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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Anlagen (1) Änderungshistorie

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Fahrschulüberwachung nach § 33 des Fahrlehrergesetzes - Bußgeld- und Maßnahmenkatalog „Fahrlehrerrecht“ des Landes Brandenburg


vom 19. Oktober 2007
(ABl./07, [Nr. 44], S.2271)

Außer Kraft getreten am 31. Oktober 2012
(ABl./07, [Nr. 44], S.2271)

I. Vorbemerkungen

Die bisherigen Erfahrungen haben gezeigt, dass es erforderlich ist, die nach § 33 des Fahrlehrergesetzes (FahrlG) vorgeschriebene Überwachung der Fahrlehrer und Fahrschulen hinsichtlich einer ordnungsgemäßen Ausführung der Ausbildung von Fahrerlaubnisbewerbern und der Durchführung von Aufbauseminaren sowie hinsichtlich der Unterrichtsräume, Lehrmittel und Ausbildungsfahrzeuge effektiver zu gestalten. Dabei ist von besonderer Bedeutung, dass die Erlaubnisbehörden die nach dem Ergebnis der Überwachung erforderlichen Maßnahmen zügig durchführen.

  1. Im Interesse einer gleichmäßigen Anwendung der fahrlehrerrechtlichen Vorschriften ist bei festgestellten Zuwiderhandlungen oder bei Verletzung der Pflichten nach dem Fahrlehrergesetz der Maßnahmenkatalog zugrunde zu legen. Die festgestellten Verwarnungs- und Bußgeldbeträge sind Regelsätze. Im Katalog nicht erfasste Zuwiderhandlungen - der Katalog ist nicht abschließend - sind unter Berücksichtigung des Opportunitätsprinzips zu verfolgen und zu ahnden. Soweit Verstöße nicht bußgeldbewehrt sind, sind nur die im Katalog genannten weiteren Maßnahmen zu ergreifen.
  2. Fahrlehrerrechtliche Maßnahmen sind nach pflichtgemäßem Ermessen durchzuführen, wenn nicht gebundene Entscheidungen vorgeschrieben sind. Dabei ist nicht schematisch, sondern unter Würdigung des Einzelfalls zu entscheiden.
  3. In Einzelfällen kann es angebracht sein, die Betroffenen zunächst auf ihre gesetzlichen Pflichten schriftlich hinzuweisen (Abmahnung). Wird die Abmahnung mit einer Androhung von Maßnahmen nach den Tarif-Nummern 306 ff. des Gebührentarifs für Maßnahmen im Straßenverkehr verbunden, ist diese kostenpflichtig (Tarif-Nummer 399).
  4. In geeigneten Fällen ist von der Möglichkeit gezielter oder umfassender Sonderüberwachung verstärkt Gebrauch zu machen, insbesondere wenn Verstöße erstmals festgestellt werden oder zur Kontrolle, ob festgestellte erhebliche Verstöße abgestellt wurden, oder wenn im Rahmen der vierjährigen Überwachung Verstöße festgestellt werden, die nach den Bestimmungen des Ordnungswidrigkeitengesetzes bereits verjährt sind. Wird eine Fahrschule stillgelegt oder geschlossen oder wird die Rechtsform einer Fahrschule gewechselt, ist unter Berücksichtigung der Ergebnisse der zurückliegenden Überwachung(en) anlassbezogen eine Abschlusskontrolle durchzuführen. Bei Eröffnung einer Fahrschule ist immer eine Überprüfung an Ort und Stelle nach § 12 Abs. 3 FahrlG durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn eine stillgelegte oder geschlossene Fahrschule übernommen wird.
  1. Bei der Durchführung fahrlehrerrechtlicher Maßnahmen können in Einzelfällen die Durchfallquoten der Fahrschule in Fahrerlaubnisprüfungen berücksichtigt werden. Dies kommt jedoch nur in Betracht, wenn andere Maßnahmen zur Aufklärung eines Sachverhalts nicht vorhanden sind oder wenn Angaben des betroffenen Fahrlehrers oder des Fahrschulinhabers überprüft werden müssen, weil tatsächliche Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen. Außerdem muss es sich um einen Sachverhalt handeln, der, wenn er sich als zutreffend herausstellt, mindestens ein Bußgeld zur Folge hat oder zum Entzug der Fahrlehr- oder Fahrschulerlaubnis führt. Die Übermittlung der dafür erforderlichen Daten von der Technischen Prüfstelle an die Behörden ist nach § 13 Abs. 1 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes (BbgDSG) zulässig. Die Behörde hat in diesem Falle ein begründetes Ersuchen an die zuständige Prüforganisation zu richten. Dabei ist anzugeben, dass die Daten zum Zweck der Fahrschulüberwachung benö tigt werden. Die mit der Übermittlung zum Zwecke der Fahrschulüberwachung verbunde-ne Zweckänderung ist nach § 13 Abs. 2 Buchstabe d und g BbgDSG zulässig. Dazu sind entsprechende Ausführungen zu machen.
  2. Gegenstand der Überwachung ist auch die Einhaltung der gesetzlichen oder tarifvertraglichen Bestimmungen über die Nebentätigkeit von Fahrlehrern aus dem öffentlichen Dienst (Bundeswehr, Bundesgrenzschutz, Polizei, Behörden usw.). Der Umfang der Nebentätigkeit ergibt sich allgemein entweder aus den gesetzlichen oder tarifvertraglichen Bestimmungen unmittelbar (vergleiche § 5 Abs. 1 der Verordnung über die Nebentätigkeit der Bundesbeamten, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit - BNV, § 31 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes - LBG, den jeweils gültigen Tarifvertrag) oder im Einzelfall aus konkreten Bestimmungen der Nebentätigkeitsgenehmigung.
  3. Das Fahrlehrergesetz (§ 18) und die auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen (vergleiche § 6 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz [DV-FahrlG], § 5 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung [FahrschAusbO]) verpflichten den Inhaber oder verantwortlichen Leiter der Fahrschule Aufzeichnungen zu führen. Zwar dürfen die Aufzeichnungen auch elektronisch geführt werden; für Zwecke der Fahrschulüberwachung müssen die Aufzeichnungen jedoch in schriftlicher Form vorliegen (§ 33 Abs. 2 Satz 2 FahrlG). Soweit sich eine Fahrschule der elektronischen Akten- und Aufzeichnungsführung bedient, müssen die Aufzeichnungen für die Fahrschulüberwachung ausgedruckt vorgelegt werden.
  1. Erstmalig werden auch Tatbestände für Verstöße gegen Auflagen nach § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) aufgeführt.
  2. Gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 6 in Verbindung mit § 40 Abs. 1 FahrlG sind im Verkehrszentralregister Bußgelder ab 150 Euro, welche Inhabern einer Fahrlehrerlaubnis verhängt wurden, zu speichern. Dies betrifft somit Fahrlehrer und auch die Inhaber einer Fahrschule/verantwortliche Leiter des Ausbildungsbetriebs.

II. Inkrafttreten

Dieser Runderlass tritt am 1. November 2007 in Kraft und mit Ablauf des 31. Oktober 2012 außer Kraft.

Anlagen

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