Hinweis: brandenburg.de hat seine Internet-Seiten auf barrierefreien Zugriff optimiert und verwendet deshalb standardisiertes CSS (Stylesheets). Sollte Ihr Browser dieses nicht korrekt anzeigen, unterstützt er nicht die üblichen Webstandards. Weitere Informationen finden Sie hier.

Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

A | A | A |
Letzte gültige Fassung

ARCHIV

Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" - GA - (GA-G)


vom 23. August 2007
(ABl./07, [Nr. 37], S.1937)

Außer Kraft getreten am 1. Januar 2009
(ABl./07, [Nr. 37], S.1937)

1 Grundlagen, Zuwendungszweck

1.1 Das Land Brandenburg gewährt auf der Grundlage des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe “Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ vom 6. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1861) in der Fassung des Steueränderungsgesetzes vom 24. Juni 1991 (BGBl. I S. 1322, 1336), im Rahmen des auf dieser Grundlage ergangenen Rahmenplanes (Koordinierungsrahmen) nach den Regelungen des EU-Gemeinschaftsrechts, aufgrund der §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften in der jeweils gültigen Fassung sowie nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen für Investitionsvorhaben der gewerblichen Wirtschaft einschließlich des Tourismusgewerbes, durch die die Wettbewerbs- und Anpassungsfähigkeit der Wirtschaft - insbesondere der Primäreffektbetriebe - gestärkt und neue Arbeitsplätze geschaffen oder vorhandene gesichert werden.

Beim Einsatz von Mitteln des Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) sind darüber hinaus das Operationelle Programm (OP) für den Zeitraum 2000 - 2006 beziehungsweise für den Zeitraum 2007 - 2013 und die jeweils für die Förderperiode geltenden Verordnungen und sonstigen Rechtsakte[1] in der jeweils geltenden Fassung Grundlage der Förderung.

1.2 Ein Rechtsanspruch auf GA-Mittel besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Hierzu bezieht die Bewilligungsbehörde Stellungnahmen insbesondere der Industrie- und Handelskammern beziehungsweise der Handwerkskammern des Landes sowie bedarfsgemäß anderer fachlicher Einrichtungen ein. Ein Landesförderausschuss (LFA) berät die Bewilligungsbehörde vor Förderentscheidung bei Vorhaben über 2,0 Millionen Euro Investitionsvolumen.

Die EFRE-Mittel stehen spezifisch für die Region Brandenburg-Nordost oder die Region Brandenburg-Südwest nach dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 (NUTS-VO)[2] zur Verfügung. Daher können die Konditionen für die Gewährung der Mittel und die entsprechende Verwaltungspraxis zwischen diesen Regionen variieren.

1.3 Die GA-Mittel sind zusätzliche Hilfen. Sie sind nicht dazu vorgesehen, andere öffentliche Finanzierungsmöglichkeiten ohne regionale Zielsetzung zu ersetzen (Subsidiaritätsgrundsatz). Eine angemessene Eigenbeteiligung des Investors an den förderfähigen Kosten des Investitionsvorhabens (mindestens 25 Prozent der förderfähigen Kosten) ist in jedem Fall Voraussetzung für eine Förderung (Zusätzlichkeitsgrundsatz).

1.4 Das Land Brandenburg ist GA-Fördergebiet im Sinne des Rahmenplans (Koordinierungsrahmen).

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Gefördert werden können Investitionen der gewerblichen Wirtschaft in Betriebsstätten im Land Brandenburg.

2.2 Zuschussförderung erhalten nur Investitionsvorhaben in den nachfolgend aufgeführten Branchenkompetenzfeldern

  • Automotive
  • Biotechnologie/Life Sciences
  • Ernährungswirtschaft
  • Energiewirtschaft/-technologie
  • Geoinformationswirtschaft
  • Holzverarbeitende Wirtschaft
  • Kunststoffe/Chemie
  • Logistik
  • Luftfahrttechnik
  • Medien/IKT
  • Metallerzeugung, -be- und -verarbeitung/Mechatronik
  • Mineralölwirtschaft/Biokraftstoffe
  • Optik
  • Papier
  • Schienenverkehrstechnik
  • Tourismus (unter Beachtung der Förderausschlüsse gemäß Nummer 2.6)

     (Mikroelektronik wird als übergreifendes Branchenkompetenzfeld bewertet).

Gewerbliche Tourismusprojekte erhalten nur eine Zuschussförderung, wenn sie den Themen Rad-, Wasser-, Gesundheits- oder Tagungstourismus zugeordnet werden können und Mindestforderungen bei den Struktureffekten (siehe Nummer 5.5) erfüllen.

Für Unternehmen des Mittelstandes (KMU) gelten die Voraussetzungen dieser Nummer 2.2 bei Investitionen mit einem förderfähigen Investitionsvolumen bis zu 2,0 Millionen Euro als erfüllt.

2.3 Förderfähig sind Investitionen, wenn eine Betriebsstätte errichtet, erweitert, diversifiziert (neue zusätzliche Produkte) oder eine grundlegende Änderung des Gesamtproduktionsverfahrens vorgenommen wird.

Der Erwerb stillgelegter oder von Stilllegung bedrohter Betriebsstätten ist nicht förderfähig.

