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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft zur Förderung des wirtschaftsbezogenen Technologietransfers


vom 23. August 2007
(ABl./07, [Nr. 36], S.1891)

Außer Kraft getreten am 13. Dezember 2011 durch Richtlinie des MWE vom 2. Dezember 2011
(ABl./11, [Nr. 49], S.2150)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie auf der Grundlage des Operationellen Programms (OP) für den Zeitraum 2007 - 2013 und der für die Förderperiode geltenden Verordnungen und sonstigen Rechtsakte[1] in der jeweils geltenden Fassung sowie der §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie des Gemeinschaftsrahmens der EU für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (FuEuI) Zuwendungen für spezielle Maßnahmen des Technologietransfers.

1.2 Ziel der Förderrichtlinie ist es, den Technologietransfer im Land Brandenburg zu aktivieren und zu intensivieren. Die Förderung soll dazu beitragen:

  • den Technologiebedarf von Unternehmen, insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU), zu wecken und
  • darüber hinaus die wirtschaftlichen Potenziale des in der Region Berlin-Brandenburg insgesamt vorhandenen technologischen Wissens besser auszuschöpfen.

1.3 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die Mittel des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) stehen spezifisch für die Region Brandenburg-Nordost oder die Region Brandenburg-Südwest nach dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 (NUTS-VO)[2] zur Verfügung. Daher können die Konditionen für die Gewährung der Mittel und die entsprechende Verwaltungspraxis zwischen diesen Regionen variieren.

1.4 Das Gender-Mainstreaming-Prinzip ist anzuwenden, das heißt, bei der Planung, Durchführung und Begleitung von Maßnahmen sind ihre Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern aktiv zu berücksichtigen und in der Berichterstattung darzustellen. Gleichzeitig ist beim Einsatz von EFRE-Mitteln aus der Förderperiode 2007 - 2013 der Grundsatz der Nichtdiskriminierung im Sinne des Artikels 16 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006[3] einzuhalten. Die Nachhaltigkeit in den Dimensionen Ökonomie, Ökologie und Soziales ist nachzuweisen.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden können Vorhaben, die den Technologietransfer vorrangig zwischen Brandenburger Wissenschaftseinrichtungen und Brandenburger kleinen und mittleren Unternehmen initiieren helfen.

Dazu zählen insbesondere:

  • Sensibilisierung und Initiierung von FuE-Projekten zwischen Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen und Unternehmen
  • Informationsgespräche zwischen Wissenschaft und Wirtschaft
  • Durchführung von Fachveranstaltungen zur Darstellung von Wissenschaftspotenzialen für Unternehmen
  • Technologietransferstellen in Regionalen Wachstumskernen (als Modellprojekt).

Entsprechend der neuen Förderstrategie des Landes sollen sich die Transferaktivitäten auf die in den definierten Branchenkompetenzfeldern in Berlin und Brandenburg tätigen Unternehmen konzentrieren.

3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Einrichtungen, deren wesentliche Aufgabe darin besteht, den Technologietransfer in die Wirtschaft des Landes Brandenburg zu unterstützen, insbesondere nicht auf Gewinn ausgerichtete Einrichtungen wie Technologietransferstellen (Hochschultransferstellen, Branchentransferstellen und regionale Transferstellen).

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Zuwendungen dürfen nur für solche Vorhaben gewährt werden, die zum Zeitpunkt der Bewilligung noch nicht begonnen wurden. Die Bewilligung eines vorzeitigen Maßnahmebeginns begründet keinen Anspruch auf Förderung.

4.2 Beihilfen nach Artikel 87 Abs. 1 EG-Vertrag werden nicht gewährt. Spezifische Begünstigung einzelner Unternehmen mittels FuEuI-Projekten können ausschließlich im Rahmen anderer beihilfegewährender Richtlinien gefördert werden.

4.3 Innerhalb von zwei Monaten nach Bescheiderteilung ist mit der geförderten Maßnahme zu beginnen und dies der Bewilligungsbehörde anzuzeigen.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Art

Die Zuwendung wird zur Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form des Zuschusses gewährt.

5.2 Umfang und Höhe der Zuwendungen

Die Höhe der Zuwendung wird in jedem Einzelfall festgelegt und beträgt bis zu 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Darüber hinaus kann ausnahmsweise in ausgewählten Modellprojekten von besonderem Landesinteresse eine höhere Förderquote in Betracht kommen.

