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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung

ARCHIV

Richtlinie des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz über die Unterstützung von Aufgabenträgern der Abwasserentsorgung bei der wirtschaftlichen Stabilisierung und der Zusammenarbeit von Aufgabenträgern (Schuldenmanagementfonds - SchMF)


vom 20. Dezember 2006
(ABl./07, [Nr. 03], S.138)

Außer Kraft getreten am 1. Januar 2009
(ABl./07, [Nr. 03], S.138)

I. Zuwendungszweck, Gegenstand der Förderung, Zuwendungsempfänger, Allgemeine Zuwendungsvoraussetzung

1 Zuwendungszweck

Das Land Brandenburg unterstützt Aufgabenträger der Abwasserentsorgung (im Folgenden Aufgabenträger), die sich in einer schwierigen wirtschaftlichen Situation befinden, durch ein vom Land eingesetztes Beratungsteam und finanzielle Zuwendungen.

Ziel der Unterstützungsleistungen ist es zum einen, mit kurzfristigen Maßnahmen die Arbeitsfähigkeit der Aufgabenträger sicherzustellen. Zum anderen sollen die Ursachen der wirtschaftlichen Schwierigkeiten beseitigt und mittelfristig Strukturen geschaffen werden, welche die Aufgabenträger in die Lage versetzen, eigenverantwortlich, effizient und mit vertretbaren Belastungen für die Einwohner die Aufgabe der Abwasserentsorgung wahrzunehmen.

Der Geschäftsbereich der Trinkwasserversorgung kann im Einzelfall nach Votum des Beratungsteams in den Sanierungsprozess einbezogen werden, wenn ohne diese Einbeziehung eine Erfolg versprechende Stabilisierung des Aufgabenträgers nicht möglich ist.

Die Landesregierung sieht in der Schaffung leistungsfähiger und betriebswirtschaftlich sinnvoller Strukturen ein wichtiges Instrument zur Überwindung und Vermeidung von wirtschaftlich schwierigen Situationen bei Aufgabenträgern und fördert deshalb verstärkt Kooperationen und Fusionen.

2 Gegenstand der Förderung

Folgende Zuwendungen können im Rahmen der Projektförderung gewährt werden:

  1. Zuwendungen für Datenbeschaffung
  2. Zuwendungen zur Aufrechterhaltung der Zahlungsfähigkeit
  3. Zuwendungen zur Unterstützung der nachhaltigen wirtschaftlichen Stabilisierung
  4. Zuwendungen zur Förderung der Kooperation und Fusion
  5. Zuwendungen für Qualifizierungsmaßnahmen.

Die Kosten der Programmabwicklung werden aus dem Schuldenmanagementfonds getragen.

3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Aufgabenträger - vorrangig Zweckverbände -, die in die Prioritätenliste des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz (MLUV) aufgenommen worden sind. Zuwendungen nach Nummer II.4 dieser Richtlinie können ungeachtet einer Aufnahme in die Prioritätenliste alle Aufgabenträger empfangen.

Aufgabenträger, die nach dem Ergebnis des Statusberichtes keiner Zuwendung bedürfen, und Aufgabenträger, bei denen bereits der endgültige Sanierungsbeitrag des Landes bestimmt worden ist, können keine weitergehenden Leistungen mehr beanspruchen.

Durch Beschluss der Regierungskommission Abwasser können in begründeten Ausnahmefällen nachträglich Aufgabenträger neu in die Prioritätenliste aufgenommen werden oder Aufgabenträger nach Absatz 2 eine Zuwendung erhalten.

4 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzung

Das zuständige Beschlussorgan des Aufgabenträgers muss vor Gewährung einer Zuwendung einer Untersuchung durch ein vom Land eingesetztes Beratungsteam zugestimmt haben.

II. Einzelne Fördertatbestände

1 Zuwendung zur Datenbeschaffung

Der Aufgabenträger kann zur Beschaffung von Grundlagendaten, die für eine Untersuchung des Aufgabenträgers erforderlich sind, eine Zuwendung als rückzahlbare Zuwendung erhalten.

