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Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtshaftsstruktur" - GA - (GA-G) (GA-G)
geändert durch Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtshaftsstruktur" - GA - (GA-G) Bekanntmachnung des Ministeriums für Wirtschaft des Landes Brandenburg; vom 15. Februar 2006 vom 15. Februar 2006
(ABl./06, [Nr. 10], S.246)
Außer Kraft getreten am 1. September 2007 durch Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtshaftsstruktur" - GA - (GA-G) Bekanntmachnung des Ministeriums für Wirtschaft des Landes Brandenburg; vom 15. Februar 2006 vom 15. Februar 2006
(ABl./06, [Nr. 10], S.246)
1 Grundlagen, Zuwendungszweck
1.1 Das Land Brandenburg gewährt auf der Grundlage des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe “Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ vom 6. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1861) in der Fassung des Steueränderungsgesetzes vom 24. Juni 1991 (BGBl. I S. 1322, 1336), im Rahmen des auf dieser Grundlage ergangenen Rahmenplanes (Koordinierungsrahmen) nach den Regelungen des EU-Gemeinschaftsrechts, aufgrund der §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften in der jeweils gültigen Fassung sowie nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen für Investitionsvorhaben der gewerblichen Wirtschaft einschließlich des Tourismusgewerbes, durch die die Wettbewerbs- und Anpassungsfähigkeit der Wirtschaft - insbesondere der Primäreffektbetriebe - gestärkt und neue Arbeitsplätze geschaffen oder vorhandene gesichert werden. Beim Einsatz von Mitteln des Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) ist darüber hinaus die jeweils gültige EU-Verordnung mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds zu beachten.
1.2 Der Zuwendungsempfänger hat die gewährte Zuwendung für das Investitionsvorhaben zu verwenden. Eine solche Verwendung liegt regelmäßig nur dann vor, wenn das Investitionsvorhaben bis zum Ende des im Zuwendungsbescheid bestimmten Investitionszeitraums verwirklicht und die geförderte Betriebsstätte für mindestens fünf Jahre über diesen Zeitpunkt hinaus betrieben wurde (Zuwendungszweck).
Die Bewilligungsbehörde hat den Zuwendungszweck eines Investitionsvorhabens im Zuwendungsbescheid so konkret zu bezeichnen, dass er auch als Grundlage für eine begleitende und abschließende Erfolgskontrolle dienen kann.
1.3 Ein Rechtsanspruch auf GA-Mittel besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Hierzu bezieht die Bewilligungsbehörde Stellungnahmen insbesondere der Industrie- und Handelskammern beziehungsweise der Handwerkskammern des Landes sowie bedarfsgemäß anderer fachlicher Einrichtungen ein. Ein Landesförderausschuss (LFA) berät die Bewilligungsbehörde vor Förderentscheidung bei Vorhaben über 2,5 Millionen Euro Investitionsvolumen.
1.4 Die GA-Mittel sind zusätzliche Hilfen. Sie sind nicht dazu vorgesehen, andere öffentliche Finanzierungsmöglichkeiten ohne regionale Zielsetzung zu ersetzen (Subsidiaritätsgrundsatz). Eine angemessene Eigenbeteiligung des Investors an den förderfähigen Kosten des Investitionsvorhabens (mindestens 25 Prozent der förderfähigen Kosten) ist in jedem Fall Voraussetzung für eine Förderung (Zusätzlichkeitsgrundsatz).
2 Gegenstand der Förderung
2.1 Das Land Brandenburg ist GA-Fördergebiet im Sinne des Rahmenplans.
2.2 Die Förderung wird unter Beachtung der Förderausschlüsse gemäß den Nummern 2.5 und 2.6 schwerpunktmäßig ausgerichtet auf Branchenschwerpunktorte (siehe Anlage) und folgende Branchenkompetenzfelder
- Automotive
- Biotechnologie/Life Sciences
- Ernährungswirtschaft
- Energiewirtschaft/-technologie
- Geoinformationswirtschaft
- Holzverarbeitende Wirtschaft
- Kunststoffe/Chemie
- Logistik
- Luftfahrttechnik
- Medien/IKT
- Metallerzeugung, -be- und -verarbeitung/Mechatronik
- Mineralölwirtschaft/Biokraftstoffe
- Optik
- Papier
- Schienenverkehrstechnik
- Tourismus (unter Beachtung der Förderausschlüsse gemäß Nummer 2.6)
(Mikroelektronik wird als übergreifendes Branchenkompetenzfeld bewertet).
In den Regionalen Wachstumskernen werden die vorhandenen Branchenkompetenzfelder prioritär gefördert.
