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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Richtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung zur nachhaltigen Stadtentwicklung


vom 13. Juni 2008
(ABl./08, [Nr. 28], S.1748)

geändert durch Ergänzungserlass des MIR vom 21. April 2009
(ABl./09, [Nr. 17], S.917)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2009
(ABl./08, [Nr. 28], S.1748)

Inhaltsverzeichnis

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
2. Gegenstand der Förderung
3. Zuwendungsempfänger
4. Zuwendungsvoraussetzungen
5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
7. Verfahren
8. Besondere Bestimmungen zur Förderung für kleine und mittlere Unternehmen (KMU)
9. Inkrafttreten

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und auf der Grundlage des Operationellen Programms EFRE (EFRE-OP) für den Zeitraum 2007 - 2013 und der für die Förderperiode geltenden Verordnungen und sonstigen Rechtsakte1 in der jeweils geltenden Fassung sowie der §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften Zuwendungen in Form von Zuschüssen und Darlehen an Zuwendungsempfänger nach Nr. 3.1 und 8.2 dieser Richtlinie. Grundlage der Zuwendungen sind weiterhin der vom Kabinett beschlossene Masterplan „Starke Städte -Stadtumbau" und das jeweils vom Land bestätigte integrierte Stadtentwicklungskonzept (INSEK).

1.2 Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Förderung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund pflichtgemäßen Ermessens entsprechend dieser Richtlinie und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die EFRE-Mittel stehen spezifisch für die Region Brandenburg-Nordost oder die Region Brandenburg-Südwest nach dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 (NUTS-VO)2 zur Verfügung. Daher können die Konditionen für die Gewährung der Mittel und die entsprechende Verwaltungspraxis zwischen diesen Regionen variieren.

1.3 Ausnahmeentscheidungen von dieser Richtlinie bedürfen der Zustimmung des Landesamts für Bauen und Verkehr (LBV). Ausnahmeentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus von Bedeutung sind, ergehen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Infrastruktur und Raumordnung (MIR), der EFRE-Verwaltungsbehörde und dem Ministerium der Finanzen (MdF).

2. Gegenstand der Förderung/Handlungsfelder

2.1 Maßnahmen der kleinräumigen Wirtschaftsförderung: Stärkung und Stabilisierung der Städte, Quartiere und Innenstädte als Wirtschafts-, Handels- und Infrastrukturstandorte. 

2.1.1 Förderung der unternehmerischen Initiative und der lokalen Beschäftigung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), soweit keine Förderfähigkeit nach der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaft", Teil Gewerbliche Wirtschaft (GA-G) besteht.
Die Förderung erfolgt im Rahmen der De-minimis-Verordnung. Es gelten die besonderen Bestimmungen nach Nr. 8 dieser Richtlinie. 

2.1.2 Unterstützung der Städte bei der Ansiedlung, Stärkung und Stabilisierung der in lokalen, nicht exportorientierten Wertschöpfungsbeziehungen und Absatzmärkten eingebetteten KMU und ihres wirtschaftlichen Umfeldes, soweit keine Förderfähigkeit nach der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaft", Teil Gewerbliche Wirtschaft (GA-G) besteht. 

2.2 Beseitigung städtebaulicher und ökologischer Missstände, Reaktivierung und Renaturierung von Brachflächen, Attraktivitäts- und Funktionssteigerung der öffentlichen Räume, Entflechtung von Nutzungskonflikten, Verbesserung des Stadtbildes, Verbesserung der Aufenthaltsqualität städtischer Räume für alle Bevölkerungsgruppen. 

2.3 Verbesserung der städtischen Verkehrsverhältnisse im Zusammenhang mit der angestrebten Standortaufwertung und Umweltverbesserung 

2.4 Umbau, Ertüchtigung und Anpassung der sozialen Infrastrukturen im Zusammenhang mit dem Wandel der Stadt- und Nutzerstruktur 

2.5 Umbau, Sanierung und Anpassung der bildungsbezogenen Infrastrukturversorgung an die demographische Entwicklung 

2.6 Stadtteilmanagement und -marketing: Stabilisierung und Aktivierung der Bewohner- und Nutzerstrukturen in den Innenstädten und Stadtquartieren, Netzwerkarbeit, Schaffung selbsttragender Bewohnerorganisationen, Unterstützung der Familien und Senioren im Quartier 

2.7 „Urban-Culture": Modernisierung, Profilierung und demographische Anpassung der kulturellen Infrastrukturen und Einrichtungen in den Städten sowie Erhaltung und Inwertsetzung des historischen und kulturellen Erbes 

Eine Konkretisierung der förderfähigen Maßnahmen ist der Anlage zu dieser Richtlinie zu entnehmen. 

3. Zuwendungsempfänger 

3.1 Zuwendungen nach dieser Richtlinie können die Städte des Landes Brandenburg erhalten, die ein vom LBV bestätigtes INSEK erarbeitet haben und auf der Grundlage des im EFRE-OP beschriebenen Auswahlverfahrens in das Förderprogramm zur nachhaltigen Stadtentwicklung aufgenommen wurden. Dies sind:

  • Brandenburg an der Havel,
  • Cottbus,
  • Eberswalde,
  • Eisenhüttenstadt,
  • Frankfurt (Oder),
  • Fürstenwalde/Spree,
  • Königs Wusterhausen,
  • Neuruppin,
  • Oranienburg,
  • Potsdam,
  • Prenzlau,
  • Schwedt/Oder,
  • Senftenberg,
  • Spremberg und
  • Wittenberge.

Weiterhin können kleine und mittlere Unternehmen in den genannten Städten nach Nr. 8.2 dieser Richtlinie Zuwendungen erhalten. 

3.2 Die Stadt kann die Ausführung, den Betrieb und die Vermarktung der Maßnahmen nach Nr. 2.1.2 bis 2.7 sowie das Eigentum daran an natürliche oder juristische Personen, die nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind, übertragen (z. B. über städtebaulichen Vertrag im Sinne von § 11 BauGB), soweit folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 

  • Die Förderziele der Richtlinie werden gewahrt.
  • Die Interessen der Stadt werden gewahrt, indem diese ausreichenden Einfluss auf die Ausgestaltung des Projektes behält.
  • Die wirtschaftliche Aktivität des Betreibers hat sich auf den Betrieb bzw. die Vermarktung der Infrastruktureinrichtung zu beschränken. Er darf die Infrastruktureinrichtung nicht eigenwirtschaftlich nutzen.
  • Die Bestimmungen der Nr. 4.4 werden eingehalten.
  • Die Übertragung induziert keinen Beihilfecharakter i. S. des Art. 87 Abs. 1 EG-Vertrag. 

Vor Bewilligung der Fördermittel hat die Stadt als Träger einer Maßnahme nach Nr. 2.1.2 bis 2.7 zu prüfen, ob und inwieweit die Einschaltung privater Unternehmen Kosten- und/oder Zeitersparnisse bei der Erbringung der öffentlichen Infrastrukturleistungen ermöglicht. Ein hierfür geeignetes
Unternehmen ist unter Beachtung der vergaberechtlichen Bestimmungen (s. Nr. 4.4) auszuwählen. 

Bei Maßnahmen nach Nr. 2.1.2 bis 2.7 muss gewährleistet sein, dass bei der Übertragung von gemeindlichen Durchführungsaufgaben an beauftragte Unternehmen von dieser Seite keine weiteren Verwertungsinteressen an der späteren privatrechtlichen Durchführung der Maßnahme bestehen, insbesondere ist eine Tätigkeit als Bauträger ausgeschlossen. Die Bestimmungen der Nr.4.4 sind einzuhalten. 

Betreiber und Nutzer dürfen weder rechtlich, wirtschaftlich noch personell verflochten sein. 

4. Zuwendungsvoraussetzungen 

4.1 Es ist auf der Grundlage des INSEK ein integrierter Ansatz zu verfolgen, der die Handlungsfelder nach Nr. 2 umfasst und entsprechend dem EFRE-OP partizipative, integrierte und nachhaltige Strategien verfolgt, mit denen der starken Konzentration von wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Problemen in der Stadt begegnet werden soll, um so einen Beitrag zur Beschäftigung, zur Wirtschaftsreform und zum sozialen Zusammenhalt entsprechend der Lissabon-Strategie der EU zu leisten. Dabei soll das INSEK an die vorhandenen Potenziale anknüpfen. Entsprechend dem nationalen EFRE-OP müssen die Querschnittsziele der EU (insbesondere Umwelt und
Chancengleichheit) systematisch berücksichtigt werden. Das Gender-Mainstreaming-Prinzip ist anzuwenden, d. h. bei der Planung, Durchführung und Begleitung von Maßnahmen sind die Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern aktiv zu berücksichtigen und in der Berichterstattung darzustellen. Gleichzeitig ist der Grundsatz der Nichtdiskriminierung im Sinne des Art. 16 der Verordnung Nr. 1083/20063 einzuhalten. 

Die Nachhaltigkeit in den Dimensionen Ökonomie, Ökologie und Soziales ist nachzuweisen. 

4.2 Der Zuwendungsempfänger hat die gewährte Zuwendung nur für den von der Bewilligungsbehörde im Zuwendungsbescheid bestimmten Zuwendungszweck einzusetzen. 

4.3 Eine Zuwendung wird nur ausgereicht, wenn die Maßnahme nicht von anderen Stellen durchgeführt wird bzw. die Ausgaben nicht von anderen Stellen zu tragen sind oder im Rahmen eines anderen Programms gefördert werden. 

4.4 Ausschreibungs- und Vergabeverfahren

Bei der Vergabe von Aufträgen sind die vergaberechtlichen Vorschriften zu beachten und anzuwenden. Dies gilt auch für Vorhaben nach Nr. 2.1. 

4.5 Der Zuwendungsempfänger nach Nr. 3.1 hat zum Nachweis einer positiven Veränderung im Verlauf der Durchführung des Programms eine Erfolgskontrolle bzw. Evaluation durchzuführen. Näheres wird gesondert geregelt. 

