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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung

ARCHIV

Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft zur Förderung des wirtschaftsbezogenen Technologietransfers und technologieorientierter Existenzgründungen (Technologietransfer - WTT)


vom 15. Juni 2007
(ABl./07, [Nr. 27], S.1466)

Außer Kraft getreten am 12. Oktober 2007
(ABl./07, [Nr. 27], S.1466)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Ein funktionierender Technologietransfer sowie die Gründung technologieorientierter Unternehmen sind für die wirtschaftliche Entwicklung des Landes Brandenburg von wesentlicher Bedeutung. Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie auf der Grundlage des Operationellen Programms (OP) für den Zeitraum 2000 bis 2006 und 2007 bis 2013 und der jeweils für die Förderperiode geltenden Verordnungen und sonstigen Rechtsakte[1] sowie der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV) Zuwendungen für spezielle Maßnahmen des Technologietransfers und der Initiierung und Begleitung technologieorientierter Existenzgründungen.

Unter Technologietransfer wird ein organisierter Know-how-Austausch zwischen einem Technologiegeber und einem Technologienehmer verstanden. Der Technologiegeber kann dabei aus der Wissenschaft oder Wirtschaft stammen, der Technologienehmer ist in der Regel ein kleines oder mittleres Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft. Die Förderung der Initiierung und Begleitung technologieorientierter Existenzgründungen betrifft dabei die Phasen Vorbereitung, Gründung und Festigung technologieorientierter Unternehmen.

1.2 Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden können Vorhaben,

2.1 die den Technologietransfer zwischen Brandenburger Wissenschaftseinrichtungen und Brandenburger Unternehmen initiieren und begleiten helfen. Derartige Vorhaben sollen darauf abzielen, die Wettbewerbs- und Innovationsfähigkeit Brandenburger Unternehmen zu stärken.

2.2 die darauf abzielen, technologieorientierten Existenzgründern oder technologieorientierten Jungunternehmen bei der Gründung geeignete Startbedingungen zu schaffen. Die Startbedingungen können sich dabei auf die räumliche Gründungsumgebung wie bei Technologiezentren oder auf die Schaffung inhaltlicher Gründungsvoraussetzungen beziehen.

3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger können nicht auf Gewinn ausgerichtete Einrichtungen, vorrangig Technologiezentren und Technologieberatungsstellen im Land Brandenburg sein, deren wesentliche Aufgabe darin besteht, den Technologietransfer in die Wirtschaft zu unterstützen und/oder technologieorientierte Existenzgründungen anzuregen und zu begleiten.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Zuwendungsvoraussetzungen

Eignung des Vorhabenträgers in dem relevanten Bereich, die durch Erfahrungen in der Vergangenheit nachgewiesen werden muss, insbesondere Aspekte der Erhaltung und Schaffung zukunftsorientierter Arbeitsplätze, des Technologietransfers, der Mobilisierung von Existenzgründungen, der Stärkung der Innovationsfähigkeit in Brandenburger Unternehmen.

4.2 Weitere Zuwendungsvoraussetzungen zu Nummer 2.1

Vorhaben, die den Technologietransfer zwischen Brandenburger Wissenschaftseinrichtungen und Brandenburger Unternehmen initiieren und begleiten, zeichnen sich durch folgende Eigenschaften aus:

  • fachlich umfassende Beratungsangebote für technologieorientierte Unternehmen,
  • Integration in das Landesinnovationskonzept.

4.3 Weitere Zuwendungsvoraussetzungen zu Nummer 2.2

Vorhaben können nur bei solchen Vorhabenträgern gefördert werden, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Angebot umfassender Beratungs- und Serviceleistungen für die Zielgruppe,
  • Integration in ein regionales Netzwerk mit Forschungs- und Bildungseinrichtungen, Betrieben, Zuwendungsgebern und Finanzinstituten,
  • Bestandteil einer regionalen oder überregionalen Entwicklungskonzeption.