2 Zuwendungen zur Aufrechterhaltung der Zahlungsfähigkeit

2.1 Liquiditätshilfen zur Bedienung des Kapitaldienstes

2.1.1 Besondere Zuwendungsvoraussetzung

Der Aufgabenträger ist nicht in der Lage, den Kapitaldienst aus Kommunalkrediten gegenüber Kreditinstituten zu bedienen.

Der Aufgabenträger hat eine Liquiditätsplanung für die auf die Antragstellung folgenden zwölf Monate einzureichen. Diese Liquiditätsplanung ist mindestens vierteljährlich gegenüber der Bewilligungsbehörde zu aktualisieren.

2.1.2 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung wird auf der Grundlage der jährlichen Liquiditätsplanung als zinsfreie rückzahlbare Zuwendung zur Aufrechterhaltung der Zahlungsfähigkeit der Aufgabenträger jeweils für die Dauer eines Jahres bewilligt.

Ausgezahlt wird die Zuwendung zu den feststehenden Schuldendienstterminen aufgrund der aktuellen Liquiditätsplanung für das kommende Quartal in Höhe des Kapitaldienstes, der vom Aufgabenträger in diesem Zeitraum nicht bedient werden kann.

Über die weitere Inanspruchnahme beziehungsweise (Teil-)Rückzahlung der Zuwendung durch den Aufgabenträger entscheidet die Bewilligungsbehörde vierteljährlich aufgrund der aktuellen Liquiditätsplanung.

Die rückzahlbare Zuwendung kann in einen verlorenen Zuschuss umgewandelt werden, wenn der Liquiditätsengpass aufgrund nicht gezahlter Umlageverpflichtungen von Mitgliedsgemeinden im Antragsjahr entstanden ist, deren finanzielle Belastbarkeit überschritten ist.

Die finanzielle Belastbarkeit der Gemeinden wird dabei in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Landrat als allgemeiner unterer Landesbehörde gemäß Anlage 1 geprüft.

2.2 Rückzahlbare Zuwendungen zum Ausgleich der ausgabewirksamen Verluste des laufenden Geschäftsjahres

2.2.1 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Der Aufgabenträger muss einen Finanzbedarf für das Jahr der Antragstellung aufgrund ausgabewirksamer Verluste gemäß Anlage 2 ermitteln. Dabei werden anstelle der Abschreibungen die planmäßigen Tilgungen berücksichtigt und Erträge sowie Aufwendungen, die nicht zu Einnahmen beziehungsweise Ausgaben führen, berücksichtigt.

Kann der Aufgabenträger die Berechnung nicht selbst vornehmen, unterstützt ihn das Beratungsteam. Der Wirtschaftsprüfer des Aufgabenträgers ist aufzufordern, die ausgabewirksamen Verluste in der Jahresbilanz gesondert auszuweisen.

Der Aufgabenträger hat einen Umlagebescheid in Höhe des Finanzbedarfs für das Antragsjahr zu erstellen und diesen den umlageverpflichteten Gemeinden bekannt zu geben.

Die umlageverpflichteten Gemeinden dürfen für das Jahr der Antragstellung nicht in der Lage sein, diese Umlageverpflichtung in Höhe des Finanzbedarfes zu erfüllen. Die finanzielle Belastbarkeit der Gemeinden wird dabei im Bewilligungsverfahren in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Landrat als allgemeiner unterer Landesbehörde gemäß Anlage 1 geprüft.

2.2.2 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung wird als rückzahlbare Zuwendung in Form von Abschlagszahlungen auf die endgültige Zuwendung des Landes zur dauerhaften Stabilisierung gewährt.

Die Höhe der Zuwendung bemisst sich nach dem errechneten ausgabewirksamen Verlust. Dabei ist der Teil abzuziehen, den die umlageverpflichteten Mitgliedsgemeinden aufgrund geprüfter Belastbarkeit erbringen können.

3 Maßnahmen zur nachhaltigen wirtschaftlichen Stabilisierung

3.1 Zuwendungen zur Umsetzung der Zeit- und Maßnahmepläne

3.1.1 Besondere Zuwendungsvoraussetzung

Voraussetzung für eine Zuwendung ist ein Beschluss des zuständigen Beschlussorgans des Aufgabenträgers über die Durchführung des Zeit- und Maßnahmeplanes.

