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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Richtlinie des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg über die Gewährung von Ausgleichszahlungen für naturbedingte Nachteile zugunsten von Landwirten im benachteiligten Gebiet Spreewald


vom 30. November 2007
(ABl./08, [Nr. 2], S.73)

Außer Kraft getreten durch Bekanntmachung des MIL vom 6. Januar 2011
(ABl./11, [Nr. 3], S.114)

1 Zuwendungszweck/Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Brandenburg gewährt landwirtschaftlichen Unternehmen auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), Artikel 36 Buchstabe a Ziffer ii und Artikel 37 der Verordnung (EG), des Entwicklungsplanes für den ländlichen Raum Brandenburgs und Berlins (EPLR), Maßnahmeschwerpunkt 2, Nummer 5.3.2.1.2, nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen für die Bewirtschaftung der Spreewaldwiesen (Grünland) in einer ausgewiesenen Gebietskulisse Spreewald (Kerngebiet).

Mit diesen Zuwendungen sollen die durch standortspezifische Einschränkungen bedingten Einkommensausfälle, verursacht durch die Bewirtschaftung von zersplitterten und zum Teil nur über Wasserwege erreichbaren Kleinstflächen mit hohem Grundwasserstand, ausgeglichen und den Belangen des Umweltschutzes sowie der Erhaltung des natürlichen Lebensraumes und der Sicherung der Landbewirtschaftung entsprochen werden.

Die Bewirtschaftung und Pflege der Spreewaldwiesen im Rahmen der Maßnahmen dieser Richtlinie soll in besonderem Maße zum Schutz der Umwelt sowie zur Erhaltung des ländlichen Lebensraumes, der Landschaft und ihrer Merkmale, der natürlichen Ressourcen, der Böden und der genetischen Vielfalt beitragen.

Weiterhin steht die Gewährleistung des Fortbestandes der landwirtschaftlichen Bodennutzung und damit die Erhaltung einer lebensfähigen Gemeinschaft in diesem Kerngebiet des Spreewaldes in einer unmittelbaren Wechselbeziehung zum Fremdenverkehr, dem für die Erhaltung und Schaffung weiterer Arbeitsplätze in diesem Gebiet eine entscheidende Bedeutung zukommt.

1.2 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Erschwerte Bewirtschaftung und Pflege von Spreewaldwiesen

2.1 Mähnutzung mit Technikeinsatz und Landtransport

2.2 wie Maßnahme 2.1, jedoch Flächen nur über Wasserweg erreichbar

2.3 Standweide

3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsberechtigt sind Unternehmen der Landwirtschaft im Haupt- und Nebenerwerb,

  • die unter erschwerten Bedingungen Grünland bewirtschaften,
  • die die Merkmale eines landwirtschaftlichen Betriebes im Sinne des Einkommenssteuerrechts erfüllen,
  • deren zu fördernde Flächen in der beschriebenen Gebietskulisse liegen und deren Unternehmenssitz sich in einem Mitgliedstaat der EU befindet.

Nicht zuwendungsberechtigt sind

  • Personen, die Leistungen aufgrund des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit erhalten,
  • Unternehmen, bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 Prozent des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

4.1.1 Förderfähigkeit der Flächen

Der Zuwendungsempfänger muss die Flächen selbst bewirtschaften.

Förderfähig sind Flächen, die in der Gebietskulisse aufgeführt sind. Diese ist in den zuständigen Bewilligungsbehörden (Ämter für Landwirtschaft) einzusehen.

Nicht förderfähig sind Flächen, für die keine Nutzungsberechtigung besteht und die gemäß Artikel 54 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 stillgelegt oder aus der landwirtschaftlichen Produktion herausgenommen sind.

Auf den Förderflächen ist der Einsatz von Klärschlamm verboten.

4.1.2 Schlagbezogene Dokumentation

Die Einhaltung aller flächenbezogenen gesetzlichen und in den Fördermaßnahmen 2.1 bis 2.3 festgelegten Anforderungen sowie alle sonstigen flächenbezogenen Maßnahmen sind schlagbezogen zu dokumentieren (Schlagkartei, Weideplan).

4.1.3 Ausschluss der Doppelförderung

Die Förderung wird nur gewährt, wenn auf derselben Fläche keine Zahlungen anderer Beihilferegelungen mit jeweils gleichem Förderinhalt wie in den Maßnahmen 2.1 bis 2.3 in Anspruch genommen werden.

4.2 Maßnahmenbezogene Zuwendungsvoraussetzungen

Bei der Bewirtschaftung und Pflege von Spreewaldwiesen müssen die Flächen folgende, die Bewirtschaftung erschwerende Kriterien aufweisen:

  • Einzelflächengröße unter 3 Hektar
  • Grundwasserstand unter Flur kleiner als 0,4 Meter im Durchschnitt des Jahres (durch Gebietskulisse berücksichtigt) und gegebenenfalls zusätzlich
  • Erreichbarkeit nur über Wasserwege (Maßnahme 2.2)

Im Fördergegenstand 2.3 ist ein betrieblicher Tierbesatz von mindestens 0,2 und maximal 1,4 Raufutter verzehrenden Großvieheinheiten (RGV) je Hektar Futterfläche einzuhalten. Bei Beweidung ist eine Besatzstärke von maximal 1,0 RGV je Hektar Weidefläche einzuhalten.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss

5.4 Bemessungsgrundlage/Höhe der Zuwendung:

Die Zuwendung beträgt jährlich

  1. Mähnutzung mit Technikeinsatz und Landtransport (2.1) 75 €/ha
  2. wie Maßnahme 2.1, jedoch Flächen nur über Wasserweg erreichbar (2.2) 180 €/ha
  3. Standweide (2.3) 50 €/ha