4.4 Das Gender-Mainstream-Prinzip ist anzuwenden, das heißt, bei der Planung, Durchführung und Begleitung von Maßnahmen sind ihre Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern aktiv zu berücksichtigen und in der Berichterstattung darzustellen. Gleichzeitig ist beim Einsatz von Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) aus der Förderperiode 2007 bis 2013 der Grundsatz der Nichtdiskriminierung im Sinne des Artikels 16 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006[2] einzuhalten.

Die Nachhaltigkeit in den Dimensionen Ökonomie, Ökologie und Soziales ist nachzuweisen.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Art

Die Zuwendung wird zur Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form des zweckgebundenen Zuschusses gewährt.

5.2 Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Höhe der Zuwendung wird in jedem Einzelfall festgelegt und beträgt bis zu 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Darüber hinaus kann ausnahmsweise in ausgewählten Modellprojekten von besonderem Landesinteresse eine höhere Förderquote in Betracht kommen.

Zuwendungsfähig sind:

  • Personalausgaben des Antragstellers (maximal 90.000 Euro), ermittelt als lohnsteuerpflichtige Bruttogehälter (ohne umsatz- oder gewinnabhängige sowie andere üblicherweise nicht monatlich gezahlte Lohn- und Gehaltsbestandteile) zuzüglich Arbeitgeberanteil,
  • spezifische Qualifizierungsmaßnahmen für die technologieorientierten Existenzgründer beziehungsweise der am Technologietransfer Beteiligten,
  • Sachausgaben,
  • vertraglich vereinbarte Entgelte an Dritte, die dem Zuwendungszweck dienen,
  • 15.000 Euro für investive Maßnahmen.

Die Höhe der Zuwendung darf p. a. 100.000 Euro nicht überschreiten; im Falle von Technologiezentren p. a. 150.000 Euro. Bei Transferstellenverbünden gilt die Förderhöchstgrenze für jede beteiligte Transferstelle.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Nicht gefördert werden Vorhaben,

  • die öffentlichen Interessen entgegenstehen,
  • bei denen vor Bewilligung der Zuwendung begonnen wurde (Abschluss von Liefer- und Leistungsverträgen gilt als Beginn).

6.2 Ein Antrag auf vorzeitigen förderunschädlichen Maßnahmebeginn kann bei der Bewilligungsbehörde gestellt werden.

6.3 Innerhalb von sechs Monaten nach Bescheiderteilung ist mit der geförderten Maßnahme zu beginnen und dies der Bewilligungsbehörde anzuzeigen.

6.4 Bei den Zuwendungen handelt es sich um Subventionen im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches (StGB). Gemäß dem Brandenburgischen Subventionsgesetz vom 11. November 1996 (GVBl. I S. 306) gelten für Leistungen nach Landesrecht, die Subventionen im Sinne des § 264 StGB sind, die §§ 2 bis 6 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034, 2037).

In den Antragsformblättern sind die entscheidenden subventionsrechtlichen Tatsachen im Sinne des § 264 StGB zu benennen.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Die Förderung wird auf schriftlichen und formgebundenen Antrag gewährt. Anträge sind in dreifacher Ausfertigung nach einer Erstberatung durch die ZukunftsAgentur Brandenburg GmbH (ZAB) zu richten an:

InvestitionsBank des Landes Brandenburg
Steinstraße 104 - 106
14480 Potsdam.

Die Antragsunterlagen sind bei den Geschäftsstellen der InvestitionsBank des Landes Brandenburg und der ZukunftsAgentur Brandenburg GmbH zu erhalten.

7.2 Bewilligungsverfahren

Über den Antrag entscheidet die InvestitionsBank des Landes Brandenburg (Bewilligungsbehörde) auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen und der fachlichen Stellungnahme der ZukunftsAgentur Brandenburg GmbH.

7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Zuwendungen werden frühestens ausgezahlt, wenn der Zuwendungsbescheid bestandskräftig ist und ein Mittelabruf eingereicht wurde.

