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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Richtlinie des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Berufsbildung im ländlichen Raum (Richtlinie ländliche Berufsbildung - LBb-Richtlinie)


vom 24. Oktober 2007
(ABl./07, [Nr. 50], S.2606)

Außer Kraft getreten am 31. Oktober 2009 durch Richtlinie des MLUV vom 30. Oktober 2009
(ABl./09, [Nr. 45], S.2307)

1 Rechtsgrundlage, Zuwendungszweck

1.1 Das Land gewährt auf der Grundlage der Verordnung (EG) des Rates Nr. 1698/2005 vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), des Entwicklungsplanes für den ländlichen Raum Brandenburgs und Berlins (EPLR), Maßnahmeschwerpunkt 5.3.1.1.1 sowie nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der Bildungsarbeit, die zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung des ländlichen Raumes beitragen, insbesondere zur:

  • Verbesserung der allgemeinen, produktionstechnischen und ökonomischen beruflichen Qualifikation von mit land-, agrarservice-, gartenbau-, ernährungs-, fischerei-, imkerei- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten befassten Personen sowie zu ihrer Umstellung auf andere Tätigkeiten und zur Deckung des Fachkräftebedarfes,
  • Vermittlung von Qualifikationen, die benötigt werden, um einen wirtschaftlich lebensfähigen Betrieb leiten zu können,
  • Sensibilisierung für ein umweltbewusstes Verhalten und Anwendung von Produktionsverfahren, die den Belangen der Landschaftserhaltung und der Landschaftsverbesserung, des Natur- und Umweltschutzes, der Hygiene und des Tierschutzes sowie der nachhaltigen Entwicklung verstärkt Rechnung tragen,
  • Neuausrichtung der land-, ernährungs- und forstwirtschaftlichen Erzeugung und Vermarktung.

1.2 Die zu fördernden Maßnahmen dienen im Sinne der demografiepolitischen Ziele der Landesregierung der Verbesserung beziehungsweise Sicherung der wirtschaftlichen und sozialen Perspektiven aller in den ländlichen Räumen lebenden Altersgruppen. Sie sollen die Anpassung an die prognostizierten Folgen des demografischen Wandels ermöglichen, insbesondere durch Bildungsmaßnahmen zur Förderung

  • von Betriebsübergaben an jüngere Akteure,
  • der Beschäftigungssicherung älterer Arbeitnehmer,
  • des Wissenstransfers von älteren zu jüngeren Fachkräften.

1.3 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Bildungs- und Informationsmaßnahmen, insbesondere

2.1 die Vorbereitung und Durchführung von

2.1.1 Einzelveranstaltungen (Seminare, Workshops, Tagungen) oder

2.1.2 Bildungsprojekten (Komplexe von inhaltlich oder organisatorisch in Zusammenhang stehenden Bildungsveranstaltungen),

2.2 die Teilnahme von Einzelpersonen an Bildungsmaßnahmen, die den Zielen der Richtlinie entsprechen, jedoch nicht nach den Nummern 2.1.1 und 2.1.2 gefördert werden,

2.3 Erarbeitung und Bereitstellung von Informations- und Schulungsmaterialien sowie deren Anwendung mit Hilfe moderner Informationstechnik.

2.4 Nicht gefördert werden Maßnahmen, die Teile der normalen land-, ernährungs- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung an land-, ernährungs- und forstwirtschaftlichen Schulen des Sekundar- oder Tertiärbereiches sind, sowie Maßnahmen, die im Rahmen anderer Förderprogramme einschließlich Strukturfondsförderung gefördert werden können.

3 Zuwendungsempfänger

3.1 Für Maßnahmen im Agrarbereich nach den Nummern 2.1
und 2.3:

Bildungsanbieter mit nachgewiesener Kompetenz für die Durchführung beruflicher Weiterbildung im Agrarbereich und im ländlichen Raum. Die Kompetenz der Bildungsanbieter und Qualität ihrer Bildungsangebote werden auf Grundlage einer Checkliste durch einen Fachbeirat geprüft.

3.2 Für Maßnahmen nach Nummer 2.2:

Beschäftigte und Leiter von Agrarbetrieben in Brandenburg

4 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

4.1 Zuwendungsart: Projektförderung

4.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung  

4.3 Form der Zuwendung: Zuschuss

4.4 Zuwendungshöhe: 85 Prozent der förderfähigen Ausgaben für Maßnahmen nach den Nummern 2.1 und 2.3

bis zu 85 Prozent der förderfähigen Ausgaben für Maßnahmen nach Nummer 2.2

4.5 Bemessungsgrundlage

4.5.1 Für Maßnahmen nach den Nummern 2.1 und 2.3 angemessene Ausgaben für

  • Personalkosten,
  • Sachkosten,
  • Gemeinkosten,

die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Maßnahmen stehen.

4.5.2 Für Maßnahmen nach Nummer 2.2:

Ausgaben bis zur Höhe von 1.200 Euro je Zuwendungsempfänger und Jahr für

  • Lehrgangsgebühren und
  • Übernachtung (maximal 20 Euro/Übernachtung).

