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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

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Zusammensetzung der Kuratorien für die Großschutzgebiete des Landes Brandenburg


vom 30. November 2007
(ABl./08, [Nr. 02], S.76)

Außer Kraft getreten am 27. Juni 2012 durch Erlass des MUGV vom 9. Mai 2012
(ABl./12, [Nr. 25], S.917)

Aufgrund des § 58 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes (BbgNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2004 (GVBl. I S. 350), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2006 (GVBl. I S. 74), bestimmt der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz im Benehmen mit dem Ausschuss für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz des Landtages die Zusammensetzung der Kuratorien für die Naturparke und Biosphärenreservate Brandenburgs.

Präambel

Die Kuratorien unterstützen die Großschutzgebiete in ihrer Rolle als Impulsgeber für eine nachhaltige, naturverträgliche Regionalentwicklung. Sie wirken beratend und vermittelnd zwischen den Aufgaben der Großschutzgebietsverwaltungen, den Gemeinden und anderen regional tätigen Behörden und Verbänden. Die Kuratorien haben ein Initiativrecht und das Recht eigene Stellungnahmen abzugeben. Sie haben keine Weisungsbefugnis gegenüber den Verwaltungen der Großschutzgebiete.

1 Zusammensetzung der Kuratorien

1.1 Die nach § 58 Abs. 2 BbgNatSchG jeweils zu bildenden Kuratorien für die Naturparke und Biosphärenreservate setzen sich aus

  1. einem Vertreter/einer Vertreterin aus dem Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft,
  2. einem Vertreter/einer Vertreterin aus dem Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport,
  3. jeweils einem Vertreter/einer Vertreterin der Landkreise, deren Gebiet mindestens zehn Prozent des Gebietes des Naturparks oder Biosphärenreservates ausmacht,
  4. den Vertretern/Vertreterinnen der Ämter und amtsfreien Gemeinden, deren Gebiet zu mindestens fünfzig Prozent im Bereich des Naturparks oder Biosphärenreservats liegt beziehungsweise die mindestens zehn Prozent des Bereichs des Naturparks beziehungsweise Biosphärenreservates einnehmen,
  5. einem Vertreter/einer Vertreterin des jeweiligen Zweckverbandes beziehungsweise Fördervereins,
  6. einem gemeinsamen Vertreter/einer gemeinsamen Vertreterin der für das Gebiet zuständigen Wasser- und Bodenverbände,
  7. einem gemeinsamen Vertreter/einer gemeinsamen Vertreterin der Verbände der Landwirtschaft,
  8. einem gemeinsamen Vertreter/einer gemeinsamen Vertreterin der Verbände der Forstwirtschaft,
  9. einem gemeinsamen Vertreter/einer gemeinsamen Vertreterin der für das Gebiet zuständigen Industrie- und Handelskammer und Handwerkskammer,
  10. einem gemeinsamen Vertreter/einer gemeinsamen Vertreterin der Verbände des Fremdenverkehrs und
  11. zwei Vertretern/Vertreterinnen der nach § 63 Abs. 1 BbgNatSchG anerkannten Naturschutzverbände

zusammen.

1.2 Für die Benennung der unter Nummer 1.1 Buchstabe e bis k aufgeführten Mitglieder reichen die betreffenden Verbände beziehungsweise Kammern beim Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz jeweils einen gemeinsamen Vorschlag ein. Solange sich die unter der Nummer 1.1 Buchstabe f bis j aufgeführten Verbände beziehungsweise Kammern auf einen gemeinsamen Vorschlag nicht einigen, bleibt der jeweilige Kuratoriumssitz unbesetzt. Vorschlagsberechtigt hinsichtlich der übrigen in Nummer 1.1 genannten Mitglieder ist die jeweilige Behörde beziehungsweise Einrichtung.

1.3 Die unter Nummer 1.1 genannten Mitglieder eines Kuratoriums werden durch den Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz ernannt. Jedes Kuratoriumsmitglied darf nur Vertreter je eines Verbandes, einer Kammer, einer Behörde oder einer Einrichtung sein.

