Hinweis: brandenburg.de hat seine Internet-Seiten auf barrierefreien Zugriff optimiert und verwendet deshalb standardisiertes CSS (Stylesheets). Sollte Ihr Browser dieses nicht korrekt anzeigen, unterstützt er nicht die üblichen Webstandards. Weitere Informationen finden Sie hier.

Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

A | A | A |
Letzte gültige Fassung

ARCHIV

Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft über die Gewährung von Zuschüssen an kleinen und mittlere Unternehmen im Land Brandenburg zur Beschäftigung von Innovationsassistenten (Innoassi - IA)


geändert durch Verlängerung der Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft über die Gewährung von Zuschüssen an kleinen und mittlere Unternehmen im Land Brandenburg zur Beschäftigung von Innovationsassistenten, Bekanntmachung des Ministeriums für Wirtschaft des Landes Brandenburg, vom 11. Oktober 2006; Nummer 8; vom 11. Oktober 2006
(ABl./07, [Nr. 5], S.227)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2007 durch Verlängerung der Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft über die Gewährung von Zuschüssen an kleinen und mittlere Unternehmen im Land Brandenburg zur Beschäftigung von Innovationsassistenten, Bekanntmachung des Ministeriums für Wirtschaft des Landes Brandenburg, vom 11. Oktober 2006; Nummer 8; vom 11. Oktober 2006
(ABl./07, [Nr. 5], S.227)

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1. Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie auf der Grundlage des Operationellen Programms (OP) für den Zeitraum 2000 - 2006 unter Beachtung der jeweils geltenden einschlägigen Bestimmungen aus den EU-Verordnungen, insbesondere der VO (EG) Nr. 1260/1999, des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ in der jeweils geltenden Fassung und des auf dieser Grundlage ergangenen Rahmenplanes sowie der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften zur Erhöhung der Innovations- und Wettbewerbsfähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) im Land Brandenburg sowie zur Umstellung auf umweltverträgliche Produkte bzw. Produktionsverfahren Zuwendungen für die Beschäftigung von Hoch- und Fachhochschulabsolventen als Fachkräfte (Innovationsassistenten).

1.2. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.3. Das Gender-Mainstreaming-Prinzip ist anzuwenden, das heißt bei der Planung, Durchführung und Begleitung von Maßnahmen sind ihre Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern aktiv zu berücksichtigen und in der Berichterstattung darzustellen.

1.4. Diese Fördermaßnahme gilt als Maßnahme im Sinne der Verordnung der Kommission über „De-minimis“-Beihilfen1). Eine Kumulierung von Mitteln nach dieser Richtlinie mit anderen öffentlichen Mitteln ist somit nur insoweit zulässig, als der maximal Gesamtbetrag aller „De-minimis“-Beihilfen den Betrag von 100.000 EUR innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der ersten „De-minimis“-Beihilfe nicht übersteigt. Dieser Betrag umfasst alle Arten von öffentlichen Beihilfen, die als „De-minimis“-Beihilfe gewährt werden und berührt nicht die Möglichkeit, dass der Empfänger aufgrund von der Europäischen Kommission genehmigter Regelungen andere Beihilfen erhält. Des Weiteren umfasst er alle Kategorien von Beihilfen gleich welcher Form und Zielsetzung, mit Ausnahme der Beihilfen für die Ausfuhr2), für die die „De-minimis“-Regelung nicht gilt.

2. Gegenstand der Förderung

2.1. Gefördert wird die Beschäftigung von neu einzustellenden Absolventen einer Hoch- oder Fachhochschule, die in einem der Schwerpunkte

  • Innovations-, Produktions- oder Umweltmanagement,
  • Technologie-Marketing oder
  • Produktentwicklung einschließlich Produktvorbereitung und Design,
  • betriebswirtschaftliches Management

arbeiten.

3. Zuwendungsempfänger

3.1. Zuwendungsempfänger sind kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der gewerblichen Wirtschaft und des Dienstleistungssektors, die eine Betriebsstätte im Sinne von § 12 der Abgabenordnung im Land Brandenburg haben.

3.2. Kleine und mittlere Unternehmen sind Unternehmen entsprechend der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend der Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. EU Nr. L 124 Seite 36).

