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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Richtlinie des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz über die Gewährung von Zuwendungen aus der Fischereiabgabe


vom 18. März 2008
(ABl./08, [Nr. 15], S.899)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2012
(ABl./08, [Nr. 15], S.899)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt auf der Grundlage des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg vom 13. Mai 1993 (GVBl. I S. 178), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Juni 2006 (GVBl. I S. 74, 76), nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen zur Förderung des Fischereiwesens im Land Brandenburg.

Mit der Förderung geeigneter Maßnahmen soll ein wichtiger Beitrag zur Erhaltung und Entwicklung des Fischereiwesens in Brandenburg geleistet werden.

Gefördert werden insbesondere Maßnahmen zur Fischbestandsentwicklung, zur Erhaltung und Verbesserung der Lebensgrundlagen der Fische, zur Sicherung wirtschaftlich rentabler Fischereiunternehmen sowie zur Verbesserung der Öffentlichkeitsarbeit der Fischerei.

1.2 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht.

Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der aus der Fischereiabgabe zur Verfügung stehenden Mittel.

Maßnahmen, die für die gesamte Fischerei oder für eine Vielzahl der potenziellen Zuwendungsempfänger oder als Modell von Bedeutung sind, können vorrangig gefördert werden.

1.3 Die oberste Fischereibehörde kann im Rahmen des Fischereigesetzes Maßnahmen, die der Förderung des Fischereiwesens dienen, selbst beauftragen.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Förderfähig sind:

2.1.1 Fischbesatz zur Erhaltung, Förderung und Gesunderhaltung eines der Größe und Beschaffenheit des Gewässers entsprechenden heimischen Fischbestandes in naturnaher Artenvielfalt sowie zur Steuerung des Nahrungskettengefüges,

2.1.2 Maßnahmen zur umfassenden Regulierung des Fischbestandes, insbesondere die Entnahme und Entsorgung von Fischen, deren Vorkommen aus fischereibiologischen und ökologischen Gründen unerwünscht ist,

2.1.3 Gewässerbonitierung und Kartierung von Fischbeständen mit fischereilicher Zielsetzung,

2.1.4 Maßnahmen der fischereilichen Züchtungsarbeit,

2.1.5 notwendige Besatzmaßnahmen nach unvorhergesehenen witterungsbedingten und anderen natürlichen nachteiligen Ereignissen sowie zur Wiedereinbürgerung von Fischarten,

2.1.6 Maßnahmen in Muster- oder Lehrbetrieben der Fischerei von überbetrieblicher Bedeutung,

2.1.7 wissenschaftliche Versuchs- oder Forschungsarbeiten mit fischereilicher Zielsetzung sowie Maßnahmen zur Diagnose, Prophylaxe und Therapie von Fischkrankheiten,

2.1.8 Maßnahmen und Einrichtungen zur Öffentlichkeitsarbeit sowie zur Aus- und Fortbildung im Fischereiwesen sowie zur Pflege binnenfischereilicher Traditionen,

2.1.9 Maßnahmen zur Verbesserung der Gewässerökologie,

2.1.10 die zur Sicherung der Interessen der Erwerbs- und Angelfischerei notwendigen Personal- und Sachausgaben von eingetragenen Vereinen auf Landes- und Bundesebene.

2.2 Förderausschluss

Von der Förderung ausgeschlossen sind:

  • Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen für Gewässer und Anlagen, zu denen deren Träger oder Dritte gesetzlich verpflichtet sind.
  • Maßnahmen, die auf den produktiven Bereich der Fischerei oder Aquakultur gerichtet sind.

3 Zuwendungsempfänger

Natürliche Personen, Personengesellschaften und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Für Maßnahmen nach Nummer 2.1.10:

4.1.1 Einem auf Landesebene tätigen Verband, der entsprechend seiner Satzung die Interessen der Berufs- und Angelfischerei des Landes Brandenburg vertritt, müssen mindestens zwei Drittel der Fischereiunternehmen im Haupterwerb mit Sitz in Brandenburg und mindestens zwei Drittel der rechtsfähigen gemeinnützigen Anglervereinigungen mit Sitz in Brandenburg als Mitglieder angehören.

4.1.2 Ein eingetragener bundesweit tätiger Verband muss auch die binnenfischereilichen Interessen des Landes Brandenburg vertreten.

