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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Richtlinie des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg über die Gewährung von Zuwendungen für Lehrgänge der überbetrieblichen Ausbildung (ÜA-Richtlinie)


vom 12. November 2008
(ABl./08, [Nr. 49], S.2704)

Außer Kraft getreten am 31. August 2011 durch Gemeinsame Richtlinie des MASF und MIL vom 29. August 2011
(ABl./11, [Nr. 41], S.1799)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), den Europäischen Sozialfonds (ESF) und den Kohäsionsfonds sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006, dem Operationellen Programm des Landes Brandenburg für den Europäischen Sozialfonds (ESF) 2007 - 2013, Prioritätsachse B, in der jeweils geltenden Fassung, nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur überbetrieblichen Ausbildung im Agrarbereich.

1.2 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.3 Die überbetriebliche Ausbildung beinhaltet Elemente der Erstausbildung, die vom Ausbildungsbetrieb nicht geleistet werden können, sondern zum Beispiel nur aufgrund der besonderen Bedingungen und Ausstattung in einer überbetrieblichen Lehrstätte durchgeführt werden können. Durch die überbetriebliche Ausbildung wird darüber hinaus spezifisches Fachwissen vermittelt, welches sich aus dem technischen und technologischen Fortschritt der Landwirtschaft sowie der Verarbeitung landwirtschaftlicher Produkte ergibt. Mit der Abrundung der Ausbildung wird zugleich ein wesentlicher Beitrag zur Fachkräftesicherung in ländlichen Regionen geleistet.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden die Teilnahme von Auszubildenden an überbetrieblichen Lehrgängen im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses sowie die gegebenenfalls erforderliche Unterbringung in den Berufen:

Landwirt/in mit 5 Wochen
Tierwirt/in mit 5 Wochen
Fischwirt/in mit 6 Wochen
Gärtner/in
(Garten- und Landschaftsbau)
mit 7 Wochen
Gärtner/in
(Produktionsgartenbau, Friedhofsgärtnerei)
mit 3 Wochen
Pferdewirt/in mit 3 Wochen
Milchwirtschaftliche/r Laborant/in mit 12 Wochen
Molkereifachmann/-frau mit 12 Wochen
Forstwirt/in
(außerhalb der Ämter für Forstwirtschaft)
mit 9 Wochen
Fachkraft Agrarservice mit 5 Wochen

Die Zuordnung der Lehrgänge zu den einzelnen Ausbildungsjahren sowie die Einbeziehung weiterer Berufe erfolgt gemäß Beschluss des Berufsbildungsausschusses. Aus organisatorischen Gründen sind im Ausnahmefall Abweichungen unter Beibehaltung des Gesamtumfanges der Lehrgänge möglich.

3 Zuwendungsempfänger

Juristische Personen des privaten Rechts.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Es werden nur die Lehrgänge gefördert, die inhaltlich vom Berufsbildungsausschuss bestätigt sind und in den bestätigten überbetrieblichen Ausbildungsstätten durchgeführt werden.

4.2 Es werden nur Lehrgangsteilnehmer berücksichtigt, deren Ausbildungsverhältnisse bei der Zuständigen Stelle für berufliche Bildung im Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LVLF) registriert sind. Dabei muss der den Ausbildungsvertrag abschließende Betrieb seinen Sitz oder eine Betriebsstätte im Land Brandenburg haben.

4.3 Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist ausgeschlossen, wenn eine weitere Förderung aus Mitteln der Strukturfonds der Europäischen Union - Europäischer Sozialfonds (ESF), Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) -, dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), aus den regional übergreifenden Operationellen Programmen des Bundes zur Entwicklung des Arbeitsmarktes und der Humanressourcen oder eine Förderung aus den Gemeinschaftsinitiativen der Europäischen Union für den genannten Zuwendungszweck erfolgt.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss

5.4 Zuwendungshöhe:

Es werden die Kosten für Lehrgangsgebühren und Unterkunft berücksichtigt, höchstens jedoch bis zu 350 Euro pro Lehrgangswoche und Teilnehmer. Der hierin enthaltene Zuschuss für die Unterkunft darf 40 Euro nicht überschreiten.

5.5 Bemessungsgrundlage:

Zuwendungsfähig sind die durch das LVLF geprüften und bestätigten Kosten für Lehrgangsgebühren und Unterkunft.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Zur Antragsbearbeitung, Aus- und Bewertung der Förderung (Wirkungskontrolle) und zur Erstellung einer Förderstatistik erfasst die LASA Brandenburg GmbH statistische Daten auf der Grundlage bestehender und vorbehaltlich noch zu erlassender EU-Bestimmungen für die Strukturfonds-Förderzeiträume 2000 - 2006 und 2007 - 2013, insbesondere Informationen über die Lehrgänge, die geförderten Personen, den Ablauf, Höhe und Dauer der Förderung.

6.2 Der Landesrechnungshof ist gemäß § 91 LHO zur Prüfung berechtigt. Des Weiteren sind die in Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 genannten Stellen prüfberechtigt. Die Projektträger sind verpflichtet, diesen Stellen im Rahmen der Überprüfung das Zutrittsrecht zu den Räumlichkeiten zu gewähren.