4.5 Zusätzliche Anforderungen 

4.5.1 Sicherung des fachübergreifenden Ansatzes

Die Stadt muss durch Etablierung von horizontal und vertikal integrierenden Arbeits-, Entscheidungs- und Verantwortungsebenen die Voraussetzungen dafür schaffen, dass der fachübergreifende, auf die gebietsbezogenen endogenen Potentiale setzende Ansatz des Programms zu Gunsten der Stadt und ihrer Bewohnerinnen und Bewohner umgesetzt werden kann. Dies ist der Bewilligungsbehörde nach Nr. 7.4.3 vor Erteilung der ersten Zuwendung in geeigneter Form nachzuweisen. 

Beispielsweise erfolgt dies durch die Einrichtung fachübergreifend zusammengesetzter, kommunalpolitisch verantwortlicher Steuerungsgruppen.

Die Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger erfolgt entsprechend der Mitteilung der EU-KOM Nr. 385 vom 13.7.2006 beispielsweise durch 

  • den Aufbau dauerhafter Arbeitskreise, in denen alle öffentlichen und privaten Partner, auch Wohlfahrts- und Familienverbände, Kinderorganisationen, Migrationsbeiräte, Behindertenvertretungen, lokale Interessengruppen und die Bewohner vertreten sind,
  • die Einrichtung bzw. Beauftragung eines Stadtteilmanagements, das Anforderungen und Ideen, Akteure und
  • mögliche Projektträger ermittelt, sie zur Mitarbeit sowie zur Vernetzung ihrer Aktivitäten und Kenntnisse motiviert,
  • die Einrichtung von Bürgerbüros als Zentren der Öffentlichkeitsarbeit und Mitwirkungsmöglichkeit für Bürgerinnen und Bürger. 

4.5.2 Netzwerk 

Die im Rahmen dieser Richtlinie geförderten Städte sind verpflichtet, einen kontinuierlichen Erfahrungsaustausch zu Anwendungsfragen der EFRE-Verordnung zu pflegen sowie durch Netzwerkarbeit eine hohe Qualität und Effektivität der integrierten Stadtentwicklung zu sichern. Sofern dabei Schnittmengen zum Erfahrungsaustausch zwischen den im EFRE-OP verankerten regionalen Wachstumskerne bestehen, ist auf Abstimmung und Widerspruchsfreiheit zu achten. 

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung 

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung 

5.2 Finanzierungsart: Anteilsfinanzierung 

Für die Förderung von Maßnahmen nach Nr. 2.1.1 (KMU) gelten die besonderen Bestimmungen nach Nr. 8 dieser Richtlinie. 

5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss und/oder Darlehen 

Die Gewährung von Darlehen wird gesondert geregelt.

Die Zuwendungen nach Nr. 2.1.2 bis 2.7 können als Zuschüsse an Dritte, soweit die Voraussetzungen nach Nr. 3.2 erfüllt sind, weitergeleitet werden.

Auf die Nr. 12 VVG zu § 44 LHO wird verwiesen.

Für Fördermaßnahmen von KMU nach Nr. 2.1.1 gelten die besonderen Bestimmungen nach Nr. 8. 

5.4 Bemessungsgrundlage 

5.4.1 Zuwendungsfähige Ausgaben

Zuwendungsfähig sind alle Ausgaben, die zur Umsetzung der im INSEK festgelegten Handlungsstrategie und Schlüsselmaßnahmen dienen und nicht durch diese Richtlinie ausgeschlossen werden. 

5.4.2 Nichtzuwendungsfähige Ausgaben

Nichtzuwendungsfähig sind alle Ausgaben, die die Stadt auf der Grundlage anderer öffentlich-rechtlicher Bestimmungen zu tragen verpflichtet ist (gemeindliche Pflichtaufgaben).

Weiterhin ist Artikel 7 der EFRE-Verordnung zu beachten, wonach folgende Ausgaben nicht aus dem EFRE zuwendungsfähig sind: 

  • Sollzinsen,
  • erstattun
  • der Kostenanteil für den Erwerb von Grundstücken, der 10 v. H. der gesamten förderfähigen Ausgaben übersteigt und
  • Ausgaben

5.4.3 Höhe der Zuwendung

Der Fördersatz beträgt bei Maßnahmen nach Nr. 2.1.2 bis 2.7 regelmäßig 75 v. H. der zuwendungsfähi

Der Anteil der EFRE-zuschussfähigen Ausgaben einer Maßnahme darf nicht unter 50 v. H. liegen. 

Für die Förderung von Maßnahmen nach Nr. 2.1.1 gelten die besonderen Bestimmungen nach Nr. 8 dieser Richtlinie. 

5.5 Kommunaler Mitleistungsanteil 

5.5.1 Der kommunale Mitleistungsanteil kann ganz oder teilweise durch Mittel des Kreises ersetzt werden, solange die Bestimmungen anderer zur Kofinanzierung in Anspruch genommener Förderrichtlinien dies nicht ausschließen. 

5.5.2 Werden Maßnahmen gemäß Nr. 2.1 bis 2.7 mit Maßnahmen gemäß § 260 (ABM) SGB III bzw. § 16 Abs. 3 Satz 1 (Arbeitsgelegenheiten mit Entgeltvariante) SGB II verbunden, so gelten die dabei anrechenbaren Fördermittel der Bundesagentur für Arbeit als kommunaler Mitleistungsanteil. Von der Stadt ist ein kommunaler Mitleistungsanteil von mindestens 20 v. H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben zu erbringen. Würde sich daraus eine Überfinanzierung der Maßnahme ergeben, verringert sich die Förderung nach dieser Richtlinie entsprechend.

Diese Regelung gilt auch für den Fall der Weiterleitung der Zuwendung an einen Dritten, wenn dieser die Maßnahme nach Nr. 2.1 bis 2.7 mit einer Maßnahme gemäß §§ 260 bzw. 279 a SGB III verbindet. 

5.5.3 Die Stadt hat die Sicherung des kommunalen Mitleistungsanteils durch die Einstellung in den Haushalt nachzuweisen. 

5.6 Die Pflicht zur Erhebung von Einnahmen gemäß den geltenden gesetzlichen Regelungen bleibt hiervon unberührt. Die Bestimmungen des Art. 55 Abs. 1 bis 5 der VO (EG) Nr. 1083/2006 findet bei allen Einnahmen schaffenden Investitionen Anwendung. Bei Einnahmen schaffenden
Maßnahmen i. S. v. Artikel 55 der VO (EG) 1083/2006 müssen die Nettoeinnahmen bei der Bestimmung der Höhe der zuschussfähigen Ausgaben berücksichtigt werden. 

5.7 Soweit Leistungen nach der Verordnung über Honorare für Leistungen der Architekten und Ingenieure (HOAI) - in der jeweils gültigen Fassung - erbracht werden, werden als zuwendungsfähige Ausgaben im Regelfall der Mindestsatz der für Planungsaufgaben angemessenen Honorarzone, für die Bauplanung maximal die Honorarzone III anerkannt. Die Anerkennung einer höheren Honorarzone setzt den Nachweis eines höheren Schwierigkeitsgrades der beantragten Maßnahme voraus. Besondere Leistungen sind gesondert zu begründen und getrennt nachzuweisen. Leistungen nach § 31 HOAI sind nur in begründeten Ausnahmefällen förderfähig. 

Bei Anträgen, die die Förderung von Managementaufgaben im Sinne von Nr. 2.1 und 2.6 (z. B. Quartiers- und Citymanagement, Stadtmanagement) sowie die Besetzung eines Bürgerbüros umfassen, ist in der Regel von einem Brutto-Unternehmensstundensatz in Höhe von 60 EUR auszugehen. Darüber hinaus gehende Bedarfe sind gesondert darzustellen und zu begründen. 

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen 

6.1 Zur Durchführung des INSEK muss ein Grundsatzbeschluss von der kommunalen Vertretungskörperschaft gefasst worden sein. 

6.2 Maßnahmen in Regionalen Wachstumskernen erhalten bei gleicher Qualität Vorrang. 

6.3 Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind einzuhalten. 

6.4 Die Einzelmaßnahmen müssen den Belangen der Raumordnung und Landesplanung sowie des Natur- und Umweltschutzes Rechnung tragen. Sie müssen planungsrechtlich zulässig sein und die baurechtlichen Vorschriften erfüllen.

Durch geeignete Organisationsstrukturen ist sicherzustellen, dass Betroffenen und Trägern öffentlicher Belange ausreichend Gelegenheit zur Mitwirkung bei der Entwicklung von Vorhaben gegeben wird. 

6.5 Bei Einzelvorhaben an Denkmalen, im Geltungsbereich von Denkmalbereichssatzungen und bei Einzelmaßnahmen in der Umgebung eines Denkmals ist bereits in einer frühen Phase der Entwicklung von Einzelmaßnahmen die für den Denkmalschutz zuständige Stelle unter
Berücksichtigung der Grundsätze der Bodendenkmalpflege einzubeziehen. 

6.6 Die Gesamtfinanzierung der jeweiligen Einzelmaßnahmen ist  nachzuweisen.

Dieser Nachweis umfasst auch die Mittel, die zur vollständigen Vorfinanzierung der Maßnahmen auf dem Kapitalmarkt bis zur Erstattung der zuwendungsfähigen Ausgaben durch die Bewilligungsbehörde nach Nr. 7.4.3 aufgenommen werden müssen. Hierunter fällt auch die Vorfinanzierung von zukünftig zu realisierenden Einnahmen. Im Zusammenhang mit der  Finanzierung anfallende Sollzinsen sind nicht zuschussfähig (s. Nr. 5.4.2 diser Richtlinie).

Sofern andere Förderprogramme des Landes oder der Bundesagentur für Arbeit in die Gesamtfinanzierung einzubeziehen sind, ist dies ebenfalls darzustellen. 