Die Branchenkompetenzfelder und Branchenschwerpunktorte werden kontinuierlich in Beratung mit dem Landesförderausschuss evaluiert. Zum 1. Januar 2008 werden nicht erfolgreiche oder sich erfolgreich entwickelnde Branchenkompetenzfelder und Branchenschwerpunktorte gestrichen beziehungsweise neu aufgenommen.
2.3 Gefördert werden können Investitionen der gewerblichen Wirtschaft in Betriebsstätten im Land Brandenburg.
2.4 Förderfähig sind Investitionen, wenn eine Betriebsstätte errichtet, erweitert, diversifiziert (neue zusätzliche Produkte) oder eine grundlegende Änderung des Gesamtproduktionsverfahrens vorgenommen wird.
Der Erwerb stillgelegter oder von Stilllegung bedrohter Betriebsstätten ist nicht förderfähig.
2.5 Von der Förderung sind insbesondere folgende Wirtschaftsbereiche ausgeschlossen:
2.5.1 Land- und Forstwirtschaft, soweit nicht Verarbeitung,
2.5.2 Bergbau, Gewinnung von Steinen und Erden und vergleichbare Zweige der Urproduktion,
2.5.3 Energie- und Wasserversorgung, außer Kraftwerke und Wasserversorgungsanlagen, die überwiegend dem betrieblichen Eigenbedarf dienen,
2.5.4 Baugewerbe,
2.5.5 Einzelhandel,
2.5.6 Großhandel, Versand- und Internethandel,
2.5.7 Transport- und Lagergewerbe,
2.5.8 Krankenhäuser, Kliniken, Sanatorien oder ähnliche Einrichtungen,
2.5.9 Asphalt- und Transportbetonmischanlagen,
2.5.10 Unternehmensberatungen sowie Architektur- und Ingenieurbüros (ausgenommen Ingenieurbüros in Branchenkompetenzfeldern),
2.5.11 logistische Dienstleistungen aller Art, soweit Neuerrichtung außerhalb der ausgewiesenen Branchenschwerpunktorte, es sei denn, eine andere Standortwahl ist nachweislich nicht möglich,
2.5.12 privat betriebene Flugplätze,
2.5.13 Veranstalter und Einrichter von Kongressen, Ausstellungen und Messen,
2.5.14 Vermietung und Verpachtung von mobilen und immobilen Wirtschaftsgütern aller Art,
2.5.15 Werbeleistungen für die gewerbliche Wirtschaft,
2.5.16 Bauschuttrecycling,
2.5.17 Recyclingvorhaben, außer wenn aus Abfällen durch Stoffumwandlung neue Produkte gewonnen und der Primäreffekt eingehalten wird sowie außer großindustrielles Kfz-Recycling (soweit nicht Schrottrecycling),
2.5.18 Kompostierungsanlagen,
2.5.19 Deponieanlagen,
2.5.20 Aufbereitung und Reinigung belasteter Böden,
2.5.21 Herstellung von Baumaterialien, außer bei Unternehmen im Standortwettbewerb und wenn keine Überkapazitäten erzeugt werden,
2.5.22 Laboreinrichtungen, die Aufträge aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder im Auftrag der öffentlichen Hand durchführen,
2.5.23 private Schul-, Gymnasien- und Internatseinrichtungen, Unternehmen für Aus- und Weiterbildung,
2.5.24 Kfz-Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten, Aus- und Umbau,
2.5.25 Biodieselanlagen, außer Anlagen bis 5.000 Tonnen Jahresproduktion,
2.5.26 Biogasanlagen, außer Anlagen zur Herstellung von synthetischen Biokraftstoffen (BTL) oder Betankung von Kfz,
2.5.27 Bioethanolanlagen,
2.5.28 Druckereien,
2.5.29 Banken und Versicherungen.
2.6 Im Bereich des Tourismus sind folgende Bereiche ausgeschlossen:
2.6.1 Beherbergungsgewerbe einschließlich Campingplätzen, soweit Neuerrichtung, außer an touristischen Standorten mit Potenzialförderung (vergleiche Nummer 5.6) bei Nachweis des Bedarfes,
2.6.2 Verpflegungsgewerbe, soweit Neuerrichtung, außer an touristischen Standorten mit Potenzialförderung bei Nachweis des Bedarfes,
2.6.3 Bäder,
2.6.4 Gokart-Bahnen und sonstige fahrgeschäftsähnliche Einrichtungen,
2.6.5 separate Kegel- und Bowlingbahnen, Tennisanlagen, Fitnesscenter, Reitanlagen, soweit nicht in Kombination mit förderfähigem Gewerbe, außer an touristischen Standorten mit Potenzialförderung bei Nachweis des Bedarfes,
2.6.6 Golfplätze,
2.6.7 Tierparks, zoologische Gärten,
2.6.8 Kinos, Theater und ähnliche Einrichtungen,
2.6.9 Bars, Diskotheken,
2.6.10 Sportstätten,
2.6.11 mobile Dienstleistungen.
