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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Anlagen (1) Änderungshistorie

ARCHIV

Richtlinie des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur zur Projektförderung von Kunst und Kultur


vom 11. April 2005
(ABl./05, [Nr. 17], S.518)

geändert durch Bekanntmachung des MWFK vom 1. August 2007
(ABl./07, [Nr. 33], S.1712)

Außer Kraft getreten am 1. Mai 2008
(ABl./05, [Nr. 17], S.518)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Brandenburg kann nach Maßgabe der §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO), der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 LHO und dieser Richtlinie Zuwendungen für Projekte der Kultur und Kunst sowie für Investitionsmaßnahmen gewähren mit dem Ziel, die kulturelle Infrastruktur im Land Brandenburg so zu gestalten, dass den Bürgerinnen und Bürgern der Zugang zu und die Teilhabe an vielfältigen Kunst- und Kulturangeboten in hoher Qualität ermöglicht wird.

1.2 Ein Anspruch der Antragsteller auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Mittel.

2 Gegenstand der Förderung

2.1

  1. Gefördert werden können einzelne abgegrenzte Vorhaben in den Bereichen Bildende Kunst, Darstellende Kunst, Literatur, Museen/politikgeschichtliche Gedenkstätten/Zeitgeschichte, Musik, öffentliche Bibliotheken sowie Soziokultur/kulturelle Bildung, die von erheblichem Landesinteresse sind. Dazu gehören auch spartenübergreifende Projekte und solche Vorhaben, die internationale Bezüge aufweisen.
  2. Gefördert werden können jährlich wiederkehrende Vorhaben (Betriebskostenförderung) von erhebli- chem Landesinteresse in den unter Nummer 2.1 Buchstabe a genannten Bereichen.

2.1.1 Bildende Kunst

Gefördert werden können insbesondere:

  • Ausstellungen, Performances, Installationen,
  • Symposien, Pleinairs, Workshops,
  • Wettbewerbe,
  • auf Dauer angelegte Sammlungstätigkeit von Einrichtungen,
  • Betriebskosten nach Nummer 2.1 Buchstabe b.

2.1.2 Darstellende Kunst

Gefördert werden können insbesondere:

  • Produktionen in den Sparten Schauspiel, Tanz, Oper, Operette, Musical, Puppenspiel,
  • Theatertreffen, -wettbewerbe und -workshops,
  • Gastspiele vornehmlich brandenburgischer Theater in Spielstätten ohne eigenes Ensemble,
  • Betriebskosten nach Nummer 2.1 Buchstabe b.

2.1.3 Museen/politikgeschichtliche Gedenkstätten/Zeitgeschichte

Gefördert werden können insbesondere:

  • Forschungs- und Sammlungstätigkeit,
  • Restaurierungs- und Konservierungsarbeiten an
  • Sammlungsgegenständen,
  • Ausstellungen,
  • wissenschaftliche Tagungen,
  • Konzeptionen/Studien,
  • Museumspädagogik,
  • Betriebskosten nach Nummer 2.1 Buchstabe b.

2.1.4 Literatur

Gefördert werden können insbesondere:

  • Lesungen/Lesereihen,
  • Ausstellungen,
  • Wettbewerbe/Seminare/Kurse/Symposien,
  • Betriebskosten nach Nummer 2.1 Buchstabe b.

2.1.5 Musik

Gefördert werden können insbesondere:

  • Musikfeste,
  • Konzerte/Konzertreihen,
  • Wettbewerbe/Seminare/Kurse/Symposien,
  • Orchester, Chöre und andere Ensembles,
  • Betriebskosten nach Nummer 2.1 Buchstabe b.

2.1.6 Öffentliche Bibliotheken

Gefördert werden können insbesondere:

  • Aktualisierung der Medienangebote für Bibliotheken mit Zentralfunktion,
  • Einrichtung oder Modernisierung,
  • Anschluss an neue Medien,
  • Einrichtung multimedialer Lern- und Arbeitsplätze zur Qualifizierung bestimmter Zielgruppen,
  • Anschaffung von Fahrbibliotheken.