2.4 Von der Förderung sind insbesondere folgende Wirtschaftsbereiche ausgeschlossen:

2.4.1 Land- und Forstwirtschaft, soweit nicht Verarbeitung,

2.4.2 Bergbau, Gewinnung von Steinen und Erden und vergleichbare Zweige der Urproduktion,

2.4.3 Energie- und Wasserversorgung, auch für den betrieblichen Eigenbedarf,

2.4.4 Baugewerbe,

2.4.5 Einzelhandel,

2.4.6 Großhandel, Versand- und Internethandel,

2.4.7 Transport- und Lagergewerbe,

2.4.8 Krankenhäuser, Kliniken, Sanatorien oder ähnliche Einrichtungen,

2.4.9 Asphalt- und Transportbetonmischanlagen,

2.4.10 Unternehmensberatungen sowie Architektur- und Ingenieurbüros (ausgenommen Ingenieurbüros in Branchenkompetenzfeldern),

2.4.11 logistische Dienstleistungen aller Art, soweit Neuerrichtung außerhalb der ausgewiesenen Branchenschwerpunktorte, es sei denn,eine andere Standortwahl ist nachweislich nicht möglich,

2.4.12 privat betriebene Flugplätze,

2.4.13 Veranstalter und Einrichter von Kongressen, Ausstellungen und Messen,

2.4.14 Vermietung und Verpachtung von mobilen und immobilen Wirtschaftsgütern aller Art,

2.4.15 Werbeleistungen für die gewerbliche Wirtschaft,

2.4.16 Bauschuttrecycling,

2.4.17 Recyclingvorhaben, außer wenn aus Abfällen durch Stoffumwandlung neue Produkte gewonnen und der Primäreffekt eingehalten wird sowie außer großindustrielles Kfz-Recycling (soweit nicht Schrottrecycling),

2.4.18 Kompostierungsanlagen,

2.4.19 Deponieanlagen,

2.4.20 Aufbereitung und Reinigung belasteter Böden,

2.4.21 Herstellung von Baumaterialien außer bei Unternehmen im Standortwettbewerb und wenn keine Überkapazitäten erzeugt werden,

2.4.22 Laboreinrichtungen, die Aufträge aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder im Auftrag der öffentlichen Hand durchführen,

2.4.23 private Schul-, Gymnasien- und Internatseinrichtungen, Unternehmen für Aus- und Weiterbildung,

2.4.24 Kfz-Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten, Aus- und Umbau,

2.4.25 Biodieselanlagen,

2.4.26 Biogasanlagen, außer Anlagen zur Herstellung von synthetischen Biokraftstoffen (BTL) oder Betankung von Kfz,

2.4.27 Bioethanolanlagen,

2.4.28 Anlagen zur Herstellung von Brennstoffen aus Holz,

2.4.29 Druckereien,

2.4.30 Banken und Versicherungen.

2.5 Im Bereich des Tourismus sind folgende Bereiche ausgeschlossen:

2.5.1 Beherbergungsgewerbe einschließlich Campingplätzen, soweit Neuerrichtung, außer an touristischen Standorten mit Potenzialförderung (vergleiche Nummer 5.6) bei Nachweis des Bedarfes,

2.5.2 Verpflegungsgewerbe, soweit Neuerrichtung, außer an touristischen Standorten mit Potenzialförderung bei Nachweis des Bedarfes,

2.5.3 Bäder,

2.5.4 Gokart-Bahnen und sonstige fahrgeschäftsähnliche Einrichtungen,

2.5.5 separate Kegel- und Bowlingbahnen, Tennisanlagen, Fitnesscenter, Reitanlagen, soweit nicht in Kombination mit förderfähigem Gewerbe, außer an touristischen Standorten mit Potenzialförderung bei Nachweis des Bedarfes,

2.5.6 Golfplätze,

2.5.7 Tierparks, zoologische Gärten,

2.5.8 Kinos, Theater und ähnliche Einrichtungen,

2.5.9 Bars, Diskotheken,

2.5.10 Sportstätten,

2.5.11 mobile Dienstleistungen.

2.6 Weitere Einschränkungen der Förderung:

2.6.1 Bei Lohnkostenzuschüssen sind die Lohnkosten nur bis zu einem Betrag von 50.000 Euro (Arbeitgeberbrutto) pro Person und Jahr förderfähig. Die geförderten neu geschaffenen Arbeitsplätze müssen mit Arbeitskräften besetzt sein, deren jährlicher Arbeitgeber-Bruttoverdienst mindestens 35.000 Euro beträgt. Gehälter für Geschäftsführer und geschäftsführende Gesellschafter sind nicht förderfähig. Die bei der Lohnkostenförderung zugrunde gelegten Dauerarbeitsplätze müssen mindestens fünf Jahre besetzt bleiben. Die Frist beginnt mit der Schaffung und Besetzung der Dauerarbeitsplätze, spätes-tens mit Abschluss der Investition.

2.6.2 Die Investitionshilfe kommt nur für den Teil der Investitionskosten je geschaffenen oder gesicherten Dauerarbeitsplatz in Betracht, der im Falle der Neuschaffung von Dauerarbeitsplätzen 500.000 Euro und im Fall der Sicherung von Dauerarbeitsplätzen 125.000 Euro nicht übersteigt.

2.6.3 Das Investitionsvolumen muss mindestens 15.000 Euro betragen.

2.6.4 Kosten für den Erwerb von Grundstücken sind nicht förderfähig.

2.6.5 Eigenleistungen sind nicht förderfähig.

2.6.6 Immaterielle Wirtschaftsgüter sind nur bis maximal 25 Prozent der förderfähigen Investitionskosten förderfähig.

2.6.7 Kosten für den Erwerb von Tieren sind nicht förderfähig

2.6.8 Die Verlagerung von Betriebsstätten aus Berlin nach Brandenburg ist nicht förderfähig.

3 Zuwendungsempfänger

3.1 Zuwendungsempfänger sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die im Land Brandenburg eine Betriebsstätte unterhalten beziehungsweise unterhalten wollen.