2.7 Weitere Einschränkungen der Förderung:
2.7.1 Bei Lohnkostenzuschüssen sind die Lohnkosten nur bis zu einem Betrag von 50.000 Euro (Arbeitgeberbrutto) pro Person und Jahr förderfähig. Der überwiegende Teil der neu geschaffenen Arbeitsplätze muss mit Arbeitskräften besetzt sein, die über einen jährlichen Arbeitgeber-Bruttoverdienst von mindestens 24.000 Euro verfügen. Gehälter für Geschäftsführer und geschäftsführende Gesellschafter sind nicht förderfähig. Die bei der Lohnkostenförderung zugrunde gelegten Dauerarbeitsplätze müssen mindestens fünf Jahre besetzt bleiben. Die Frist beginnt mit der Schaffung und Besetzung der Dauerarbeitsplätze, spätestens mit Abschluss der Investition.
2.7.2 Die Investitionshilfe kommt nur für den Teil der Investitionskosten je geschaffenen oder gesicherten Dauerarbeitsplatz in Betracht, der im Falle der Neuschaffung von Dauerarbeitsplätzen 500.000 Euro und im Fall der Sicherung von Dauerarbeitsplätzen 125.000 Euro nicht übersteigt.
2.7.3 Das Investitionsvolumen muss mindestens 15.000 Euro betragen.
2.7.4 Kosten für den Erwerb von Grundstücken sind nicht förderfähig.
2.7.5 Eigenleistungen sind nicht förderfähig.
2.7.6 Immaterielle Wirtschaftsgüter sind nur bis maximal 25 Prozent der förderfähigen Investitionskosten förderfähig.
2.7.7 Kosten für den Erwerb von Tieren sind nicht förderfähig.
2.7.8 Die Verlagerung von Betriebsstätten aus Berlin nach Brandenburg ist nicht förderfähig.
3 Zuwendungsempfänger
3.1 Zuwendungsempfänger sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die im Land Brandenburg eine Betriebsstätte unterhalten beziehungsweise unterhalten wollen.
3.2 Zuwendungsempfänger gelten als kleine und mittlere Unternehmen (KMU), wenn sie die jeweils geltende Definition der Europäischen Kommission erfüllen.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Ein Investitionsvorhaben kann gefördert werden, wenn es die Fördervoraussetzungen des jeweils gültigen Rahmenplanes und dieser Richtlinie erfüllt.
4.2 Durch das Investitionsvorhaben müssen Dauerarbeitsplätze geschaffen oder gesichert werden. Für eine Förderung kommt ein Investitionsvorhaben nur in Betracht, wenn
- der jahresdurchschnittliche Investitionsbetrag die in den letzten drei Jahren durchschnittlich verdienten Abschreibungen um mindestens 50 Prozent übersteigt und - wenn die Investitionssumme 500.000 Euro übersteigt - je 500.000 Euro Investitionssumme mindestens ein zusätzlicher Arbeitsplatz geschaffen wird oder
- die Zahl der bei Investitionsbeginn in der zu fördernden Betriebsstätte bestehenden Dauerarbeitsplätze um mindestens 15 Prozent erhöht wird. Ein neu geschaffener Ausbildungsplatz wird dabei wie zwei Dauerarbeitsplätze gewertet.
Da bei Errichtungsinvestitionen Investitionen und Dauerarbeitsplätze erst geschaffen werden, gelten die vorstehenden Voraussetzungen als erfüllt.
Bei Unterschreitung der laut Bewilligungsbescheid gebundenen Arbeitsplätze bis zur Dauer der im Rahmenplan vorgegebenen Bindefrist wird eine Verlängerung der Überwachungszeit für die verbleibenden Arbeitsplätze (auf maximal acht Jahre) vorgenommen.
5 Art und Umfang der Förderung
5.1 Die Zuwendung wird zur Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form des Zuschusses zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Der Antragsteller kann zwischen sachkapitalbezogenen und lohnkostenbezogenen Zuschüssen wählen.
Die Förderung kann auch als Zuschuss in Kombination mit einem Darlehen gewährt werden. Bei einer Kombination darf der Subventionswert beider Förderinstrumente zusammen die Förderhöchstsätze nicht überschreiten. Zuschüsse werden mit ihren Nominalbeträgen, Darlehen mit ihrem Subventionswert in die Gesamtsubventionswertberechnung einbezogen.