2.1.7 Soziokultur/kulturelle Bildung

Gefördert werden können insbesondere:

  • kinder- und jugendbezogene kulturelle Projektarbeit,
  • sparten- und generationsübergreifende kulturelle Projektarbeit,
  • kulturpädagogische Projekte,
  • Fachtagungen/Seminare/Kurse/Symposien/Workshops,
  • Betriebskosten nach Nummer 2.1 Buchstabe b.

2.2 Gefördert werden können Projekte im Rahmen von „Kulturland Brandenburg“ mit jährlich wechselnden Themenschwerpunkten. Diese werden jährlich durch den Verein Kulturland Brandenburg e. V. in einer gesonderten Ausschreibung veröffentlicht (www.kulturland-brandenburg.de).

2.3 Gefördert werden können kulturelle Landesverbände, deren Tätigkeit von erheblichem Landesinteresse ist.

2.4 Gefördert werden können Investitionsmaßnahmen (Bau und Ausstattung) zur Erhaltung, Erneuerung, Erweiterung und Verbesserung der kulturellen Infrastruktur in den unter Nummer 2.1 Buchstabe a genannten Bereichen, soweit die Maßnahmen nicht bereits über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) gefördert werden.

Die geförderten Investitionsmaßnahmen unterliegen grundsätzlich einer zeitlichen Zweckbindung. Näheres regelt der Zuwendungsbescheid.

2.5

  1. Nicht gefördert werden:
    • Maßnahmen, die gewerblichen Zwecken dienen,
    • Karnevalsveranstaltungen,
    • Stadt- und Gemeindefeste, Festumzüge,
    • Erstellung kommerzieller Publikationen, Medien und Tonträger, soweit diese alleiniger Antragsgegenstand sind,
    • Fertigung und Beschaffung von Kleidung, Uniformen und Ähnlichem für Vereine und Ensembles,
    • Benefizveranstaltungen,
    • Bürger-/Gemeindehäuser.
  2. Nicht gefördert werden nach dieser Richtlinie:
    • Denkmalpflege/Denkmalschutz,
    • Film und Medien,
    • kommunale Theater, Orchester und Einrichtungen, die Mitglied des Theater- und Konzertverbundes sind oder aufgrund eines Vertrages zwischen einer Gemeinde oder einem Gemeindeverbund und dem Land Brandenburg finanziert werden,
    • Musikschulen,
    • Sorben,
    • Stipendien.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind grundsätzlich:

  • Gemeinden und Gemeindeverbände des Landes Brandenburg,
  • als gemeinnützig anerkannte juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts,
  • Gesellschaften bürgerlichen Rechts ohne unternehmerische Zielsetzung.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 An der Durchführung des beantragten Projekts muss ein erhebliches Landesinteresse bestehen.

  1. Dieses kann insbesondere vorliegen bei Projekten
    • die nachhaltig der Erhaltung und dem Ausbau der kulturellen Infrastruktur im Land Branden-burg dienen,
    • zur Aufarbeitung und Pflege des künstlerischen und kulturellen Erbes,
    • die aktuelle gesellschaftliche Themen/Entwicklungen aufgreifen,
    • die eine inhaltliche Verknüpfung mit anderen Politikfeldern (zum Beispiel Bildung, Arbeit, Tourismus) aufweisen und damit eine strukturpolitische Wirkung entfalten können,
    • zur nachhaltigen Vermittlung und Rezeption von Kultur beziehungsweise Kunst einschließlich der zeitgenössischen Künste,
    • zur Förderung des künstlerischen Nachwuchses,
    • mit einem innovativen künstlerischen Ansatz,
    • zur Qualifizierung und Professionalisierung von im Kulturbereich tätigen Personen,
    • die der Kooperation beziehungsweise Vernetzung dienen,
    • die internationale Bezüge, insbesondere zu osteuropäischen Partnern aufweisen,
    • mit denen neue Publikumsschichten erschlossen werden sollen,
    • zur Motivierung eines verstärkten bürgerschaftlichen Engagements sowie des privatwirtschaftlichen Sponsorings.
  2. Für die Betriebskostenförderung nach Nummer 2.1 Buchstabe b sowie für die Förderung von kulturellen Landesverbänden nach Nummer 2.3 liegt ein besonderes Landesinteresse darüber hinaus vor, wenn den Antragstellern eine Schlüssel beziehungsweise Führungsrolle für die Entwicklung ihres künstlerischen/kulturellen Bereiches im Land Brandenburg zukommt und von ihnen Impulse für die Weiterentwicklung in dem jeweiligen kulturellen Aktionsfeld ausgehen, zum Beispiel
    • durch Maßnahmen zur Professionalisierung und zur Erhöhung der Wirksamkeit von Geschäftsführung und Öffentlichkeitsarbeit sowohl der Verbände als auch ihrer Mitglieder,
    • durch die Wahrnehmung von Servicefunktionen vor allem bei der Entwicklung beziehungsweise Ausrichtung von Qualifizierungsmaßnahmen,
    • durch die Initiierung und die Umsetzung (sparten)übergreifender Projekte beziehungsweise die Entwicklung von Modellvorhaben.