5.5 Bagatellgrenze

Die Bagatellgrenze beträgt 150 Euro/Unternehmen und Jahr.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Höhere Gewalt

In Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände kann die zuständige Behörde in den betreffenden Fällen ganz oder teilweise auf die Rückzahlung der vom Begünstigten erhaltenen Beihilfe verzichten. Unbeschadet besonderer Umstände des Einzelfalls ist höhere Gewalt insbesondere in folgenden Fällen anzunehmen:

  • Todesfall des Begünstigten,
  • länger andauernde Berufsunfähigkeit des Begünstigten,
  • Enteignung eines wesentlichen Teiles des Betriebes, soweit sie am Tag des Eingangs der Verpflichtung nicht voraussehbar war,
  • schwere Naturkatastrophe, die die landwirtschaftliche Fläche des Betriebes erheblich in Mitleidenschaft zieht,
  • unfallbedingte Zerstörung der Stallungen des Betriebes,
  • Seuchenfall des Tierbestandes oder eines Teils davon.

Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände sind der zuständigen Behörde schriftlich und mit entsprechenden Nachweisen innerhalb von zehn Werktagen nach dem Zeitpunkt anzuzeigen, ab dem der Begünstigte beziehungsweise Zuwendungsempfänger (oder eine bevollmächtigte Person) hierzu in der Lage ist.

6.2 Erweiterung der Prüfrechte

Über die Bestimmungen der Nummer 7.4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) hinaus ist auch die Europäische Kommission berechtigt, beim Zuwendungsempfänger zu prüfen. Sofern Mittel an Dritte weitergeleitet werden dürfen, ist dieses Recht auch dem Dritten gegenüber auszubedingen.

6.3 Informations- und Publizitätsmaßnahmen

Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die jeweils gültigen Bestimmungen der Europäischen Union über die von den Mitgliedstaaten zu treffenden Informations- und Publizitätsmaßnahmen für die Interventionen des Europäischen Landwirtschaftsfonds zu beachten (Artikel 76 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums in Verbindung mit Artikel 58 Abs. 3 und Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006).

6.4 Einhaltung weiterer Verpflichtungen

Die Zuwendung ist an die Einhaltung der einschlägigen obligatorischen Grundanforderungen gemäß den Artikeln 4 und 5 und den Anhängen III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Grundanforderungen gemäß Artikel 39 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 betreffend die Anwendung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln gebunden.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Der Antrag ist vollständig und formgebunden als Bestandteil des jährlichen Agrarförderantrages bis zum 15. Mai bei dem für Landwirtschaft zuständigen Amt des Landkreises/der kreisfreien Stadt einzureichen. Die verspätete Einreichung der Förderanträge führt zur Verringerung der Förderbeträge beziehungsweise zum Förderausschluss (Sanktionsregelungen).

7.2 Bewilligungsverfahren

Bewilligungsbehörde ist das für Landwirtschaft zuständige Amt des Landkreises/der kreisfreien Stadt. Auf der Grundlage des Antrags (wird jährlich beschieden) bestätigt die Bewilligungsbehörde die Förderunschädlichkeit. Der Zuwendungsbescheid wird nach Ablauf jeden Verpflichtungsjahres erlassen.

7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung der Mittel erfolgt nach Erfüllung der Verpflichtung beziehungsweise Durchführung der Maßnahme jeweils für das entsprechende Wirtschaftsjahr auf der Grundlage des Zahlungsantrags gemäß Agrarförderantrag in Verbindung mit dem geprüften Nutzungsnachweis.

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

Der Verwendungsnachweis ist gegenüber der Bewilligungsbehörde zu erbringen. Als Verwendungsnachweis gelten der geprüfte Nutzungsnachweis und der Tierbestandsnachweis des Antrages auf Agrarförderung.

Das Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung (Zentraler technischer Prüfdienst - ZtP) hat die Einhaltung der in den Förderanträgen von den Zuwendungsempfängern eingegangenen Verpflichtungen jährlich mindestens in 5 Prozent der Förderfälle (Antrag stellende Betriebe) vor Ort zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Wenn 5 Prozent weniger als ein Antragsteller sind, ist mindestens ein Antragsteller zu überprüfen.

Die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß den Artikeln 4 und 5 und den Anhängen III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ist gemäß Cross-Compliance-Erlass der Zahlstelle des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz zu prüfen.

7.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 der Landeshaushaltsordnung, soweit nicht in der Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

Aufgrund des Einsatzes von EU-Mitteln gelten vorrangig zur Landeshaushaltsordnung die einschlägigen europäischen Vorschriften für die Förderperiode 2007 - 2013, aus der die jeweils eingesetzten Fondsmittel stammen. Daraus ergeben sich Besonderheiten insbesondere hinsichtlich der Auszahlung, des Abrechnungsverfahrens, der Aufbewahrungspflichten und der Prüfrechte.

Die Daten der Zuwendungsempfänger werden elektronisch gespeichert und verarbeitet. Die EU-Verwaltungsbehörde ELER veröffentlicht ab 2008 mindestens einmal pro Jahr ein Verzeichnis der Begünstigten, welche im Rahmen des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum (EPLR) eine Finanzierung erhalten (Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006).

Die geltenden Sanktionsregelungen sind gemäß Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 anzuwenden.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2013. Ein Effizienznachweis ist der Verwaltungsbehörde ELER erstmalig ab dem 31. Dezember 2008 alle zwei Jahre vorzulegen.