebenenfalls Art und Umfang der Ausgleichs-maßnahmen,
  • gegebenenfalls Angaben zu in der Vergangenheit11 gewährten Umstrukturierungs- oder gleichgestellten Beihilfen,
  • gegebenenfalls Angaben zur Einleitung einer Liquidation oder eines Insolvenzverfahrens vor Abschluss der Umstrukturierung.

6.4 Der InvestitionsBank des Landes Brandenburg, dem Ministerium für Wirtschaft und dem Landesrechnungshof sowie deren Beauftragten sind auf Verlangen alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Zutritt zu den Geschäftsräumen zu gestatten.

6.5 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen wurden.

7 Inkrafttreten

Die Richtlinie tritt am 2. Juli 2007 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 9. Oktober 200912 außer Kraft.


1 Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (ABl. EG Nr. L 10 S. 33) - Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten und die entweder einen Jahresumsatz von maximal 50 Millionen Euro aufweisen oder deren Jahresbilanzsumme maximal 43 Millionen Euro beträgt, vorbehaltlich der Prüfung des Unabhängigkeitskriteriums (eigenständiges Unternehmen, Partnerunternehmen, verbundenes Unternehmen). Ein kleines Unternehmen ist ein Unternehmen, das weniger als 50 Personen beschäftigt, dessen Jahresumsatz beziehungsweise Jahresbilanz 10 Millionen Euro nicht übersteigt und das Unabhängigkeitskriterium erfüllt.

2 Ein Unternehmen gilt grundsätzlich in den ersten drei Jahren nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit als neu gegründetes Unternehmen im Sinne der oben genannten Leitlinien. In Zweifelsfällen ist auf die tatsächlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung des Zeitpunktes der Gewerbeanmeldung abzustellen.

3 Vgl. Fußnote 1

4 Die Konditionen der Beiträge zum Umstrukturierungsplan müssen marktüblichen Bedingungen genügen.

5 Dieser Mindestbeitrag darf keine öffentliche Unterstützung einschließlich von Zuwendungen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. EU Nr. L 379 S. 5) enthalten.

6 Die Bewilligungsbehörde unterrichtet die EU-Kommission über die Änderung von genehmigten Umstrukturierungsplänen.

7 Bei mittleren Unternehmen ist die Anordnung von Ausgleichsmaßnahmen gemäß Nummer 4.1.3 zu beachten.

8 Unvorhersehbar sind Umstände, die von dem Unternehmen bei der Ausarbeitung des Umstrukturierungsplanes nicht vorhersehbar sind, soweit sie nicht auf Fahrlässigkeit oder vermeidbare Irrtümer der Unternehmensleitung zurückzuführen sind.

9 Die nicht rechtzeitige oder unvollständige Vorlage von Verwendungsnachweisen kann als Auflagenverstoß eine Aufhebung des Zuwendungsbescheides im Sinne der §§ 48, 49, 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg durch die Bewilligungsbehörde rechtfertigen.

10 Allgemeine Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft, veröffentlicht vom Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften

11 Es gilt ein Zeitraum von zehn Jahren vor Gewährung der Zuwendung aufgrund dieser Richtlinie.

12 Gemäß Entscheidung der EU-Kommission vom 23. März 2007, SG(D)201635