Hinweis: brandenburg.de hat seine Internet-Seiten auf barrierefreien Zugriff optimiert und verwendet deshalb standardisiertes CSS (Stylesheets). Sollte Ihr Browser dieses nicht korrekt anzeigen, unterstützt er nicht die üblichen Webstandards. Weitere Informationen finden Sie hier.

Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

A | A | A |
Letzte gültige Fassung Anlagen (5) Änderungshistorie

ARCHIV

Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages


vom 12. Februar 2007
(ABl./07, [Nr. 09], S.476)

Außer Kraft getreten am 8. Mai 2012 durch Erlass des MUGV vom 23. März 2012
(ABl./12, [Nr. 18], S.630)

Diese Vollzugshinweise richten sich an die Abfallbehörden im Land Brandenburg. Sie sind bei der Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages gemäß Abfallverzeich­nisverordnung2 anzuwenden.

Gliederung

1 Grundlagen

2 Zuständigkeiten

3 Vorgehensweise
3.1 Zuordnung nach chemikalienrechtlicher Einstufung
3.2 Zuordnung nach Vollzugserfahrungen
3.3 Zuordnung nach den Ergebnissen analytischer Untersuchungen

4 Inkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften

Anlagen

I. Rechtsgrundlagen

II. Gefahrenrelevante Eigenschaften der Abfälle und diesbezügliche Konzentrationsgrenzen

III. Tabelle 1 Liste der Spiegeleinträge Tabelle
2 Herkunftsspezifische Zuordnungshinweise

IV. Tabelle 1 Schwellenwerte für Schadstoffgehalte in der Originalsubstanz
Tabelle 2 Schwellenwerte für Schadstoffgehalte im Eluat
Tabelle 3 Schwellenwerte für Parameter (in der Originalsubstanz), die aus der POP-VO16 resultieren

V. Probenahme- und Analysenverfahren

1 Grundlagen

Im Jahre 2002 wurden mit dem überarbeiteten Europäischen Abfallkatalog1 und der Abfallverzeichnisverordnung2 in großem Maße so genannte Spiegeleinträge eingeführt.

Spiegeleintrag ist die Bezeichnung für paarweise in den Katalo­ gen aufgeführte Abfallarten, deren Bezeichnungen sich nur durch den Hinweis auf im Abfall enthaltene gefährliche Stoffe unterscheiden.

Diese Vollzugshinweise gelten für die in der Liste der Spiegel­ einträge in Anlage III Tabelle 1 aufgeführten Abfallarten. Sie sind bis zum Vorliegen einheitlicher EU- oder bundesrechtlicher Regelungen anzuwenden und werden entsprechend der Fortschreibung der Rechtsgrundlagen und weiterer Vollzugserfahrungen fortgeschrieben.

Darüber hinaus können sie als Anhaltspunkt bei Entscheidungen über die abweichende Einstufung von Abfällen nach § 3 Abs. 3 der Abfallverzeichnisverordnung2 herangezogen werden.

Bei den Spiegeleinträgen stellt dabei ein uneingeschränkter Verweis auf gefährliche Stoffe (Tabelle 1 Beispiel 1) den Regelfall dar, seltener wird auf eine Gruppe gefährlicher Stoffe verwiesen (Tabelle 1 Beispiel 2) und in Ausnahmefällen wird ein gefährlicher Stoff direkt benannt (Tabelle 1 Beispiel 3).

Die Abfallart mit dem Verweis auf gefährliche Stoffe ist als ge­fährlicher Abfall eingestuft. Die ohne diesen Verweis ist als nicht gefährlicher Abfall eingestuft.

Praktische Bedeutung gewinnt die korrekte Zuordnung durch die damit verbundenen Rechtsfolgen. Hingewiesen sei hier bei­ spielhaft auf Überlassungspflichten und Nachweisführung.

BeispielAbfallschlüsselAbfallbezeichnung nach Abfallverzeichnisverordnung
1 17 05 07* Gleisschotter, der gefährliche Stoffe enthält
17 05 08 Gleisschotter mit Ausnahme desjenigen, der unter 17 05 07 fällt
2 10 12 11* Glasurabfälle, die Schwermetalle enthalten
10 12 12 Glasurabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 12 11 fallen
3 17 03 01* kohlenteerhaltige Bitumengemische
17 03 02 Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 03 01 fallen

Tabelle 1: Beispiele für Spiegeleinträge in den Abfallkatalogen

Die Umsetzung des unbestimmten Rechtsbegriffes „gefährliche Stoffe enthalten“ in der täglichen Entsorgungspraxis erfordert klare und handhabbare Vorgaben als unverzichtbare Grundlage für rechtskonformes Handeln aller Beteiligten.

