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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Erlass des Ministerpräsidenten über die Vertretung des Landes nach außen gemäß Art. 91 Absatz 1, Art. 89 Satz 1 Landesverfassung Brandenburg (AVE-MP)


vom 22. März 2007
(ABl./07, [Nr. 14], S.779)

Für die Vertretung des Landes nach außen erlasse ich folgende Regelungen (Artikel 91 Abs. 1, Artikel 89 Satz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg vom 20. August 1992, GVBl. I S. 298):

1 Vertretungsbefugnis beim Abschluss von Staatsverträgen und Verwaltungsabkommen

1.1 Ich behalte mir die Vertretung des Landes beim Abschluss von Staatsverträgen sowie Verwaltungsabkommen mit der Bundesrepublik Deutschland, anderen Ländern und auswärtigen Staaten (Artikel 32 Abs. 3 GG) vor, soweit nichts anderes bestimmt ist.

1.2 Vorbehaltlich abweichender Anordnungen wird den Ministerinnen und Ministern die Befugnis übertragen, im Rahmen ihrer Zuständigkeit Verwaltungsabkommen mit anderen Ländern (Ressortabkommen) abzuschließen. Diese Befugnis gilt auch für Ressortabkommen, an denen einzelne Bundesressorts beteiligt sind. Die Befugnis kann sowohl allgemein als auch im Einzelfall auf nachgeordnete Behörden oder auf Personen übertragen werden.

1.3 Vorbehaltlich abweichender Anordnungen im Rahmen der Richtlinienkompetenz haben die Ministerinnen und Minister im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Vertretungsbefugnis bei Verhandlungen zum Abschluss von Staatsverträgen und Verwaltungsabkommen mit der Bundesrepublik Deutschland, anderen Ländern und auswärtigen Staaten (Artikel 32 Abs. 3 GG). Vor der Aufnahme von Verhandlungen nach Satz 1 sowie über den Gang der Verhandlungen bin ich zu unterrichten. Die Unterrichtung kann entfallen bei Ressortabkommen, denen keine grundsätzliche politische Bedeutung zukommt, sowie bei laufenden Verwaltungsangelegenheiten im Zuge der Verhandlungen.

1.4 Förmliche Verhandlungen mit auswärtigen Staaten (Artikel 32 Abs. 3 GG) bedürfen meiner Zustimmung.

1.5 Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Beitritt zu Staatsverträgen oder Verwaltungsabkommen.

2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser Erlass tritt mit Wirkung vom 1. April 2007 in Kraft.

Der Erlass des Ministerpräsidenten über die Vertretung des Landes nach außen vom 15. August 2006 (ABl. S. 594) tritt mit Ablauf des 31. März 2007 außer Kraft.

Potsdam, den 22. März 2007

Der Ministerpräsident

Matthias Platzeck