6.7 Die Stadt und die nach dieser Richtlinie zu fördernden KMU verpflichten sich, illegale Beschäftigung zu verhindern. Diese Verpflichtung wird auf Dritte übertragen, die ein im Rahmen dieser Richtlinie gefördertes Vorhaben durchführen. 

7. Verfahren 

7.1 Antragsverfahren 

Für Maßnahmen nach Nr. 2.1.1 (KMU) gelten die Bestimmungen nach Nr. 8 dieser Richtlinie. 

7.1.1 Für jede Maßnahme ist ein gesonderter Antrag durch die Stadt bei der Antragsbehörde nach Nr. 7.4.1 zu stellen. Inhaltlich zusammenhängende Vorhaben sind in einem Antrag zusammenzufassen. Die Stadt erstellt dazu alle Unterlagen, die für die Bewilligung der Maßnahme notwendig sind bzw. fügt ihrem Antrag alle erforderlichen Unterlagen bei, die durch einen Dritten erstellt wurden und bescheinigt, dass die Maßnahme den Zielen des INSEK entspricht. 

7.1.2 Die Antragsbehörde nach Nr. 7.4.1 leitet die positiv bewerteten Anträge, die ausschließlich im Zuständigkeitsbereich des MIR liegen, mit einem fachlichen Votum an die Bewilligungsbehörde nach Nr. 7.4.3 weiter. 

7.1.3 Die Antragsbehörde nach Nr. 7.4.1 leitet die Anträge, die eine ressortübergreifende Förderung vorsehen oder bei denen die Einbeziehung eines oder mehrerer Fachressorts erforderlich ist, mit einer Stellungnahme zur 

  • Einhaltung der Zuwendungsvoraussetzungen,
  • Förderwürdigkeit, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung der Grundsätze und Ziele dieser Richtlinie,
  • Dringlichkeit des Vorhabens,
  • Ableitung der beantragten Maßnahme aus dem INSEK,
  • Einschätzung der zuwendungsfähigen Ausgaben 

an die Lenkungsgruppe nach Nr. 7.3.1 weiter. 

7.1.4 Die von der Lenkungsgruppe bestätigten Anträge werden an die Bewilligungsbehörde nach Nr. 7.4.3 weitergeleitet. 

7.1.5 Zuwendungsbescheide werden von der Bewilligungsbehörde nach Nr. 7.4.3 erlassen.

Ablehnungsbescheide für Antragsverfahren werden von der jeweils zuständigen Antragsbehörde nach Nr. 7.4 erlassen. Wird ein Antrag für eine Maßnahme nach Nr. 2.1.2 bis 2.7 erst im Rahmen der Prüfung der Bewilligungsbehörde nach Nr. 7.4.3 abgelehnt, erlässt diese auch den
Ablehnungsbescheid.

7.1.6 Die Lenkungsgruppe nach Nr. 7.3.1 wird von der Bewilligungsstelle nach Nr. 7.4.3 monatlich über den Stand der Bewilligungen zum Fördergegenstand Nr. 2.1.1 (KMU) informiert. 

7.2 Ergänzende Verfahrensregelung für Baumaßnahmen 

7.2.1 Die baufachliche Prüfung ist bei der Antragstellung und der Verwendung der Zuwendung nach den Grundsätzen der Nr. 6.5 bis 6.8 VVG zu § 44 LHO für die gesamte Baumaßnahme von einer bautechnischen Dienststelle durchzuführen. Soweit es die Art der Maßnahme zulässt, sind dabei
die Kostenkataloge des LBV in ihrer jeweils gültigen Fassung zu beachten. Weiterhin sind die in der Förderrichtlinie zur Stadterneuerung (in ihrer jeweils gültigen Fassung) festgelegten Förderobergrenzen anzuwenden. 

7.2.2 Für Baumaßnahmen, bei denen die Summe aller Zuwendungen einen Betrag von 500.000 EURO nicht übersteigt, trägt die Stadt nach der Nr. 6.2.1 VVG zu § 44 LHO die Verantwortung für Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei der Planung und Konstruktion sowie für die Angemessenheit der Baukosten und führt die baufachliche Prüfung eigenverantwortlich durch. Dabei ist auch eine Bewertung der gegebenenfalls entstehenden Folgekosten vorzunehmen. Das gilt auch, wenn der Zuwendungsempfänger ein KMU nach Nr. 8.2.1 ist. 

Weist die Stadt nach, dass eigene personelle Kapazitäten für die Durchführung der baufachlichen Prüfung nicht zur Verfügung stehen, kann sie einen privaten Dritten beauftragen. Der Nachweis kann durch schriftliche Erklärung erfolgen. Die dafür entstehenden Honorare können in einer Höhe
bis zu 2 v. H. der Gesamtbaukosten (bei Hochbauten nach DIN 276) als zuschussfähige Nebenkosten anerkannt werden. 

7.2.3 Für Baumaßnahmen, bei denen die Summe aller Zuwendungen mehr als 500.000 EURO beträgt, entscheidet die Antragsbehörde nach 7.4.1 im Rahmen der Nr. 6.1 und 6.3 VVG zu § 44 LHO sowie Nr. 6.1 und 6.3 VV zu § 44 LHO über die Beauftragung der zuständigen staatlichen Bauverwaltung
mit der baufachlichen Prüfung. 

Die zuständige staatliche Bauverwaltung wird auf jeden Fall beteiligt, wenn

  • eine Förderung des Vorhabens durch mehrere Zuwendungsgeber des Landes oder des Bundes erfolgt,
  • die Stadt aufgrund der Besonderheit des Vorhabens über keine ausreichenden baufachlichen Grundlagen und Erfahrungen für die Beurteilung von parsamkeit und Wirtschaftlichkeit hinsichtlich Planung und Konstruktion sowie der Angemessenheit der Kosten verfügt. 

Wird die staatliche Bauverwaltung beauftragt, entscheidet diese im Rahmen ihrer Zuständigkeit über die Anwendung einer geeigneten Prüfmethode. 

7.2.4 Vor Beginn der Vorplanung ist das Bau- und/oder Raumprogramm (quantitative und qualitative Nutzungsforderungen) durch den Antragsteller der Antragsbehörde zur Anerkennung vorzulegen. Vor der Anerkennung sollten vom Antragsteller keine weiteren Planungsschritte durchgeführt
werden. 

7.2.5 Bei Bedarf erhält der Antragsteller zur Aufstellung des Bau- und/oder Raumprogramms, zur Vorplanung und zur Erstellung der Antragsunterlagen eine Beratung durch die baufachlich prüfende bautechnische Dienststelle. 

7.2.6 Für die baufachliche Prüfung sind dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:

  • das von der Antragsbehörde anerkannte Bau- und/oder
    Raumprogramm und der Nachweis der Erfüllung durch die Planung,
  • die Bauunterlagen der vollständigen Entwurfsplanung (u. a. Erläuterungsbericht mit genauer Beschreibung der Baumaßnahme und Ausführungsart sowie der Beschaffenheit des Baugrundes, vollständige Entwurfszeichnungen sowie Auszug aus der Flurkarte und Lageplan), bei Hochbauten einschließlich der Berechnung der Flächen und des
    Rauminhaltes nach DIN 277 und der Kostenberechnung gemäß DIN 276,
  • Vergleichsrechnung für Anschaffungs- oder Herstellungskosten und für Folgekosten (u. a. die Berechnung der Baunutzungskosten nach DIN 18960, ggf. Wirtschaftlichkeitsberechnung nach VDI 2067),
  • ein Bericht über den Stand der bauaufsichtlichen oder sonst erforderlichen Genehmigungen,
  • ein Bauzeit- und Finanzplan und
  • Angabe des vorgesehenen Vergabeverfahrens. 

7.2.7 Nach Fertigstellung der Maßnahme ist eine Ausfertigung des Verwendungsnachweises der baufachlich prüfenden Dienststelle vorzulegen. 

7.3 Lenkungsgruppe 

7.3.1 Für die fachliche Begleitung der Umsetzung von Maßnahmen dieser Richtlinie, die einen ressortübergreifenden Ansatz haben und/oder eine ressortübergreifende Förderung erhalten sollen, ist die Lenkungsgruppe zuständig. Sie setzt sich wie folgt zusammen: 

  • Vertreter/in des MIR in Vorsitz und Federführung,
  • Vertreter/in der Staatskanzlei,
  • Vertreter/in des Ministeriums für Wirtschaft,
  • Vertreter/in des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie,
  • Vertreter/in des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport,
  • Vertreter/in des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur,
  • Vertreter/in des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Verbraucherschutz,
  • Vertreter/in der Antragsbehörde nach Nr. 7.4.1 und der Bewilligungsbehörde nach Nr. 7.4.3 

Die Lenkungsgruppe befürwortet im Einvernehmen die umzusetzenden Maßnahmen (ausgenommen Fördergegenstand Nr. 2.1.1 - KMU). 

7.3.2 Die Lenkungsgruppe wird durch das MIR im Bedarfsfall einberufen. Zu den Sitzungen können betroffene Städte und zusätzliche fachliche Vertreter der Ressorts beigeladen werden. 

7.4 Antrags- und Bewilligungsbehörde 

7.4.1 Antragsbehörde für die Fördergegenstände Nr. 2.1.2 bis .2.7 ist das 

  • Landesamt für Bauen und Verkehr - Abteilung 3, Lindenallee 51, 15366 Hoppegarten 

7.4.2 Antragsbehörde für den Fördergegenstand Nr. 2.1.1 (KMU) ist die 

  • Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB), Steinstraße 104 - 106, 14480 Potsdam 

7.4.3 Bewilligungsbehörde ist die

  • Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB), Steinstraße 104 - 106, 14480 Potsdam  

Sie übt ihr Ermessen als zwischengeschaltete Stelle im Sinne des Artikel 2 Ziff. 6 der VO (EG) 1083/2006 aus. 