3.1.2 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Zuwendungen können insbesondere für folgende Maßnahmen gewährt werden:

  1. die Erstellung von Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen, die der nachhaltigen wirtschaftlichen Stabilisierung dienen sollen
  2. die Erstellung von Jahresabschlüssen
  3. den Aufbau einer kaufmännischen Buchhaltung einschließlich einer ordnungsgemäßen Gebühren- und Beitragsverwaltung
  4. die Überprüfung von Gebühren- und Beitragskalkulationen
  5. die Überprüfung von Vertrags- und Satzungswerk
  6. Erstellung von Gutachten zur Überprüfung der Wirtschaftlichkeit von Zusammenschlüssen und Kooperationen
  7. Finanzierung von Maßnahmen zur Senkung der Betriebskosten.

Die Zuwendung wird als rückzahlbare Zuwendung gewährt.

3.2 Zuwendungen zur dauerhaften Stabilisierung des Jahresergebnisses

3.2.1 Zuwendungsziel

Ziel der Zuwendung an den Aufgabenträger ist es, ihn in die Lage zu versetzen, am Ende des Betrachtungszeitraumes beständig ausgeglichene Jahresergebnisse zu erzielen. Weist ein Aufgabenträger unter Berücksichtigung der ermittelten Zuwendung und eigener Maßnahmen innerhalb des Betrachtungszeitraumes beständig eine unzureichende Liquidität auf, kann die ermittelte Zuwendung mit Zustimmung der Regierungskommission Abwasser um den zur Sicherung der Liquidität erforderlichen Betrag erhöht werden. Der Betrachtungszeitraum erstreckt sich längstens bis zum 31. Dezember 2008, dem Ende der Laufzeit des Schuldenmanagementfonds.

3.2.2 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Der Aufgabenträger muss durch das zuständige Beschlussorgan einen vereinbarten Zeit- und Maßnahmeplan beschlossen haben und diesen adäquat umsetzen.

Das Beratungsteam muss festgestellt haben, dass der Aufgabenträger den Ausgleich des negativen Jahresergebnisses nicht oder nicht vollumfänglich durch eigene Maßnahmen in den Bereichen des Ertrages und des Betriebsaufwandes erreichen kann.

Im Bereich des Ertrages können folgende Maßnahmen des Aufgabenträgers in Betracht kommen:

  1. Erheben der nach dem Kommunalabgabengesetz zulässigen Entgelte oder Entgelte in Höhe von mindestens 236 Euro je zentral angeschlossenen Einwohnerwert und Jahr (Berechnung gemäß Anlage 3)
  2. Erheben von kostendeckenden Gebühren bei der mobilen Entsorgung
  3. Veräußerung von nicht betriebsnotwendigem Vermögen
  4. Auflösung von Rücklagen, soweit rechtlich zulässig
  5. Erhöhen des Anschlussgrades und Überprüfung der bestehenden Entsorgungssituation.

Im Bereich des Betriebsaufwands können folgende Maßnahmen in Betracht kommen:

  1. Senkung der Ausgaben für Betriebsführerentgelte und Betreiberentgelte
  2. Senkung von Personalkosten
  3. Senkung von Material- und Energiekosten
  4. Senkung von Wartungskosten und sonstigen Dienstleistungsentgelten.

3.2.3 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung wird als verlorener Zuschuss gewährt. Die Zuwendungen werden in Abhängigkeit von der Belastbarkeit der umlageverpflichteten Gemeinden gewährt. Die finanzielle Belastbarkeit der Gemeinden wird dabei im Bewilligungsverfahren in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Landrat als allgemeiner unterer Landesbehörde gemäß Anlage 1 geprüft.

3.2.4 Besonderheiten

Bei den in der Prioritätenliste als “Sonderfälle“ eingestuften Aufgabenträgern gelten die Bestimmungen der Nummern 3.1 und 3.2 auch ohne eine vorherige Untersuchung durch ein Beratungsteam sinngemäß, soweit eine anderweitige eingehende Prüfung stattgefunden hat.