3.2 Zuwendungsempfänger gelten als kleine und mittlere Unternehmen (KMU), wenn sie die jeweils geltende Definition der Europäischen Kommission erfüllen.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Ein Investitionsvorhaben kann gefördert werden, wenn es die Fördervoraussetzungen des jeweils gültigen Rahmenplanes und dieser Richtlinie erfüllt.

4.2 Durch das Investitionsvorhaben müssen Dauerarbeitsplätze geschaffen oder gesichert werden. Für eine Förderung kommt ein Investitionsvorhaben nur in Betracht, wenn

  1. der jahresdurchschnittliche Investitionsbetrag die in den letzten drei Jahren durchschnittlich verdienten Abschreibungen um mindestens 50 Prozent übersteigt und - wenn die Investitionssumme 500.000 Euro übersteigt - je 500.000 Euro Investitionssumme mindestens ein zusätzlicher Arbeitsplatz geschaffen wird oder
  2. die Zahl der bei Investitionsbeginn in der zu fördernden Betriebsstätte bestehenden Dauerarbeitsplätze um mindestens 15 Prozent erhöht wird. Ein neu geschaffener Ausbildungsplatz wird dabei wie zwei Dauerarbeitsplätze gewertet.

Da bei Errichtungsinvestitionen Investitionen und Dauerarbeitsplätze erst geschaffen werden, gelten die vorstehenden Voraussetzungen als erfüllt.

Bei Unterschreitung der laut Bewilligungsbescheid gebundenen Arbeitsplätze bis zur Dauer der im Rahmenplan vorgegebenen Bindefrist wird eine Verlängerung der Überwachungszeit für die verbleibenden Arbeitsplätze (auf maximal acht Jahre) vorgenommen.

4.3 Beim Einsatz von EFRE-Mitteln ist das Gender-Mainstreaming-Prinzip anzuwenden, das heißt, bei der Planung, Durchführung und Begleitung von Maßnahmen sind ihre Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern aktiv zu berücksichtigen und in der Berichterstattung darzustellen. Gleichzeitig ist beim Einsatz von EFRE-Mitteln aus der Förderperiode 2007 - 2013 der Grundsatz der Nichtdiskriminierung im Sinne des Artikels 16 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006[3] einzuhalten.

Die Nachhaltigkeit in den Dimensionen Ökonomie, Ökologie und Soziales ist im Programm nachzuweisen.

5 Art und Umfang der Förderung

5.1 Die Zuwendung wird zur Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form des Zuschusses zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Der Antragsteller kann zwischen sachkapitalbezogenen und lohnkostenbezogenen Zuschüssen wählen.

Die Förderung kann auch als Zuschuss in Kombination mit einem GA-Nachrangdarlehen gewährt werden. Bei einer Kombination darf der Subventionswert beider Förderinstrumente zusammen die Förderhöchstsätze nicht überschreiten. Zuschüsse werden mit ihren Nominalbeträgen, Darlehen mit ihrem Subventionswert in die Gesamtsubventionswertberechnung einbezogen.

5.2 Sonstige Fördermittel, die in Anspruch genommen werden, sind auf den für das jeweilige Investitionsvorhaben gemäß den Nummern 5.3 bis 5.8 geltenden Fördersatz anzurechnen.

5.3 Unter Berücksichtigung aller zum Einsatz kommenden Subventionen darf der maximal mögliche Fördersatz für die Gesamtinvestition nicht überschritten werden.

5.4 Förderfähige Investitionsvorhaben erhalten als Zuschuss gemäß Nummer 2.2 eine Basisförderung in Höhe von 15 Prozent der förderfähigen Investitionskosten.

5.5 Die Basisförderung wird ergänzt:

  • bei Unternehmen des Mittelstandes (KMU) mit Investitionen bis zu 2,0 Millionen Euro förderfähige Investitionskosten um einen Zuschlag (Potenzialförderung) in Höhe von 15 Prozentpunkten (brutto) der förderfähigen Investitionskosten.
  • bei Nicht-KMU oder Investitionen über 2,0 Millionen Euro förderfähige Investitionskosten um eine Potenzialförderung in Höhe von bis zu 15 Prozentpunkten, die sich aus der Berechnung von Zuschlägen für Struktureffekte der Investition ergibt. Die Struktureffekte berücksichtigen den Standort der Investition (Regionale Wachstumskerne, Branchenschwerpunktorte, Kur- und Erholungsorte siehe Anlagen), die Forschungs- und Entwicklungsintensität des Unternehmens sowie die Anzahl und das Qualifikationsniveau der neu geschaffenen Arbeitsplätze. Die Berechnung der Zuschläge aus den Struktureffekten wird in einer Arbeitsanweisung geregelt. Für eine Potenzialförderung müssen als Mindestanforderung bei den Struktureffekten mindestens 5 Prozentpunkte als Zuschlag erreicht werden.

5.6 Die Fördersätze erhöhen sich bei Anträgen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) wie folgt:

  • 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen
  • 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen.

5.7 Der Fördersatz wird um 5 Prozentpunkte gekürzt, wenn ein Unternehmen mit mehr als zehn Mitarbeitern mit abgeschlossener Berufsausbildung in Brandenburg nicht im angemessenen Umfang Ausbildungsplätze anbietet. Dies gilt in der Regel als erfüllt, wenn das Unternehmen in Höhe von mindestens 6 Prozent aller Beschäftigten Ausbildungsplätze anbietet.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Der Zuwendungsempfänger hat die gewährte Zuwendung für das Investitionsvorhaben zu verwenden. Eine solche Verwendung liegt regelmäßig nur dann vor, wenn das Investitionsvorhaben bis zum Ende des im Zuwendungsbescheid bestimmten Investitionszeitraums verwirklicht und die geförderte Betriebsstätte für mindestens fünf Jahre über diesen Zeitpunkt hinaus betrieben wurde (Zuwendungszweck).