7.5 Zu beachtende Vorschriften 

7.5.1 Für Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten entsprechend der rechtlichen Stellung des Zuwendungsempfängers die Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an
den außergemeindlichen Bereich (VV-LHO zu § 44)/die Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden (VVG zu § 44 LHO), soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen sind. 

7.5.2 Gemäß dem Brandenburgischen Subventionsgesetz vom 11. November 1996 (GVBl. I S. 306) gelten für Leistungen nach Landesrecht, die Subventionen im Sinne des § 264 Strafgesetzbuch (StGB) sind, die §§ 2 bis 6 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen (Bundesgesetz vom 29. Juli 1976/BGBl. I S. 2034). 

Die Bewilligungsbehörde hat gegenüber den Antragstellern in geeigneter Weise deutlich zu machen, dass es sich bei den Zuwendungen an private oder öffentliche Betriebe oder Unternehmen um Subventionen im Sinne von § 264 StGB handelt. Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 StGB werden dem Zuwendungsempfänger im Rahmen des Antrags- und Bewilligungsverfahrens als subventionserheblich bezeichnet. 

7.5.3 Abweichend von den Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO wird bestimmt: 

  • Zuwendungs(teil-)beträge dürfen nur unter Vorlage von Nachweisen über die im Rahmen des Zuwendungszwecks tatsächlich getätigten Ausgaben ausgezahlt werden (VV/VVG Nr. 7 zu § 44 LHO). 
  • Ein letzter Teilbetrag von 5 v. H. der Gesamtzuwendung darf darüber hinaus erst gezahlt werden, wenn
    1. der Zuwendungsempfänger nach Nr. 3.2 oder 8.2 den Verwendungsnachweis gemäß Nr. 6 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) bzw. Nr. 7 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zu Projektförderung an Gemeinden (ANBest-G) vollständig und in prüffähiger Form vorgelegt hat,
    2. der Zuwendungsempfänger nach Nr. 3.1 den Verwendungsnachweis gemäß Nr. 7 ANBest-G vollständig und in prüffähiger Form vorgelegt hat. 

7.5.4 Der Verwendungsnachweis ist für jeden Zuwendungsbescheid getrennt zu führen. Er ist der nach Nr. 7.4.3 zuständigen Behörde vorzulegen. 

8. Besondere Bestimmungen zur Förderung für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) nach Nr. 2.1.1 

Für die Förderung von KMU nach Nr. 2.1.1 gelten die allgemeinen Bestimmungen dieser Richtlinie. Abweichende Bestimmungen von den Nr. 3 bis 7 werden nachfolgend geregelt. 

8.1 Gegenstand der Förderung

Es sind investive und nicht-investive Maßnahmen förderfähig, die der Sicherung und Erweiterung bestehender Unternehmen oder der Gründung bzw. Ansiedlung neuer Unternehmen dienen. 

8.2 Zuwendungsempfänger 

8.2.1 Zuwendungsempfänger sind kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in den unter Ziffer 3.1 dieser Richtlinie genannten Städten des Einzelhandels, der Gastronomie, Handwerksbetriebe, Fuhrunternehmen mit Ausnahme der Finanzierung von Kraftwagen und sonstige Dienstleister, die eine Betriebsstätte innerhalb des Stadtgebiets haben und eine positive Förderstellungnahme sowie die Zusicherung zur Übernahme des kommunalen Mitleistungsanteils der jeweiligen Stadt vorlegen. 

8.2.2 KMU sind Unternehmen entsprechend der Definition im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (ABl. EG Nr. L 10 vom 13. Januar 2001, Seite 33) zuletzt geändert durch die VO (EG) Nr. 364/2004 vom 25. Februar 2004 (ABl. (EG) Nr. L 63 vom 28. Februar 2004, Seite 22) unter Berücksichtigung der Empfehlung der Kommission vom 6. März 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. (EU) Nr. L 124 vom 20. Mai 2003, Seite 36). Artikel 3 der o. g. Empfehlung der Kommission findet Anwendung. 

8.2.3 Ausschlussregelung 

8.2.3.1 Von der Förderung ausgeschlossen sind: 

  • Unternehmen des Landwirtschafts-, Fischerei- und Ernährungssektors, mit Ausnahme von Nahrungsmittelherstellern und solchen Unternehmen, die der Versorgung der Bevölkerung im Stadtgebiet dienen,
  • Unternehmen der Urproduktion (z. B. Bergbau, Abbau von Sand, Kies, Ton und Steinen),
  • Unternehmen der Energie- und Wasserversorgung,
  • die Beschaffung von Kraftfahrzeugen für Unternehmen des gesamten Verkehrssektors,
  • Unternehmen des Großhandels, großflächigen Einzelhandels und überregional tätige Einzelhandels- und Fachfilialketten,
  • Unternehmen der Eisen- und Stahlindustrie, Unternehmen des Schiffsbaus, des Schiffsumbaus und der Schiffsreparatur sowie der Kunstfaserindustrie,
  • Immobilienmakler und -unternehmen,
  • Unternehmen für Finanzdienstleistungen und Versicherungen,
  • Kreditinstitute,
  • Unternehmen der Lagerhalterung,
  • Unternehmen, die die Vermietung und Verpachtung von Mobilen und Wirtschaftsgütern betreiben ,
  • Vergnügungsstätten (z. B. Spielhallen),
  • Wirtschaftsprüfer,
  • Steuerberater und
  • Rechtsanwälte.

8.2.3.2 Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen im Sinne der Leitlinien für staatliche Beihilfen werden nicht gewährt. 

8.3 Zuwendungsvoraussetzungen 

8.3.1 Die Förderung erfolgt nur für Maßnahmen, die die unternehmerische Leistungsfähigkeit der KMU nachhaltig herstellen oder dauerhaft verbessern und dadurch vorhandene Arbeitsplätze gesichert bzw. zusätzliche Arbeitsplätze neu geschaffen werden. 

8.3.2 Maßnahmen können unter folgenden Voraussetzungen gefördert werden: 

  • Die Förderung von KMU ist ausgeschlossen, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung für den selben Zuwendungszweck bereits andere öffentliche Mittel der Europäischen Union, der Bundesrepublik Deutschland oder des Landes Brandenburg gewährt werden (Ausnahme: Investitionszulage).
  • Eine Eigenbeteiligung des Maßnahmeträgers an den förderfähigen Kosten ist in jedem Fall Voraussetzung für die Förderung.
  • Das antragstellende KMU ist verpflichtet, sich von der Stadt bescheinigen zu lassen, dass die Maßnahme den Zielen der Richtlinie und der Festlegung der räumlichen und inhaltlichen Schwerpunkte des INSEK entspricht, die Stadt den kommunalen Mitleistungsanteil bereit stellt und die Maßnahme innerhalb von zwei Jahren umgesetzt werden kann.
  • Die Entscheidung der Stadt zur Bestätigung der Maßnahme richtet sich nach der Bedeutung, die diese für die Stabilisierung und Verbesserung der Wirtschaftsstruktur hat, dem Umfang der Investition und den neu zu schaffenden Arbeits- und/oder Ausbildungsplätzen.
  • Der Beginn der Maßnahme darf erst nach dem Zeitpunkt der Bewilligung der Zuwendung erfolgen. Planung, Bodenuntersuchungen und Grunderwerb gelten nicht als Maßnahmebeginn, wenn sie nicht alleiniger Zweck der Zuwendung sind, sondern der Vorbereitung von Investitionen dienen.
  • Die Maßnahme muss Aussicht auf Erfolg haben und ohne die Förderung nicht
    durchführbar sein.
  • Die Gesamtfinanzierung der Maßnahme muss nachweislich gesichert sein.
  • Die Maßnahme muss mindestens eines der unter Nr. 8.3.3 aufgeführten Förderkriterien erfüllen. Das Gestaltungskriterium kann nur in Verbindung mit mindestens einem weiteren Kriterium berücksichtigt werden.

8.3.3 Förderkriterien 

Die Maßnahme muss eines oder mehrere der nachfolgend aufgeführten Förderkriterien erfüllen (s. Nr. 8.3.2 letzter Anstrich): 

  • Arbeitsplatzkriterium
    Der Antragsteller stellt neue Arbeitskräfte ein und die nach dieser Richtlinie geförderte Maßnahme führt damit zur Schaffung von zusätzlichen dauerhaften sozialversicherungspflichtigen Arbeits- oder Ausbildungsplätzen innerhalb des Stadtgebiets.
  • Ansiedlungskriterium
    Der Antragsteller errichtet im Stadtgebiet ein Unternehmen oder eine Betriebsstätte neu ein und die nach dieser Richtlinie geförderte Maßnahme leistet hierzu einen wesentlichen Beitrag.
  • Erweiterungs- und Modernisierungskriterium
    Der Antragsteller erweitert, rationalisiert bzw. modernisiert seine Betriebsstätte im Stadtgebiet und die nach dieser Richtlinie geförderte Maßnahme leistet hierzu einen wesentlichen Beitrag.
  • Existenzgründungskriterium
    Der Antragsteller realisiert eine nach dieser Richtlinie geförderte Maßnahme mit erwerbswirtschaftlichen Zielen, aus der eine Existenzgründung im Stadtgebiet erfolgt. Diese unternehmerische Maßnahme muss einen nachhaltigen Beitrag zur wirtschaftlichen Entwicklung des Standortes beitragen.
  • Innovationskriterium
    Der Antragsteller führt durch neue Produktions- bzw. Umwelt- und Energietechnologien eine innovative unternehmerische Maßnahme durch, die der Profilierung und Standortsicherung des Unternehmens in der Stadt dient.
  • Gestaltungskriterium
    Der Antragsteller investiert in gewerblich genutzte Gebäude und bauliche Anlagen. Die nach dieser Richtlinie geförderte Maßnahme trägt im Wesentlichen dazu bei, das städtebauliche Umfeld zu gestalten, eine Auslagerung zu vermeiden und das Stadtgebiet aufzuwerten.
  • Wirtschaftsstrukturkriterium
    Der Antragsteller sichert die Versorgung der Einwohner oder anderer Unternehmen im Stadtgebiet mit ortsnah benötigten Produkten oder Dienstleistungen, die besondere Bedeutung für eine ausgewogene Versorgungsstruktur haben bzw. der Entwicklung von Wertschöpfungsketten dienen.
  • Verflechtungskriterium
    Der Antragsteller führt eine neue betriebliche Maßnahme durch, die neben
    betriebsinternen (betriebliche Wirkung) auch die wirtschaftliche Verflechtung des Unternehmens verbessert (überbetriebliche Wirkung), indem es
    1. beim geförderten Unternehmen maßgebliche Verbesserungen von externen Beziehungen (z. B. Kunden, Zulieferer, Geschäftspartner und Anlieger) herbeiführt oder
    2. für eine Vielzahl von anderen Unternehmen im Stadtgebiet maßgebliche Verbesserungen der externen Beziehungen herbeiführt.