3.3. Eine Förderung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn das antragstellende Unternehmen den Primäreffekt des jeweils gültigen Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ erfüllt bzw. diesen unter den Bedingungen des Rahmenplans künftig erfüllen wird, das Vorhaben gemäß den Vorgaben des Rahmenplans als förderfähig und förderwürdig eingestuft ist und nicht gemäß Ziffer 3 des jeweils gültigen Rahmenplans Teil II in folgenden Branchen durchgeführt wird:

  • Land- und Forstwirtschaft, Fischerei, soweit nicht Verarbeitung
  • Bergbau, Abbau von Sand, Kies, Ton, Steinen und vergleichbare Zweige der Urproduktion
  • Energie- und Wasserversorgung, außer Kraftwerken und Wasserversorgungsanlagen, die überwiegend dem betrieblichen Eigenbedarf dienen
  • Baugewerbe
  • Einzelhandel, soweit nicht Versandhandel
  • Transport- und Lagergewerbe
  • Krankenhäuser, Kliniken, Sanatorien oder ähnliche Einrichtungen

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1. Zuwendungsfähig sind solche Beschäftigungsverhältnisse,

  • die aufgrund der Stellenanforderungen den Einsatz eines Hoch- beziehungsweise Fachhochschulabsolventen notwendig machen und
  • bei denen die zu entwickelnden oder zu vermarktenden Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen innovativ und/oder umweltverträglich sind und Wettbewerbsvorteile oder Marktchancen erwarten lassen.

4.2. Die Beschäftigungsverhältnisse sollen in der Regel für mindestens 24 Monate abgeschlossen werden. Die Vereinbarung einer branchenüblichen Probezeit ist möglich. Der Arbeitsplatz muss sich im Land Brandenburg befinden.

4.3. Von der Förderung ausgeschlossen sind:

4.3.1. Beschäftigungsverhältnisse mit Absolventen, die nach ihrem letzten Studienabschluss schon länger als zwölf Monate in Wirtschaftsunternehmen tätig waren;

4.3.2. Beschäftigungsverhältnisse von Absolventen, die gleichzeitig Anteilseigner an den Unternehmen sind beziehungsweise bei denen ein Familienmitglied 1. Grades Anteilseigner ist;

4.3.3. Leih- und Teilzeitbeschäftigungsverhältnisse;

4.3.4. Beschäftigungsverhältnisse freier Mitarbeiter;

4.3.5. Beschäftigungsverhältnisse, die bereits vor dem Zuwendungsbescheid bestanden oder eingegangen wurden.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1. Die Zuwendung wird im Rahmen der Projektförderung als Zuschuss im Wege der Anteilfinanzierung gewährt.

5.2. Pro Unternehmen kann die Beschäftigung von bis zu zwei Absolventen für je 24 Monate gefördert werden. Für Existenzgründer erhöht sich die Zahl der zu fördernden Absolventen auf vier, wenn die Gründung nicht länger als 60 Monate zurückliegt. Es können nicht mehr als zwei Assistenten gleichzeitig gefördert werden. Die Zahl der (geförderten) Absolventen kann sich erhöhen, wenn die einzelnen Förderungszeiträume nicht ausgeschöpft wurden und der restliche Förderungszeitraum nicht weniger als 6 Monate beträgt.

Eine erneute Antragstellung ist möglich, wenn mindestens 24 Monate nach dem letzten Förderzeitraum vergangen sind.

5.3. Die Förderung besteht aus einem Zuschuss für die

Absolventen in Höhe von 50 Prozent, höchstens jedoch je Absolvent im ersten Jahr 20.000 Euro

Absolventen in Höhe von 40 Prozent, höchstens jedoch je Absolvent im zweiten Jahr 10.000 Euro

des lohn- oder einkommenssteuerpflichtigen Bruttogehaltes ohne Sonderzahlungen.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bei der Förderung von Innovationsassistenten muss das zu fördernde Beschäftigungsverhältnis innerhalb von sechs Monaten nach Zugang des Zuwendungsbescheides abgeschlossen werden. Sofern innerhalb dieses Zeitraumes keine Einstellung möglich ist, kann diese Frist auf begründeten Antrag einmalig um sechs Monate verlängert werden.