3.3 Anrechnungsverfahren

Die rückzahlbaren Zuwendungen nach den Nummern II.1, II.2 und II.3.1 können im Rahmen der Entscheidung über eine Zuwendung zur dauerhaften Stabilisierung in einen verlorenen Zuschuss umgewandelt werden. Die so umgewandelten Zuwendungen werden dann auf die endgültige Zuwendung nach Nummer II.3.2 angerechnet.

4 Maßnahmen zur Förderung der Kooperation und Fusion

4.1 Zuwendungsempfänger

Abweichend von Nummer I.3 kann jeder Aufgabenträger Zuwendungsempfänger sein, soweit er einen Antrag gestellt hat und einen Kooperationsvertrag abschließt oder einen Zusammenschluss vollzieht. Im Fall eines Beitritts oder einer Eingliederung kann der aufnehmende Aufgabenträger Zuwendungsempfänger sein.

4.2 Zuwendungen zur Durchführung von Kooperationsprojekten

4.2.1 Zuwendungsvoraussetzungen

Zwischen den beteiligten Aufgabenträgern muss ein Kooperationsvertrag abgeschlossen worden sein. Inhalt dieses Vertrages muss die Zusammenarbeit in einem oder mehreren Kooperationsprojekten sein. Dem Kooperationsvertrag ist eine Stellungnahme des zuständigen Landkreises beizufügen.

Die Kooperationsprojekte können sich auf den kaufmännischen (a), den technischen (b) und den verwaltungsorganisatorischen Bereich (c) erstrecken. In diesen Bereichen ist der Verwaltungsaufwand für insbesondere folgende Kooperationsprojekte förderungswürdig:

  1. Kaufmännischer Kooperationsbereich
    • Aufbau und Betrieb einer gemeinsamen Forderungsvollstreckung
    • Zusammenschlüsse zu Einkaufsgemeinschaften
    • Zusammenschlüsse zu Einleitergemeinschaften
    • Zusammenschlüsse zu Auftragsgemeinschaften für Beratungsverträge und sonstige Dienstleistungsverträge.
  2. Technischer Kooperationsbereich
    • Erstellen von aufgabenträgerübergreifenden Abwasserbeseitigungskonzepten
    • Planung, Bau und Unterhaltung von gemeinsamen technischen Einrichtungen und Anlagen
    • Entwicklung und Anwendung von innovativen Technologien im Abwasserentsorgungsbereich
    • Zusammenführung von bisher getrennten technischen Einrichtungen und Anlagen, soweit dies technisch und wirtschaftlich sinnvoll ist
    • gemeinsame Wartung von technischen Einrichtungen und Anlagen
    • Aufbau eines gemeinsamen Kontrollsystems für technische Einrichtungen und Anlagen.
  3. Verwaltungsorganisatorischer Kooperationsbereich
    • Aufbau von gemeinsamen Bürgerserviceeinrichtungen einschließlich einer gemeinsamen Öffentlichkeitsarbeit
    • Aufbau einer gemeinschaftlichen Personalverwaltung
    • Einrichtung von Jobsharing-Arbeitsplätzen.

4.2.2 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung wird als verlorener Zuschuss gewährt. Die Zuwendung wird einmalig in Höhe der nachgewiesenen Verwaltungskosten für Planung und Einrichtung der Kooperation bis zu einem Höchstbetrag von 52.000 Euro gezahlt. Investitionskosten werden nicht gefördert.

Für jede Vertragsgemeinschaft wird unabhängig von der Reichweite der Kooperation die Zuwendung nur einmal bewilligt. Sofern nicht anders nachgewiesen, erfolgt die Zuwendung zu gleichen Teilen an die Vertragspartner.

4.3 Zuwendungen bei der Unterstützung der Geschäftsführung durch einen qualifizierten Aufgabenträger

4.3.1 Zuwendungsvoraussetzung

Zwischen den beteiligten Aufgabenträgern muss ein Kooperationsvertrag vorliegen, der als Kooperationsleistung mögliche Lösungswege für die Problemfelder der Geschäftsführung des unterstützten Verbandes beinhaltet. Der unterstützende Aufgabenträger stellt dabei seine vorhandenen technischen, wirtschaftlichen, organisatorischen oder juristischen Kenntnisse zur Verfügung. Er übt eine beratende Funktion aus und hat keine Geschäftsführungsbefugnisse bei dem zu unterstützenden Aufgabenträger.