4.2 An der Finanzierung von Projekten nichtkommunaler Antragsteller soll sich die jeweilige Gemeinde beziehungsweise der jeweilige Gemeindeverband angemessen beteiligen.

Ausgenommen hiervon sind Anträge gemäß Num- mer 2.3 sowie Vorhaben ohne örtlichen Bezug.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart

Die Zuwendung wird grundsätzlich als Teilfinanzierung gewährt. Sie erfolgt je nach Lage im Einzelfall als Anteil- beziehungsweise Fehlbedarfsfinanzierung; in geeigneten Fällen als Festbetragsfinanzierung.

Bei nicht-investiven Projekten sollen Zuwendungen bis 10.000 Euro als Festbetragsfinanzierung gewährt werden, soweit nicht bereits bei der Bewilligung konkrete Anhaltspunkte für eine Erhöhung der Deckungsmittel oder für Einsparungen vorliegen.

Bei Investitionsprojekten wird die Zuwendung in Abstimmung mit weiteren Zuwendungsgebern als Anteilfinanzierung gewährt.

5.3 Form der Zuwendung

Die Zuwendung wird als zweckgebundener, nicht rückzahlbarer Zuschuss beziehungsweise als entsprechende Zuweisung gewährt.

5.4 Bemessungsgrundlage, Höhe der Zuwendung

Zuwendungsfähig sind Personal- und Sachausgaben beziehungsweise Investitionsausgaben, die zur Erreichung des Zuwendungszwecks notwendig sind. Bei den Bau- und Sanierungsmaßnahmen sind die Kostengruppen nach DIN 276 maßgeblich.

Zuwendungen sollen nur bewilligt werden, wenn die Zu- wendung an Gemeinden und Gemeindeverbände im Einzelfall mehr als 5.000 Euro und im außergemeind- lichen Bereich im Einzelfall mehr als 2.500 Euro beträgt (Bagatellgrenze).

Für Investitionsmaßnahmen nach dieser Richtlinie soll die finanzielle Beteiligung des Landes in der Regel 50.000 Euro im Einzelfall nicht übersteigen.

Bei Projekten von Gemeinden und Gemeindeverbänden soll die finanzielle Beteiligung des Landes 50 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben in der Regel nicht übersteigen. In Einzelfällen kann die finanzielle Beteiligung des Landes gemäß VV zu § 44 LHO bis 80 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen.

Bei Projekten aller anderen Antragsberechtigten nach Nummer 2.1 Buchstabe a und b soll die finanzielle Beteiligung des Landes 40 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben in der Regel nicht übersteigen. In Einzelfällen kann die finanzielle Beteiligung des Landes gemäß VV zu § 44 LHO höher sein.

Bei Antragsberechtigten gemäß Nummer 2.3 beträgt die finanzielle Beteiligung des Landes grundsätzlich bis zu 90 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Maßgeblich sind die jeweils gültigen Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), für Zuwendungen zur Förderung von Baumaßnahmen (NBest-Bau) beziehungsweise für Zuweisungen an Gemeinden (ANBest-G).