Durch einige rechtliche Neuerungen (wie zum Beispiel das Inkrafttreten der POP-Verordnung16 sowie die 29. Änderung der Richtlinie 67/548/EWG12) sowie weitere Vollzugserfahrungen war zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Aktualisierung der Vollzugshinweise erforderlich.

Folgende Anmerkung soll den Ausführungen vorangestellt werden:

Für die Entscheidung, ob es sich um einen gefährlichen Abfall oder nicht handelt, und die Frage eines ordnungsgemäßen und schadlosen Entsorgungsweges sind häufig unterschiedliche Untersuchungen erforderlich, weil zur Klärung des Ent­sorgungsweges die Genehmigung der Anlage zu berücksichtigen ist, die gegebenenfalls zusätzliche Untersuchungen erfordert.

2 Zuständigkeiten

Die Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten der Abfallver­zeichnisverordnung2 liegt in der Verantwortung des Erzeugers oder Besitzers von Abfällen (Abfallerzeuger).

Es wird darauf hingewiesen, dass der Abfallerzeuger für die Folgen einer möglichen Falschdeklaration haftet. Die vorsätzliche oder fahrlässige Einstufung eines gefährlichen Abfalls als nicht gefährlichen Abfall führt unter anderem zu Ordnungswidrigkeiten nach § 33 der Nachweisverordnung5, wenn in diesem Zusammenhang erforderliche Nachweise nicht oder nicht ordnungsgemäß geführt werden. Es besteht außerdem das Risiko der Strafbarkeit nach § 326 des Strafgesetzbuches6, wenn Abfälle, die Gefahren hervorrufen können, aufgrund der Falschdeklaration außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage oder unter wesentlicher Abweichung von einem vorgeschriebenen oder zuge­lassenen Verfahren behandelt werden.

Die Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten der Abfallverzeichnisverordnung2 durch den Abfallerzeuger unterliegt der allgemeinen Überwachung der zuständigen Behörden. Sie sollen - sofern sich im Rahmen der Überwachung Anhaltspunkte für eine falsche Zuordnung durch den Abfallerzeuger ergeben - die Richtigkeit der Zuordnung prüfen und gegebenenfalls erforderliche Maßnahmen veranlassen. Dabei obliegt es dem Abfallerzeuger, die behördlichen Ansatzpunkte mit geeigneten Argumenten zu entkräften.

Ist im Rahmen der Überwachung eine behördliche Einstufung erforderlich, obliegt diese gemäß Nummer 1.23.2 der Anlage zu § 1 der Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung7 in der Regel dem Landesumweltamt Brandenburg. Soweit es sich bei dem zu beurteilenden Abfall um einen in der Abfallverzeichnisverordnung2 als Spiegeleintrag gelisteten Abfall handelt, hat die Einstufung der zuständigen Behörde nach Beteiligung der Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH und entsprechend deren Stellungnahme zu erfolgen.

Stellt eine Untere Abfallwirtschaftsbehörde außerhalb der Überwachung der Kleinmengenerzeuger den Verdacht einer Falschdeklaration fest, übergibt sie den Vorgang an die zuständige Behörde zur weiteren Veranlassung der erforderlichen Maßnah­men.

3 Vorgehensweise

Die Zuordnung von Abfällen zu einer Abfallart eines Spiegeleintrags erfordert eine mehrstufige Vorgehensweise (Bild 1).

Bild 1: Ablaufschema zur Zuordnung von Abfällen zu Abfallarten eines Spiegeleintrags

Ablaufschema zur Zuordnung von Abfällen zu Abfallaretn eines Spiegeleintrags

Im ersten Schritt ist der Abfall einem Spiegeleintragspaar zuzuordnen. Zu diesem Zweck enthält Anlage III Tabelle 1 eine Auflistung aller Spiegeleinträge. Zur Vereinfachung der Handhabung wurden dabei

  • Mehrfach-Spiegeleinträge aufgelöst,
  • die beiden Abfallarten eines Spiegeleintrags direkt gegenübergestellt und
  • die Spiegeleinträge nach aufsteigenden Schlüsseln der Abfallarten sortiert.