5.2 Sonstige Fördermittel, die in Anspruch genommen werden, sind auf den für das jeweilige Investitionsvorhaben gemäß den Nummern 5.3 bis 5.8 geltenden Fördersatz anzurechnen.
5.3 Förderfähige Investitionsvorhaben erhalten eine Basisförderung in Höhe von 15 Prozent.
5.4 Die Basisförderung wird ergänzt bei
- Unternehmen des Mittelstandes (KMU) bei Investitionen bis 2,5 Millionen Euro förderfähige Investitionskosten
- Bestandsunternehmen in Branchenkompetenzfeldern (siehe Nummer 2.2) sowie
- Neuansiedlungen in Branchenkompetenzfeldern an Branchenschwerpunktorten (siehe Anlage)
um eine Potenzialförderung in Höhe von 15 Prozent.
5.5 Die Fördersätze erhöhen sich bei Anträgen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) wie folgt:
- 10 Prozent bei mittleren Unternehmen
- 20 Prozent bei kleinen Unternehmen.
5.6 Tourismusvorhaben erhalten den Potenzialfördersatz, wenn sie zu einer wesentlichen Erweiterung der Angebotspalette in folgenden Bereichen führen
- Investitionen in den staatlich anerkannten Kur- und Erholungsorten,
- auf Rad- und Wasserwandertouristen ausgerichtete bedarfsorientierte, qualitätssteigernde Investitionen an überregionalen Radwegen und an ausgewiesenen Hauptwasserwanderrouten gemäß Wassersportentwicklungsplan II,
- Investitionen des Beherbergungsgewerbes im gesundheitsorientierten und barrierefreien Tourismus bei Nachweis des Bedarfes.
5.7 Der Fördersatz wird um 5 Prozent gekürzt, wenn ein Unternehmen mit einer Belegschaft über 20 Mitarbeiter in Brandenburg nicht ausbildet oder bei Erweiterungsinvestitionen je 10 Millionen Euro förderfähiges Investitionsvolumen nicht einen zusätzlichen Ausbildungsplatz schafft.
5.8 Der Fördersatz reduziert sich um 5 Prozent für Unternehmen mit einer Belegschaft über 150 Mitarbeiter, wenn in der Betriebsstätte keine Forschung und Entwicklung betrieben wird.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Die Bewilligungsbehörde erlässt geeignete Nebenbestimmungen im Zuwendungsbescheid zur Einhaltung
- des Arbeitsplatzzieles hinsichtlich der Zahl der Dauerarbeitsplätze,
- der sich für den Zuwendungsempfänger während des Überwachungszeitraumes ergebenden Verpflichtungen,
- des erforderlichen Investitionsbetrages sowie
- weiterer erforderlicher Nebenbestimmungen.
6.2 Investitionszuschüsse werden grundsätzlich nur für ein Investitionsvorhaben gewährt, das spätestens sechs Monate nach Bestandskraft des Bewilligungsbescheides begonnen und innerhalb von 36 Monaten durchgeführt wird.
6.3 Die durch Investitionszuschüsse geförderten Wirtschaftsgüter müssen mindestens fünf Jahre nach Abschluss des Investitionsvorhabens in der geförderten Betriebsstätte verbleiben (verwendet werden), es sei denn, sie werden durch gleich- oder höherwertige Wirtschaftsgüter ersetzt (Verbleibefrist). Die Verbleibefrist beginnt am Ende des im Zuwendungsbescheid bestimmten Investitionszeitraums.
Wird ein Wirtschaftsgut seiner Natur nach regelmäßig außerhalb der Betriebsstätte eingesetzt, dann gelten die Voraussetzungen der Verbleibefrist als erfüllt, wenn das Wirtschaftsgut überwiegend im Fördergebiet (Ostdeutschland einschließlich Berlin) eingesetzt wird.
6.4 Im Zeitraum zwischen der Anschaffung oder der Herstellung und dem Ende der Verbleibefrist unterliegen die geförderten Wirtschaftsgüter der Zweckbindung (Zweckbindungsfrist).
Während der oben genannten Fristen ist auch eine Vermietung oder Verpachtung der geförderten Wirtschaftsgüter nicht zulässig (es sei denn, sie erfolgt im Rahmen der Vorhabensdurchführung).
6.5 Besicherung, Haftung
Im Zuwendungsbescheid ist die Sicherung der zweckentsprechenden Verwendung oder eines etwaigen Erstattungsanspruchs zu regeln.