6.3 Das Prinzip der Nachhaltigkeit ist in den Dimensionen Ökonomie, Ökologie und Soziales anzuwenden.

6.4 Das Gender-Mainstreaming-Prinzip ist anzuwenden, das heißt, bei der Planung, Durchführung, Begleitung und Auswertung der Maßnahmen sind ihre Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern aktiv zu berücksichtigen und in der Berichterstattung darzustellen. Außerdem sind geschlechtsspezifische Hindernisse für die Teilnahme an Maßnahmen im Rahmen dieser Richtlinie bei der Konzipierung der Maßnahmen zu berücksichtigen. Die Beteiligung von Frauen soll mindestens ihrem Anteil an den Auszubildenden entsprechen.

6.5 Alle Begünstigten der geförderten Maßnahmen (Teilnehmerinnen, Teilnehmer und Maßnahmebeteiligte) sind auf die Förderung des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz (MLUV) aus Mitteln des ESF und des Landes Brandenburg so hinzuweisen, dass die fördernde Rolle der Europäischen Gemeinschaft und des Landes Brandenburg (MLUV) für die Aktivitäten nach dieser Richtlinie zum Ausdruck gebracht wird. Dies ist auch in allen öffentlichkeitswirksamen Aktionen der Maßnahmen zum Ausdruck zu bringen. Mindestens eine öffentlichkeitswirksame Aktion ist jeweils am Beginn beziehungsweise zum Ende eines Ausbildungsjahres durchzuführen, mit der insbesondere die Bürgerinnen und Bürger in der Region über die Ziele beziehungsweise Ergebnisse der ESF-geförderten Maßnahmen informiert werden. Im Projektantrag ist die Planung und Kalkulation für die projektbezogenen öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen darzustellen.

6.6 Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 erklären sich die Begünstigten der ESF-Förderung bei Annahme der Finanzierung damit einverstanden, dass sie in das gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 zu veröffentlichende Verzeichnis der Begünstigten aufgenommen werden.

6.7 Die durch die ESF-Verwaltungsbehörde bestimmte Aufteilung des Verhältnisses der Zuwendungshöhe für die Regionen Brandenburg-Nordost und Brandenburg-Südwest (NUTS-2-Regionen) ist einzuhalten[1]. Hinsichtlich der Mittelkontingentierung soll das Arbeitgeberprinzip gelten. Hierfür ist der Sitz des Ausbildungsbetriebes maßgebend.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Anträge sind über das Internet-Portal der Landesagentur für Struktur und Arbeit (LASA) Brandenburg GmbH zu stellen (siehe Online-Antragsverfahren unter www.lasa-brandenburg.de).

Die LASA Brandenburg GmbH übermittelt den Antrag an das Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LVLF), Referat Berufliche Bildung, zur Abgabe einer fachlichen Bewertung.

7.2 Bewilligungsverfahren

Bewilligungsbehörde ist die Landesagentur für Struktur und Arbeit (LASA) Brandenburg GmbH. Die Bewilligung erfolgt unter Verwendung des fachlichen Votums des LVLF.

7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Mittelanforderungen sind an die Bewilligungsbehörde zu richten. Die Auszahlung der Mittel erfolgt auf Grundlage der Rechnung der überbetrieblichen Ausbildungsstätte sowie des vom Zuwendungsempfänger durch Stempel und Unterschrift beglaubigten Nachweises der Teilnahme. Der Nachweis muss insbesondere folgende Angaben enthalten:

  1. Namen des/der Auszubildenden (Teilnehmerliste)
  2. Bezeichnung des Lehrgangs/Curriculums, Anzahl der tatsächlichen Lehrgangstage/-wochen, Anzahl der tatsächlichen Lehrgangsstunden
  3. Aufgliederung nach Lehrgangs- beziehungsweise Unterkunftskosten.

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

Der Verwendungsnachweis ist gegenüber der Bewilligungsbehörde zu erbringen.

Zum Verwendungsnachweis sind die unter Nummer 7.3 genannten Unterlagen einzureichen.

7.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

Über die Landeshaushaltsordnung hinaus sind die für den Strukturfonds-Förderzeitraum 2007 - 2013 einschlägigen europarechtlichen Regelungen zu beachten, insbesondere hinsichtlich der Auszahlung, des Abrechnungsverfahrens, der Aufbewahrungspflichen und der Prüfrechte.

8 Geltungsdauer

Die Richtlinie tritt am 1. Januar 2008 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2013. Ein Effizienznachweis ist der Verwaltungsbehörde ESF alle zwei Jahre erstmalig ab dem 31. Dezember 2009 vorzulegen.


[1] Im Strukturfonds-Förderzeitraum 2007 - 2013 ist das Land Brandenburg in die Region Brandenburg-Nordost (Landkreise Barnim, Märkisch-Oderland, Oberhavel, Oder-Spree, Ostprignitz-Ruppin, Prignitz, Uckermark sowie kreisfreie Stadt Frankfurt (Oder)) und in die Region Brandenburg-Südwest (Landkreise Dahme-Spreewald, Elbe-Elster, Havelland, Oberspreewald-Lausitz, Potsdam-Mittelmark, Spree-Neiße, Teltow-Fläming sowie die kreisfreien Städte Brandenburg an der Havel, Cottbus und Potsdam) geteilt. Zurzeit stehen 56,8 Prozent des gesamten Förderansatzes der Region Brandenburg-Nordost und 43,2 Prozent der Region Brandenburg-Südwest zur Verfügung.