Die Bewilligungsbehörde hat den Zuwendungszweck eines Investitionsvorhabens im Zuwendungsbescheid so konkret zu bezeichnen, dass er auch als Grundlage für eine begleitende und abschließende Erfolgskontrolle dienen kann.

6.2 Die Bewilligungsbehörde erlässt geeignete Nebenbestimmungen im Zuwendungsbescheid zur Einhaltung

  1. des Arbeitsplatzzieles hinsichtlich der Zahl der Dauerarbeitsplätze,
  2. der sich für den Zuwendungsempfänger während des Überwachungszeitraumes ergebenden Verpflichtungen,
  3. des erforderlichen Investitionsbetrages sowie
  4. weiterer erforderlicher Nebenbestimmungen.

6.3 Investitionszuschüsse werden grundsätzlich nur für ein Investitionsvorhaben gewährt, das spätestens sechs Monate nach Bestandskraft des Bewilligungsbescheides begonnen und innerhalb von 36 Monaten durchgeführt wird.

6.4 Die durch Investitionszuschüsse geförderten Wirtschaftsgüter müssen mindestens fünf Jahre nach Abschluss des Investitionsvorhabens in der geförderten Betriebsstätte verbleiben (verwendet werden), es sei denn, sie werden durch gleich- oder höherwertige Wirtschaftsgüter ersetzt (Verbleibefrist). Die Verbleibefrist beginnt am Ende des im Zuwendungsbescheid bestimmten Investitionszeitraums.

Wird ein Wirtschaftsgut seiner Natur nach regelmäßig außerhalb der Betriebsstätte eingesetzt, dann gelten die Voraussetzungen der Verbleibefrist als erfüllt, wenn das Wirtschaftsgut überwiegend im Fördergebiet (Ostdeutschland ausschließlich Berlin) eingesetzt wird.

6.5 Im Zeitraum zwischen der Anschaffung oder der Herstellung und dem Ende der Verbleibefrist unterliegen die geförderten Wirtschaftsgüter der Zweckbindung (Zweckbindungsfrist).

Während der oben genannten Fristen ist auch eine Vermietung oder Verpachtung der geförderten Wirtschaftsgüter nicht zulässig (es sei denn, sie erfolgt im Rahmen der Vorhabensdurchführung).

6.6 Besicherung, Haftung

Im Zuwendungsbescheid ist die Sicherung der zweckentsprechenden Verwendung oder eines etwaigen Erstattungsanspruchs zu regeln.

Die Zuwendungen sind grundsätzlich durch eine Bürgschaft der Gesellschafter, ab einer Beteiligung (selbst beziehungsweise einschließlich verflochtener Unternehmen) von mindestens 25 Prozent am Gesellschaftskapital oder 25 Prozent der Stimmrechte entsprechend ihrer prozentualen Beteiligung, durch Bankbürgschaft oder durch Bürgschaften Dritter zu besichern. Die Bürgschaft ist bei natürlichen Personen begrenzt auf die Höhe von zwei Bruttojahreseinkommen des betreffenden Gesellschafters. Sind die Gesellschafter ihrerseits beschränkt haftende juristische Personen, kann die Bürgschaft auch von deren Gesellschaftern verlangt werden. Von einer Bürgschaftsübernahme kann nach Lage des jeweiligen Einzelfalles abgesehen werden, wenn sie in Bezug auf Art, Zweck und Höhe der Zuwendung unverhältnismäßig ist. Dies gilt insbesondere, wenn das wirtschaftliche Eigenkapital der Gesellschaft mindestens der Zuwendungshöhe einschließlich der bereits gewährten Fördermittel, für die noch eine Bindefrist läuft, entspricht sowie bei Zuwendungen bis 100.000 Euro bei KMU oder einem Haftungsanspruch unter 25.000 Euro beim einzelnen Gesellschafter.

7 Verfahren

7.1 Der Antrag auf Gewährung von Investitionszuschüssen ist vor Beginn des Investitionsvorhabens unter Verwendung des amtlichen Vordrucks bei der InvestitionsBank des Landes Brandenburg (Bewilligungsbehörde) zu stellen.

7.2 Die bewilligende Stelle muss vor Beginn des Investitionsvorhabens schriftlich bestätigen, dass die Fördervoraussetzungen vorbehaltlich einer detaillierten Prüfung dem Grunde nach erfüllt werden.

Beginn des Investitionsvorhabens ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages. Bei Baumaßnahmen gelten Planung und Bodenuntersuchung nicht als Beginn des Investitionsvorhabens. Der Grunderwerb ist nicht als Beginn des Vorhabens anzusehen.

Bei Maßnahmebeginn vor Bewilligung wird auf die Möglichkeit hingewiesen, dass dem Zuwendungsantrag ganz oder teilweise nicht entsprochen werden könnte. Die Risiken liegen beim Antragsteller.

7.3 Maßgeblich für die Beurteilung der Förderfähigkeit eines Vorhabens ist der Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewilligung der GA-Förderung.

7.4 In begründeten Ausnahmefällen kann nach Einzelprüfung abweichend von dieser Richtlinie im Rahmen der Regelungen des Rahmenplans entschieden werden, wenn ein besonderes Landesinteresse vorliegt.