Die Zuschüsse sind grundsätzlich durch eine Bürgschaft der Gesellschafter, ab einer Beteiligung (selbst beziehungsweise einschließlich verflochtener Unternehmen) von mindestens 25 Prozent am Gesellschaftskapital oder 25 Prozent der Stimmrechte entsprechend ihrer prozentualen Beteiligung, durch Bankbürgschaft oder durch Bürgschaften Dritter zu besichern. Die Bürgschaft ist bei natürlichen Personen begrenzt auf die Höhe von zwei Bruttojahreseinkommen des betreffenden Gesellschafters. Sind die Gesellschafter ihrerseits beschränkt haftende juristische Personen, kann die Bürgschaft auch von deren Gesellschaftern verlangt werden. Von einer Bürgschaftsübernahme kann nach Lage des jeweiligen Einzelfalles abgesehen werden, wenn sie in Bezug auf Art, Zweck und Höhe der Zuwendung unverhältnismäßig ist. Dies gilt insbesondere, wenn das wirtschaftliche Eigenkapital der Gesellschaft mindestens der Zuschusshöhe einschließlich der bereits gewährten Fördermittel, für die noch eine Bindefrist läuft, entspricht sowie bei Zuschüssen bis 100.000 Euro bei KMU oder einem Haftungsanspruch unter 25.000 Euro beim einzelnen Gesellschafter.
7 Verfahren
7.1 Der Antrag auf Gewährung von Investitionszuschüssen ist vor Beginn des Investitionsvorhabens unter Verwendung des amtlichen Vordrucks bei der InvestitionsBank des Landes Brandenburg (Bewilligungsbehörde) zu stellen.
7.2 Zuwendungen werden nur für Vorhaben bewilligt, die noch nicht begonnen worden sind. Ferner muss die bewilligende Stelle vor Beginn des Investitionsvorhabens schriftlich bestätigen, dass die Fördervoraussetzungen vorbehaltlich einer detaillierten Prüfung dem Grunde nach erfüllt werden.
Beginn des Investitionsvorhabens ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages. Bei Baumaßnahmen gelten Planung und Bodenuntersuchung nicht als Beginn des Investitionsvorhabens. Der Grunderwerb ist nicht als Beginn des Vorhabens anzusehen.
Bei Maßnahmebeginn vor Bewilligung wird auf die Möglichkeit hingewiesen, dass dem Zuwendungsantrag ganz oder teilweise nicht entsprochen werden könnte. Die Risiken liegen beim Antragsteller.
7.3 Maßgeblich für die Beurteilung der Förderfähigkeit des Vorhabens ist die Sachlage zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewilligung der GA-Förderung und die Rechtslage des jeweils gültigen Rahmenplans in Bezug auf Fördervoraussetzungen, Art und Intensität der Förderung zum Zeitpunkt der Antragstellung.
Soweit EU-Gemeinschaftsrecht betroffen ist, ist abweichend von der vorgenannten Regelung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewilligung der GA-Förderung maßgeblich.
7.4 In begründeten Ausnahmefällen kann nach Einzelprüfung abweichend von dieser Richtlinie im Rahmen der Regelungen des Rahmenplans entschieden werden, wenn ein besonderes Landesinteresse vorliegt.
Dieses liegt insbesondere dann vor,
- wenn sich das Vorhaben nachweislich im Wettbewerb mit Standorten außerhalb der Länder Brandenburg und Berlin befindet oder
- wenn erhebliche Synergieeffekte für die Region in wirtschaftlicher, technologischer und arbeitsmarktpolitischer Hinsicht zu erwarten sind (zum Beispiel besonders hohe Wertschöpfung vor Ort, hohe Anzahl hochwertiger neuer Arbeitsplätze, Anreiz für Zuliefereransiedlungen, Kooperationsnetzwerke).
7.5 Öffentliche Finanzierungshilfen, die dem Antragsteller in früheren Jahren gewährt wurden, und insbesondere die Ergebnisse der Verwendungsnachweisprüfung sind bei der Entscheidung über die Anträge zu berücksichtigen.
7.6 Die Entscheidungen der Bewilligungsbehörde ergehen auf der Grundlage des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg. Die Bewilligungsbehörde zahlt die Mittel der Zuwendung aus (lohnkostenbezogene Zuschüsse können je zur Hälfte nach Ablauf des ersten und zweiten Beschäftigungsjahres ausgezahlt werden) und überwacht deren ordnungsgemäße, insbesondere zweckentsprechende Verwendung. Sie teilt dem Zuwendungsempfänger auch die Höhe der ihm im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe zufließenden Bundesmittel in geeigneter Weise mit.