Zuwendungsfähig sind

  • Personalausgaben des Antragstellers (bis zu 90 Prozent der Projektsumme), ermittelt als lohnsteuerpflichtige Bruttogehälter (bis zur Höhe der Entgelte und sonstigen Leistungen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder [TV-L], ohne umsatz- oder gewinnabhängige Gehaltsbestandteile) zuzüglich Arbeitgeberanteil,
  • spezifische Qualifizierungsmaßnahmen für die am Technologietransfer Beteiligten,
  • Sachausgaben,
  • bis zu 15.000 Euro für investive Maßnahmen,
  • sonstige Ausgaben (insbesondere Aufträge an Dritte).

Die Höhe der Zuwendung beträgt jährlich bis zu 120.000 Euro. Bei Transferstellenverbünden gilt die Förderhöchstgrenze für jede beteiligte Transferstelle.

Diese Förderhöchstgrenze kann für einzelne besondere übergreifende beziehungsweise landesbedeutsame Transferprojekte, wie zum Beispiel die Patentverwertung, überschritten werden.

6 Verfahren

6.1 Antragsverfahren

Anträge sind in dreifacher Ausfertigung nach fachlicher Abstimmung und schriftlicher Bestätigung durch die ZukunftsAgentur Brandenburg GmbH (ZAB) einzureichen. Die Förderung wird auf formgebundenen Antrag gewährt. Die Anträge sind zu richten an:

InvestitionsBank des Landes Brandenburg
Steinstraße 104 - 106
14480 Potsdam.

Die Antragsunterlagen sind bei den Geschäftsstellen der InvestitionsBank des Landes Brandenburg und der ZukunftsAgentur Brandenburg GmbH erhältlich.

6.2 Bewilligungsverfahren

Über den Antrag entscheidet die InvestitionsBank des Landes Brandenburg (Bewilligungsbehörde) auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen und der fachlichen Stellungnahme der ZukunftsAgentur Brandenburg GmbH.

6.3 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in den Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

6.4 Aufgrund des Einsatzes von EFRE-Mitteln gelten vorrangig zur Landeshaushaltsordnung die einschlägigen europäischen Vorschriften für die Förderperiode 2007 - 2013. Daraus ergeben sich Besonderheiten insbesondere hinsichtlich der Auszahlung, des Abrechnungsverfahrens, der Aufbewahrungspflichten und der Prüfrechte. Die Daten der Zuwendungsempfänger werden elektronisch gespeichert und verarbeitet und im Rahmen eines Registers von Zuwendungsempfängern teilweise veröffentlicht. Ferner sind wegen der Kofinanzierung durch Europäische Strukturfondsmittel besondere Publizitätsvorschriften[4] einzuhalten.

Dies bedeutet insbesondere in Abweichung zu den VV zu § 44 LHO, dass Zuwendungs(teil)beträge nur unter Vorlage von Nachweisen über die im Rahmen des Zuwendungszwecks tatsächlich getätigten Ausgaben gemäß VV Nr. 7 zu § 44 LHO ausgezahlt werden dürfen.

Ferner wird in Abweichung zu den VV zu § 44 LHO bestimmt, dass ein letzter Teilbetrag von 5 Prozent der Gesamtzuwendung erst gezahlt werden darf, wenn der Verwendungsnachweis gemäß Nummer 6 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) vollständig geprüft wurde.

7 Subventionserhebliche Tatsachen

Bei den Zuwendungen handelt es sich um Subventionen im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches (StGB). Gemäß dem Brandenburgischen Subventionsgesetz vom 11. November 1996 (GVBl. I S. 306) gelten für Leistungen nach Landesrecht, die Subventionen im Sinne des § 264 StGB sind, die §§ 2 bis 6 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034, 2037).

In den Antragsformblättern sind die entscheidenden subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 StGB zu benennen.

8 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2013.


[1] Für die Förderperiode 2007 - 2013 sind dies insbesondere Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 (allgemeine VO), Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 (EFRE-VO), Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 (DurchführungsVO.)

[2] ABl. EU 2003 Nr. L 154 S. 1

[3] ABl. EU 2006 Nr. L 210 S. 25

[4] Insbesondere Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1159/2000 beziehungsweise Artikel 8, 9 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006.