4.2 Für Maßnahmen, die im Rahmen anderer Förderprogramme einschließlich Landwirtschaftsfonds- und Strukturfondsförderung gefördert werden, ist eine Förderung nach dieser Richtlinie ausgeschlossen.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart:

Für Maßnahmen nach

5.2.1 Nummern 2.1.1, 2.1.3 bis 2.1.9: Anteilfinanzierung

5.2.2 Nummern 2.1.2 und 2.1.10: Festbetragsfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss

5.4 Bemessungsgrundlage/Höhe der Zuwendung:

5.4.1 Für Maßnahmen nach den Nummern 2.1.1 bis 2.1.9:

5.4.1.1 Grundlage für die Bemessung der Zuwendung ist der im Antrag kalkulierte Kostenvoranschlag.

5.4.1.2 Unbare Eigenleistungen sind förderfähig bis zu 80 Prozent der Ausgaben, die sich bei Vergabe der Arbeiten an Unternehmer ergeben würden. Im Ausnahmefall können Eigenleistungen für Maßnahmen nach den Nummern 2.1.3, 2.1.4 und 2.1.7 zu 100 Prozent als förderfähige Kosten anerkannt werden.

5.4.2 Für Maßnahmen nach Nummer 2.1.10:

Grundlage für die Bemessung der Zuwendung sind die jährlichen Haushaltspläne der Verbände.

5.4.3 Die Höhe des Zuschusses beträgt für Maßnahmen nach:

5.4.3.1 Nummer 2.1.1:

bis zu 70 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten, höchstens jedoch 5 Euro/Hektar besetzter Gewässerfläche,

5.4.3.2 Nummern 2.1.3, 2.1.5, 2.1.7 bis 2.1.9:

bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten für kommunale und bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten für übrige Zuwendungsempfänger,

5.4.3.3 Nummern 2.1.4, 2.1.6:

bis zu 60 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten,

5.4.3.4 Nummer 2.1.2:

bis zu 0,30 Euro/Kilogramm entnommener und entsorgter Fische. Die Mindestabfischmenge muss 30 Kilogramm/Hektar bei den Fischarten Blei, Güster, Silber- und Marmorkarpfen je Gewässer, bei den Strömen Elbe und Oder 50 Kilogramm/Hektar betragen.

5.4.3.5 Die Höhe des Festbetrages für Maßnahmen nach Nummer 2.1.10 wird jährlich in Abhängigkeit von den verfügbaren Mitteln aus der Fischereiabgabe von der obersten Fischereibehörde festgelegt.

5.5 Bagatellgrenze:

Eine Zuwendung wird nur gewährt, wenn die Zuwendung im Einzelfall mehr als 250 Euro beträgt.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bei der Gewährung von Zuwendungen für Aalbesatz nach Nummer 2.1.1 ist in der Regel nur der Besatz mit Glasaal oder vorgestreckten Aalen förderfähig. Die Bewilligungsbehörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.

Die nach Nummer 2.1.1 beabsichtigten und geförderten Besatzmaßnahmen (einschließlich nach Nummer 7.1.2) sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Durchführung des Besatzes der Bewilligungsbehörde anzuzeigen.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

7.1.1 Anträge sind vollständig und formgebunden beim Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung zu stellen. Antragsformulare sind beim Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung erhältlich.

Anträge nach den Nummern 2.1.1 und 2.1.2 sind bis spätestens zum 30. April des für die Bewilligung vorgesehenen Haushaltsjahres zu stellen. Die Bewilligungsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen.

7.1.2 Für Maßnahmen nach den Nummern 2.1.1, 2.1.2 und 2.1.5 ist ein vorzeitiger Maßnahmebeginn ab 1. Januar des jeweiligen Haushaltsjahres nicht förderschädlich.

7.2 Bewilligungsverfahren

Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung.

7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Mittelanforderung ist formgebunden bis spätestens 15. Dezember an die Bewilligungsbehörde zu stellen. Die Auszahlung der Mittel erfolgt durch die Bewilligungsbehörde.

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

Der Verwendungsnachweis ist formgebunden gegenüber der Bewilligungsbehörde zu erbringen.

7.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2012. Ein Effizienznachweis ist alle zwei Jahre, erstmalig zum 31. Dezember 2009, vorzulegen.