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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Programm des Ministeriums für Wirtschaft zur Förderung der Luftfahrtforschung im Land Brandenburg (Luftfahrtforschungsprogramm)


vom 13. März 2008
(ABl./08, [Nr. 15], S.902)

Außer Kraft getreten am 31. Oktober 2010
(ABl./08, [Nr. 15], S.902)

1 Einleitung

Berlin-Brandenburg hat sich seit 1991 zu einer bedeutenden Luftfahrttechnologie-Region entwickelt, insbesondere im Bereich der Triebwerkstechnik. Global Player der Branche mit beachtlichen Wachstumspotenzialen, aber auch viele kleine und mittlere Unternehmen (KMU) stärken die Wirtschaftskraft der Region. In Berlin-Brandenburg sind derzeit rund 70 Unternehmen der Luftfahrtindustrie mit rund 2.800 Mitarbeitern tätig. Hinzu kommen die Beschäftigten der allgemeinen Luftfahrt an den Flughäfen. Insgesamt bietet die Branche rund 15.000 Menschen einen Arbeitsplatz in der Region.

Produkte der Branche sind eines der wichtigsten Exportgüter Brandenburgs.

Die Luftfahrtindustrie ist eine der 16 Wachstumsbranchen in Brandenburg, in denen neben der Netzwerkarbeit insbesondere weitere Investitionen in die Forschung und Entwicklung gefördert werden sollen. Damit wird das Ziel verfolgt, die technologische Leistungsfähigkeit der luftfahrtorientierten brandenburgischen Unternehmen zu erhöhen und so ihre Wettbewerbsfähigkeit zu stärken. Darüber hinaus soll auch ein Beitrag zur Entwicklung eines leistungsfähigen Netzwerkes zwischen Wirtschaft und Wissenschaft geleistet und die Entwicklung des Standortes zu einem überregional wirksamen Luftfahrtstandort vorangetrieben werden. 

2 Rechtsgrundlage

Vorhaben können nach Maßgabe dieses Programms in Verbindung mit dem Luftfahrtforschungsprogramm des Bundes auf der Grundlage des Operationellen Programms EFRE (EFRE-OP) für den Zeitraum 2007 - 2013 und der für die Förderperiode geltenden Verordnungen und sonstigen Rechtsakte[1] in der jeweils geltenden Fassung sowie der §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung Brandenburg (LHO) und der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften gefördert werden.

Maßgeblich für das Auswahl- und Entscheidungsverfahren sowie gegebenenfalls Aufhebung des Zuwendungsbescheides und Rückforderung sind die Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 LHO sowie das Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg.

Abweichend von den Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO werden Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Kostenbasis grundsätzlich die Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (NKBF 98), die im  Land Brandenburg entsprechend zur Anwendung kommen. Aus genommen hiervon ist Nummer 5.6.2, Gewährung von Pauschalen auf Gemeinkosten.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P).

Die Zuwendungen werden im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt. Ein Rechtsanspruch besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund pflichtgemäßen Ermessens. Die für die Gewährung und das Belassen einer Zuwendung maßgeblichen Tatsachen werden von der Bewilligungsbehörde im Rahmen des Antrags- und Bewilligungsverfahrens als subventionserheblich bezeichnet.

3 Förderung/Förderverfahren

Seit dem Jahr 1999 fördert das Land Brandenburg ergänzend zum Luftfahrtforschungsprogramm des Bundes Projekte mit regionaler Bedeutung. Die Förderung der Luftfahrtforschung ist über das Luftfahrtforschungsprogramm des Bundes weiterhin ein Schwerpunkt der Förderung der nationalen Luftfahrtforschungsförderung. Durch das Luftfahrtforschungsprogramm werden die vorstehend genannten Schwerpunkte abgedeckt.

Vonseiten des Landes Brandenburg werden im Rahmen des Luftfahrtforschungsprogramms gefördert:

Vorhaben der zivilen Luftfahrtforschung und Technologieentwicklung gemäß Luftfahrtforschungsprogramm des Bundes, außer Grundlagenforschung.

Zuwendungsempfänger 

  • Brandenburgische Unternehmen der Luftfahrt-, luftfahrtaffinen Ausrüster- und Zulieferindustrie
  • Brandenburgische Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen in Verbindung mit industriellen Partnern (Verbundvorhaben)

Fördervoraussetzungen

Analog Bundesprogramm

Diese bilden die Basis, auf deren Grundlage die Förderentscheidungen getroffen werden.

Die Partner eines Verbundvorhabens haben ihre Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln.

Art, Höhe und Umfang

Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die je nach Anwendungsnähe des Vorhabens bis zu 50 Prozent anteilfinanziert werden können. Entsprechend den Fördergrundsätzen beim Luftfahrtforschungsprogramm wird eine angemessene Eigenbeteiligung von grundsätzlich mindestens 50 Prozent der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen bei Verbundprojekten sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft - FhG - die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 90 Prozent gefördert werden können.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss den Gemeinschaftsrahmen der EU-Kommission für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen berücksichtigen. Dieser Gemeinschaftsrahmen lässt in einigen Fällen (zum Beispiel für KMU) eine differenzierte Bonusregelung zu, die gegebenenfalls zu einer höheren Förderquote führen kann.

Hinsichtlich KMU gilt die seit dem 1. Januar 2005 gültige Definition der EU-Kommission für Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen.

Antragsverfahren

In das Antragsverfahren ist der Projektträger Luftfahrtforschung und -technologie (PT-LF) beim Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt e. V. (DLR) einbezogen, erreichbar unter:

Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt (DLR)
Projektträger Luftfahrt
Bonn-Oberkassel
Königswinterer Straße 522 - 524
52227 Bonn.