4.3.2 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Dem unterstützenden Aufgabenträger werden im ersten Jahr die aus der Tätigkeit nach Nummer II.4.3.1 entstehenden Kosten bis zu 16.000 Euro als verlorener Zuschuss gewährt. Die entstehenden Kosten sind vierteljährlich qualifiziert gegenüber dem unterstützten Aufgabenträger abzurechnen und mit einem bestätigten Prüfvermerk von diesem an die Bewilligungsbehörde weiterzuleiten.

4.4 Zuwendung bei Übertragung der Betriebsführung

4.4.1 Zuwendungsvoraussetzungen

Zwischen den Aufgabenträgern muss ein Vertrag mit dem Inhalt abgeschlossen worden sein, dass der unterstützende Aufgabenträger die Betriebsführung insgesamt oder nur auf einem Teilgebiet übernimmt.

4.4.2 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Im Fall einer vollständigen Übertragung der Betriebsführung auf einen Aufgabenträger werden einmalig 11 Euro für jeden im Einzugsbereich des übertragenden Aufgabenträgers gemeldeten Einwohner, maximal jedoch 52.000 Euro gezahlt. Maßgeblich ist die vom Amt für Statistik Berlin-Brandenburg veröffentlichte Einwohnerzahl zum 31. Dezember des Vorjahres. Sofern nur die kaufmännische oder nur die technische Betriebsführung übertragen wird, halbieren sich die vorgenannten Beträge.

Die Zuwendung wird als verlorener Zuschuss gewährt.

4.5 Zuwendungen bei der Eingliederung, dem Beitritt und bei der Neubildung

4.5.1 Zuwendungsvoraussetzungen

Die Aufgabenträger haben eine Genehmigung der Satzungsänderung der Eingliederung, des Beitritts beziehungsweise der Neubildung durch die Kommunalaufsicht nachzuweisen.

4.5.2 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Der aufnehmende Aufgabenträger beziehungsweise der neu gebildete Aufgabenträger erhält folgende Zuwendung als verlorenen Zuschuss:

Für den Fall der Eingliederung oder des Beitritts werden einmalig 16 Euro für jeden im Einzugsbereich der fusionierenden Aufgabenträger gemeldeten Einwohner, maximal jedoch 62.000 Euro an den aufnehmenden beziehungsweise neu gebildeten Aufgabenträger gezahlt. Maßgeblich ist die vom Amt für Statistik Berlin-Brandenburg veröffentlichte Einwohnerzahl zum 31. Dezember des Vorjahres.

Bei Zusammenschlüssen von mehr als zwei Aufgabenträgern erhöht sich pro weiteren Aufgabenträger der Zuwendungsbetrag pauschal um 26.000 Euro.

Zuwendungen zur nachhaltigen wirtschaftlichen Stabilisierung nach Nummer II.3.1 und II.3.2 dieser Richtlinie, soweit diese gegenüber dem Aufgabenträger in schwieriger wirtschaftlicher Situation bewilligungsfähig sind, bleiben erhalten.

Zwecks Bewertung der wirtschaftlichen Vorteilhaftigkeit von Eingliederungen, Beitritten oder Neubildungen können in deren Vorfeld Gutachten erstellt werden. Diese Gutachten können mit Hilfe von nicht rückzahlbaren Zuwendungen finanziert werden. Die für diesen Zweck gewährten Zuwendungen sind dann rückzahlbar, wenn der Zuwendungsempfänger gutachterliche Handlungsempfehlungen, die wirtschaftliches Stabilisierungspotenzial für den Aufgabenträger erschlossen hätten, nicht umsetzt.

5 Qualifizierungsmaßnahmen

Die Fortbildungsveranstaltungen, die durch das MLUV initiiert und insbesondere von den kommunalen Studieninstituten durchgeführt werden, sind kostenfrei. Darin nicht eingeschlossen sind etwaige Fahrt- und Verpflegungskosten der Teilnehmer. Teilnehmer dieser Fortbildungsveranstaltungen sind Mitglieder der Verbandsversammlungen sowie leitende Bedienstete eines Aufgabenträgers einer Prioritätenliste.