1.4 Die Mitgliedschaft endet

  • durch Rücknahme der Ernennung auf Antrag der entsendenden Behörde/Einrichtung beziehungsweise auf Antrag des vorschlagenden Verbandes/der vorschlagenden Verbände beziehungsweise auf Antrag der vorschlagenden Kammer/Kammern,
  • bei Beendigung der Tätigkeit des Mitgliedes für die entsendende Behörde/Einrichtung beziehungsweise den entsendenden Verband/die entsendenden Verbände beziehungsweise die vorschlagende Kammer/die vorschlagenden Kammern,
  • bei zweijähriger Nichtteilnahme eines Mitgliedes und seines Stellvertreters an den Sitzungen auf Antrag des Kuratoriums durch Abberufung durch den Minister. Der entsendenden Behörde/Einrichtung beziehungsweise dem entsendenden Verband oder der entsendenden Kammer wird die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb eines Jahres einen neuen Vertreter dem Minister zur Ernennung vorzuschlagen.

1.5 Ein Kuratoriumsmitglied kann sich durch einen Stellvertreter/eine Stellvertreterin vertreten lassen. Im Falle der Vertretung kann das Kuratoriumsmitglied sein Stimmrecht auf seinen Stellvertreter/seine Stellvertreterin schriftlich übertragen.

2 Bestellung weiterer Mitglieder

2.1 Sofern in einem Kuratorium die Zahl der nach Nummer 1.1 vorgesehenen Mitglieder 19 nicht übersteigt, kann der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz auf Vorschlag des jeweiligen Kuratoriums weitere Mitglieder ernennen, wobei die Mitgliederhöchstzahl im Kuratorium 23 nicht überschreiten darf.

2.2 Die Zahl der Mitglieder eines Kuratoriums darf 23 nur überschreiten, wenn bereits nach Nummer 1.1 mehr als 19 Mitglieder im Kuratorium vertreten sind. In diesem Fall darf die Mitgliederhöchstzahl 29 nicht überschreiten.

3 Verfahrens- und Organisationsfragen

3.1 Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung, in der unter anderem Regelungen zum Vorstand, Häufigkeit und Zeitpunkt der Einberufung, Sitzungsverlauf, Beschlussfähigkeit, Niederschrift sowie sonstige Verfahrens- und Organisationsfragen festgelegt werden sollen.

3.2 Die Geschäftsführung des jeweiligen Kuratoriums obliegt dem Leiter/der Leiterin des jeweiligen Großschutzgebiets.

4 Länderübergreifende Naturparke oder Biosphärenreservate

Für länderübergreifende Naturparke oder Biosphärenreservate gelten die Nummern 1 bis 3 nur insoweit, als Einzelheiten der Zusammensetzung des jeweiligen Kuratoriums nicht durch Verwaltungsvereinbarung zwischen den beteiligten Ländern geregelt sind.

5 Übergangsvorschriften

Soweit aufgrund des Erlasses des Ministers für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung über die Zusammensetzung der Kuratorien für die Naturparke und Biosphärenreservate vom 9. August 1999 Vertreter von Einrichtungen benannt worden sind, die nach Nummer 1.1 nicht mehr als Vertreter in den Kuratorien vorgesehen sind, scheiden diese ein Jahr nach Inkrafttreten des Erlasses aus dem Kuratorium aus, falls nicht das Kuratorium dem Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz gemäß Nummer 2 die weitere Mitgliedschaft dieser Vertreter vorschlägt.

Die übrigen Vorschriften sind mit Inkrafttreten dieses Erlasses für die bestehenden und zu gründenden Kuratorien anzuwenden; bereits aufgrund der alten Rechtslage benannte Vertreter bleiben bis auf Weiteres Mitglieder des Kuratoriums und müssen nicht neu berufen werden.

6 Nationalparke

Für Nationalparke gelten die vorgenannten Regelungen entsprechend, sofern das jeweilige Einrichtungsgesetz nichts anderes regelt.

7 Vertretung der Obersten Naturschutzbehörde, des Landesumweltamtes und des Landesamtes für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung

Die Oberste Naturschutzbehörde, das Landesumweltamt und das Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung haben das Recht, zu jeder Sitzung der Kuratorien einen Vertreter/eine Vertreterin zu entsenden.

8 Inkrafttreten

Dieser Erlass tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft.

Potsdam, den 30. November 2007

Der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz

Dr. Dietmar Woidke