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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Richtlinie des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung im Bereich der Marktstrukturverbesserung


vom 20. November 2007
(ABl./07, [Nr. 50], S.2599)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2010
(ABl./07, [Nr. 50], S.2599)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Brandenburg gewährt auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), des Entwicklungsplanes für den ländlichen Raum Brandenburgs und Berlins (EPLR), Abschnitt 5, Maßnahmebereich 5.3.1.2.3 , des Rahmenplanes der Gemeinschaftsaufgabe “Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) in der jeweils geltenden Fassung, nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen für die Erfassung, Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Hinblick auf Art, Menge und Qualität des Angebotes an die Erfordernisse des Marktes.

Die Förderung zielt darauf ab, die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zu verbessern, um auf diese Weise zur Absatzsicherung oder zur Schaffung von Erlösvorteilen auf der Erzeugerebene beizutragen.

Des Weiteren soll die Förderung im Rahmen dieser Richtlinie dazu beitragen eine regionale nachhaltige Entwicklung, insbesondere im Branchenkompetenzfeld “Ernährungswirtschaft“, zu unterstützen.

Die Förderung umfasst folgende Bereiche:

I. Gründung und Tätigwerden von Zusammenschlüssen
II. Investitionen
III. Vermarktungskonzeptionen

1.2 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

I. Gründung und Tätigwerden von Zusammenschlüssen

I.2.1 Förderfähig sind angemessene Aufwendungen für Organisationskosten einschließlich von Kosten der wesentlichen Erweiterung (Anlage), soweit diese durch zusätzlich wahrgenommene Aufgaben entstehen.

I.2.2 Förderausschluss

  • Kosten für Personal, wenn es in einer arbeitsrechtlichen oder organschaftlichen Beziehung zu Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse steht,
  • Kreditbeschaffungskosten, Zinsen, Leasingkosten, Pachten, Erbbauzinsen, Grunderwerbssteuer, Umsatzsteuer,
  • Aufwendungen, die unmittelbar die Erzeugung betreffen,
  • Abschreibungsbeträge für Investitionen,
  • Anschaffungskosten für Personenkraftwagen und Vertriebsfahrzeuge.

II. Investitionen

II.2.1 Förderfähig sind angemessene Aufwendungen für Investitionen, die der Erfassung, Lagerung, Kühlung, Sortierung, marktgerechten Aufbereitung, Verpackung, Etikettierung, Verarbeitung oder Vermarktung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse dienen (Anlage).

Die Investitionen können auf den Neu- und Ausbau von Kapazitäten einschließlich technischer Einrichtungen oder auf die innerbetriebliche Rationalisierung durch Umbau und/oder Modernisierung von technischen Einrichtungen gerichtet sein.

II.2.2 Förderausschluss 

  • Neuanlagen, wenn dem Aus- oder Umbau vorhandener Anlagen oder dem Ankauf von für das Vorhaben geeigneten Gebäuden, die vor ihrem Ankauf einem anderen Zweck dienten oder nicht zum gleichen Zweck bereits gefördert wurden, wirtschaftlich der Vorzug zu geben ist,
  • eingebrachte Grundstücke, Gebäude, Einrichtungen und technische Anlagen,
  • Ersatzbeschaffungen, unbare Eigenleistungen, gebrauchte Maschinen und Einrichtungen,
  • Wohnbauten nebst Zubehör,
  • Anschaffungskosten für Personenkraftfahrzeuge und Vertriebsfahrzeuge, Kosten für Büroeinrichtungen,
  • Kreditbeschaffungskosten, Zinsen, Pachten, Erbbauzinsen, Grunderwerbssteuer, Umsatzsteuer, Kauf von Patenten und Lizenzen sowie Marken, Leasingkosten,
  • Abschreibungsbeiträge für Investitionen,
  • Aufwendungen, die unmittelbar der Erzeugung dienen,
  • Aufwendungen, die dem Absatz auf der Erzeuger- und Einzelhandelsstufe dienen,
  • Aufwendungen für Drittlandsware,
  • Verwaltungskosten der Länder (Kosten von Behörden und öffentlichen Einrichtungen),
  • Aufwendungen für die Schlachtung (Betäubung/Tötung bis Kühlung der Schlachtkörper) von Rindern und Schweinen sowie für Ölmühlen.