4.6 Die Bagatellgrenze für den Zuwendungsbetrag beträgt

4.6.1 320 Euro bei Maßnahmen nach den Nummern 2.1 und 2.3

4.6.2 150 Euro bei Maßnahmen nach Nummer 2.2.

5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

5.1 Die Mindestteilnehmerzahl beträgt bei geförderten Bildungs- und Informationsmaßnahmen acht Personen.

5.2 Bei Maßnahmen nach Nummer 2.1 ist den einzelnen Teilnehmern jeweils ein Zertifikat beziehungsweise eine Teilnahmebescheinigung über den erfolgreichen Abschluss der Bildungsmaßnahme auszuhändigen, woraus auch hervorgeht, dass die besuchte Bildungsmaßnahme aus Mitteln der EU und des Landes Brandenburg gefördert wurde.

5.3 Die Bewilligungsbehörde kann zur Aus- und Bewertung der Förderung (Qualitätskontrolle) und zur Erstellung einer Förderstatistik anonymisierte Informationen zu der geförderten Bildungsarbeit erfassen.

5.4 Das Gender-Mainstreaming-Prinzip ist anzuwenden, das heißt, bei der Planung, Durchführung, Begleitung und Auswertung der Bildungsmaßnahmen sind ihre Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern aktiv zu berücksichtigen und in der Berichterstattung darzustellen.

5.5 Über die Bestimmungen der Nummer 7.4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) hinaus ist auch die Europäische Kommission berechtigt, beim Zuwendungsempfänger zu prüfen. Sofern Mittel an Dritte weitergeleitet werden dürfen, ist dieses Recht auch dem Dritten gegenüber auszubedingen.

5.6 Die Förderung erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderte Hardware für die Nutzung moderner Informations- und Kommunikationstechnologien innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren ab Lieferung veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet wird.

5.7 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die jeweils gültigen Bestimmungen der Europäischen Union über die von den Mitgliedstaaten zu treffenden Informations- und Publizitätsmaßnahmen für die Interventionen des Europäischen Landwirtschaftsfonds zu beachten.[1]

5.8 Abweichend von Nummer 6.1 ANBest-P/Nummer 7.1 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (GV) (ANBest-G) wird Folgendes festgelegt:

Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, den Verwendungsnachweis vor Auszahlung des letzten Teilbetrages beziehungsweise Einmalbetrages vorzulegen (siehe Nummer 6.3 dieser Richtlinie).

6 Verfahren

6.1 Antragsverfahren

6.1.1 Der Antrag ist formgebunden in einfacher Ausfertigung an das Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LVLF), Am Halbleiterwerk 1, 15236 Frankfurt (Oder) zu stellen.

6.1.2 Der Antrag ist mindestens vier Wochen vor Maßnahmebeginn einzureichen.

6.2 Bewilligungsverfahren

Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LVLF).

6.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung der Mittel erfolgt im Wege der Erstattung. Mit der Mittelanforderung hat der Zuwendungsempfänger der Bewilligungsbehörde eine Übersicht über die bezahlten Rechnungen einschließlich der Originalbelege und Zahlungsnachweise vorzulegen. Für Maßnahmen nach Nummer 2.2 ist zusätzlich ein Zertifikat beziehungsweise eine Teilnahmebescheinigung beizufügen.

Abweichend von Nummer 1.4 ANBest-P/ANBest-G wird Folgendes festgelegt:

Die Auszahlung des letzten Teilbetrages beziehungsweise Einmalbetrages in Höhe von mindestens 5 vom Hundert der Gesamtzuwendung erfolgt erst nach abschließender Prüfung des Verwendungsnachweises.

6.4 Verwendungsnachweisverfahren

Der Verwendungsnachweis ist gegenüber der Bewilligungsbehörde zu erbringen. Für Maßnahmen nach der Nummer 2.2 gilt die Mittelanforderung als Verwendungsnachweis.

6.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

Aufgrund des Einsatzes von EU-Mitteln gelten vorrangig zur Landeshaushaltsordnung die einschlägigen europäischen Vorschriften für die Förderperiode 2007 - 2013, aus der die eingesetzten Fondsmittel stammen. Daraus ergeben sich Besonderheiten insbesondere hinsichtlich der Auszahlung, des Abrechnungsverfahrens, der Aufbewahrungspflichten und der Prüfrechte.

Die Daten der Zuwendungsempfänger werden elektronisch gespeichert und verarbeitet. Die EU-Verwaltungsbehörde ELER veröffentlicht ab 2008 mindestens einmal pro Jahr ein Verzeichnis der Begünstigten, welche im Rahmen des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum (EPLR) eine Finanzierung erhalten (Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006).

7 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2013. Ein Effizienznachweis ist der Verwaltungsbehörde ELER erstmalig ab dem 31. Dezember 2008 alle zwei Jahre vorzulegen.


[1] Artikel 76 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (EPLR) in Verbindung mit Artikel 58 und Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006