Die Ermittlung der Abfallart eines Spiegeleintrages erfolgt nach drei gestuften unterschiedlichen Varianten. Liegt eine chemikalienrechtliche Einstufung des Abfalls vor, sind zunächst diese Erkenntnisse zu verwenden (Kapitel 3.1). Andernfalls sind vor­ liegende Vollzugserfahrungen für den Abfall zu nutzen (Kapitel 3.2). Führt dieser Weg zu keinem zufriedenstellenden Ergebnis, ist die Einstufung nach analytischen Untersuchungen vor­ zunehmen (Kapitel 3.3). Die drei Varianten stellen Verein­ fachungen einer aufwändigen, aber möglichen grundlegenden Betrachtung eines Abfalls durch den Abfallerzeuger hinsichtlich der 14 gefährlichen Merkmale von Abfällen dar.

  • Zuordnung nach chemikalienrechtlicher Einstufung (Kapi­tel 3.1)

    Abfälle unterliegen chemikalienrechtlichen Einstufungs- und Kennzeichnungspflichten. Damit kann festgehalten werden: Jeder Abfall, der nach dem Gefahrstoffrecht als gefährlicher Stoff oder gefährliche Zubereitung zu bewerten ist, ist ein gefährlicher Abfall. Für die Zuordnung ausreichende gefahrstoffrechtliche Kenntnisse werden insbesondere für solche Abfälle vorliegen, die als Produkt entsprechend eingestuft waren.
  • Zuordnung nach Vollzugserfahrungen (Kapitel 3.2)

    Bei bestimmten Spiegeleinträgen liegen sehr umfangreiche Erfahrungen über Herkunfts- und Abfallspezifika vor. Anhand dieser Erfahrungen konnten entsprechende Zuordnungshinweise erarbeitet werden, die der Anlage III Tabelle 1 sowie 2 zu entnehmen sind.

    Für eine Reihe von Spiegeleinträgen liegen keine oder nicht ausreichende Erfahrungen vor, für diese Fälle kann die kor­rekte Zuordnung nicht mit dieser Variante erfolgen.
  • Zuordnung nach Ergebnissen analytischer Untersuchungen (Kapitel 3.3)

    Die Zuordnung kann auch nach den Ergebnissen analytischer Untersuchungen vorgenommen werden. Die diesbezüglichen Schwellenwerte sind dazu der Anlage IV Tabelle 1, 2 und 3 zu entnehmen.

Nach Prüfung des Abfalls entsprechend dem Stufenmodell der Kapitel 3.1, 3.2 und 3.3 erfolgt eine Aussage hinsichtlich des Vorliegens gefahrenrelevanter Eigenschaften für den konkreten Abfall. Soweit eine oder mehrere gefahrenrelevante Eigenschaften vorliegen, ist der Abfall der gefährlichen Abfallart des Spiegeleintrags zuzuordnen.

3.1 Zuordnung nach chemikalienrechtlicher Einstufung

Das System der Bewertung von Abfällen ist sehr eng an das Gefahrstoffrecht angelehnt. Insofern erlauben ausreichende Kenntnisse über die gefahrstoffrechtliche Bewertung des zu Abfall gewordenen ehemaligen Produktes beziehungsweise über die gefahrstoffrechtliche Einstufung und Kennzeichnung des Abfalls die abschließende Zuordnung. Hier ist auf folgende Regelungen zu verweisen:

  • Abfälle zur Verwertung sind nach dem Gefahrstoffrecht einzustufen und zu kennzeichnen.
  • Abfälle zur Beseitigung werden nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Chemikaliengesetzes10 von den Regelungen des Gefahrstoffrechts ausgenommen. Sie unterliegen aber nach TRGS 20111 vereinfachten Einstufungs- und Kennzeichnungspflichten.

Jeder Abfall, der aufgrund seiner Zusammensetzung nach dem Gefahrstoffrecht einzustufen und zu kennzeichnen ist, ist ein gefährlicher Abfall.

Es sei darauf hingewiesen, dass die gefahrstoffrechtliche Einstufung nach aktuellen Gesichtspunkten erfolgen muss, insbesondere ist die Selbstermittlungspflicht bei bislang nicht oder nicht vollständig nach dem Gefahrstoffrecht eingestuften Stoffen zu beachten. Bei mineralischen Abfällen kann davon ausgegangen werden, dass die Eigenschaft „gefährlich für die terrestrische Umwelt“ nicht vorliegt, soweit die Z2-Werte (im Feststoff und Eluat) eines nach der LAGA-TR „Mineralische Abfälle“14 geregelten Abfalls eingehalten werden.