Die zuständigen Aufsichtsbehörden können kostenfrei an diesen Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen.

Lehrgangsgebühren für sonstige Fortbildungsveranstaltungen, die im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Stabilisierung stehen, können für Verbandsvorsteher, stellvertretende Verbandsvorsteher, Geschäftsführer sowie leitende Mitarbeiter eines in der Untersuchung befindlichen Aufgabenträgers durch den Schuldenmanagementfonds auf Antrag übernommen werden.

Die Bagatellgrenze der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) findet keine Anwendung.

III. Sonstige Zuwendungsvoraussetzungen und Zuwendungsbestimmungen

1 Sonstige Zuwendungsvoraussetzungen

Die Zuwendungsvoraussetzungen bestimmen sich im Übrigen nach Nummer 1 der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden (VVG) zu § 44 LHO. Ein Anspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Ausnahmen von der Richtlinie bedürfen der Zustimmung der Regierungskommission Abwasser.

2 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Es gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen an Gemeinden (ANBest-G) vom 21. August 2000 (ABl. S. 825). Der Zuwendungsbescheid kann mit weiteren Nebenbestimmungen versehen werden.

IV. Verfahren

1 Antragstellung

Anträge auf Leistungen nach dieser Richtlinie sind formlos über die zuständige untere Kommunalaufsichtsbehörde an die InvestitionsBank des Landes Brandenburg (ILB) zu richten.

2 Bewilligung

Bewilligungsbehörde ist die ILB. Das MLUV hat ein Weisungsrecht gegenüber der ILB.

3 Auszahlung der Zuwendungen

Die Auszahlung der Mittel erfolgt durch die Bewilligungsbehörde.

Bei mehrjährigen Zuwendungen wird die Förderhöhe jährlich daraufhin überprüft, ob die Zahlungsvoraussetzungen noch vorliegen.

4 Verwendungsnachweisverfahren

Der Zuwendungsempfänger legt der Bewilligungsbehörde innerhalb von drei Monaten nach Abruf des jeweiligen Betrages für die jeweiligen Teilleistungen einen den ANBest-G entsprechenden Zwischenverwendungsnachweis vor, soweit nicht im Bewilligungsbescheid besondere Regelungen getroffen werden.

V. Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft und ist bis zum 31. Dezember 2008 befristet.

Gleichzeitig tritt die Richtlinie des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz über die Unterstützung von Aufgabenträgern der Abwasserentsorgung bei der wirtschaftlichen Stabilisierung und der Zusammenarbeit von Aufgabenträgern (Schuldenmanagementfonds - SchMF) vom 25. Januar 2005 (ABl. S. 293) außer Kraft.

Anlage 1

Beurteilung der finanziellen Belastbarkeit von (Mitglieds-) Gemeinden gemäß Nummern II.2.1.2, II.2.2.1 und II.3.2.3 der Richtlinie

1 Realsteuermehreinnahmen

Geprüft wird, ob alle Einnahmemöglichkeiten aus der Realsteuererhebung durch die Gemeinden ausgeschöpft worden sind.

Anrechnung:

  • bei einjährigen Zuwendungen mit 50 Prozent der entgangenen Einnahmen
  • bei mehrjährigen Zuwendungen ab dem der Bewilligung folgenden Jahr mit 100 Prozent der entgangenen Einnahmen

2 Freiwillige Ausgaben

Geprüft wird, ob der gemeindliche Zuschuss zu den freiwilligen Ausgaben 1 Prozent der Gesamtausgaben des Verwaltungshaushaltes überschreitet.

Anrechnung:

  • überschreitender Anteil zu 100 Prozent

3 Rücklagen

Geprüft werden die Höhe und der Verwendungszweck einer Rücklage.

Anrechnung:

  • Sollrücklage (§ 19 Abs. 2 der Gemeindehaushaltsverordnung) bleibt unberücksichtigt
  • überschreidender Teil wird zu 100 Prozent angerechnet
  • ausnahme der Anrechnugn: soweit Rücklagen unabweisbaren Zwecken dienen

4 Bagatellgrenze für die Anrechnung

Übersteigt die Summe aller Anrechnungspositionen nicht den Betrag von 2.500 Euro, so findet keine Anrechnung statt.