7.7 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften (VV) zu §§ 23, 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
7.8 Abweichend von den Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO wird bestimmt:
- Zuwendungs(teil)beträge dürfen nur unter Vorlage von Nachweisen über die im Rahmen des Zuwendungszwecks tatsächlich getätigten Ausgaben ausgezahlt werden. Dies gilt nicht bei Vorhaben bis 2,5 Millionen Euro von KMU (Abrufe bis zwei Monate vor Fälligkeit möglich).
- Ein letzter Teilbetrag von 5 Prozent der Gesamtzuwendung darf darüber hinaus erst ausgezahlt werden, wenn der Zuwendungsempfänger den Verwendungsnachweis gemäß Nummer 6 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) vollständig und in prüffähiger Form vorgelegt hat.
- Die Vorschriften der Nummer 3 - “Vergabe von Aufträgen“ - ANBest-P finden bei Investitionsvorhaben, die aus der Gemeinschaftsaufgabe gefördert werden, keine Anwendung. Sofern eine öffentliche Ausschreibung durchgeführt wird, ist diese im Ausschreibungsblatt („Amtliches Ausschreibungsblatt des Landes Brandenburg“) vorzunehmen sowie über zentrale DV-Erfassung zu veröffentlichen.
7.9 Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches (StGB)sind im Antrag bezeichnet.
8 Gültigkeitsdauer
Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.
Die Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe “Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ - GA - (GA-G) vom 15. Februar 2006 (ABl. S. 246) tritt am 1. Januar 2007 außer Kraft.
9 Schlussbestimmungen
9.1 Diese Richtlinie ist auf Anträge anzuwenden, die ab dem 1. Januar 2007 gestellt werden.
9.2 Für Anträge, die nach einer nach dem 1. Januar 2007 im Bundesanzeiger veröffentlichten Änderung von Förderbedingungen des jeweils gültigen Rahmenplanes (derzeit gültig: 36. Rahmenplan) gestellt werden, findet die Richtlinie mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der jeweiligen Regelung dieser Richtlinie die geänderte Rahmenplanregelung tritt.
9.3 Verlieren Gemeinden beziehungsweise Gemeindeteile ihre Eigenschaft als Fördergebiet, können die bisherigen Förderhilfen weiter gezahlt werden, wenn die Bewilligung der Förderhilfe bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens der Gemeinde beziehungsweise des Gemeindeverbandes als Fördergebiet erteilt wurde und die im Zusammenhang mit einem solchen Investitionsvorhaben angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter, Gebäudeteile, Ausbauten und Erweiterungen innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens der Gemeinde beziehungsweise des Gemeindeverbandes aus dem Fördergebiet geliefert oder fertiggestellt wurden.
Anlage
Branchenschwerpunktorte und deren Branchenkompetenzfelder im Land Brandenburg
(nach Landkreisen und Branchenschwerpunktorten sortiert)
Landkreis/kreisfreie Stadt | Branchenschwerpunktort | Branchenkompetenzfelder |
---|---|---|
Barnim | Bernau | Ernährungswirtschaft |
Barnim | Bernau | Metallerzeugung, -be- und -verarbeitung/Mechatronik |
Barnim | Eberswalde | Automotive |
Barnim | Eberswalde | Ernährungswirtschaft |
Barnim | Eberswalde | Holzverarbeitende Wirtschaft |
Barnim | Eberswalde | Kunststoffe/Chemie |
Barnim | Eberswalde | Logistik |
Barnim | Eberswalde | Metallerzeugung, -be- und -verarbeitung/Mechatronik |
Barnim | Eberswalde | Papier |
Barnim | Eberswalde | Schienenverkehrstechnik |
Brandenburg a.d.H. | Brandenburg a.d.H. | Automotive |
Brandenburg a.d.H. | Brandenburg a.d.H. | Geoinformationswirtschaft |
Brandenburg a.d.H. | Brandenburg a.d.H. | Kunststoffe/Chemie |