Dieses liegt insbesondere dann vor,

wenn sich das Vorhaben nachweislich im Wettbewerb mit Standorten außerhalb der Länder Brandenburg und Berlin befindet oder

wenn erhebliche Synergieeffekte für die Region in wirtschaftlicher, technologischer und arbeitsmarktpolitischer Hinsicht zu erwarten sind (zum Beispiel besonders hohe Wertschöpfung vor Ort, hohe Anzahl hochwertiger neuer Arbeitsplätze, Anreiz für Zuliefereransiedlungen, Kooperationsnetzwerke).

7.5 Öffentliche Finanzierungshilfen, die dem Antragsteller in früheren Jahren gewährt wurden, und insbesondere die Ergebnisse der Verwendungsnachweisprüfung sind bei der Entscheidung über die Anträge zu berücksichtigen.

7.6 Die Entscheidungen der Bewilligungsbehörde ergehen auf der Grundlage des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg. Die Bewilligungsbehörde zahlt die Mittel der Zuwendung aus (lohnkostenbezogene Zuschüsse können je zur Hälfte nach Ablauf des ers-ten und zweiten Beschäftigungsjahres ausgezahlt werden) und überwacht deren ordnungsgemäße, insbesondere zweckentsprechende Verwendung. Sie teilt dem Zuwendungsempfänger auch die Höhe der ihm im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe zufließenden Bundesmittel in geeigneter Weise mit.

7.7 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften (VV) zu §§ 23, 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

7.8 Abweichend von den Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO wird bestimmt:

  1. Zuwendungs(teil)beträge dürfen nur unter Vorlage von Nachweisen über die im Rahmen des Zuwendungszwecks tatsächlich getätigten Ausgaben ausgezahlt werden. Dies gilt nicht bei Vorhaben bis 2,0 Millionen Euro von KMU (Abrufe bis zwei Monate vor Fälligkeit möglich).
  2. Ein letzter Teilbetrag von 5 Prozent der Gesamtzuwendung darf darüber hinaus erst ausgezahlt werden, wenn der Zuwendungsempfänger den Verwendungsnachweis gemäß Nummer 6 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) vollständig und in prüffähiger Form vorgelegt hat.
  3. Die Vorschriften der Nummer 3 ANBest-P - “Vergabe von Aufträgen“ - finden bei Investitionsvorhaben, die aus der Gemeinschaftsaufgabe gefördert werden, keine Anwendung. Sofern eine öffentliche Ausschreibung durchgeführt wird, ist diese im Ausschreibungsblatt („Amtliches Ausschreibungsblatt des Landes Brandenburg“) vorzunehmen sowie über zentrale DV-Erfassung zu veröffentlichen.

7.9 Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) sind im Antrag bezeichnet.

7.10 Beim Einsatz von EFRE-Mitteln gelten vorrangig zur Landeshaushaltsordnung die einschlägigen europäischen Vorschriften für die Förderperiode, aus der die jeweils eingesetzten Strukturfondsmittel stammen. Daraus ergeben sich Besonderheiten insbesondere hinsichtlich der Auszahlung, des Abrechnungsverfahrens, der Aufbewahrungspflichten und der Prüfrechte. Die Daten der Zuwendungsempfänger werden elektronisch gespeichert und verarbeitet und bei Mitteln der Förderperiode 2007 - 2013 im Rahmen eines Registers von Zuwendungsempfängern teilweise veröffentlicht. Ferner sind wegen der Kofinanzierung durch Europäische Strukturfondsmittel besondere Publizitätsvorschriften[4] einzuhalten.

8 Gültigkeitsdauer

Diese Richtlinie tritt am 1. September 2007 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.

Die Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe “Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ - GA - (GA-G) vom 7. Dezember 2006 (ABl. S. 798) tritt am 1. September 2007 außer Kraft.

9 Schlussbestimmungen

9.1 Diese Richtlinie ist auf Anträge anzuwenden, die ab 1. September 2007 gestellt werden.

9.2 Für Anträge, die nach einer nach dem 1. September 2007 im Bundesanzeiger veröffentlichten Änderung von Förderbedingungen des jeweils gültigen Rahmenplanes (derzeit gültig: 36. Rahmenplan) gestellt werden, findet die Richtlinie mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der jeweiligen Regelung dieser Richtlinie die geänderte Rahmenplanregelung tritt.

9.3 Verlieren Gemeinden beziehungsweise Gemeindeteile ihre Eigenschaft als Fördergebiet, können die bisherigen Förderhilfen weiter gezahlt werden, wenn die Bewilligung der Förderhilfe bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens der Gemeinde beziehungsweise des Gemeindeverbandes als Fördergebiet erteilt wurde und die im Zusammenhang mit einem solchen Investitionsvorhaben angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter, Gebäudeteile, Ausbauten und Erweiterungen innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens der Gemeinde beziehungsweise des Gemeindeverbandes aus dem Fördergebiet geliefert oder fertiggestellt wurden.