Anlage 2

Berechnung des ausgabewirksamen Verlustes gemäß Nummer II.2.2.1 der Richtlinie

Jahresgewinn (+)/Jahresverlust (-)

zuzüglich Aufwendungen, die nicht zu Ausgaben führen:

+ Abschreibungen der Kosten für Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes

+ Abschreibungen und Wertberichtigungen auf immaterielle Vermögensgegenstände und Sachanlagen

+ Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Finanzanlagen

+ Buchverluste aus Anlageabgängen

+ Erhöhung der Wertberichtigungen auf Forderungen ohne Forderungsausfälle

+ Auflösung langfristiger aktiver Rechnungsabgrenzungsposten

+ Zuführungen zu langfristigen Rückstellungen

+ Zuführungen zu Sonderposten mit Rücklageanteil

+ Aufwand aus der Berichtigung der Auflösung empfangener Ertragszuschüsse

abzüglich Erträgen, die nicht zu Einnahmen führen:

- Zuschreibungen zum Anlagevermögen

- Herabsetzung der Wertberichtigungen auf Forderungen

- Auflösung passivierter Ertragszuschüsse

- Auflösung von Sonderposten mit Rücklageanteil

- Auflösung Fördermittel

- Auflösung langfristiger Rückstellungen

- Auflösung langfristiger passiver Rechnungsabgrenzungsposten

abzüglich Ausgaben, die keine Aufwendungen sind:

- planmäßige Darlehenstilgung

- Zuführung zu langfristigen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten

- Inanspruchnahme von langfristigen Rückstellungen

zuzüglich Einnahmen, die keine laufenden Erträge sind:

+ Zuführung zu langfristigen passiven Rechnungsabgrenzungsposten

(langfristig = über 5 Jahre)

Anlage 3

Berechnung der zu erhebenden Entgelte gemäß Nummer II.3.2.2 der Richtlinie

Berechnung:

Erhebung der Entgelte entsprechend den Einwohnerwerten (EW)

1 Beiträge:

Summe der bisher erhobenen Beiträge (ohne Kostenersatz für Haus- und Grundstücksanschlüsse) = ................... EUR

angeschlossene EW = ............................

Beitrag pro EW = ............EUR/EW

Jährliche Belastung aus dem Beitrag = Beitrag pro EW x 0,08059 (jährl. Belastung pro EW) = ......... EUR/EW/a

2 Gebühren:

Summe der erhobenen Gebühren (bezogen auf das Vorjahr) = ................ EUR/a

angeschlossene EW = ............................

Gebühr pro EW = ......... EUR/EW/a

3 Gesamtbelastung

Beitrag pro EW = ........ EUR/EW/a

Gebühr pro EW = ........ EUR/EW/a

Summe pro EW = ........ EUR/EW/a

Anlage 4

Verfahren bei der Ermittlung einer endgültigen Zuwendung nach Nummer II.3.2 der Richtlinie

Der vom Beratungsteam ermittelte Zuwendungsbedarf zur dauerhaften Stabilisierung des Jahresergebnisses setzt sich wie folgt zusammen:

Verlorene Zuschüsse nach der Richtlinie vom 18. Dezember 1998
+
Zuwendung(en) nach Nummer II.1 der Richtlinie
+
Zuwendung(en) nach Nummer II.2 der Richtlinie
+
Zuwendung(en) nach Nummer II.3.1 der Richtlinie
-
geprüfte finanzielle Belastbarkeit der Mitgliedskommunen bezüglich der Zuwendungen nach den Nummern II.1, II.2 und II.3.1 der Richtlinie
=
Summe der verlorenen Zuschüsse und in verlorene Zuschüsse verwandelten Zuwendungen nach den Nummern II.1, II.2 und II.3.1 der Richtlinie
+
Zuwendung(en) nach Nummer II.3.2.3 der Richtlinie
-
jährlich geprüfte finanzielle Belastbarkeit der Mitgliedskommunen bei Ausreichung in Jahresscheiben
=
endgültige Zuwendung nach Nummer II.3.2 der Richtlinie