Brandenburg a.d.H. | Brandenburg a.d.H. | Logistik |
Brandenburg a.d.H. | Brandenburg a.d.H. | Medien/IKT |
Brandenburg a.d.H. | Brandenburg a.d.H. | Metallerzeugung, -be- und -verarbeitung/Mechatronik |
Brandenburg a.d.H. | Brandenburg a.d.H. | Schienenverkehrstechnik |
Cottbus | Cottbus | Energiewirtschaft/-technologie |
Cottbus | Cottbus | Ernährungswirtschaft |
Cottbus | Cottbus | Medien/IKT |
Cottbus | Cottbus | Metallerzeugung, -be- und -verarbeitung/Mechatronik |
Cottbus | Cottbus | Schienenverkehrstechnik |
Dahme-Spreewald | Golßen | Ernährungswirtschaft |
Dahme-Spreewald | Königs Wusterhausen | Logistik |
Dahme-Spreewald | Lübben | Ernährungswirtschaft |
Dahme-Spreewald | Mittenwalde | Metallerzeugung, -be- und -verarbeitung/Mechatronik |
Dahme-Spreewald | Mittenwalde | Schienenverkehrstechnik |
Dahme-Spreewald | Wildau | Biotechnologie/Life Sciences |
Dahme-Spreewald | Wildau | Luftfahrttechnik |
Dahme-Spreewald | Wildau | Metallerzeugung, -be- und -verarbeitung/Mechatronik |
Dahme-Spreewald/Teltow-Fläming | Schönefeld/Blankenfelde-Mahlow/Schulzendorf/Eichwalde/Zeuthen/Mittenwalde | Logistik |
Dahme-Spreewald/Teltow-Fläming | Schönefeld/Blankenfelde-Mahlow/Schulzendorf/Eichwalde/Zeuthen/Mittenwalde | Luftfahrttechnik |
Elbe-Elster | Bad Liebenwerda | Ernährungswirtschaft |
Elbe-Elster | Bad Liebenwerda | Holzverarbeitende Wirtschaft |
Elbe-Elster | Elsterwerda | Energiewirtschaft/-technologie |
Elbe-Elster | Elsterwerda | Ernährungswirtschaft |
Elbe-Elster | Elsterwerda | Kunststoffe/Chemie |
Elbe-Elster | Elsterwerda | Metallerzeugung, -be- und -verarbeitung/Mechatronik |
Elbe-Elster | Finsterwalde/Massen | Automotive |
Elbe-Elster | Finsterwalde/Massen | Energiewirtschaft/-technologie |
Elbe-Elster | Finsterwalde/Massen | Kunststoffe/Chemie |
Elbe-Elster | Finsterwalde/Massen | Metallerzeugung, -be- und -verarbeitung/Mechatronik |
Elbe-Elster | Herzberg/Elster | Metallerzeugung, -be- und -verarbeitung/Mechatronik |
Elbe-Elster | Tröbitz | Automotive |
Elbe-Elster | Tröbitz | Metallerzeugung, -be- und -verarbeitung/Mechatronik |
Elbe-Elster | Uebigau | Energiewirtschaft/-techologie |
Frankfurt (Oder) | Frankfurt (Oder) | Automotive |
Frankfurt (Oder) | Frankfurt (Oder) | Ernährungswirtschaft |
Frankfurt (Oder) | Frankfurt (Oder) | Logistik |
Frankfurt (Oder) | Frankfurt (Oder) | Medien/IKT |
Frankfurt (Oder) | Frankfurt (Oder) | Metallerzeugung, -be- und -verarbeitung/Mechatronik |
Havelland | Brieselang | Automotive |
Havelland | Brieselang | Logistik |
Havelland | Brieselang | Metallerzeugung, -be- und -verarbeitung/Mechatronik |
Havelland | Falkensee | Papier |
Havelland | Nauen | Automotive |
Havelland | Nauen | Kunststoffe/Chemie |
Havelland | Nauen | Metallerzeugung, -be- und -verarbeitung/Mechatronik |
Havelland | Premnitz | Kunststoffe/Chemie |
Havelland | Premnitz | Metallerzeugung, -be- und -verarbeitung/Mechatronik |
Havelland | Premnitz | Mineralölwirtschaft/Biokraftstoffe |
Havelland | Rathenow | Biotechnologie/Life Sciences |
Havelland | Rathenow | Kunststoffe/Chemie |
Havelland | Rathenow | Metallerzeugung, -be- und -verarbeitung/Mechatronik |
Havelland | Rathenow | Optik |
Havelland | Wustermark | Automotive |
Havelland | Wustermark | Ernährungswirtschaft |
Havelland | Wustermark | Logistik |
Havelland | Wustermark | Papier |
Märkisch-Oderland | Strausberg | Luftfahrttechnik |
Oberhavel | Hennigsdorf | Biotechnologie/Life Sciences |
Oberhavel | Hennigsdorf | Metallerzeugung, -be- und -verarbeitung/Mechatronik |
Oberhavel | Hennigsdorf | Schienenverkehrstechnik |