Anlage 1

Branchenschwerpunktorte und deren Branchenkompetenzfelder im Land Brandenburg
(nach Landkreisen und Branchenschwerpunktorten sortiert)

Landkreis/kreisfreie StadtBranchenschwerpunktortBranchenkompetenzfelder
Barnim Bernau Ernährungswirtschaft
Barnim Bernau Metallerzeugung, -be- und -verarbeitung/Mechatronik
Barnim Eberswalde Automotive
Barnim Eberswalde Ernährungswirtschaft
Barnim Eberswalde Holzverarbeitende Wirtschaft
Barnim Eberswalde Kunststoffe/Chemie
Barnim Eberswalde Logistik
Barnim Eberswalde Metallerzeugung, -be- und -verarbeitung/Mechatronik
Barnim Eberswalde Papier
Barnim Eberswalde Schienenverkehrstechnik
Brandenburg a.d.H. Brandenburg a.d.H. Automotive
Brandenburg a.d.H. Brandenburg a.d.H. Geoinformationswirtschaft
Brandenburg a.d.H. Brandenburg a.d.H. Kunststoffe/Chemie
Brandenburg a.d.H. Brandenburg a.d.H. Logistik
Brandenburg a.d.H. Brandenburg a.d.H. Medien/IKT
Brandenburg a.d.H. Brandenburg a.d.H. Metallerzeugung, -be- und -verarbeitung/Mechatronik
Brandenburg a.d.H. Brandenburg a.d.H. Schienenverkehrstechnik
Cottbus Cottbus Energiewirtschaft/-technologie
Cottbus Cottbus Ernährungswirtschaft
Cottbus Cottbus Medien/IKT
Cottbus Cottbus Metallerzeugung, -be- und -verarbeitung/Mechatronik
Cottbus Cottbus Schienenverkehrstechnik
Dahme-Spreewald Golßen Ernährungswirtschaft
Dahme-Spreewald Königs Wusterhausen Logistik
Dahme-Spreewald Lübben Ernährungswirtschaft
Dahme-Spreewald Mittenwalde Metallerzeugung, -be- und -verarbeitung/Mechatronik
Dahme-Spreewald Mittenwalde Schienenverkehrstechnik
Dahme-Spreewald Wildau Biotechnologie/Life Sciences
Dahme-Spreewald Wildau Luftfahrttechnik
Dahme-Spreewald Wildau Metallerzeugung, -be- und -verarbeitung/Mechatronik
Dahme-Spreewald/Teltow-Fläming Schönefeld/Blankenfelde-Mahlow/Schulzendorf/Eichwalde/Zeuthen/Mittenwalde Logistik
Dahme-Spreewald/Teltow-Fläming Schönefeld/Blankenfelde-Mahlow/Schulzendorf/Eichwalde/Zeuthen/Mittenwalde Luftfahrttechnik
Elbe-Elster Bad Liebenwerda Ernährungswirtschaft
Elbe-Elster Bad Liebenwerda Holzverarbeitende Wirtschaft
Elbe-Elster Elsterwerda Energiewirtschaft/-technologie
Elbe-Elster Elsterwerda Ernährungswirtschaft
Elbe-Elster Elsterwerda Kunststoffe/Chemie
Elbe-Elster Elsterwerda Metallerzeugung, -be- und -verarbeitung/Mechatronik
Elbe-Elster Finsterwalde/Massen Automotive
Elbe-Elster Finsterwalde/Massen Energiewirtschaft/-technologie
Elbe-Elster Finsterwalde/Massen Kunststoffe/Chemie
Elbe-Elster Finsterwalde/Massen Metallerzeugung, -be- und -verarbeitung/Mechatronik
Elbe-Elster Herzberg/Elster Metallerzeugung, -be- und -verarbeitung/Mechatronik
Elbe-Elster Tröbitz Automotive
Elbe-Elster Tröbitz Metallerzeugung, -be- und -verarbeitung/Mechatronik
Elbe-Elster Uebigau Energiewirtschaft/-techologie
Frankfurt (Oder) Frankfurt (Oder) Automotive
Frankfurt (Oder) Frankfurt (Oder) Ernährungswirtschaft
Frankfurt (Oder) Frankfurt (Oder) Logistik
Frankfurt (Oder) Frankfurt (Oder) Medien/IKT
Frankfurt (Oder) Frankfurt (Oder) Metallerzeugung, -be- und -verarbeitung/Mechatronik
Havelland Brieselang Automotive
Havelland Brieselang Logistik
Havelland Brieselang Metallerzeugung, -be- und -verarbeitung/Mechatronik
Havelland Falkensee Papier
Havelland Nauen Automotive
Havelland Nauen Kunststoffe/Chemie
Havelland Nauen Metallerzeugung, -be- und -verarbeitung/Mechatronik
Havelland Premnitz Kunststoffe/Chemie
Havelland Premnitz Metallerzeugung, -be- und -verarbeitung/Mechatronik
Havelland Premnitz Mineralölwirtschaft/Biokraftstoffe
Havelland Rathenow Biotechnologie/Life Sciences
Havelland Rathenow Kunststoffe/Chemie
Havelland Rathenow Metallerzeugung, -be- und -verarbeitung/Mechatronik
Havelland Rathenow Optik
Havelland Wustermark Automotive
Havelland Wustermark Ernährungswirtschaft
Havelland Wustermark Logistik
Havelland Wustermark Papier
Märkisch-Oderland Strausberg Luftfahrttechnik
Oberhavel Hennigsdorf Biotechnologie/Life Sciences
Oberhavel Hennigsdorf Metallerzeugung, -be- und -verarbeitung/Mechatronik
Oberhavel Hennigsdorf Schienenverkehrstechnik
Oberhavel Oranienburg Biotechnologie/Life Sciences
Oberhavel Oranienburg Kunststoffe/Chemie
Oberhavel Oranienburg Metallerzeugung, -be- und -verarbeitung/Mechatronik
Oberhavel Velten Kunststoffe/Chemie
Oberhavel Velten Logistik
Oberhavel Velten Metallerzeugung, -be- und -verarbeitung/Mechatronik
Oberhavel Velten Schienenverkehrstechnik
Oberhavel Zehdenick Automotive
Oberhavel Zehdenick Kunststoffe/Chemie
Oberspreewald-Lausitz Großräschen Automotive
Oberspreewald-Lausitz Großräschen Metallerzeugung, -be- und -verarbeitung/Mechatronik
Oberspreewald-Lausitz Klettwitz Automotive
Oberspreewald-Lausitz Lauchhammer Energiewirtschaft/-technologie
Oberspreewald-Lausitz Lauchhammer Kunststoffe/Chemie
Oberspreewald-Lausitz Lauchhammer Medien/IKT
Oberspreewald-Lausitz Lauchhammer Metallerzeugung, -be- und -verarbeitung/Mechatronik
Oberspreewald-Lausitz Lübbenau Ernährungswirtschaft
Oberspreewald-Lausitz Lübbenau Metallerzeugung, -be- und -verarbeitung/Mechatronik
Oberspreewald-Lausitz Ortrand Metallerzeugung, -be- und -verarbeitung/Mechatronik
Oberspreewald-Lausitz Schwarzheide Kunststoffe/Chemie
Oberspreewald-Lausitz Schwarzheide Logistik