6.2 Bei allen Veröffentlichungen über das Projekt ist auf die Förderung durch das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur hinzuweisen; bei Projekten gemäß Nummer 2.2 ist zusätzlich das Logo „Kulturland Brandenburg“ zu benutzen.

6.3 Der Zuwendungsempfänger muss die Angaben zu den im Antrag formulierten Zielen der Förderung (zum Beispiel Erhöhung/Verstetigung der Besucherzahlen beziehungsweise Gewinnung neuer Publikumsschichten, Verbesserung der Öffentlichkeitsarbeit/Publizität, Verstetigung der Beteiligung internationaler Partner, Verbesserung bürgerschaftlichen Engagements etc.) sorgfältig und vollständig erheben und im Rahmen des Verwendungsnachweises unter dem Stichwort „Effizienznachweis“ auswerten. Näheres regelt der Zuwendungsbescheid.

7 Antrags- und Bewilligungsverfahren

7.1 Antragsverfahren

Der Antrag ist auf der jeweils aktuellen Fassung des an- liegenden Vordrucks bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.

Vereine oder Gesellschaften haben dem Antrag folgen- de aktuelle Unterlagen beizufügen:

  • Satzung beziehungsweise Gesellschaftsvertrag,
  • Nachweis der Gemeinnützigkeit,
  • Auszug aus dem Vereins- beziehungsweise Handelsregister.

Der Antragsteller muss das Ziel des beantragten Projek- tes nach Qualität und Umfang so formulieren, dass es auch als Grundlage für den Effizienznachweis gemäß Nummer 6.3 dienen kann.

Mehrere Projekte eines Antragstellers für denselben Förderbereich sollen in einem Antrag zusammengefasst werden.

7.2 Antragsfristen

Die Antragsfrist endet am 30. Oktober des Vorjahres. Diese Frist gilt erstmalig für Projekte, die im Jahr 2006 stattfinden sollen, die Antragsfrist dafür endet am 30. Oktober 2005.

Gemeinden und Gemeindeverbände, deren Haushalt bei Ablauf der Antragsfrist noch nicht bestätigt ist, stellen den Antrag „unter Vorbehalt der Bestätigung des Haushaltes“.

7.3 Bewilligung

Bewilligungsbehörde ist das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg oder eine gemäß § 44 Abs. 2 LHO beliehene juristische Person des Privatrechts.

Zur Vorbereitung der Entscheidung über den Antrag kann die Bewilligungsbehörde externen Sachverstand hinzuziehen.

Die Bewilligungsbehörde entscheidet über den Antrag durch einen schriftlichen Bescheid. Mehrere Projekte eines Zuwendungsempfängers können in einem Bescheid zusammengefasst werden.

7.4 Anforderung und Auszahlung

Die Anforderung und Auszahlung von Zuwendungen erfolgt entsprechend den Regelungen der jeweils gültigen Fassung der ANBest-P beziehungsweise ANBest-G.

7.5 Verwendungsnachweis

Der Verwendungsnachweis ist in der Regel gegenüber der Bewilligungsbehörde zu führen; maßgeblich sind die Bestimmungen im Zuwendungsbescheid. Der Effizienznachweis nach Nummer 6.3 muss in jedem Fall der Bewilligungsbehörde zugeleitet werden.

7.6 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls er- forderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 LHO, soweit nicht Abweichungen in dieser Richtlinie zugelassen worden sind.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2005 in Kraft und gilt bis zum 30. April 2008. Sie wird jeweils um weitere zwei Jahre verlängert, wenn bis spätestens drei Monate vor Ablauf der Geltungsdauer ein Nachweis zur Wirksamkeit der Förderung vorgelegt wird (erstmals zum 31. Januar 2007), der eine Fortführung rechtfertigt, und wenn entsprechende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.

Die Geltungsdauer des Antragsvordrucks entspricht der Geltungsdauer dieser Richtlinie.

Mit In-Kraft-Treten dieser Richtlinie tritt die Richtlinie zur Förderung von Projekten in Museen/Gedenkstätten des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kul- tur des Landes Brandenburg vom 17. Januar 1994 (ABl. S. 86) außer Kraft.

Anlagen