III. Vermarktungskonzeptionen

III.2.1 Gefördert werden angemessene Aufwendungen von externen und unabhängigen Sachverständigen für die

III.2.1.1 Erarbeitung von Vermarktungskonzeptionen, insbesondere

  • Marktanalysen,
  • Entwicklungsstudien,
  • auf die Vermarktung bezogene Beratungs- und Planungsmaßnahmen,
  • Durchführbarkeits- und Konzeptstudien,
  • Marktforschung.  

III.2.1.2 Durchführung von Vermarktungskonzeptionen, insbesondere Ausgaben in den ersten drei Jahren nach Vorlage

  • die durch die Teilnahme an Wettbewerben, Ausstellungen und Messen entstehen,
  • für Produktentwicklungen,
  • für Qualitätskontrollen durch Dritte.

III.2.2 Förderausschluss

  • Aufwendungen, die durch die “Gemeinschaftsleitlinien für staatliche Beihilfen zur Werbung für in Anhang I des EG-Vertrages (ABl. EG Nr. C 340 vom 10.11.1997, S. 173-308) genannte Erzeugnisse und bestimmte nicht in Anhang I des EG-Vertrages genannte Erzeugnisse“ ausgeschlossen sind,
  • Aufwendungen, die bei der Teilnahme an Wettbewerben, Ausstellungen und Messen durch den Verkauf von Erzeugnissen an Endverbraucher entstehen,
  • Aufwendungen nach III. Nr. 2.1.1 für Dienstleistungen, die fortlaufend oder in regelmäßigen Abständen in Anspruch genommen werden oder zu den gewöhnlichen Betriebsausgaben gehören, wie routinemäßige Steuer- und Rechtsberatung oder Werbung.

3. Zuwendungsempfänger

3.1 Erzeugergemeinschaften und deren Vereinigungen.

3.2 Erzeugerzusammenschlüsse, von mindestens fünf Erzeugern, die ökologische Produkte erzeugen, sofern sie nicht die Anerkennungsvoraussetzungen nach dem Marktstrukturgesetz erfüllen.

In Bezug auf die Förderung von Maßnahmen nach II. (Investitionen) sind Zusammenschlüsse nach Nr. 3.1 und 3.2 förderfähig, wenn sie weniger als 750 Personen beschäftigen oder einen Jahresumsatz von weniger als 200 Millionen Euro erzielen. Zur Berechnung der Mitarbeiterzahl und des finanziellen Schwellenwertes eines Unternehmens findet die Empfehlung 2003/361/EG der Kommission (ABl. EG Nr. L 124 vom 20. Mai 2003, S. 36) entsprechende Anwendung.

3.3 Zusätzlich für Maßnahmen nach II. und III.

Gefördert werden Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, deren Tätigkeit sich nicht gleichzeitig auf die Produktion landwirtschaftlicher Grunderzeugnisse erstreckt und die weniger als 750 Personen beschäftigen oder einen Jahresumsatz von weniger als 200 Millionen Euro erzielen. Zur Berechnung der Mitarbeiterzahl und des finanziellen Schwellenwertes eines Unternehmens findet die Empfehlung 2003/361/EG der Kommission (ABl. EG Nr. L 124 vom 20 Mai 2003 , S. 36) entsprechende Anwendung.

3.4 Förderausschluss

Zusammenschlüsse sowie Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die die Voraussetzungen der Definition eines Unternehmens in Schwierigkeiten nach den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten erfüllen. (ABl. EG Nr. C 244 vom 1. Oktober 2004, S. 2)

4. Zuwendungsvoraussetzungen

I. Gründung und Tätigwerden von Zusammenschlüssen

I.4.1 Zusammenschlüsse nach Nr. 3.1 müssen Kleinstbetriebe, kleine oder mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission sein und eine Anerkennung nach dem Marktstrukturgesetz vorweisen.