8.4 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

8.4.1 Die nach dieser Förderrichtlinie ausgereichten Zuschüsse und Festbeträge werden auf der Grundlage der VO (EG) Nr. 1998/20064 gewährt. Die Gesamtsumme der einem Unternehmen gewährten „De-minimis"-Beihilfe darf 200.000 EUR bezogen auf einen Zeitraum von drei Jahren nicht übersteigen. Vor einer Förderung muss das antragstellende Unternehmen der Antragsbehörde nach Nr. 7.4.2 eine vollständige Übersicht über sonstige in den letzten drei Jahren erhaltenen Beihilfen vorlegen.

8.4.2 Höhe der Zuwendung

8.4.2.1 Der Grundfördersatz beträgt 35 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben (davon 30 v. H. EFRE-Mitteln und 5 v. H. kommunaler Mitleistungsanteil).

8.4.2.2 Bei Investitionen kann sich der Grundfördersatz nach Nr. 8.4.2.1 durch Festbeträge für die Schaffung neuer Arbeits- und/oder Ausbildungsplätze bis zur Erreichung des Höchstfördersatzes
bzw. des Höchstbetrages des Zuschusses nach Nr. 8.4.2.3 erhöhen, und zwar pro

  • Arbeitsplatz (allgemein) um 5.000 EUR,
  • Frauenarbeitsplatz um 6.000 EUR und
  • Ausbildungsplatz um 8.000 EUR.

8.4.2.3 Der Höchstfördersatz für eine Maßnahme beträgt 50 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben (45 v. H. EFRE-Mittel und 5 v. H. KMA) und darf 200.000 EUR nicht übersteigen. Bei Unternehmen, die im Bereich des Straßentransportsektors tätig sind, beträgt der Schwellenwert 100.000 EUR.
Bei der Ermittlung des Höchstfördersatzes ist die Nr. 8.4.1 zu beachten. Der Zuschuss darf 1.000 EUR nicht unterschreiten.

8.4.2.4 Der Zuwendungsempfänger muss mindestens 25 v. H. beihilfefrei selbst zur Finanzierung der gesamten Maßnahme beitragen. Der Differenzbetrag zwischen der Summe aus Eigenanteil und Zuwendung zu den Gesamtausgaben kann fremdfinanziert werden.

8.4.3 Zuwendungsfähige Ausgaben

8.4.3.1 Zuwendungsfähig sind Ausgaben nur, wenn sie vom Zuwendungsempfänger getragen werden, zur Durchführung der Maßnahme notwendig und angemessen sind sowie in ihrer Höhe den Grundsätzen von Nachhaltigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen.

8.4.3.2 Zuwendungsfähige Ausgaben können sein:

  • Anschaffungs- und Herstellungskosten für steuerlich abschreibungsfähige
    Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens,
  • Anschaffungs-, Miet- und Pachtkosten von immateriellen Wirtschaftsgütern (z. B. Patente, Lizenzen),
  • Kosten für gebrauchte Wirtschaftsgüter, sofern der Erwerb Vorhaben bedingt unmittelbar ist oder es sich um den Erwerb einer stillgelegten bzw. von Stilllegung betroffenen Betriebsstätte handelt. Dabei dürfen Erwerber und Veräußerer nicht unmittelbar oder mittelbar wirtschaftlich, rechtlich oder personell identisch, verflochten oder verbunden sein,
  • Kosten, die mit einer nicht investiven Maßnahme in unmittelbarem Zusammenhang stehen, insbesondere Kosten der Vorbereitung von nach dieser Richtlinie förderfähigen Investitionen.

8.4.3.3 Nicht zuwendungsfähige Ausgaben

Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere:

  • Kosten für den Grundstücks- und Immobilienerwerb, es sei denn, der Erwerb ist maßnahmebedingt unvermeidbar oder es handelt sich um eine stillgelegte oder von Stilllegung betroffene Betriebsstätte. Dabei dürfen die Kosten des Grundstückserwerbs nicht mehr als 10 v. H. der gesamten förderfähigen Ausgaben für die Maßnahme ausmachen,
  • Kosten für die Anschaffung und Herstellung im Straßenverkehr zugelassener Fahrzeuge, die primär dem Personentransport dienen sowie Fahrzeuge für den Lastentransport (LKW) mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 12 t,
  • Kosten für gebrauchte Wirtschaftsgüter, es sei denn, sie wurden als zuwendungsfähig anerkannt,
  • Kosten für Ersatzbeschaffungen,
  • Kosten für den allgemeinen Betriebsmittelbedarf und das Warenlager,
  • Kosten für den Erwerb von Geschäftsanteilen, Firmenwerten und Kundenstamm,
  • Kosten für Unternehmens- und Steuerberater,
  • Finanzierungskosten,
  • Miet- und Leasingkosten und
  • die Umsatzsteuer, wenn sie dem Zuwendungsempfänger als Vorsteuer vom Finanzamt erstattet wird.

8.5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

8.5.1 Mit der Maßnahme darf nicht begonnen werden, bevor die Bewilligung der Zuwendung erfolgt ist. Ausnahmen hierzu (förderunschädlicher vorzeitiger Maßnahmebeginn) sind bei der Antragsbehörde nach Nr. 7.4.2 schriftlich zu beantragen und förmlich zu gewähren.

8.5.2 Die geförderte Betriebsstätte muss mindestens fünf Jahre nach Abschluss der Maßnahme weiter betrieben werden. Die Wirtschaftsgüter, die nach dieser Richtlinie gefördert werden, müssen mindestens fünf Jahre im geförderten Unternehmen verbleiben, es sei denn, sie werden durch
gleiche oder höherwertige Güter ersetzt (Verbleibefrist). Diese Ersatzbeschaffung ist nicht förderfähig.

8.5.3 Neue Arbeitsplätze können bei einer Förderung nach dieser Richtlinie nur berücksichtigt werden, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit einer geförderten Investitionsmaßnahme stehen, über einen Zeitraum von zwei Jahren durch einen Arbeitsvertrag begründet werden (Bindefrist) und in den sechs Monaten vor Antragstellung nicht anderweitig besetzt waren. Bei Kündigung innerhalb der Bindefrist ist der Arbeitsplatz neu zu besetzen, ansonsten ist der bewilligte Festbetrag anteilig zurückzuzahlen. Förderfähig sind nur Arbeitsverhältnisse mit Personen, die vor der Einstellung
nachweislich erwerbslos waren oder unmittelbar von Arbeitslosigkeit bedroht sind. Arbeitsplätze von Leiharbeitskräften können berücksichtigt werden, wenn diese Beschäftigungsverhältnisse innerhalb von zwei Jahren in feste Arbeitsverhältnisse beim Zuwendungsempfänger umgewandelt werden. 

Nicht förderfähig sind Arbeitsverhältnisse mit Personen, die zugleich Inhaber oder Anteilseigner am Unternehmen sind, die innerhalb eines Zeitraums von einem halben Jahr vor Antragstellung bereits im Unternehmen beschäftigt waren oder die in Teilzeitbeschäftigung unter zwanzig Wochenstunden
stehen. 

Neue Ausbildungsplätze können bei der Förderung nur dann berücksichtigt werden, wenn das Ausbildungsverhältnis betrieblich begründet und bis zur Prüfung vor der zuständigen Stelle weitergeführt wird. Bei Kündigung in der Probezeit oder aus wichtigem Grund innerhalb von zwei Jahren ist der Ausbildungsplatz neu zu besetzen, ansonsten ist der Festbetrag anteilig
zurückzuzahlen.

8.5.4 Abweichend von Nr. 3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) wird zugelassen, dass vom Antragsteller drei auf das Vorhaben bezogene, voneinander unabhängige, detaillierte Kostenvoranschläge mit dem Antrag vorzulegen sind, es sei denn, dass weniger als drei Anbieter in Betracht kommen. In solchen Fällen ist dies
gegenüber der Bewilligungsbehörde zu begründen.

Grundlage der Berechnung des Zuwendungsbetrages ist grundsätzlich der jeweils niedrigste Kostenvoranschlag.

Von dieser Regelung ausgenommen sind Baumaßnahmen, für die die Nr. 4.4 der Richtlinie gilt.

8.6 Verfahren

8.6.1 Das KMU reicht den formgebundenen Förderantrag bei der Antragsbehörde nach Nr. 7.4.2 ein.

Dem Antrag sind beizufügen:

  • eine Bescheinigung der Stadt nach Nr. 8.3.2, zweiter Anstrich,
  • ein Investitions-, Zeit- und Finanzierungsplan,
  • eine Darstellung des Investitionsvorhabens bzw. eine Beschreibung der zu erbringenden Dienstleistung,
  • einen Nachweis der Eigenmittel, ggf. eine Stellungnahme der Hausbank,
  • die Erklärung zu anderweitig beantragten oder erhaltenen Förderungen (Einhaltung der „De-minimis"-Regelungen) und
  • drei auf das Vorhaben bezogene, voneinander unabhängige, detaillierte
    Kostenvoranschläge.