Da die gefahrenrelevanten Eigenschaften H9 und H13 nicht im Gefahrstoffrecht vorhanden sind, sind vor der Zuordnung des Abfalls zur nicht gefährlichen Abfallart des Spiegeleintrags vom Abfallerzeuger zusätzlich das Nichtvorliegen dieser  beiden H-Merkmale nachvollziehbar darzulegen.

Vor der Zuordnung des Abfalls zur nicht gefährlichen Abfallart ist zu beachten, dass Anhang I der Stoffrichtlinie12 keine abschließende Bewertung aller 100.000 am EU-Markt befindlichen Stoffe darstellt.

Bild 2: Ablaufschema zur Zuordnung nach chemikalienrechtlicher Einstufung

Ablaufschema zur Zuordnung nach chemikalienrechtlicher Einstufung

3.2 Zuordnung nach Vollzugserfahrungen

Gemäß Nummer 2 der Anlage der AVV2 (Abfallverzeichnis) erfolgt die Zuordnung von Abfällen zu den einzelnen Abfall­ arten nach der prozessartspezifischen Herkunft (Kapitel 01 bis 12 und 17 bis 20) beziehungsweise nach abfallspezifischen Kriterien (Kapitel 13 bis 16). Dieses Zuordnungssystem, die Abfälle entsprechend ihrer Herkunft zu gruppieren, greifen diese Vollzugshinweise auf und konkretisieren es für große Bereiche der Abfälle mit Spiegeleinträgen. Ausgehend vom allgemeinen fachlichen Erkenntnisstand werden generelle oder nach einzelnen Herkunfts- und Abfallspezifika differenzierte Regelvermutungen der einzelnen Abfälle benannt.

Dabei sind folgende Fälle zu unterscheiden:

  • Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 enthält den weitergehenden Zuordnungshinweis „gefährlich“:

    Dies bedeutet, dass Abfälle, die diesem Spiegeleintrag zuzuordnen sind, in der Regel immer gefahrenrelevante Eigenschaften aufweisen und daher der gefährlichen Abfallart zuzuordnen sind.
  • Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 enthält den weitergehenden Zuordnungshinweis „nicht gefährlich“:

    Dies bedeutet, dass Abfälle, die diesem Spiegeleintrag zuzuordnen sind, in der Regel keine gefahrenrelevanten Eigenschaften aufweisen und daher der nicht gefährlichen Abfallart zuzuordnen sind.
  • Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 enthält den weitergehenden Zuordnungshinweis „X“:

    Für diese Spiegeleinträge sind in Anlage III Tabelle 2 differenzierte Hinweise in Bezug auf Herkunft und Gebrauch des Abfalls aufgeführt. Danach lässt sich der Abfall entweder dem gefährlichen oder dem nicht gefährlichen Spiegelpartner zuordnen.

Findet sich in der Anlage III Tabelle 1 in Spalte 4 kein Eintrag, liegen dafür keine allgemeingültigen Erfahrungen vor; somit kann der Abfall nach Variante 3.2 nicht beurteilt werden.

Soweit ein Abfallbesitzer entgegen der Regelvermutung der Auffassung ist, dass sein Abfall der jeweils anderen Abfallart des Spiegeleintrags zuzuordnen ist, bleibt es ihm unbenommen, seine Auffassung mit geeigneten Argumentationen, insbesondere nach einer der beiden anderen Zuordnungsvarianten, zu belegen.

Bild 3: Ablaufschema zur Zuordnung nach Vollzugserfahrungen

Ablaufschema zur Zuordnung nach Vollzugserfahrungen

3.3 Zuordnung nach Ergebnissen analytischer Untersuchungen

Mit den in der Abfallwirtschaft üblichen Analysenverfahren werden häufig Summenparameter (zum Beispiel MKW, LHKW) und Elemente (zum Beispiel Blei, Kupfer) analysiert. Ausgehend von relevanten abfalltypischen Schadstoffen und ihrer stoffrechtlichen Bewertung wurden daher Schwellenwerte abgeleitet, deren Überschreitung einen gravierenden Verdacht auf gefahrenrelevante Eigenschaften des Abfalls begründet.

Anlage IV Tabelle 1, 2 und 3 enthält eine Zusammenstellung solcher Schwellenwerte für übliche Parameter. Für die Beurteilung müssen nicht in jedem Einzelfall alle angegebenen Parameter untersucht werden. Soweit dem Abfallerzeuger Hinweise auf weitere gefährliche Stoffe vorliegen, sind diese außerdem in die Untersuchung und Bewertung einzubeziehen. Genauso kann im Einzelfall bei konkreten Hinweisen auf weitere Kontaminationen von der zuständigen Behörde die Untersuchung zusätzlicher Parameter gefordert werden.