I.4.2 Zusammenschlüsse nach Nr. 3.2 müssen Kleinstbetriebe, kleine oder mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission sein und folgende Voraussetzung erfüllen:

  • Die Zusammenschlüsse müssen - unabhängig von ihrer Rechtsform - auf Dauer, mindestens aber für fünf Jahre, angelegt sein. Die dem Zusammenschluss zugrunde liegenden Verträge bedürfen der Schriftform und müssen der Zielsetzung der Förderung entsprechen.
  • Die Mitgliedschaft in einem Zusammenschluss kann frühestens zum Schluss des dritten vollen Geschäftsjahres gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt mindestens ein Jahr.
  • Bei einer wesentlichen Erweiterung des Zusammenschlusses (Anlage) beginnt die Frist von fünf Jahren mit dem Zeitpunkt der wesentlichen Erweiterung erneut.
  • Der dem Zusammenschluss zugrunde liegende Vertrag und sonstige Unterlagen müssen die Konzeption des Zusammenschlusses aufzeigen. Die Konzeption muss erkennen lassen, dass
    • die unterstellten Produktpreise, Produktions- und Absatzmengen erreicht werden können und
    • sie zur Sicherung des landwirtschaftlichen Einkommens beiträgt oder
    • sie neue Märkte erschließt oder
    • sie der wachsenden Nachfrage nach diesen Produkten entgegenkommt.
    Der dem Zusammenschluss zugrunde liegende Vertrag muss die Mitglieder verpflichten, die für die Vermarktung bestimmten Produkte entsprechend den vom Zusammenschluss erstellten Anlieferungs- und Vermarktungsregelungen im Markt anzubieten.

I.4.3 Zuwendungsempfänger nach Nr. 3.1 können Zuwendungen zu den Organisationskosten für solche Aufwendungen erhalten, die vom Tag der Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen an, jedoch nicht vor Eingang des Antrages auf Anerkennung bei der nach Landesrecht zuständigen Stelle entstanden sind. Gründungskosten sind unabhängig davon zuwendungsfähig. Entsprechendes gilt für Zuwendungsempfänger nach Nr. 3.2 mit der Maßgabe, dass an Stelle des Antrages auf Anerkennung der Antrag auf Zuwendung tritt.

II. Investitionen

II.4.1 Soweit das Beihilferecht nach Artikel 88 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 anwendbar ist, können Zuwendungsempfänger nach Nr. 3 nur gefördert werden, wenn sie Kleinstbetriebe, kleine oder mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission sind oder wenn die Förderung von der Kommission nach der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22.03.1999 über besondere Vorschriften bei der Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrages (ABl. EG Nr. L 83 vom 27. März 1999, S. 1) genehmigt worden ist.

II.4.2 Zusammenschlüsse nach Nr. 3.1 müssen eine Anerkennung nach dem Marktstrukturgesetz vorweisen.

II.4.3 Zusammenschlüsse nach Nr. 3.2 müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Die Zusammenschlüsse müssen - unabhängig von ihrer Rechtsform - auf Dauer, mindestens aber für fünf Jahre, angelegt sein. Die dem Zusammenschluss zugrunde liegenden Verträge bedürfen der Schriftform und müssen der Zielsetzung der Förderung entsprechen.
  • Die Mitgliedschaft in einem Zusammenschluss kann frühestens zum Schluss des dritten vollen Geschäftsjahres gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt mindestens ein Jahr.
  • Bei einer wesentlichen Erweiterung des Zusammenschlusses (Anlage) beginnt die Frist von fünf Jahren mit dem Zeitpunkt der wesentlichen Erweiterung erneut.
  • Der dem Zusammenschluss zugrunde liegende Vertrag und sonstige Unterlagen müssen die Konzeption des Zusammenschlusses aufzeigen. Die Konzeption muss erkennen lassen, dass
    • die unterstellten Produktpreise, Produktions- und Absatzmengen erreicht werden können und
    • sie zur Sicherung des landwirtschaftlichen Einkommens beiträgt oder
    • sie neue Märkte erschließt oder 
    • sie der wachsenden Nachfrage nach diesen Produkten entgegenkommt.
    Der dem Zusammenschluss zugrunde liegende Vertrag muss die Mitglieder verpflichten, die für die Vermarktung bestimmten Produkte entsprechend den vom Zusammenschluss erstellten Anlieferungs- und Vermarktungsregelungen im Markt anzubieten.