Oberspreewald-Lausitz Schwarzheide Metallerzeugung, -be- und -verarbeitung/Mechatronik
Oberspreewald-Lausitz Schwarzheide Mineralölwirtschaft/Biokraftstoffe
Oberspreewald-Lausitz Senftenberg Biotechnologie/Life Sciences
Oberspreewald-Lausitz Senftenberg Medien/ IKT
Oberspreewald-Lausitz Senftenberg Metallerzeugung, -be- und -verarbeitung/Mechatronik
Oberspreewald-Lausitz Vetschau Ernährungswirtschaft
Oberspreewald-Lausitz Vetschau Metallerzeugung, -be- und -verarbeitung/Mechatronik
Oberspreewald-Lausitz Vetschau Schienenverkehrstechnik
Oder-Spree Beeskow Holzverarbeitende Wirtschaft
Oder-Spree Eisenhüttenstadt Logistik
Oder-Spree Eisenhüttenstadt Metallerzeugung, -be- und -verarbeitung/Mechatronik
Oder-Spree Fürstenwalde Automotive
Oder-Spree Fürstenwalde Energiewirtschaft/-technologie
Oder-Spree Fürstenwalde Kunststoffe/Chemie
Oder-Spree Fürstenwalde Metallerzeugung, -be- und -verarbeitung/Mechatronik
Oder-Spree Grünheide/Freienbrink (GVZ) Automotive
Oder-Spree Grünheide/Freienbrink (GVZ) Logistik
Oder-Spree/Märkisch-Oderland Rüdersdorf/Fredersdorf-Vogelsdorf/Hoppegarten/Neuenhagen/Schöneiche Logistik
Oder-Spree/Märkisch-Oderland Rüdersdorf/Fredersdorf-Vogelsdorf/Hoppegarten/Neuenhagen/Schöneiche Metallerzeugung, -be- und -verarbeitung/Mechatronik
Oder-Spree/Märkisch-Oderland Rüdersdorf/Fredersdorf-Vogelsdorf/ Hoppegarten/Neuenhagen/Schöneiche Papier
Oder-Spree/Märkisch-Oderland Rüdersdorf/Fredersdorf-Vogelsdorf/Hoppegarten/Neuenhagen/Schöneiche Schienenverkehrstechnik
Ostprignitz-Ruppin Heiligengrabe Holzverarbeitende Wirtschaft
Ostprignitz-Ruppin Neuruppin Automotive
Ostprignitz-Ruppin Neuruppin Ernährungswirtschaft
Ostprignitz-Ruppin Neuruppin Holzverarbeitende Wirtschaft
Ostprignitz-Ruppin Neuruppin Kunststoffe/Chemie
Ostprignitz-Ruppin Neuruppin Papier
Ostprignitz-Ruppin Wittstock Automotive
Ostprignitz-Ruppin Wittstock Holzverarbeitende Wirtschaft
Potsdam Potsdam Automotive
Potsdam Potsdam Biotechnologie/Life Sciences
Potsdam Potsdam Geoinformationswirtschaft
Potsdam Potsdam Medien/IKT
Potsdam-Mittelmark Kleinmachnow/Stahnsdorf/Teltow Biotechnologie/Life Sciences
Potsdam-Mittelmark Kleinmachnow/Stahnsdorf/Teltow Medien/IKT
Potsdam-Mittelmark Kleinmachnow/Stahnsdorf/Teltow Metallerzeugung, -be- und -verarbeitung/Mechatronik
Potsdam-Mittelmark Kleinmachnow/Stahnsdorf/Teltow Optik
Potsdam-Mittelmark Treuenbrietzen Metallerzeugung, -be- und -verarbeitung/Mechatronik
Potsdam-Mittelmark Treuenbrietzen Schienenverkehrstechnik
Potsdam-Mittelmark Werder Ernährungswirtschaft
Potsdam-Mittelmark Werder Metallerzeugung, -be- und -verarbeitung/Mechatronik
Potsdam-Mittelmark Werder Schienenverkehrstechnik
Prignitz Lenzen Automotive
Prignitz Meyenburg Holzverarbeitende Wirtschaft
Prignitz Perleberg/Karstädt Ernährungswirtschaft
Prignitz Perleberg/Karstädt Metallerzeugung, -be- und -verarbeitung/Mechatronik
Prignitz Pritzwalk Ernährungswirtschaft
Prignitz Pritzwalk Holzverarbeitende Wirtschaft
Prignitz Pritzwalk Logistik
Prignitz Pritzwalk Metallerzeugung, -be- und -verarbeitung/Mechatronik
Prignitz Pritzwalk Papier
Prignitz Pritzwalk Schienenverkehrstechnik
Prignitz Wittenberge Kunststoffe/Chemie
Prignitz Wittenberge Medien/IKT
Prignitz Wittenberge Metallerzeugung, -be- und -verarbeitung/Mechatronik
Prignitz Wittenberge Mineralölwirtschaft/Biokraftstoffe
Prignitz Wittenberge Schienenverkehrstechnik
Spree-Neisse Guben Ernährungswirtschaft
Spree-Neisse Guben Kunststoffe/Chemie
Spree-Neisse Guben Metallerzeugung, -be- und -verarbeitung/Mechatronik
Spree-Neisse Peitz Energiewirtschaft/-technologie
Spree-Neisse Peitz Metallerzeugung, -be- und -verarbeitung/Mechatronik
Spree-Neisse Peitz Papier
Spree-Neisse Spremberg Energiewirtschaft/-technologie
Spree-Neisse Spremberg Kunststoffe/Chemie
Spree-Neisse Spremberg Papier
Teltow-Fläming Baruth Ernährungswirtschaft
Teltow-Fläming Baruth Holzverarbeitende Wirtschaft
Teltow-Fläming Großbeeren Logistik
Teltow-Fläming Großbeeren Schienenverkehrstechnik
Teltow-Fläming Jüterbog Ernährungswirtschaft
Teltow-Fläming Luckenwalde Automotive
Teltow-Fläming Luckenwalde Biotechnologie/Life Sciences
Teltow-Fläming Luckenwalde Ernährungswirtschaft
Teltow-Fläming Luckenwalde Metallerzeugung, -be- und -verarbeitung/Mechatronik
Teltow-Fläming Ludwigsfelde Automotive
Teltow-Fläming Ludwigsfelde Ernährungswirtschaft
Teltow-Fläming Ludwigsfelde Logistik
Teltow-Fläming Ludwigsfelde Luftfahrttechnik
Teltow-Fläming Ludwigsfelde Metallerzeugung, -be- und -verarbeitung/Mechatronik
Teltow-Fläming Rangsdorf Logistik
Teltow-Fläming Trebbin Automotive
Teltow-Fläming Trebbin Holzverarbeitende Wirtschaft
Teltow-Fläming Trebbin Luftfahrttechnik
Teltow-Fläming Zossen Automotive
Teltow-Fläming Zossen Medien/IKT
Uckermark Milmersdorf Holzverarbeitende Wirtschaft
Uckermark Prenzlau Energiewirtschaft/-technologie
Uckermark Prenzlau Ernährungswirtschaft
Uckermark Prenzlau Metallerzeugung, -be- und -verarbeitung/Mechatronik
Uckermark Schwedt Kunststoffe/Chemie
Uckermark Schwedt Logistik
Uckermark Schwedt Metallerzeugung, -be- und-verarbeitung/Mechatronik
Uckermark Schwedt Mineralölwirtschaft/Biokraftstoffe
Uckermark Schwedt Papier