8.6.2 Zur Beantragung von baulichen Maßnahmen wird auf die ergänzende Verfahrensregelung für Baumaßnahmen nach Nr. 7.2 verwiesen.

9. Geltungsdauer

Die Bestimmungen dieser Richtlinie treten am 01.01.2008 in Kraft. Sie treten am 31.12.2009 außer Kraft.

Anlage

Katalog förderfähiger Maßnahmen 

2.0 Hinweise zu den Fördergrundsätzen 

Der nachfolgende Katalog gibt die Fördermöglichkeiten nur beispielhaft wieder. Grundsätzlich können alle Maßnahmen gefördert werden, die sich aus den Bestimmungen des Schwerpunktes 4, hier 3.4.1 - Kleinräumige Förderung der nachhaltigen Stadtentwicklung - EFRE-OP ableiten lassen. 

Das Land gewährt Städten, die im Rahmen des INSEK-Verfahrens ausgewählt wurden, auf Grundlage dieser Richtlinie Zuwendungen für Maßnahmen zur nachhaltigen Stadtentwicklung und geht bei der Bewertung der förderfähigen Maßnahmen von den folgenden Fördergrundsätzen aus: 

  • Die Maßnahmen müssen kurz- und mittelfristig positive strukturpolitische Auswirkungen auf eine ausgewogene und nachhaltige Stadt- und Landesentwicklung erwarten lassen (Schwerpunktförderung).
  • Es sollen partizipative, integrierte und nachhaltige Strategien entwickelt werden, mit denen der starken Konzentration von wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Problemen in den städtischen Gebieten und den Stadtumbaustädten begegnet werden soll. Hierzu gehört die Stärkung der Innenstädte ebenso wie die Stärkung der Städte als Wirtschaftsstandort und als Basis für Wissen, die konsequente Fortführung des Stadtumbaus sowie die Förderung generationengerechter Städte.
  • Es gilt, die Infrastrukturausstattung im Rahmen der Stadtentwicklung integrativ zu sichern und bürgerschaftliches Engagement, kulturelle Vielfalt und lokale Netzwerke zu aktivieren.
  • Die nachhaltige Stadtentwicklung befasst sich dabei mit der Stadt als Lebens- und Erfahrungsraum von Männern und Frauen, Mädchen und Jungen und ist in besonderer Weise geeignet, dem Querschnittsziel der Förderung der Chancengleichheit für alle Bevölkerungsgruppen Rechnung zu tragen. Insbesondere bei der Planung, Nutzung und Gestaltung der Infrastruktur und von Einrichtungen ist dies zu beachten. 
  • „Stärken stärken", d. h., vorhandene Potenziale sollten aufgegriffen und weiter entwickelt werden.
  • Im Rahmen modellhafter Pilotprojekte sollen die Handlungsansätze fachlich begleitet, erprobt, dokumentiert und auf die Verallgemeinerbarkeit hin überprüft werden. 

2.1 Maßnahmen der kleinräumigen Wirtschaftsförderung: Stärkung und Stabilisierung der Städte, Quartiere und Innenstädte als Wirtschafts-, Handels- und Infrastrukturstandorte 

Der Schwerpunkt des Handlungsfeldes ist auf Maßnahmen der kleinräumigen
Wirtschaftsförderung, Förderung der unternehmerischen Initiative und der lokalen Beschäftigung gerichtet. Die Förderung erfolgt im Rahmen der De-minimis-Verordnung. Es gelten die besonderen Bestimmungen nach Nr. 8 dieser Richtlinie. 

Zentrale Zielstellung ist die Ansiedlung, Stärkung und Stabilisierung der in lokalen, nicht exportorientierten Wertschöpfungsbeziehungen und Absatzmärkten eingebetteten kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und ihres wirtschaftlichen Umfeldes. 

2.1.1 Bereich kleine und mittlere Unternehmen (KMU) 

Es können beispielsweise gefördert werden: 

  • Zuwendungen für lokal verankerte KMU
  • Maßnahmen zur Förderung von betrieblichen Partnerschaften und Netzwerken für gemeinsame Vermarktungs- und Standortstrategien,
  • gemeinsame Vorhaben zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf (z. B. überbetriebliche Kinderbetreuung),
  • spezifische Unterstützungsmaßnahmen zur Existenzgründung und Inhabernachfolge.
  • Maßnahmen zur Integration Behinderter 

Investive Maßnahmen: 

  • Investitionen zur Errichtung, Erweiterung, Umstellung, Rationalisierung bzw. Modernisierung einer Betriebsstätte auch in gemieteten oder gepachteten Räumen, 
  • Investitionen zur Modernisierung bzw. Umstellung der Betriebsausstattung, 
  • Investitionen zur Erschließung, Beräumung und Sanierung brachliegender gewerblicher Flächen und Gebäude zur direkten Vorbereitung einer Unternehmensansiedlung, 
  • Investitionen zur notwendigen Anpassung angemieteter gewerblicher Immobilien an die eigene Produktions- und Fertigstellungstechnologie,
  • Investitionen für Maßnahmen zur Einführung neuer Produktions- bzw. Umwelt- und Energietechnologie und Vorhaben zur Qualitätssteigerung, 
  • Investitionen in notwendige Gestaltungsmaßnahmen an gewerblich genutzten Gebäuden und baulichen Anlagen zur Verbesserung der betrieblichen Abläufe und Anpassung an das bauliche Umfeld, 
  • Investitionen, die der Vereinbarkeit von Familie und Beruf dienen. 
  • Investitionen zur Integration Behinderter 

Nicht investive Maßnahmen: 

  • vorbereitende Maßnahmen, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit Investitionen nach Nr. 8.4.3.2 stehen, 
  • Maßnahmen zur Förderung von betrieblichen Vermarktungs- und Standortstrategien 
  • Förderung gemeinsamer Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf (z. B. überbetriebliche Kinderbetreuung), 
  • Maßnahmen zur Förderung von City- und Geschäftsstraßenmanagement, 
  • spezifische Unterstützungsmaßnahmen zur Inhabernachfolge 

2.1.2 Kommunaler Bereich 

Es können beispielsweise gefördert werden: 

  • Maßnahmen zur Initiierung und Durchführung von City- und
    Geschäftsstraßenmanagement,
  • Maßnahmen der Standort- und Infrastrukturentwicklung für die lokale Wirtschaft und den Handel (z. B. Gründer-, Handwerker- und Gewerbezentren)

Die geförderten Strukturen sollen so angelegt sein, dass sich ihr Fortbestehen nach einer Anschubfinanzierung selbsttragend verstetigen kann. 

2.2 Beseitigung städtebaulicher und ökologischer Missstände, Reaktivierung und Renaturierung von Brachflächen, Attraktivitäts- und Funktionssteigerung der öffentlichen Räume, Entflechtung von Nutzungskonflikten, Verbesserung des Stadtbildes, Verbesserung der Aufenthaltsqualität städtischer Räume für alle Bevölkerungsgruppen 

Der Schwerpunkt des Handlungsfeldes ist auf Maßnahmen zur Beseitigung städtebaulicher, funktionaler und ökologischer Missstände gerichtet, die die Nutzung und Gestalt der städtischen Strukturen beeinträchtigen. 

Zentrale Zielstellung ist dabei die Reaktivierung und Renaturierung von Brachflächen, die Attraktivitäts- und Funktionssteigerung der öffentlichen Räume, die Entflechtung von Nutzungskonflikten, die Verbesserung des Stadtbildes und die Verbesserung der Aufenthaltsqualität städtischer Räume für alle Bevölkerungsgruppen. Im Sinne der von der Europäischen Kommission vorgegebenen Aktionsleitlinien soll hiermit ein wesentlicher Beitrag zur Innenentwicklung der Städte geleistet werden. 

Es können beispielsweise gefördert werden: 

  • Maßnahmen die die Lebens- und Arbeitssituation der Bewohnerinnen und Bewohner, der Nutzerinnen und Nutzer verbessern,
  • Maßnahmen, die die Standortattraktivität für Unternehmen in den Städten und Stadtteilen erhöhen,
  • Maßnahmen, die die Aufenthaltsqualität städtischer Räume für alle Bevölkerungsgruppen verbessern, öffentliche Anlagen und Räume gestalterisch aufwerten und Barrieren beseitigen,
  • Maßnahmen die das städtische Natur- und Kulturerbe erhalten und aufwerten,
  • bauliche Maßnahmen zur Attraktivitätssteigerung der öffentlichen Räume,
  • Maßnahmen zur familien- und seniorengerechten Qualifizierung öffentlicher Räume (insbesondere familien- und seniorengerecht, u. a. kommunale Spielortkonzepte, Gestaltung und Anlage von Naturerfahrungsräumen),
  • Maßnahmen zur Stärkung funktionsgerechter Nutzungsmischung für alle Bevölkerungsgruppen, insbesondere der Bevölkerung mit Migrationshintergrund,
  • Maßnahmen zur Reaktivierung und ggf. Renaturierung brachgefallener Flächen im Innenbereich,
  • Präventionsmaßnahmen, die einem aggressiven Klima entgegenwirken und soziales Verhalten fördern,
  • Maßnahmen zur Qualifizierung vor allem des innerstädtischen
    Gewerbeflächenangebotes zur Unterstützung der lokalen und ggf. exportorientierten Wirtschaft.

2.3 Verbesserung der städtischen Verkehrsverhältnisse im Zusammenhang mit der angestrebten Standortaufwertung und Umweltverbesserung 

Der Schwerpunkt des Handlungsfeldes ist auf Maßnahmen gerichtet, welche der Verbesserung der Verkehrsverhältnisse im Zusammenhang mit der angestrebten Standortaufwertung, der Umweltverbesserung und der familien-, senioren- und stadtverträglichen Gestaltung der innerstädtischen Mobilität dienen und Barrieren abbauen. 