II.4.4 Unternehmen nach Nr. 3.3 können nur gefördert werden, wenn sie, nach Abschluss der Maßnahme, mindestens fünf Jahre lang mindestens 40 Prozent ihrer Aufnahmekapazität an den Erzeugnissen für die sie gefördert werden, durch Lieferverträge mit Zusammenschlüssen oder einzelnen Erzeugern auslasten.

Die beteiligten Erzeuger können sich bei den Lieferverträgen gemeinschaftlich vertreten lassen. Den Lieferverträgen stehen entsprechende satzungsmäßige oder gesellschaftsvertragliche Verpflichtungen zwischen Erzeugern und gemeinschaftlichen Absatzeinrichtungen gleich. Die Einhaltung dieser Voraussetzungen ist entsprechend nachzuweisen.

Von dem Erfordernis des Abschlusses von Lieferverträgen kann bei Investitionen in Vermarktungseinrichtungen für Blumen und Zierpflanzen, in Verarbeitungseinrichtungen von Obst, sofern es sich um zu verarbeitendes Erntegut von Streuobstwiesen handelt, und bei Tierkörperbeseitigungsanlagen abgesehen werden, da der Anfall im Voraus nicht kalkulierbar ist.

II.4.5 Es hat ein Nachweis in Form eines Investitionskonzeptes über die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens und der durchzuführenden Maßnahmen sowie der Nachweis über normale Absatzmöglichkeiten zu erfolgen. Dieser ist durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer bzw. Steuerberater schriftlich zu bestätigen und bei Antragstellung vorzulegen.

III. Vermarktungskonzeptionen

Die Gewährung von Zuwendungen zu den Ausgaben nach III. Nr. 2.1 setzt voraus, dass

III.4.1 Zuwendungsempfänger nach Nr. 3. Kleinstbetriebe, kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission sind,

III.4.2 Zusammenschlüsse nach Nr. 3.1 eine Anerkennung nach dem Marktstrukturgesetz vorweisen,

III.4.3 Zusammenschlüsse nach Nr. 3.2 die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Die Zusammenschlüsse müssen - unabhängig von ihrer Rechtsform - auf Dauer, mindestens aber für fünf Jahre, angelegt sein. Die dem Zusammenschluss zugrunde liegenden Verträge bedürfen der Schriftform und müssen der Zielsetzung der Förderung entsprechen.
  • Die Mitgliedschaft in einem Zusammenschluss kann frühestens zum Schluss des dritten vollen Geschäftsjahres gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt mindestens ein Jahr.
  • Bei einer wesentlichen Erweiterung des Zusammenschlusses (Anlage) beginnt die Frist von fünf Jahren mit dem Zeitpunkt der wesentlichen Erweiterung erneut.
  • Der dem Zusammenschluss zugrunde liegende Vertrag und sonstige Unterlagen müssen die Konzeption des Zusammenschlusses aufzeigen. Die Konzeption muss erkennen lassen, dass
    • die unterstellten Produktpreise, Produktions- und Absatzmengen erreicht werden können und
    • sie zur Sicherung des landwirtschaftlichen Einkommens beiträgt oder
    • sie neue Märkte erschließt oder
    • sie der wachsenden Nachfrage nach diesen Produkten entgegenkommt.
    Der dem Zusammenschluss zugrunde liegende Vertrag muss die Mitglieder verpflichten, die für die Vermarktung bestimmten Produkte entsprechend den vom Zusammenschluss erstellten Anlieferungs- und Vermarktungsregelungen im Markt anzubieten.

III.4.4 die Vermarktungskonzeption Qualitätserzeugnisse betrifft,

III.4.5 die Interessen der Erzeuger in besonderer Weise berücksichtigt werden, soweit die Konzeption für Zuwendungsempfänger nach Nr. 3.3 erstellt wird.

III.4.6 Es hat der Nachweis der Wirtschaftlichkeit des Unternehmens zu erfolgen. Dieser ist durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer bzw. Steuerberater schriftlich zu bestätigen und bei Antragstellung vorzulegen.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss

I. Gründung und Tätigwerden von Zusammenschlüssen

I.5.4 Bemessungsgrundlage/Höhe der Zuwendung:

I.5.4.1 Förderfähig sind insbesondere:

  • Gründungskosten,
  • Personal- und Geschäftskosten,
  • Kosten für Büroeinrichtungen.

Die Personalkosten sind lediglich förderfähig, soweit diese Kosten der Erzeugergemeinschaft auf Grund ihrer Tätigkeit im Hinblick auf die Anpassung an die Erfordernisse des Marktes zusätzlich entstehen.

I.5.4.2 In Bezug auf die zuwendungsfähigen Gesamtkosten der Maßnahme beträgt der Anteil der förderfähigen Kosten nach I. Nr. 5.4.1 mindestens 50 Prozent.

Darüber hinaus können nachfolgend aufgezeigte zuwendungsfähige Kosten anerkannt werden:

  • Versicherungskosten, soweit dass zu versichernde Risiko die Erzeugergemeinschaft betrifft und unabhängig von ihrer Tätigkeit ist,
  • Kosten für die betriebliche Beratung der Erzeugergemeinschaften und deren Mitglieder,
  • Kosten für eigene Qualitätskontrollen und Kosten für die Einführung von Qualitätsstandards- sowie Umweltmanagementsystemen und deren Anpassung an höhere Standards,
  • Beiträge an Vereinigungen von Erzeugergemeinschaften zu deren Aufwendungen, soweit diese beihilferechtliche Zwecke betrifft.

I.5.4.3 Eine Zuwendung für eine wesentliche Erweiterung nach I. Nr. 2.1 einer Erzeugergemeinschaft und deren Vereinigung kann maximal für drei wesentliche Erweiterungen in Folge gewährt werden. Die Umsatzsteigerung der wesentlichen Erweiterung von jährlich mindestens 30 Prozent ist für den gesamten Förderzeitraum nachzuweisen. Der Referenzumsatz als Basis für die Steigerung des Umsatzes ist das arithmetische Mittel der letzten drei Umsatzjahre vor der wesentlichen Erweiterung.

I.5.4.4 Die für den Eigenbedarf bestimmte Erzeugung kann nicht in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Zuwendung einbezogen werden.

I.5.4.5 Zu den Aufwendungen nach I. Nr. 2.1 können Zuwendungen im ersten und zweiten Jahr bis zu 60 Prozent, im dritten Jahr bis zu 50 Prozent, im vierten Jahr bis zu 40 Prozent und fünften Jahr bis zu 20 Prozent gewährt werden.

I.5.4.6 Die förderfähigen Organisationskosten dürfen bei Zuwendungsempfängern nach Nr. 3.1 im ersten Jahr bis zu 3 Prozent, im zweiten Jahr bis zu 2 Prozent und im dritten, vierten und fünften Jahr bis zu 1 Prozent des Verkauferlöses der jährlich nachgewiesenen Erzeugung des Zusammenschlusses nicht übersteigen.

I.5.4.7 Bei Zuwendungsempfängern nach Nr. 3.2 dürfen die förderfähigen Organisationskosten im dritten, vierten und fünften Jahr jeweils 10 Prozent des Verkaufserlöses der jährlich nachgewiesenen Erzeugung des Zusammenschlusses nicht übersteigen.

I.5.4.8 Der Gesamtbetrag von Zuwendungen nach Nr. I. darf einschließlich von Zuwendungen aus Anlass einer wesentlichen Erweiterung (Anlage) 400.000 Euro nicht überschreiten.

II. Investitionen

II.5.4 Bemessungsgrundlage/Höhe der Zuwendung:

II.5.4.1 Bei Investitionen von Zuwendungsempfängern nach Nr. 3.1 und 3.2, die Kleinst- und Kleinbetriebe oder mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission sind, können Zuwendungen bis zu 35 Prozent der förderfähigen Aufwendungen gewährt werden.

Bei Inanspruchnahme der Investitionszulage nach dem Investitionszulagengesetz darf die Zuwendung insgesamt jedoch nicht mehr als 50 Prozent der förderfähigen Aufwendungen betragen.

II.5.4.2 Bei Investitionen von Zuwendungsempfängern nach Nr. 3.3, die Kleinst- und Kleinbetriebe oder mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission sind, können Zuwendungen bis zu 25 Prozent der förderfähigen Aufwendungen gewährt werden.

Bei Inanspruchnahme der Investitionszulage nach dem Investitionszulagengesetz darf die Zuwendung insgesamt jedoch nicht mehr als 50 Prozent der förderfähigen Aufwendungen betragen.

II.5.4.3 Bei Investitionen von Zuwendungsempfängern nach Nr. 3.1, 3,2 und 3.3, die nicht von Artikel 2 der Empfehlungen 2003/361/EG der Kommission erfasst werden, können Zuwendungen bis zu 20 Prozent der förderfähigen Aufwendungen gewährt werden.

Die Investitionszulage nach dem Investitionszulagengesetz wird auf die Fördersätze angerechnet. Die Zuwendung darf insgesamt nicht mehr als 25 Prozent der förderfähigen Aufwendungen betragen.

II.5.4.4 Zu den zuschussfähigen Aufwendungen können allgemeine Aufwendungen für Architekten- und Ingenieurleistungen, Beratungsgebühren, Durchführbarkeitsstudien und andere Kosten der Vorplanung bis zu einem Höchstsatz von 12 Prozent der unter II. Nr. 2.1 genannten Aufwendungen zählen.

II.5.4.5 Bei der Förderung von Hochbaumaßnahmen sind zur Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben die Kostengruppen der DIN 276 zugrunde zu legen.

II.5.4.6 Soweit die öffentliche Förderung nach II. Nr. 5.4.1 und 5.4.2 50 Prozent bzw. nach II. Nr. 5.4.3 25 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben überschreitet, ist die Zuwendung in entsprechender Höhe zu kürzen.

5.6 Abweichend zu Nr. 1.5 der VV zu § 44 LHO beträgt die Bagatellgrenze 10.000 Euro.

III. Vermarktungskonzeptionen

III.5.4 Bemessungsgrundlage/Höhe der Zuwendung

III.5.4.1 Zu den Aufwendungen nach III. Nr. 2.1 können für Unternehmen nach Nr. 3, die Kleinst- und Kleinbetriebe oder mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission sind, Zuwendungen bis zu 25 Prozent gewährt werden, insgesamt höchstens jedoch bis zu 100.000 Euro.

III.5.4.2 Zu den Aufwendungen nach III. Nr. 2.1 können für Unternehmen nach Nr. 3, die nicht von Artikel 2 der Empfehlungen 2003/361/EG der Kommission erfasst werden, Zuwendungen bis zu 20 Prozent der förderfähigen Aufwendungen gewährt werden, insgesamt höchstens jedoch bis zu 100.000 Euro.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Allgemeine Zuwendungsbestimmungen

6.1.1 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die jeweils gültigen Bestimmungen der Europäischen Union über die von den Mitgliedstaaten zu treffenden Informations- und Publizitätsmaßnahmen für die Interventionen des Europäischen Landwirtschaftsfonds zu beachten[1].

6.1.2 Abweichend von Nr. 6.1 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) wird Folgendes festgelegt:

Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, den Verwendungsnachweis vor Auszahlung des letzten Teilbetrages bzw. Einmalbetrages vorzulegen. (siehe Nummer 7.3 dieser Richtlinie)

6.1.3 Über die Bestimmungen der Nummern 7.3 und 7.4 der ANBest-P hinaus sind auch die Europäische Kommission, der Bundesrechnungshof und die zuständigen Bundesbehörden berechtigt, beim Zuwendungsempfänger zu prüfen. Sofern Mittel an Dritte weitergeleitet werden dürfen, ist dieses Recht auch dem Dritten gegenüber auszubedingen.

6.2 Spezielle Zuwendungsbestimmungen

I. Gründung und Tätigwerden von Zusammenschlüssen

I.6.2.1 Die Förderung ist gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (ABl. EG Nr. L 358 vom 16. Dezember 2006, S. 3) von der Pflicht zur beihilferechtlichen Anmeldung nach Artikel 88 Abs. 3 EG-Vertrag freigestellt.

I.6.2.2 Die Zuwendung zu den Organisationskosten wird unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall gewährt, dass der Zusammenschluss sich innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ab Gründung oder wesentlicher Erweiterung auflöst.

II. Investitionen

II.6.2.1 Soweit das Beihilferecht nach Artikel 88 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 (ABl. EG Nr. L 277 vom 21. Oktober 2005 , S. 1) anwendbar ist, ist die Förderung gemäß Artikel 4 und, soweit es sich um Zuwendungen nach II Nr. 5.4.4 handelt, gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1976/2006 vom 20. Dezember 2006 (ABl. EG Nr. L 368 vom 23. Dezember 2006, S. 85) vorbehaltlich von Artikel 6 dieser Verordnung von der Pflicht zur beihilferechtlichen Anmeldung nach Artikel 88 Abs. 3 EG-Vertrag freigestellt.

II.6.2.2 Im Rahmen der Effizienzkontrolle ist über einen Zeitraum von fünf Jahren nach Inbetriebnahme jährlich vom Zuwendungsempfänger ein Sachbericht mit Aussagen über die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens, die Sicherung vorhandener bzw. die Schaffung neuer Arbeitsplätze sowie zu weiteren Effizienzkriterien gemäß Zuwendungsbescheid und die Bilanz des vorangegangenen Wirtschaftsjahres einzureichen.

II.6.2.3 Der Zuwendungsempfänger hat Aufträge nur an fachkundige und leistungsfähige Anbieter nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu wirtschaftlichen Bedingungen zu vergeben. Soweit möglich, sind dazu mindestens drei Angebote einzuholen.

II.6.2.4 Vorhaben sind innerhalb von drei Jahren durchzuführen. Sie können sich in Bauabschnitte gliedern.

II.6.2.5 Die Förderung erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten

  • Bauten und bauliche Anlagen innerhalb eines Zeitraums von zwölf Jahren nach Abschluss des Vorhabens und
  • technischen Einrichtungen innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nach Abschluss des Vorhabens veräußert, verpachtet, stillgelegt oder nicht den Zuwendungsvoraussetzungen entsprechend verwendet werden.

III. Vermarktungskonzeptionen

III.6.2.1 Die Förderung nach Nr. III. Nr. 2.1.1 ist gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 20. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1976/2006 (ABl. EG Nr. L 368 vom 23. Dezember 2006, S. 85), von der Pflicht zur beihilferechtlichen Anmeldung nach Artikel 88 Abs. 3 EG-Vertrag freigestellt.

III.6.2.2 Die Förderung nach III. Nr. 2.1.2 ist nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf “De-minimis“ - Beihilfen (ABl. EG Nr. L 379 vom 28. Dezember 2006, S. 5) durchzuführen.

7. Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Der Antrag ist vollständig und formgebunden bei der jeweiligen Antrags- und Bewilligungsbehörde einzureichen.

Für Maßnahmen nach II. (Investitionen) ist der Antrag über die Hausbank einschließlich einer Stellungnahme der zuständigen Kreisverwaltung einzureichen.