7. Verfahren

7.1. Die Förderung wird auf schriftlichen und formgebundenen Antrag gewährt. Anträge sind in dreifacher Ausfertigung nach einer Erstberatung durch die ZukunftsAgentur Brandenburg GmbH zu richten an:

Investitionsbank des Landes Brandenburg
Steinstraße 104 - 106
14480 Potsdam.

Die Antragsunterlagen sind bei den Geschäftsstellen der Investitionsbank des Landes Brandenburg und der ZukunftsAgentur Brandenburg GmbH zu erhalten.

7.2. Dem Antrag sind beizufügen:

  • eine Beschreibung des Unternehmenszwecks und des derzeitigen Produktions- beziehungsweise Leistungsprogramms,
  • eine Kopie des Handelsregisterauszuges beziehungsweise der Gewerbeanmeldung,
  • eine detaillierte Beschreibung des zu bearbeitenden Projektes sowie der damit verbundenen Innovations- beziehungsweise Umwelt- und Marketingmaßnahme,
  • eine Beschreibung der an den Assistenten gestellten Anforderungen (Anforderungsprofil) sowie der Entwurf des Anstellungsvertrages in Kopie.

7.3. Über den Antrag entscheidet die Investitionsbank des Landes Brandenburg (Bewilligungsbehörde) auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen und der fachlichen Stellungnahme der ZukunftsAgentur Brandenburg GmbH.

7.4. Im Rahmen des Verwendungsnachweises sind zur Erfolgskontrolle insbesondere die Aspekte zukunftsorientierte Arbeitsplatzschaffung und -erhaltung, Technologietransfer, Innovationsgrad und der Bezug zu den Technologiethemen des Landestechnologiekonzeptes zu bewerten.

7.5. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

Über die LHO hinaus sind die Regelungen auf der Grundlage bestehender und vorbehaltlich noch zu erlassender Vorschriften der EU für den Strukturzeitraum 2000 - 2006 zu beachten, insbesondere der Auszahlungs- und Abrechnungsverfahren.

7.6. Abweichend von den Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO wird bestimmt:

  1. Zuwendungs(teil-)beträge dürfen nur unter Vorlage von Nachweisen über die im Rahmen des Zuwendungszwecks tatsächlich getätigten Ausgaben gemäß VV Nr. 7 zu § 44 LHO ausgezahlt werden.
  2. Ein letzter Teilbetrag von 5 v. H. der Gesamtzuwendung darf darüber hinaus erst gezahlt werden, wenn der Zuwendungsempfänger den Verwendungsnachweis gemäß Nummer 6 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) vollständig und in prüffähiger Form vorgelegt hat.

7.7. Gemäß dem Brandenburgischen Subventionsgesetz (BbgSubvG) vom 11. November 1996 (GVBl. I Seite 306) gelten für Leistungen nach Landesrecht, die Subventionen im Sinne des § 264 (StGB) sind, die §§ 2 - 6 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen (Bundesgesetz) vom 29. Juli 1976 (BGBI. I, S. 2034).

Die Bewilligungsbehörde hat gegenüber den Antragstellern in geeigneter Weise deutlich zu machen, dass es sich bei den Zuwendungen in der gewerblichen Wirtschaft um Subventionen im Sinne von § 264 StGB handelt. Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 StGB werden dem Zuwendungsempfänger im Rahmen des Antrags- und Bewilligungsverfahrens als subventionserheblich bezeichnet.

8. In-Kraft-Treten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2007.


1) ABl. EG Nr. L 10 S. 30vom 13. Januar 2001

2) Unter Beihilfen für die Ausfuhr ist jede Beihilfe zu verstehen, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, der Errichtung und dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder den laufenden Ausgaben einer Exporttätigkeit im Zusammenhang steht. Nicht dazu gehören hingegen die Kosten für die Teilnahme an Messen, für Studien- und für Beratungsmaßnahmen, die für die Einführung eines neuen Produkts oder für die Einführung eines bestehenden Produkts auf einem neuen Markt erforderlich sind.