Zur Bewertung der Ergebnisse ist auch der Trockenmasse-Gehalt anzugeben.

Im Einzelnen ist entsprechend dem Schema nach Bild 4 wie folgt vorzugehen:

Bild 4: Ablaufschema zur Zuordnung nach Ergebnissen analytischer Untersuchungen

Ablaufschema zur Zuordnung nach Ergebnissen analytischer Untersuchungen

  • Wenn die analytisch ermittelten Konzentrationen im Abfall die Feststoff-Schwellenwerte aus Anlage IV Tabelle 1 überschreiten, weist der Abfall mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit mindestens eine gefahrenrelevante Eigenschaft auf und ist daher der gefährlichen Abfallart zuzuordnen (Schritt 1).
  • Bei Unterschreitung der Feststoff-Schwellenwerte der Einzelparameter ist nachfolgend zu prüfen, ob möglicherweise die beiden Summationen bezüglich 1.000 mg/kg sowie 2.500 mg/kg überschritten werden.

Dazu sind die Feststoff-Konzentrationen des Abfalls für Thallium, organische Zinn-Verbindungen und Cyanide (mit „X“ in Spalte 3 der Anlage IV Tabelle 1 gekennzeichnet) aufzusummieren und zu prüfen, ob 1.000 mg/kg überschritten werden. Analog ist nachfolgend mit der Summation bezüglich 2.500 mg/kg (mit „X“ in Spalte 4 der Anlage IV Tabelle 1 gekennzeichnet) zu verfahren. Bei Überschreitung einer oder beider Summationen ist der Abfall ebenfalls als gefährlich einzustufen (Schritte 2 und 3).

  • Wenn die analytisch ermittelten Konzentrationen im Abfall die Eluat-Schwellenwerte aus Anlage IV Tabelle 2 Spalte 2 nicht einhalten, weist der Abfall mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit mindestens eine gefahrenrelevante Eigenschaft auf und ist daher der gefährlichen Abfallart zuzuordnen (Schritt 4).
  • Wenn Hinweise auf Verunreinigungen mit Schadstoffen, die in der POP-Verordnung16 aufgeführt sind, vorliegen, sind diese entsprechend im Abfall zu untersuchen. Werden die Konzentrationen dieser POP-Verbindungen (Anlage IV Tabelle 3) überschritten, ist der Abfall der gefährlichen Abfall­ art zuzuordnen (Schritte 5a und 5b).
  • In Bezug auf die gefahrenrelevante Eigenschaft H14 - öko­ toxisch/bezogen auf die terrestrische Umwelt - ist zu prüfen, ob bei mineralischen Abfällen nachweislich die Z2-Werte (Eluat und Feststoff) der LAGA-TR „Mineralische Abfäl le“14 überschritten werden. Sofern das der Fall ist, ist diese gefahrenrelevante Eigenschaft vorhanden - der Abfall ist als gefährlich einzustufen (Schritte 6a und 6b).
  • Da nicht alle gefahrenrelevanten Eigenschaften mit derartigen analytisch bestimmbaren Schwellenwerten untersetzt werden können, sind vor der Zuordnung des Abfalls zur nicht gefährlichen Abfallart des Spiegeleintrags vom Abfallerzeuger zusätzlich das Nichtvorliegen der verbal einzuschätzenden gefahrenrelevanten Eigenschaften (H1, H2, H3, H9, H12, bei nicht-mineralischen Abfällen auch H14 - bezogen auf die terrestrische Umwelt) darzulegen (Schritt 7).

Soweit ein Abfallerzeuger nachweist, dass die analytisch ermittelte Konzentration auf ungefährliche Verbindungen des jeweiligen Parameters zurückzuführen sind, ist der Abfall der nicht gefährlichen Abfallart des Spiegeleintrags zuzuordnen.

Der MKW-Wert von 1.000 mg/kg ist nur anzuwenden, sofern aufgrund der Historie des Abfalls davon auszugehen ist, dass die MKW-Verbindungen krebserzeugende Inhaltsstoffe aufweisen. Andernfalls gilt der Schwellenwert von 2.500 mg/kg.

4 Inkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften

Diese Vollzugshinweise treten mit ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft.

Gleichzeitig wird der Runderlass 6/8/02 des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung vom 18. November 2002 (ABl. S. 1141) aufgehoben.

Nummer 2 des Erlasses Nr. 6/7/04 des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg vom 13. Dezember 200417 wird gleichzeitig aufgehoben.

Anlagen