Oberhavel | Oranienburg | Biotechnologie/Life Sciences |
Oberhavel | Oranienburg | Kunststoffe/Chemie |
Oberhavel | Oranienburg | Metallerzeugung, -be- und -verarbeitung/Mechatronik |
Oberhavel | Velten | Kunststoffe/Chemie |
Oberhavel | Velten | Logistik |
Oberhavel | Velten | Metallerzeugung, -be- und -verarbeitung/Mechatronik |
Oberhavel | Velten | Schienenverkehrstechnik |
Oberhavel | Zehdenick | Automotive |
Oberhavel | Zehdenick | Kunststoffe/Chemie |
Oberspreewald-Lausitz | Großräschen | Automotive |
Oberspreewald-Lausitz | Großräschen | Metallerzeugung, -be- und -verarbeitung/Mechatronik |
Oberspreewald-Lausitz | Klettwitz | Automotive |
Oberspreewald-Lausitz | Lauchhammer | Energiewirtschaft/-technologie |
Oberspreewald-Lausitz | Lauchhammer | Kunststoffe/Chemie |
Oberspreewald-Lausitz | Lauchhammer | Medien/IKT |
Oberspreewald-Lausitz | Lauchhammer | Metallerzeugung, -be- und -verarbeitung/Mechatronik |
Oberspreewald-Lausitz | Lübbenau | Ernährungswirtschaft |
Oberspreewald-Lausitz | Lübbenau | Metallerzeugung, -be- und -verarbeitung/Mechatronik |
Oberspreewald-Lausitz | Ortrand | Metallerzeugung, -be- und -verarbeitung/Mechatronik |
Oberspreewald-Lausitz | Schwarzheide | Kunststoffe/Chemie |
Oberspreewald-Lausitz | Schwarzheide | Logistik |
Oberspreewald-Lausitz | Schwarzheide | Metallerzeugung, -be- und -verarbeitung/Mechatronik |
Oberspreewald-Lausitz | Schwarzheide | Mineralölwirtschaft/Biokraftstoffe |
Oberspreewald-Lausitz | Senftenberg | Biotechnologie/Life Sciences |
Oberspreewald-Lausitz | Senftenberg | Medien/ IKT |
Oberspreewald-Lausitz | Senftenberg | Metallerzeugung, -be- und -verarbeitung/Mechatronik |
Oberspreewald-Lausitz | Vetschau | Ernährungswirtschaft |
Oberspreewald-Lausitz | Vetschau | Metallerzeugung, -be- und -verarbeitung/Mechatronik |
Oberspreewald-Lausitz | Vetschau | Schienenverkehrstechnik |
Oder-Spree | Beeskow | Holzverarbeitende Wirtschaft |
Oder-Spree | Eisenhüttenstadt | Logistik |
Oder-Spree | Eisenhüttenstadt | Metallerzeugung, -be- und -verarbeitung/Mechatronik |
Oder-Spree | Fürstenwalde | Automotive |
Oder-Spree | Fürstenwalde | Energiewirtschaft/-technologie |
Oder-Spree | Fürstenwalde | Kunststoffe/Chemie |
Oder-Spree | Fürstenwalde | Metallerzeugung, -be- und -verarbeitung/Mechatronik |
Oder-Spree | Grünheide/Freienbrink (GVZ) | Automotive |
Oder-Spree | Grünheide/Freienbrink (GVZ) | Logistik |
Oder-Spree/Märkisch-Oderland | Rüdersdorf/Fredersdorf-Vogelsdorf/Hoppegarten/Neuenhagen/Schöneiche | Logistik |
Oder-Spree/Märkisch-Oderland | Rüdersdorf/Fredersdorf-Vogelsdorf/Hoppegarten/Neuenhagen/Schöneiche | Metallerzeugung, -be- und -verarbeitung/Mechatronik |
Oder-Spree/Märkisch-Oderland | Rüdersdorf/Fredersdorf-Vogelsdorf/Hoppegarten/Neuenhagen/Schöneiche | Papier |
Oder-Spree/Märkisch-Oderland | Rüdersdorf/Fredersdorf-Vogelsdorf/Hoppegarten/Neuenhagen/Schöneiche | Schienenverkehrstechnik |
Ostprignitz-Ruppin | Heiligengrabe | Holzverarbeitende Wirtschaft |
Ostprignitz-Ruppin | Neuruppin | Automotive |
Ostprignitz-Ruppin | Neuruppin | Ernährungswirtschaft |
Ostprignitz-Ruppin | Neuruppin | Holzverarbeitende Wirtschaft |
Ostprignitz-Ruppin | Neuruppin | Kunststoffe/Chemie |
Ostprignitz-Ruppin | Neuruppin | Papier |
Ostprignitz-Ruppin | Wittstock | Automotive |
Ostprignitz-Ruppin | Wittstock | Holzverarbeitende Wirtschaft |
Potsdam | Potsdam | Automotive |
Potsdam | Potsdam | Biotechnologie/Life Sciences |
Potsdam | Potsdam | Geoinformationswirtschaft |
Potsdam | Potsdam | Medien/IKT |
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