Der PT-LF übernimmt die 

  • Beratung der Förderinteressenten und Antragsteller
  • Entgegennahme und Prüfung von Anträgen
  • Beurteilung und Bearbeitung der Anträge
  • Vorbereitung der Zuwendungsbescheide
  • Abwicklung der Vorhaben.

Ansprechpartner beim Projektträger:

Herr Peter Bentzinger
Tel.: 0228 447-672
Fax: 0228 447-710
E-Mail: Peter.Bentzinger@dlr.de

Anträge und Anfragen sind in zweifacher Ausfertigung zu richten an:

Herrn Peter Bentzinger
Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e. V. (DLR)
Projektträger Luftfahrt
Bonn-Oberkassel
Königswinterer Straße 522 - 524
52227 Bonn.

Die Vergabe der Zuwendungen erfolgt durch die

InvestitionsBank des Landes Brandenburg
Gewerbliche Kunden
Steinstraße 104 - 106
14480 Potsdam.

Ansprechpartner im Ministerium für Wirschaft:

Herr Hartmut Heilmann
Tel.: 0331 866-1554
Fax: 0331 866-1729
E-Mail: hartmut.heilmann@mwe.brandenburg.de

Projekte brandenburgischer Unternehmen aus den Bereichen Zulieferer, Dienstleister und General Aviation ohne Bezug zum Luftfahrtforschungsprogramm sowie Fördermaßnahmen zur Ertüchtigung kleinerer Wirtschaftsbetriebe, die noch keine Luftfahrtzulassung besitzen, werden durch die ZukunftsAgentur Brandenburg GmbH (ZAB) als für die Technologieförderung allgemein zuständige Einrichtung des Landes Brandenburg betreut.

4 EFRE-Mittel

Der Einsatz von EFRE-Mitteln ist nur nach Maßgabe folgender Punkte zulässig: 

  • Die EFRE-Mittel stehen spezifisch für die Region Brandenburg-Nordost oder die Region Brandenburg-Südwest nach dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 (NUTS-VO)[2] zur Verfügung. Daher können die Konditionen für die Gewährung der Mittel und die entsprechende Verwaltungspraxis zwischen diesen Regionen variieren.  
  • Das Gender-Mainstreaming-Prinzip ist anzuwenden, das heißt, bei der Planung, Durchführung und Begleitung von Maßnahmen sind ihre Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern aktiv zu berücksichtigen und in der Berichterstattung darzustellen. Gleichzeitig ist beim Einsatz von EFRE-Mitteln der Grundsatz der Nichtdiskriminierung im Sinne des Artikels 16 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006[3] einzuhalten.

    Die Nachhaltigkeit in den Dimensionen Ökonomie, Ökologie und Soziales ist nachzuweisen.
  • Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn eine weitere Förderung aus Mitteln der Strukturfonds[4] der Europäischen Union (unter anderem aus dem Operationellen Programm des Bundes für den Europäischen Sozialfonds Förderperiode 2007 - 2013, dem Operationellen Programm Verkehr - EFRE - Bund - 2007 - 2013 beziehungsweise dem Operationellen Programm des Landes Brandenburg für den Europäischen Sozialfonds [ESF] in der Förderperiode 2007 bis 2013) oder dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) für den genannten Zuwendungszweck erfolgt.
  • Aufgrund des Einsatzes von EFRE-Mitteln gelten vorrangig zur Landeshaushaltsordnung die einschlägigen europäischen Vorschriften für die Förderperiode, aus der die jeweils eingesetzten Strukturfondsmittel stammen. Daraus ergeben sich Besonderheiten insbesondere hinsichtlich der Auszahlung, des Abrechnungsverfahrens, der Aufbewahrungspflichten und der Prüfrechte. Die Daten der Zuwendungsempfänger werden elektronisch gespeichert und verarbeitet und im Rahmen eines Registers von Zuwendungsempfängern teilweise veröffentlicht. Ferner sind besondere Publizitätsvorschriften5 einzuhalten.

    In Abweichung zu den VV zu § 44 LHO beziehungsweise Nummer 7 NKBF 98 dürfen Zuwendungs(teil)beträge nur nach Vorlage von Nachweisen über die im Rahmen des Zuwendungszwecks tatsächlich getätigten Ausgaben gemäß VV Nr. 7 zu § 44 LHO ausgezahlt werden. Für Kosten gilt: Es sind nur solche Kosten förderfähig, die auf tatsächlich getätigten Ausgaben zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 31. Dezember 2015 beruhen und durch Buchungsbelege nachgewiesen werden, die gleichwertig mit Rechnungen sind (vgl. Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 1083/20063).

    Ferner wird in Abweichung zu den VV zu § 44 LHO beziehungsweise Nummer 7.2.3 NKBF 98 bestimmt, dass ein letzter Teilbetrag von 5 Prozent der Gesamtzuwendung erst gezahlt werden darf, wenn der Verwendungsnachweis gemäß Nummer 6 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) beziehungsweise gemäß Nummer 19 NKBF 98 vollständig geprüft wurde. 

5 Geltungsdauer

Das Programm tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft und gilt bis zum 31. Oktober 2010.


[1] Insbesondere Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 (allgemeine VO), Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 (EFRE-VO), Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 (DurchführungsVO).

[2] ABl. EU 2003 Nr. L 154 S. 1.

[3] ABl. EU 2006 Nr. L 210 S. 25.

[4] Europäischer Sozialfonds (ESF) und Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE).