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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Hinweise zum Brandenburgischen Sonderzahlungsgesetz für die Jahre 2007 bis 2009


vom 16. November 2007
(ABl./08, [Nr. 03], S.119)

I. Allgemeines

Mit dem Brandenburgischen Sonderzahlungsgesetz für die Jahre 2007 bis 2009 (BbgSZG 2007 - 2009) vom 26. März 2007 (GVBl. I S. 70) hat der Landesgesetzgeber eine Sonderzahlungsregelung geschaffen, die neben einem Grundbetrag der Sonderzahlung einen von Steuermehreinnahmen abhängigen, jährlich festzulegenden Aufstockungsbetrag vorsieht. Der mit den laufenden Bezügen für den Monat Dezember zu zahlende Grundbetrag beträgt gemäß § 6 BbgSZG 2007 - 2009:

  • für Beamte und Richter 500 Euro,
  • für Beamte im Vorbereitungsdienst 150 Euro und
  • für Versorgungsempfänger 250 Euro.

Der spätestens mit den Bezügen für den Monat März des Folgejahres zu zahlende Aufstockungsbetrag beträgt gemäß § 7 Abs. 1 BbgSZG 2007 - 2009 höchstens:

  • für Beamte und Richter bis zu 540 Euro,
  • für Beamte im Vorbereitungsdienst bis zu 162 Euro und
  • für Versorgungsempfänger bis zu 270 Euro.

Die Verfahrensvorschriften, insbesondere in Bezug auf die Anspruchsvoraussetzungen und die Ausschlusstatbestände entsprechen denen im Brandenburgischen Sonderzahlungsgesetz für die Jahre 2004 bis 2006. Wie bisher finden auch für die Bezieher von Witwengeld, Witwergeld, Waisengeld oder Unterhaltsbeiträgen die maßgebenden Anteilssätze vom Ruhegehalt Anwendung. Ein Sonderbetrag für Kinder steht nicht mehr zu.

Beamte und Versorgungsempfänger der kommunalen Dienst-herren sind von der Aufstockungsregelung zunächst ausgenommen worden, weil für diesen Personenkreis eine eigenständige, auf die kommunalen Belange aufbauende Regelung getroffen werden sollte. Die Prüfung hat ergeben, dass eine solche Regelung erheblichen Schwierigkeiten begegnen würde. Das am 15. November 2007 vom Landtag in zweiter Lesung behandelte Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Sonderzahlungsgesetzes für die Jahre 2007 bis 2009 (Landtags-Drucksache 4/5153), das voraussichtlich bis Ende November 2007 in Kraft treten wird, dehnt die für die Beamten, Richter und Versorgungsempfänger des Landes bereits geltende Regelung über einen von den Steuermehreinnahmen des Landes abhängigen Aufstockungsbetrag auch auf die Beamten und Versorgungsempfänger der kommunalen Dienstherren aus; im Sinne der Besoldungseinheit im Land Brandenburg werden damit Beamte, Richter und Versorgungsempfänger hinsichtlich der Höhe der Sonderzahlung gleich behandelt.

II. Hinweise für das Jahr 2007

Nach § 7 Abs. 3 BbgSZG 2007 - 2009 setzt das für Finanzen zuständige Mitglied der Landesregierung jeweils bis zum 15. November des Jahres die Höhe des Gesamtbetrages für die Aufstockung sowie die Aufstockungsbeträge fest und macht sie im Amtsblatt für Brandenburg bekannt.

Der Minister der Finanzen hat am 14. November 2007 die den Grundbetrag der Sonderzahlung ergänzenden Aufstockungsbeträge gemäß § 7 BbgSZG 2007 - 2009 für das Jahr 2007 festgesetzt. Die Veröffentlichung dieser Festsetzung im Amtsblatt für Brandenburg ist eingeleitet und wird voraussichtlich im Dezember 2007 erfolgen.

Für die Landesverwaltung ist entschieden worden, dass der Aufstockungsbetrag zur Sonderzahlung mit den Bezügen für den Monat Februar 2008 gezahlt werden soll. Die kommunalen Dienstherren und der Kommunale Versorgungsverband entscheiden über den Zahlungstermin für den Aufstockungsbetrag im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben in eigener Zuständigkeit.