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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Richtlinie des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg über die Gewährung von Zuwendungen für Lehrgänge der überbetrieblichen Ausbildung (ÜA-Richtlinie)


vom 20. März 2007
(ABl./07, [Nr. 14], S.780)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2007
(ABl./07, [Nr. 14], S.780)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Brandenburg gewährt auf der Grundlage des Operationellen Programms Brandenburg Nr. 1999 DE 16 1 PO 005, Maßnahmebereich 4.3, Berufliche und allgemeine Bildung, lebensbegleitendes Lernen, Aktion 4.3.6.2 "Überbetriebliche Lehrlingsunterweisung " in der jeweils geltenden Fassung, nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen für Lehrgänge der überbetrieblichen Ausbildung, die durch Beschluss des Berufsbildungsausschusses bestätigt sind.

1.2 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert wird die Teilnahme von Auszubildenden an überbetrieblichen Lehrgängen während ihres Ausbildungsverhältnisses entsprechend dem Beschluss des Berufsbildungsausschusses in den Berufen:

Landwirt/in mit 5 Wochen
Tierwirt/in mit 5 Wochen
Fischwirt/in mit 6 Wochen
Gärtner/in (Garten- und Landschaftsbau) mit 7 Wochen
Gärtner/in (Produktionsgartenbau, Friedhofsgärtnerei) mit 3 Wochen
Pferdewirt/in mit 3 Wochen
Milchwirtschaftliche/r Laborant/in mit 12 Wochen
Molkereifachmann/-frau mit 12 Wochen
Forstwirt/in (außerhalb der Ämter für Forstwirtschaft) mit 9 Wochen
Fachkraft Agrarservice mit 5 Wochen

Die Zuordnung der Lehrgänge zu den einzelnen Ausbildungsjahren sowie die Einbeziehung weiterer Berufe erfolgt gemäß Beschluss des Berufsbildungsausschusses. Aus organisatorischen Gründen sind Abweichungen unter Beibehaltung des Gesamtumfanges der Lehrgänge möglich.

Investive Maßnahmen sind von der Förderung ausgeschlossen.

3 Zuwendungsempfänger

Juristische Personen des privaten Rechts.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Es werden nur die Lehrgänge gefördert, die inhaltlich vom Berufsbildungsausschuss bestätigt sind und in den bestätigten überbetrieblichen Ausbildungsstätten durchgeführt werden.

4.2 Es werden nur Lehrgangsteilnehmer berücksichtigt, deren Ausbildungsverhältnisse bei der Zuständigen Stelle für berufliche Bildung im Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung - LVLF - registriert sind.

4.3 Es werden nur die Auszubildenden berücksichtigt, die ihren Wohnsitz im Land Brandenburg oder im Land Berlin haben.

Haben auszubildende Jugendliche ihren Wohnsitz im Land Berlin, ist eine Erklärung beizubringen, aus der hervorgeht, dass sie nach Beendigung der Ausbildung eine Arbeitsaufnahme im Land Brandenburg anstreben.

4.4 Weibliche Jugendliche sollen entsprechend ihrem Anteil an den Auszubildenden gefördert werden.

4.5 Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist ausgeschlossen, wenn eine weitere Förderung aus Mitteln der Strukturfonds der Europäischen Union - Europäischer Sozialfonds (ESF), Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und Europäischer Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) -, aus dem regional übergreifenden Operationellen Programm des Bundes zur Entwicklung des Arbeitsmarktes und der Humanressourcen für die Interventionen des Ziels 1 in Deutschland in der Strukturförderperiode 2000 - 2006 oder aus den Gemeinschaftsinitiativen der Europäischen Union für den genannten Zuwendungszweck erfolgt.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss

5.4 Zuwendungshöhe: 350 Euro pro Lehrgangswoche und Teilnehmer, der hierin enthaltene Zuschuss für die Unterkunft darf 40 Euro nicht überschreiten

5.5 Bemessungsgrundlage: durch das LVLF überprüfte und bestätigte Kosten für Lehrgangsgebühren und Unterkunft

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Zur Antragsbearbeitung, Aus- und Bewertung der Förderung (Wirkungskontrolle) und zur Erstellung einer Förderstatistik erfassen die LASA Brandenburg GmbH und das LVLF statistische Daten auf der Grundlage bestehender und vorbehaltlich noch zu erlassender EU-Bestimmungen für den Strukturfonds-Förderzeitraum 2000 - 2006.

6.2 Das Gender-Mainstreaming-Prinzip ist anzuwenden, das heißt, bei der Planung, Durchführung, Begleitung und Auswertung der Maßnahmen sind ihre Auswirkungen auf die Gleichstellung von weiblichen Jugendlichen und männlichen Jugendlichen aktiv zu berücksichtigen und in der Berichterstattung darzustellen.

6.3 Als Verwendungsnachweis gelten neben dem Sachbericht die unter 7.3 genannten Unterlagen.

6.4 Über die Bestimmungen der Nr. 7.4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) hinaus ist auch die Europäische Kommission berechtigt, beim Zuwendungsempfänger zu prüfen. Sofern Mittel an Dritte weitergeleitet werden dürfen, ist dieses Recht auch dem Dritten gegenüber auszubedingen.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Der Antragsteller stellt einen formgebundenen Antrag an das

Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung
Referat 47
Zuständige Stelle für berufliche Bildung
Dorfstraße 1
14513 Teltow OT Ruhlsdorf

Tel.: (033 28) 436 -200
Fax: (033 28) 436 -204
E-Mail: Ramona.Ruegen@LVLF.Brandenburg.de

Das LVLF leitet den Antrag mit einer fachlichen Stellungnahme an die Bewilligungsbehörde weiter.

7.2 Bewilligungsverfahren

Bewilligungsbehörde ist die

Landesagentur für Struktur und Arbeit -
LASA Brandenburg GmbH
Geschäftsbereich Programmzentrale
Wetzlarer Straße 54
14482 Potsdam

Beziehungsweise

Postfach 90 02 37
14438 Potsdam

Tel.: (0331) 60 02 -200
Fax: (0331) 60 02 -201
E-Mail: office@lasa-brandenburg.de

7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Mittelanforderungen sind an die Bewilligungsbehörde zu richten. Die Auszahlung der Mittel erfolgt auf Grundlage der Rechnung der überbetrieblichen Ausbildungsstätte sowie des vom Zuwendungsempfänger durch Stempel und Unterschrift beglaubigten Nachweises über die Teilnehmer/innen und die Lehrgangsdauer. Der Nachweis muss insbesondere folgende Angaben enthalten:

  1. Namen des/der Auszubildenden (Teilnehmerliste)
  2. Bezeichnung des Lehrgangs/Curriculum, Anzahl der tatsächlichen Lehrgangstage/-wochen, Anzahl der tatsächlichen Lehrgangsstunden
  3. Aufgliederung nach Lehrgangs- bzw. Unterkunftskosten.

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

Der Verwendungsnachweis ist gegenüber der Bewilligungsbehörde zu erbringen.

7.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen wurden.

Über die Landeshaushaltsordnung hinaus sind die Regelungen auf der Grundlage bestehender und vorbehaltlich noch zu erlassender einschlägiger Vorschriften der EU für den Strukturfondsförderzeitraum 2000 - 2006 zu beachten, insbesondere bezüglich der Auszahlungs- und Abrechnungsverfahren.

8 Geltungsdauer

Die Richtlinie tritt mit Wirkung vom 12. März 2007 in Kraft und ist bis zum 31. Dezember 2007 befristet.