Es können beispielsweise gefördert werden: 

  • Maßnahmen zur Förderung umweltfreundlicher und integrierter Verkehrsarten,
  • Maßnahmen zur Verkehrsvermeidung und zum Mobilitätsmanagement,
  • Maßnahmen zur Senkung verkehrsbezogener Luft- und Lärmemissionen,
  • Maßnahmen der Verkehrssicherheit und der Verkehrserziehung für alle Bevölkerungs- und Nutzergruppen. 

2.4 Umbau, Ertüchtigung und Anpassung der sozialen Infrastrukturen im Zusammenhang mit dem Wandel der Stadt- und Nutzerstruktur 

Der Schwerpunkt des Handlungsfeldes ist auf Maßnahmen gerichtet, die zentrale, soziale und soziokulturelle Einrichtungen und Zentren im Sinne einer nachhaltigen und bedarfsgerechten Stadt- und Quartiersentwicklung nutzbar machen. Bestehende Einrichtungen sollen weiterentwickelt und stärker für andere Nutzungen und Nutzergruppen geöffnet werden. Die bereitzustellenden Dienstleistungen für die Bevölkerung sollen den sich ändernden, demografischen Strukturen angepasst werden. Hier gilt es den unterschiedlichen Belangen von Männern und Frauen, Mädchen und Jungen Rechnung zu tragen. 

Ebenso sollen Projekte in den Einrichtungen aufgebaut werden, die demokratische Strukturen fördern und autoritären Tendenzen entgegenwirken. So soll das Angebot der sozialen Infrastruktur, das eigene Engagement und die gegenseitige Toleranz unterstützt und somit ein Beitrag zur sozialen Kohäsion im Sinne der Lissabon-Strategie der europäischen Union geleistet werden. 

Es können beispielsweise gefördert werden: 

  • Maßnahmen zur gesellschaftlichen Integration im Rahmen des Sports (Sportanlagen des Vereins- und Breitensports). Die Förderung von Bädern und Sportstätten mit kommerziellem Betrieb ist nicht möglich.
  • Maßnahmen zur Anpassung von Einrichtungen an die nachfragbezogene Altersstrukturveränderung,
  • Mehrgenerationenhäuser mit soziokultureller Nutzung,
  • Maßnahmen, die den sozialen Problemen in den Gebieten begegnen, insbesondere solche Maßnahmen, die demokratische Strukturen aufbauen und autoritären Tendenzen entgegenwirken,
  • Maßnahmen, die das Engagement und die Toleranz aller Nutzergruppen der Einrichtungen der sozialen Infrastruktur unterstützen,
  • Maßnahmen, die die Integration der zugewanderten ausländischen Bevölkerung unterstützen,
  • Maßnahmen, die die Integration von Menschen mit Behinderungen fördern. 

2.5 Umbau, Sanierung und Anpassung der bildungsbezogenen Infrastrukturversorgung an die
demographische Entwicklung 

Der Schwerpunkt des Handlungsfeldes ist auf Maßnahmen gerichtet, welche die INSEK-Städte in die Lage versetzen, den durch die Anpassung des Systems der Schulstandorte an die demographische Entwicklung entstandenen gestiegenen Anforderungen gerecht zu werden. In den letzten Jahren sind weiterführende Schulen sowie Bildungsangebote im sekundären und tertiären Bereich konzentriert worden. Hierdurch haben sich die Einzugsbereiche der Einrichtungen wesentlich vergrößert. 

Zentrale Zielstellung ist die Deckung der über die Erfüllung der normalen Trägerschaft hinausgehenden Sanierungs-, Umbau-, Erweiterungs- und Ausstattungsbedarfe im Rahmen von modellhaften Pilotprojekten und der Abbau von Barrieren. Im Hinblick auf die intendierte Öffnung und die quartiersbezogenen Integration dieser Schulen sollen die Bedarfe auch mit dem Ziel der Mehrfach- und Mehrzwecknutzung für andere Funktionen und Angebote in den Stadtteilen befriedigt werden. 

Die vergrößerten Einzugsbereiche der Schulen mit beruflichen Bildungsgängen, gymnasialen Oberstufen und speziellen Angeboten der Begabungsförderung führen zudem dazu, dass die Bildungsangebote von einer nennenswerten Gruppe von Schülerinnen und Schülern nur wahrgenommen werden können, wenn während der Woche das Wohnen am Schulstandort
gewährleistet wird. Zusätzlich müssen infolge von Spezialisierungen auch Schülerinnen und Schüler anderer Bundesländer aufgenommen werden. 

Die Öffnung und Quartiersorientierung der Schulen verbessert in benachteiligten Quartieren die Chancengleichheit und die beruflichen Perspektiven von Kindern und Jugendlichen und stärkt die gemeinwesenorientierte Arbeit. Auch hier gilt es den unterschiedlichen Nutzungsinteressen von Männern und Frauen, Jungen und Mädchen Rechnung zu tragen. 

Es können beispielsweise gefördert werden: 

  • zusätzliche Bereitstellung von Fachräumen oder multifunktionalen Räumen wie Bibliothek, Sozialräume und deren Ausstattung, die von der Schule, den vor Ort tätigen Jugend- und sonstigen Einrichtungen oder Partnern genutzt werden sollen, 
  • innovative bauliche Maßnahmen an bestehenden Gebäuden, mit denen im Rahmen der integrierten Stadtentwicklung u. a. Unterkünfte für Schülerwohngemeinschaften geschaffen werden sollen,
  • modellhafte Pilotprojekte zum Umbau bestehender Einrichtungen der
    Kindertagesbetreuung zu gemeinwesenorientierten Eltern-Kind-Zentren
  • bauliche Anpassungs- und Umbaumaßnahmen, die auf den neu profilierten Bildungsauftrag der Einrichtungen und eine familien- und gemeinwesenorientierte Mehrfachnutzung der Zentren abzielen. 

2.6 Stadtteilmanagement und -marketing: Stabilisierung und Aktivierung der Bewohner- und Nutzerstrukturen in den Innenstädten und Stadtquartieren, Netzwerkarbeit, Schaffung selbsttragender Bewohnerorganisationen, Unterstützung der Familien und Senioren im Quartier 

Der Schwerpunkt des Handlungsfeldes ist auf Maßnahmen gerichtet, die der Stabilisierung und Aktivierung der Bewohner- und Nutzerstrukturen in den Innenstädten und Stadtquartieren dienen. 

Zentrale Zielstellung ist die Aktivierung und Beteiligung von Bewohnern, Initiativen, Unternehmen und Organisationen am Entwicklungsprozess vor Ort als aktiver Beitrag zur zivilgesellschaftlichen Integration und Teilhabe und somit zur sozialen Kohäsion im Sinn der Lissabon-Strategie der Europäischen Union. Vor allem solche Bewohnergruppen, die bislang von grundlegenden
sozialen, politischen und ökonomischen Prozessen ausgeschlossen waren, sollen erfahren, dass die Gesellschaft durch eigenes Engagement und nicht durch Ausgrenzung gestaltet wird. Es gilt die Identifikation mit dem eigenen Quartier zu stärken sowie das Engagement der Bürgerinnen und Bürger für ihr Quartier zu fördern. Angesichts des demografischen Wandels werden
insbesondere Familien und Senioren im Quartier in ihrem Bemühen um eine kinder- und seniorengerechte Stadt unterstützt. Die Verbesserung der Teilhabe an zivilgesellschaftlichen Prozessen wird als Grundvoraussetzung dafür gesehen, präventiv gegen die ansteigende Kriminalitäts- und Gewaltbereitschaft bestimmter Gruppen in einigen Städten Brandenburgs
vorzugehen. Durch die gezielte Vernetzung und Aktivierung von Nutzergruppen (z. B. Schülern, Eltern, Familien, Kindern, Migrantinnen und Migranten, Menschen mit Behinderungen, Vereinen) der in den Programmgebieten weiterentwickelten Infrastrukturen wird der Notwendigkeit Rechung getragen, die Ausstrahlung, Akzeptanz, Öffnung, Nutzung und Wirkung, z. B. der sozialen und Bildungsinfrastrukturen wesentlich zu verbessern. 

In diesem Handlungsfeld sollen Maßnahmen gefördert werden, die Anlaufstellen vor Ort sowie prozessuale Schnittstellen in vertikaler und horizontaler Hinsicht geschaffen, die den Entwicklungsprozess und die Umsetzung der INSEKs durch das Stadtteilmanagement konsensorientiert organisieren, moderieren und koordinieren. Die geförderten Strukturen sollen so angelegt sein, dass sich ihr Fortbestehen nach einer Anschubfinanzierung selbst tragend verstetigen kann. 

Es können beispielsweise gefördert werden: 

  • Maßnahmen zur Initiierung und Förderung von Netzwerkbeziehungen,
    Öffentlichkeitsarbeit, Stadtteil- und Programmmanagement sowie Evaluation,
  • Maßnahmen zur Aktivierung und Beteiligung von Bewohnerinnen und Bewohnern, Initiativen, Unternehmen und Organisationen am Entwicklungsprozess vor Ort (z. B. selbsttragende Bewohnerorganisationen, lokale Integrationsbeiräte, lokale Aktivitäten des Toleranten Brandenburg, lokale Bündnisse für Familien, Agenda 21 Gruppen, Senioren und Erwerbslosengruppen),
  • Maßnahmen zur gezielten Vernetzung und Aktivierung von Nutzergruppen (z. B. Schülern, Eltern, Familien, Kindern, Vereinen). 