7.2 Bewilligungsverfahren

7.2.1 Für Zuwendungsempfänger nach den Nummern 3.1 und 3.2 Abs. 1 

Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LVLF)

7.2.2 Für Zuwendungsempfänger nach Nr. 3.2 Abs.2 und Nr. 3.3 

Bewilligungsbehörde ist die InvestitionsBank des Landes Brandenburg (ILB)

7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung der Mittel erfolgt im Wege der Erstattung. Mit der Mittelanforderung hat der Zuwendungsempfänger eine Übersicht über die bezahlten Rechnungen einschließlich der Originalrechnungen und Zahlungsbelege für die Maßnahmen bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.

Abweichend von Nr. 1.4 ANBest-P wird Folgendes festgelegt:

Die Auszahlung des letzten Teilbetrages bzw. Einmalbetrages in Höhe von mindestens 5 Prozent der Gesamtzuwendung erfolgt erst nach abschließender Prüfung des Verwendungsnachweises. (Nr. 6 ANBest-P)

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

Der Verwendungsnachweis ist gegenüber der Bewilligungsbehörde zu erbringen.

7.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.

Auf Grund des Einsatzes von EU-Mitteln gelten vorrangig zur LHO die einschlägigen europäischen Vorschriften für die Förderperiode 2007 - 2013, aus der die jeweils eingesetzten Fondsmittel stammen. Daraus ergeben sich Besonderheiten insbesondere hinsichtlich der Auszahlung, des Abrechnungsverfahrens, der Aufbewahrungspflichten und der Prüfrechte. Die Daten der Zuwendungsempfänger werden elektronisch gespeichert und verarbeitet.

Die EU-Verwaltungsbehörde ELER veröffentlicht ab 2008 mindestens einmal pro Jahr ein Verzeichnis der Begünstigten, welche im Rahmen des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum (EPLR) eine Finanzierung erhalten (Artikel 58 der VO (EG) Nr. 1974/2006).

Abweichend von den Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO wird bestimmt:

Die Vorschriften der Nummer 3 ANBest-P und der Nummer 1.1 der Baufachlichen Nebenbestimmungen (NBest-Bau) für die Vergabe von Aufträgen finden bei Investitionsvorhaben nach dieser Richtlinie keine Anwendung.

8. Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2010.

Ein Effizienznachweis ist der Verwaltungsbehörde ELER bis zum 31.12.2008 vorzulegen.

Anlage

Begriffsbestimmung:

I. Gründung und Tätigwerden von Zusammenschlüssen

  • Zusammenschlüsse sind Erzeugergemeinschaften und deren Vereinigungen sowie Erzeugerzusammenschlüsse.
  • Erzeugergemeinschaften und deren Vereinigungen sind Zusammenschlüsse nach dem Marktstrukturgesetz.
  • Erzeugerzusammenschlüsse sind Zusammenschlüsse von mindestens fünf Erzeugern, die ökologische Produkte erzeugen.
  • Ökologisch erzeugte Produkte sind landwirtschaftliche Erzeugnisse, die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2092/1991 des Rates vom 24. Juni 1999 (ABl. EWG Nr. L 198 vom 22. Juli 1991, S. 1) und des EG-Folgerechts erzeugt werden sowie einem entsprechenden Kontrollverfahren unterliegen.
  • Unter einer wesentlichen Erweiterung ist eine jährliche Umsatzsteigerung des Zuwendungsempfängers um mindestens 30 Prozent zu verstehen, sofern diese durch die Aufnahme neuer Mitglieder und/oder die Erweiterung der Produktpalette bedingt ist.

II. Investitionen

Unter der Verarbeitung eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses ist die Einwirkung auf ein Erzeugnis, das im Anhang I des EG-Vertrages (ABl. EG Nr. C 340 vom 10. November 1997, S. 173) genannt ist, zu verstehen, bei der auch das durch die Einwirkung entstehende Produkt zu im vorgenannten Anhang aufgeführten Erzeugnissen zählt.


[1] Artikel 76 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (EPLR) in Verbindung mit Artikel 58 und Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006