7.4 Auf Grund des Einsatzes von EFRE-Mitteln gelten vorrangig zur Landeshaushaltsordnung die einschlägigen europäischen Vorschriften für die Förderperiode, aus der die jeweils eingesetzten Strukturfondsmittel stammen. Daraus ergeben sich Besonderheiten insbesondere hinsichtlich der Auszahlung, des Abrechnungsverfahrens, der Aufbewahrungspflichten und der Prüfrechte. Die Daten der Zuwendungsempfänger werden elektronisch gespeichert und bei Mitteln der Förderperiode 2007 bis 2013 im Rahmen eines Registers von Zuwendungsempfängern teilweise veröffentlicht. Ferner sind besondere Publizitätsvorschriften[3] einzuhalten.

7.5 Verwendungsnachweisverfahren

Das Ministerium für Wirtschaft, die InvestitionsBank des Landes Brandenburg, der Landesrechnungshof, die Europäische Kommission, der Europäische Rechnungshof und die ZukunftsAgentur Brandenburg GmbH sind berechtigt, den Fortgang der Arbeiten zu beobachten, alle hierfür notwendigen Unterlagen einzusehen und die Einhaltung der Vorgaben zu überwachen. Alle im Zusammenhang mit der Förderung stehenden Belege sind noch drei Jahre nach Abschluss des jeweiligen Operationellen Programms aufzubewahren, bei Mitteln der Förderperiode 2000 bis 2006 mindestens bis zum Ablauf des Jahres 2013 und bei Mitteln der Förderperiode 2007 bis 2013 mindestens bis zum Ablauf des Jahres 2020.

Im Rahmen der Erfolgskontrolle sind insbesondere die Aspekte zukunftsorientierte Arbeitsplatzschaffung und -erhaltung, Technologietransfer, Innovationsgrad und der Bezug zu den Technologiethemen des Landesinnovationskonzeptes zu bewerten.

7.6 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu §§ 23 und 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

Über die Landeshaushaltsordnung hinaus sind die Regelungen auf der Grundlage bestehender und vorbehaltlich noch zu erlassender Vorschriften der EU für den Strukturzeitraum 2000 bis 2006 und 2007 bis 2013 zu beachten, insbesondere der Auszahlungs- und Abrechnungsverfahren.

7.7 Abweichend von den Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO wird bestimmt:

  1. Zuwendungs(teil)beträge dürfen nur unter Vorlage von Nachweisen über die im Rahmen des Zuwendungszwecks tatsächlich getätigten Ausgaben gemäß VV Nr. 7 zu § 44 LHO ausgezahlt werden.
  2. Ein letzter Teilbetrag von 5 Prozent der Gesamtzuwendung darf darüber hinaus erst gezahlt werden, wenn der Verwendungsnachweis gemäß Nummer 6 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) vollständig geprüft wurde.

8 Inkrafttreten

8.1 Diese Richtlinie tritt mit Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2007.

8.2 Mit Inkrafttreten dieser Richtlinie tritt die Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft zur Förderung des wirtschaftsbezogenen Technologietransfers und technologieorientierter Existenzgründungen vom 8. Juli 2004 (ABl. S. 592), zuletzt geändert durch die Bekanntmachung vom 11. Oktober 2006 (ABl. 2007 S. 288), außer Kraft.

8.3 Förderanträge, die vor Inkrafttreten dieser Richtlinie eingereicht, aber noch nicht entschieden wurden, werden nach dieser Richtlinie behandelt.


[1] Für die Förderperiode 2000 - 2006: Insbesondere Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (allgemeine VO), Verordnung (EG) Nr.1685/2000 (Zuschussfähigkeit), Verordnung (EG) Nr. 438/2001 (Verwaltungs- und Kontrollsysteme) und Verordnung (EG) Nr. 2035/2005 (Unregelmäßigkeiten), Verordnung (EG) Nr. 1159/2000 (Publizität). Für die Förderperiode 2007 - 2013 sind dies insbesondere Verordnung (EG) Nr.1080/2006 (allgemeine VO), Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 (EFRE-VO), Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 (DurchführungsVO).

[2] ABl. EU 2006 Nr. L 210 S. 25

[3] Insbesondere Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1159/2000 beziehungsweise Art. 8, 9 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006.