Anlage 2

Folgende Standorte bilden Regionale Wachstumskerne:
  • Brandenburg an der Havel
  • Cottbus
  • Eberswalde
  • Frankfurt (Oder)/Eisenhüttenstadt
  • Fürstenwalde
  • Königs Wusterhausen/Wildau/Schönefeld
  • Luckenwalde
  • Ludwigsfelde
  • Neuruppin
  • Oranienburg/Hennigsdorf/Velten
  • Potsdam
  • Schwedt/Oder
  • Senftenberg/Schwarzheide/Lauchhammer/Finsterwalde/Großräschen („Westlausitz“)
  • Spremberg
  • Wittenberge/Perleberg/Karstädt
Die Mehrfachnennungen bilden zusammen einen Regionalen Wachstumskern.

Folgende Standorte bilden Kur- und Erholungsorte im Land Brandenburg:

  • Bad Saarow
  • Bad Liebenwerda
  • Bad Freienwalde
  • Bad Wilsnack
  • Belzig
  • Buckow
  • Templin
  • Burg/Spreewald
  • Stadt Rheinsberg, OT Rheinsberg
  • Stadt Rheinsberg, OT Kleinzerlang
  • Lindow/Mark
  • Stechlin, OT Neuglobsow
  • Fürstenberg, OT Himmelpfort
  • Lychen
  • Waldsieversdorf
  • Wendisch Rietz
  • Müllrose
  • Neuzelle
  • Gemeinde Schwielochsee, OT Goyatz
  • Lübben/Spreewald
  • Lübbenau/Spreewald
  • Werder/Havel

[1] Für die Förderperiode 2000 - 2006 sind dies insbesondere Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (allgemeine VO), Verordnung (EG) Nr. 1685/2000 (Zuschussfähigkeit), Verordnung (EG) Nr. 438/2001 (Verwaltungs- und Kontrollsysteme) und Verordnung (EG) Nr. 2035/2005 (Unregelmäßigkeiten), Verordnung (EG) Nr. 1159/2000 (Publizität). Für die Förderperiode 2007 - 2013 sind dies insbesondere Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 (allgemeine VO), Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 (EFRE-VO), Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 (DurchführungsVO).

[2] ABl. EU 2003 Nr. L 154 S. 1

[3] ABl. EU 2006 Nr. L 210 S. 25

[4] Insbesondere Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1159/2000 beziehungsweise Artikel 8, 9 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006.