2.7 „Urban-Culture": Modernisierung, Profilierung und demographische Anpassung der kulturellen Infrastrukturen und Einrichtungen in den Städten sowie Erhaltung und Inwertsetzung des historischen und kulturellen Erbes 

Der Schwerpunkt des Handlungsfeldes ist auf Maßnahmen gerichtet, die unter Berücksichtigung unterschiedlicher Nutzergruppen der Modernisierung, Profilierung und demographischen Anpassung der kulturellen Infrastrukturen und Einrichtungen dienen, und zur Erhaltung und Aufwertung des Natur- und Kulturerbes beitragen. Bislang getrennt betriebene Einrichtungen und
Standorte sollen konzentriert zusammengelegt und ihr bisheriger Einzugsbereich der demographischen Entwicklung entsprechend ausgeweitet werden. Zudem sollen an bestehenden Einrichtungen bauliche Veränderungen mit dem Ziel altersgerechter Zugangs- und Nutzungsmöglichkeiten für alle Generationen vorgenommen werden. Ferner sollen aufgrund der zu erwartenden veränderten generativen Zusammensetzung der Bevölkerung und der damit verbundenen Betätigungsbedarfe räumliche Bedingungen geschaffen werden, die einen Nutzungswechsel ohne erhöhten Aufwand erlauben. Darüber hinaus sollen Investitionen in Gebäude und technische Ausstattung zur Senkung der Betriebskosten, des Energieverbrauchs
und der Lärmemission erfolgen. 

Zentrale Zielstellung ist ein vielfältiges kulturelles Angebot, das eine zentrale Profil bildende Stärke von Städten ist. Eine dynamische und diversifizierte Kulturlandschaft sowie das kulturelle Erbe sind wichtige Standortfaktoren, Identitätsstifter, Imageträger und Impulsgeber für den interkulturellen Dialog. Die Kulturbranche selbst ist ein Wachstumsfaktor und leistet somit einen
direkten Beitrag zur Beschäftigungsförderung. 

Es können beispielsweise gefördert werden: 

  • Maßnahmen zur Herstellung eines barrierefreien Zugangs und von
    Nutzungsmöglichkeiten für alle Generationen,
  • Maßnahmen zur Erhaltung und Inwertsetzung des historischen und kulturellen Erbes,
  • Maßnahmen zur Integration in das infrastrukturelle Nutzungsangebot der städtischen Kultur,
  • Errichtung, Einrichtung und Umbau von Museen für alle Zielgruppen.

Ergänzungserlass des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung zur Richtlinie zur nachhaltigen Stadtentwicklung

Vom 21. April 2009

Zur Regelung der in Nummer 1.1 der Richtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung zur nachhaltigen Stadtentwicklung vom 13. Juni 2008 (ABl. S. 1748) vorgesehenen Darlehensgewährung werden folgende Festlegungen getroffen:

1 Besondere Bestimmungen zur Gewährung von Darlehen aus dem Stadtentwicklungsfonds nach Nummer 1.1 der Richtlinie zur nachhaltigen Stadtentwicklung

Für die Gewährung von Zuwendungen in Form von Darlehen aus dem auf der Grundlage des Artikels 43 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 errichteten Stadtentwicklungsfonds (SEF) gelten die allgemeinen Bestimmungen der Richtlinie zur nachhaltigen Stadtentwicklung vom 13. Juni 2008. Abweichende Bestimmungen von den Nummern 2 bis 7 werden nachfolgend geregelt.

2 Gegenstand der Darlehensgewährung/Handlungsfelder

Die Maßnahmen müssen den stadtentwicklungspolitischen Zielen der Stadt entsprechen und sich aus dem INSEK und den folgenden Handlungsfeldern ableiten lassen:

2.1 Unterstützung der Städte bei der Ansiedlung, Stärkung und Stabilisierung der in lokalen, nicht exportorientierten Wertschöpfungsbeziehungen und Absatzmärkten eingebetteten KMU und ihres wirtschaftlichen Umfeldes, soweit keine Förderung nach der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaft", Teil Gewerbliche Wirtschaft (GA-G) besteht

2.2 Beseitigung städtebaulicher und ökologischer Missstände, Reaktivierung und Renaturierung von Brachflächen, Attraktivitäts- und Funktionssteigerung der öffentlichen Räume, Entflechtung von Nutzungskonflikten, Verbesserung des Stadtbildes sowie Verbesserung der Aufenthaltsqualität städtischer Räume für alle Bevölkerungsgruppen

2.3 Verbesserung der städtischen Verkehrsverhältnisse im Zusammenhang mit der angestrebten Standortaufwertung und Umweltverbesserung

2.4 Umbau, Ertüchtigung und Anpassung der sozialen Infrastrukturen im Zusammenhang mit dem Wandel der Stadt- und Nutzerstruktur

2.5 Umbau, Sanierung und Anpassung der bildungsbezogenen Infrastruktur an die demografische Entwicklung

2.6 „Urban-Culture": Modernisierung, Profilierung und demografische Anpassung der kulturellen Infrastruktur und Einrichtungen in den Städten sowie Erhaltung und Inwertsetzung des historischen und kulturellen Lebens

3 Zuwendungsempfänger

3.1 Zuwendungsempfänger sind ausschließlich die in Nummer 3.1 der Richtlinie zur nachhaltigen Stadtentwicklung genannten Städte.

3.2 Die Nummer 3.2 der Richtlinie zur nachhaltigen Stadtentwicklung gilt auch für Maßnahmen nach diesem Ergänzungserlass, sofern die dafür festgesetzten Voraussetzungen erfüllt werden.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Neben der in Nummer 4.1 der Richtlinie zur nachhaltigen Stadtentwicklung festgelegten Herleitung der Maßnahme aus dem INSEK unter Beachtung der genannten Auswahlkriterien sind im Vorfeld einer Darlehensförderung folgende Beurteilungskriterien zu berücksichtigen:

  • kommunale Leistungsfähigkeit

Insbesondere in den Fällen, in denen die im Rahmen der Maßnahme zu erzielenden Nettoeinnahmen nicht zur vollständigen Refinanzierung der Darlehensförderung ausreichen, ist die Leistungsfähigkeit der Kommunen hinsichtlich der Tragfähigkeit von Zins- und Tilgungsleistungen zu prüfen und mit der zuständigen Kommunalaufsicht abzustimmen.

  • maßnahmebezogene Nettoeinnahme

Die Maßnahme ist daraufhin zu überprüfen, ob Nettoeinnahmen im Sinne des Artikels 55 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1341/2008 vom 18. Dezember 2008 erzielt werden können, die zur Refinanzierung eines im Rahmen dieses Ergänzungserlasses gewährten Darlehens ganz oder teilweise beitragen können.

  • Rentabilität

Beim Rentabilitätskriterium ist zu prüfen, in welcher Höhe im Rahmen der Maßnahme zu erzielende Einnahmen der Höhe der Finanzierung entsprechen. Dazu sind der Bewilligungsbehörde nach Nummer 7.4.3 der Richtlinie zur nachhaltigen Stadtentwicklung die maßnahmebezogenen Einnahme- und Ausgabeströme sowie die den Berechnungen zugrunde liegenden Annahmen darzulegen.

  • Anschubfinanzierung

Die Darlehensförderung kann auch für Maßnahmen gewährt werden, bei denen zunächst keine Einnahmen zu erwarten sind und die nur auf der Grundlage einer Anschubfinanzierung umgesetzt werden können.

4.2 Für die Gewährung einer Darlehensförderung aus dem SEF ist es erforderlich, dass neben der kommunalen Leistungsfähigkeit mindestens zwei weitere Beurteilungskriterien positiv bewertet werden können.

5 Form der Zuwendung

5.1 Ergänzend zu Nummer 5.3 der Richtlinie zur nachhaltigen Stadtentwicklung wird festgelegt, dass die Darlehensgewährung aus dem SEF durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag erfolgt, der durch die Bewilligungsbehörde nach Nummer 7.4.3 der Richtlinie zur nachhaltigen Stadtentwicklung, die auch gleichzeitig Treuhänder des SEF ist, ausgestaltet wird.

5.2 Die Laufzeit des Darlehensvertrages beträgt grundsätzlich zehn Jahre.

6 Höhe der Zuwendung

6.1 Abweichend von Nummer 5.4.3 der Richtlinie zur nachhaltigen Stadtentwicklung kann eine Maßnahme mit bis zu 100 vom Hundert der Gesamtinvestition finanziert werden.

6.2 Die Auszahlung des Darlehens erfolgt abweichend von der Nummer 7.5.1 der Richtlinie zur nachhaltigen Stadtentwicklung in Teilbeträgen nach Baufortschritt:

  • 35 vom Hundert nach Auftragsvergabe,
  • 40 vom Hundert nach Anzeige des Baubeginns,
  • 20 vom Hundert nach Anzeige der Fertigstellung und
  • 5 vom Hundert nach Vorlage des vollständigen und prüfbaren Verwendungsnachweises nach Nummer 7 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (ANBest-G).

6.3 Das Darlehen ist mit 1,5 vom Hundert jährlich auf die Restsumme des ausgereichten Darlehens zu verzinsen.

6.4 Es kann Tilgungsfreiheit für maximal zwei Jahre vereinbart werden.

7 Geltungsdauer

Die Bestimmungen dieses Ergänzungserlasses treten mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft. Sie treten am 31. Dezember 2009 außer Kraft.


1 Dies sind insbesondere VO Nr. 1080/2006 (allgemeine VO) vom 05. Juli 2006 ABl. (EU) L 210/1 vom 31.07.2006, VO Nr. 1083/2006 (EFRE-VO) vom 11.Juli 2006 ABl. (EU) Nr. L 210/25 vom 31.07.2006, VO Nr. 1828/2006 (DurchführungsVO) vom 08.Dezember 2006 ABl. (EU) Nr. L 371 S. 1 vom 27. Dezember 2006.

2 EU-ABl. 2003 Nr. L 154 S. 1.

3 EU-ABl. 2006 Nr. L 210 S. 25.

4 Verordnung über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrages als „De-minimis"-Beihilfe vom 15.Dezember 2006, ABl. (EU) Nr. L 379/5 vom 28.12.2006