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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Anlagen (2) Änderungshistorie

ARCHIV

Bundesumzugskostengesetz - Höhe der Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 des Bundesumzugskostengesetzes ab dem 1. Januar 2008


vom 20. Dezember 2007
(ABl./08, [Nr. 2], S.71)

Außer Kraft getreten am 10. Mai 2012 durch Bekanntmachung des MdF vom 10. Mai 2012
(ABl./12, [Nr. 22], S.827)

Für die Berechnung der Pauschvergütung nach § 10 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) ist das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 13 nach Anlage IV des Bundesbesoldungsgesetzes maßgebend (Besoldungsniveau West).

Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften 2007 vom 21. November 2007 (GVBl. I S. 158) wird gemäß § 3 Abs. 2 des Brandenburgischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2008 (BbgBVAnpG 2008), das als Artikel 1 des vorgenannten Gesetzes erlassen worden ist, die Anlage IV des Bundesbesoldungsgesetzes mit Wirkung zum 1. Januar 2008 durch die Anlage 1 des BbgBVAnpG 2008 ersetzt. Die sich hierdurch für den Bereich des Landes Brandenburg ergebenden neuen Pauschbeträge nach § 10 BUKG sind der beigefügten Tabelle - Stand der Besoldung: 01.01.2008 im Land Brandenburg - zu entnehmen (Anlage 1). Die nach dieser Anlage 1 gewährte Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen ist gemäß § 3 Nr. 13 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfrei.

Die neuen Beträge sind für Umzüge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 durchgeführt werden. Für Umzüge, die vor dem 1. Januar 2008 durchgeführt wurden, sind die mit Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 16. September 2003 (ABl. S. 1002) bekannt gegebenen Beträge der Pauschvergütung gemäß der dortigen Anlage 3 maßgebend (Berechnung der Pauschvergütung nach dem Stand der Besoldung vom 1. August 2004).

Hinsichtlich der Vergleichbarkeit der Besoldungsgruppen zu den Entgeltgruppen des

  • Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Beschäftigte) im Bereich der Vereinigung kommunaler Arbeitnehmerverbände (VKA) und
  • Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder(TV-L) vom 12. Oktober 2006 für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Beschäftigte) im Bereich des Landes Brandenburg

ist nach der beigefügten Vergleichstabelle zu verfahren (Anlage 2). Diese Vergleichstabelle ist in Anlehnung an die Anlage zu Nummer 4.1 der Verwaltungsvorschriften zu § 49 der Landeshaushaltsordnung (Anlage zu VV Nr. 4.1 zu § 49 LHO, sogenannte Stellenvergleichstabelle) erstellt. Sie ersetzt bis zum Inkrafttreten einer tariflichen Regelung die bislang angewendete Gegenüberstellung der Besoldungsgruppen und Vergütungs-/Lohngruppen gemäß § 11 BAT/BAT-Ost und ist neben der Bemessung der Pauschvergütung nach § 10 Abs. 1 BUKG auch für die Pauschalen und Beiträge nach den §§ 10, 11, 12 und 13 der Auslandsumzugskostenverordnung (AUV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2360), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418, 1423), anzuwenden.

Steuerhinweis: Der Beitrag zum Beschaffen klimabedingter Kleidung (§ 11 AUV) und der Ausstattungsbeitrag (§ 12 AUV) sind steuerpflichtig.

Aufhebung von Rundschreiben

Die dem Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 16. September 2003 (ABl. S. 1002) beigefügten Übersichten der Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 des Bundesumzugskostengesetzes nach den dortigen Anlagen 1 und 2 (Berechnung der Pauschvergütung nach dem Stand der Besoldung vom 1. Juli 2003 beziehungsweise 1. April 2004) sind überholt und werden hiermit aufgehoben.

Die dem Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 16. September 2003 (ABl. S. 1002) beigefügte Übersicht der Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 des Bundesumzugskostengesetzes nach der dortigen Anlage 3 (Berechnung der Pauschvergütung nach dem Stand der Besoldung vom 1. August 2004) gilt nur noch für Anwendungsfälle bis einschließlich 31. Dezember 2007 und wird mit Ablauf des 31. Dezember 2008 aufgehoben; Entsprechendes gilt für das Rundschreiben vom 20. April 2005 (ABl. S. 550 - Bemessung der Pauschvergütung für die Besoldungsgruppen W 1 bis W 3).

Anlagen